B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6671/2016
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. September 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge am 26. Okto-
ber 2015 ihr Heimatland auf dem Landweg über den Libanon verliessen,
von dort mit echten Reisepässen auf dem Luftweg in die Türkei gelangten
und über Griechenland und Osteuropa am 18. November 2015 in die
Schweiz reisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 27. November
2015 und 30. November 2015 sowie der Bundesanhörungen vom 22. Au-
gust 2016 zu ihren Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen geltend
machten, nach der Scheidung ihrer Eltern hätten sie bei einer Tante und
einem Onkel gewohnt, die sie versorgt und betreut hätten,
dass ihr Onkel im Jahre 2015 Syrien verlassen habe und in der Folge syri-
sche Beamte immer wieder zu ihnen und ihrer Tante nach Hause gekom-
men seien und ihren Onkel zwecks Militärdienstes gesucht hätten,
dass anlässlich eines solchen Besuches ihre Tante einmal von einem Be-
amten geohrfeigt und ein anders Mal der Computer ihres Onkels beschlag-
nahmt worden sei,
dass den Beschwerdeführerinnen anlässlich dieser Besuche nichts pas-
siert sei, sie jedoch grosse Angst befallen habe,
dass bei einer weiteren Suche nach ihrem Onkel der Dorfvorsteher ihrer
Tante geraten habe, Syrien mit den Beschwerdeführerinnen zu verlassen,
bevor etwas Schlimmeres passiere,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,
dass dem Onkel der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz die Flücht-
lingseigenschaft zuerkannt wurde und das Asylverfahren ihrer Tante in der
Schweiz noch erstinstanzlich hängig ist,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. September 2016 – eröffnet am
30. September 2016 – feststellte, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, ihre Wegweisung
aus der Schweiz anordnete und die Beschwerdeführerinnen wegen derzei-
tiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig
aufnahm,
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dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 (Post-
aufgabe 30. Oktober 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragen, die Verfü-
gung des SEM vom 29. September 2016 sei aufzuheben, ihre Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren,
dass sie dabei auch insbesondere sinngemäss beantragen, sie seien in
das Asyl ihres Onkels (SEM Akten N […]) miteinzubeziehen (vgl. Art. 51
Abs. 1 AsylG [SR 142. 31]),
dass sie mit der Beschwerde eine Stellungnahme ihres Onkels, datiert vom
27. Oktober 2016, zu den Akten reichten,
dass sie der Rechtsmitteileingabe zudem Unterstützungsbestätigungen
vom 11. Oktober 2016 bezüglich Lebenshaltungskosten beilegten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. November 2016
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. No-
vember 2016 feststellte, dass das formlose Einreichen einer von einer zu-
ständigen Behörde ausgestellten Bedürftigkeitsbestätigung durch nicht
rechtskundig vertretene Beschwerdeführende als Gesuch um Verzicht auf
den Kostenvorschuss zu behandeln sei,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ganz oder teilweise ver-
zichtet werden könne, wenn besondere Gründe vorliegen würden (Art. 63
Abs. 4 Satz 3 VwVG),
dass etwa bei Verfahren betreffend unbegleitete Minderjährige ein beson-
derer Grund vorliege, wenn sich die Beschwerde nicht als offensichtlich
aussichtslos erweise,
dass vorliegend die Beschwerdebegehren unter Berücksichtigung und Ge-
wichtung der entscheidwesentlichen Aspekte als aussichtslos erscheinen
müssten,
dass den Akten keine Hinweise auf besondere Gründe im Sinne von Art. 63
Abs. 4 Satz 3 VwVG zu entnehmen seien,
dass demnach mit der Zwischenverfügung die Leistung eines Kostenvor-
schusses im Betrage von Fr. 600.– bis zum 28. November 2016 eingefor-
dert wurde,
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dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. November 2016 geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Beschwerde vorab im Wesentlichen geltend gemacht wird, die
Beschwerdeführerinnen seien von ihrem Onkel adoptiert worden, er habe
