Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E667/2007
U r t e i l v om 8 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22.
Dezember 2006 / N (…),
E667/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (C._______ Distrikt,
Ostprovinz/Sri Lanka), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 8. April 2006 und reiste am 16. November 2006 in die Schweiz ein.
Ebenfalls am 16. November 2006 suchte er im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 22. November
2006 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und den
Ausreisegründen summarisch befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er habe
früher in D._______ (...) studiert und ein Diplom in (...) erworben. Dort
habe er mit einem Zimmerkollegen namens E._______
zusammengewohnt, welcher mit den LTTE sympathisiert und auch für
diese Organisation gearbeitet habe. Dieser habe versucht, ihn in die
Sache hineinzuziehen, mit der Folge, dass er den LTTE dann im Raume
D._______ ebenfalls Hilfe geleistet habe. Er habe sich aber auch
deswegen für Politik interessiert, weil sein Vater im Jahre (…) kandidiert
(…) habe. Im Jahre (…) hätten er und andere ehemalige Studenten eine
Organisation namens "F._______" gegründet. Diese habe zum Ziel
gehabt, friedlich für die Rechte der Tamilen zu kämpfen. Am 18. April
2001 beziehungsweise gemäss späterer Aussage am 18. Juli 2001
sei er von der Armee wegen Unterstützung der G._______, verhaftet und
erst am 14. April 2002 wieder freigelassen worden. Er sei im (...) Camp in
C._______ inhaftiert worden. Für die G._______ habe er auf Bühnen
Reden gehalten, Flugblätter verteilt und Plakate geklebt. Am 16. April
2002 habe er sich in Spitalpflege begeben, um seine Verletzungen von
Schlägen behandeln zu lassen. Er sei vier Tage lang im Spital gewesen.
Anfang 2003 habe er eine Stelle in H._______ in der (...) angetreten.
Auch in diesem Distrikt habe er den LTTE geholfen. Am 7. Mai 2004 sei
er von der dortigen Polizei verhaftet worden. Der Polizeioffizier habe ihm
erklärt, dass er wegen LTTEUnterstützung verhaftet worden sei. Da er
diesen aber persönlich gekannt habe, sei er nach vierstündiger
Befragung wieder freigelassen worden. Er habe daraufhin seine Arbeit
quittiert und sei wieder nach Hause zurückgekehrt. Am 23. Mai 2004 sei
sein Vater zwecks Befragung in einem weissen Van abgeholt worden; am
30. Mai 2004 (beziehungsweise schon 2003) hätten sie im Spital seinen
Leichnam besichtigt. Er habe dann weiterhin zusammen mit seinem
Freund E._______ die LTTE unterstützt. Am 23. September 2005 sei
auch E._______ von Unbekannten in einem weissen Van mitgenommen
worden. Am 27. September 2005 seien dessen Familienangehörige
telefonisch darüber informiert worden, dass E._______ bei einem
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Fluchtversuch erschossen worden sei. Er habe dann gewusst, dass er
der Nächste sein werde. Am Wochenende des 8. Oktobers 2005 habe
sich die Armee bei seiner Arbeitskollegin nach ihm erkundigt. Die Armee
habe genau danach gefragt, wann, wie und auf welchem Weg er am
Montag zur Arbeit kommen werde. Die Arbeitskollegin habe ihn nach dem
Besuch angerufen, und so habe er nun gewusst, dass er auch von der
Armee gesucht werde. Am folgenden Montag sei er dann statt zur Arbeit
in das von den LTTE kontrollierte Gebiet nach I._______ gegangen. Dort
habe man von ihm verlangt, dass er sich für die Bewegung engagiere,
indem er EMails sammle und weiterleite. Später sei von ihm und von
allen Bewohnern im LTTEGebiet verlangt worden, dass sie ein Training
absolvierten. Er habe sich jedoch geweigert, Waffen zu tragen und zu
kämpfen. Am 4. April 2006 sei er mit Hilfe seines Cousins geflüchtet und
via C._______ nach Colombo gegangen. Sein Cousin habe für ihn die
ganze Ausreise, von welcher er nicht wisse, was sie gekostet habe,
organisiert. Als er von Italien aus nach Hause telefoniert habe, habe er
erfahren, dass sein Cousin von den LTTE erschossen worden sei, weil er
ihm zur Flucht verholfen habe. Seine Mutter und seine Schwester würden
im Übrigen von der Bewegung und der Armee belästigt, weil diese wissen
wollten, wo er sich aufhalte. Nach der konkreten Hilfeleistung an die
LTTE gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe nebst der
Weiterleitung von Mails Waffen und Personen mit dem Wagen der
Nichtregierungsorganisation, NGO, für welche er gearbeitet habe, nach
Colombo transportiert. Die Fahrzeuge der NGO seien nämlich nicht
kontrolliert worden. Auch habe er den Familienangehörigen von LTTE
Helden auf deren Verlangen hin zusätzliche Lebensmittel abgegeben.
Während der Zeit in H._______ habe er zudem Unterschlupf in seiner
Unterkunft gewährt und Geld gespendet. Er sei jedoch nicht Mitglied der
LTTE gewesen und habe nie ein Training absolviert, dies im Gegensatz
zu seinem Freund E._______, welcher zudem "Intelligenzoffizier"
(Nachrichtendienst) gewesen sei.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben seiner Mutter an den Dorfvorsteher vom 28. Oktober 2005
sowie ein "Diagnosis Ticket" seine Verletzungen und den Spitalaufenthalt
vom 16. bis am 19. April 2004 betreffend ein.
Seine Ausreiseumstände betreffend, führte er aus, er sei von Negombo
aus mit einem Boot auf ein vier Stunden entferntes Schiff auf dem
offenen Meer, angeblich das australische, gebracht worden. Dieses sei
erst nach dreieinhalb Monaten in Richtung Palermo aufgebrochen. Das
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unter srilankischer Flagge fahrende Schiff habe keinen Namen gehabt; es
sei illegal unterwegs gewesen.
Abschliessend führte der Beschwerdeführer aus, er habe vergessen
anzuführen, dass im Dezember 2005 die Armee zu ihm nach Hause
gekommen sei. Diese habe ein Foto von ihm mitgenommen. Seine
Schwester habe diesen Vorfall der Sri Lanka Monitoring Mission, SLMM,
und dem Roten Kreuz, IKRK, gemeldet.
Der Beschwerdeführer wies sich mit einer Identitätskarte und einer Kopie
seines Geburtsscheins aus.
B.
Am 6. Dezember 2006 fand eine einlässliche Anhörung des
Beschwerdeführers durchs BFM statt, welche infolge von Problemen mit
dem Computer am 11. Dezember 2006 fortgesetzt wurde.
Seine Ausführungen waren dabei im Wesentlichen die Folgenden:
Im (…) sei er an der Gründung der legalen Studentenorganisation
"F._______" beteiligt gewesen. Er sei eines von vier Gründungmitgliedern
gewesen. Auch sein Freund E._______ habe dazugehört. Sie hätten auf
friedliche Weise für die Rechte der Tamilen gekämpft. Die Parteien
EDPD, PLOTE und TELO hätten nach der Gründung ihrer Organisation
weniger Stimmen erhalten. Sie hätten sie deshalb bei der Armee
bezichtigt, mit den Tigers zusammenzuarbeiten. Deshalb seien sie im Juli
2001 festgenommen worden.
Zu seinem Engagement für die G._______, bei welcher er ebenfalls
Mitglied gewesen sei, führte er aus, er habe Propaganda gemacht, dass
alle Tamilen zusammenkommen und nur einer Partei, eben der
G._______, die Stimme geben sollten. Er habe in C._______ und
J._______ im März, April und Mai 2001 demonstriert und
Strassensperren errichtet, dies wegen der Gräueltaten der Armee. Am
18. Juli 2001 sei er dann festgenommen worden. Er sei nackt aufgehängt
und geschlagen worden. Manchmal habe er zwei Tage lang nichts zu
essen bekommen. Er habe sich auch auf den Tisch legen müssen; dann
sei auf seine Fusssohlen geschlagen worden. Es seien heute noch
Narben am Kinn, Haaransatz und am Unterschenkel sichtbar, welche von
den Schlägen mit den Gewehrkolben herrührten. In den ersten fünf
beziehungsweise sechs Monaten sei er oft beziehungsweise täglich
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gefoltert worden, danach weniger. Er sei auch mit an den Rücken
gefesselten Armen aufgehängt worden. Dadurch seien ihm beide Arme
ausgerenkt worden. Er habe deswegen heute noch Schmerzen. Während
der Folter sei er jeweils aufgefordert worden, seine Zugehörigkeit zu den
LTTE schriftlich zu bestätigen. Er habe jedoch nie etwas unterschrieben.