sie ernährt und (zusammen mit seiner Schwester beziehungsweise Tante
der Beschwerdeführerinnen) aufgezogen und sie seien in Syrien offiziell
unter seiner Obhut gestanden,
dass sie und ihr Onkel damit als Familie zu gelten hätten und sie als seine
„Kinder“ gemäss Asylgesetz den gleichen Status in der Schweiz wie ihr
Onkel bekommen sollten,
dass sie damit Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG beantragen,
dass nach dem Schweizer Rechtsverständnis das Kindsverhältnis nur
durch natürliche Abstammung oder durch Adoption begründet wird,
dass eine natürliche Abstammung der Beschwerdeführerinnen von ihrem
Onkel nicht geltend gemacht wird,
dass auch von keiner formellen, nach Schweizer Recht gültigen Adoption
der Beschwerdeführerinnen durch ihren Onkel ausgegangen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Akten des SEM N (…) (Onkel der
Beschwerdeführerinnen) und N (…) (Tante der Beschwerdeführerinnen)
zur Konsultation dem vorliegenden Verfahren beigezogen hat,
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dass den Akten N (…) das Schreiben eines syrischen Dorfvorstehers ent-
nommen werden kann,
dass im Schreiben des syrischen Dorfvorstehers zwar bestätigt wird, dass
der Onkel der einzige Unterstützer seiner Schwester und der Beschwerde-
führerinnen gewesen sei, die Beschwerdeführerinnen bei ihm gewohnt hät-
ten und „wie seine eigenen Kinder“ gewesen seien (N […], A8/4),
dass mit demselben Dokument aber festgehalten wird, es werde die Un-
terschrift und der Stempel des Vorstehers des Dorfes beglaubigt, jedoch
„ohne jegliche Verantwortung für den Inhalt des Schreibens“,
dass dem Dokument demnach schon aus diesem Grund nicht die Qualität
der Bestätigung einer formell rechtsgültigen Adoption zukommen kann,
dass demnach offen bleiben kann, ob eine nach syrischem Recht gültige
Adoption auch nach schweizerischem Recht Gültigkeit erlangen könnte,
dass aufgrund der Aktenlage von einem Pflegekindverhältnis ausgegangen
werden kann und der Onkel der Beschwerdeführerinnen als Pflegevater zu
gelten hat, womit die Beschwerdeführerinnen nicht zum Kreis der an-
spruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG gerech-
net werden können,
dass das entsprechende Beschwerdebegehren demnach als aussichtslos
zu bezeichnen ist,
dass die Beschwerdeführerinnen zudem vorbringen, entgegen der Ein-
schätzung der Vorinstanz würden ihre Schilderungen eine asylrelevante
Verfolgung darlegen,
dass die von ihnen geltend gemachten Bedrohungen durch syrische Sol-
daten anlässlich von Hausdurchsuchungen bedeutet hätten, dass es nur
eine Frage der Zeit gewesen wäre, bis ihnen etwas (Schlimmes) zuge-
stossen wäre, hätten sie ihr Heimatland nicht verlassen,
dass nach Prüfung der Akten den diesbezüglichen Einwänden in der Be-
schwerde nicht gefolgt werden kann und die Argumentationslinie in der
vorinstanzlichen Verfügung einen überzeugenden Eindruck hinterlässt und
auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen ist,
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dass die Schilderungen der Beschwerdeführerinnen in der Tat nicht geeig-
net erscheinen, glaubhaft zu machen, dass die heimatlichen Behörden be-
absichtigt hätten, sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen zu überziehen,
dass insbesondere mit der Einschätzung der Vorinstanz einig zu gehen ist,
alleine die Vermutung der Beschwerdeführerinnen, sie könnten wegen ih-
res Onkels irgendwann Probleme mit den Behörden bekommen, vermöge
jedenfalls keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen,
dass auch die Konsultation der vorinstanzlichen Akten die Tante der Be-
schwerdeführerinnen betreffend (N […]) und insbesondere deren Angaben
anlässlich der Befragung zur Person vom 27. November 2015 (dortige Ak-
ten A4/14) keinen anderen Schluss zulassen,
dass die entsprechenden Einwände in der Beschwerde bei dieser Sach-
lage nicht stichhaltig erscheinen,
dass die Beschwerdeführerinnen somit die Flüchtlingseigenschaft offen-
kundig nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermoch-
ten, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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