Am Wochenende des 8. Oktobers 2005 sei die Armee zur Arbeitskollegin
nach Hause gegangen und habe diese über die Gewohnheiten des
Beschwerdeführers betreffend Arbeitszeit und Arbeitsweg ausgefragt.
Diese habe ihn danach angerufen und vom Besuch der Armee erzählt.
Er habe dann die Entscheidung getroffen, am Montag nicht mehr zur
Arbeit zu erscheinen. Er habe das Wochenende zu Hause verbracht und
am Montagmorgen das Haus verlassen, ohne jemandem zu sagen, was
er vorhabe. Seine Mutter habe deshalb in der Folge eine
Vermisstenanzeige gemacht.
Seine Tätigkeit für die LTTE betreffend führte er aus, er habe vom Führer
K._______ nach seiner Flucht nach I._______ im Oktober 2005 den
Auftrag erhalten, für den Geheimdient der Tigers Informationen im
Internet zu sammeln und weiterzuleiten. Auch Armeeangehörige hätten
EMails an seine Adresse – (…) geschickt. Die EMails hätten
beispielsweise folgende Informationen beziehungsweise Bilder enthalten:
eine Satellitenaufnahme der LTTEFlugbasis mit Landebahn, eine Liste
von Waffen, die die srilankische Regierung heimlich von Pakistan
erworben habe, Angaben über Geldzahlungen der indischen Regierung
an die Organisationen EPDP, PLOTE und TELO. Nach den Absendern
gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe die Namen vergessen
und die damaligen EMails gelöscht. Er besitze jedoch noch die Emails
aus der Zeit nach dem Weggang von den LTTE. Diese dürften gerne
eingesehen werden, seine EMailAdresse sei ja bekannt. Die an ihn
versandten Emails habe er jeweils gelesen, soweit sie nicht codiert
gewesen seien, ausgedruckt und an die Tigers weitergeleitet
beziehungsweise direkt K._______ gegeben. Nach sechs Monaten habe
K._______ von ihm verlangt, dass er wie alle anderen eine
Kampfausbildung absolvieren müsse. Da er nicht als Kämpfer habe tätig
sein wollen, habe er beschlossen, die Tigers zu verlassen. Am 4. April
2006 habe er mit Hilfe seines Cousins L._______ die TigerGebiete
verlassen und sei nach Colombo gegangen.
Nach den Tätigkeiten, die er zusammen mit seinem Freund E._______
verübt habe, gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, manchmal seien
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Geheimdienstleute zu ihnen gekommen und hätten bei ihnen
übernachtet. Des Weiteren hätten sie Waffen versteckt und in der Nacht
habe er mit E._______ überall Plakate geklebt. Er habe notieren müssen,
wo sich in D._______ die Armeestützpunkte befunden hätten. E._______
habe Leute gebracht und er habe diesen erlaubt, in H._______ in seinem
Zimmer zu übernachten. In H._______ habe er von 2003 bis Mai 2004 in
den tamilischen Dörfern zirka 16Mal mit LTTELeuten aus J._______
Propaganda für die Tigers gemacht. Weiter habe er die Tigers über ihre
Gegner informiert, die sich im Gebiet versteckt aufgehalten hätten. Im
Verlauf der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten
dahingehend, dass er dort auch herumspioniert und LTTELeute finanziell
unterstützt habe.
Zur Festnahme in H._______ führte der Beschwerdeführer aus, er sei
von Leuten des "Crine Intelligent Departement" beziehungsweise "Crine
Investigation Departement", (recte: Criminal Investigation Department)
CID, zu Hause abgeholt und in die Räumlichkeiten der CID im
Polizeipostengebäude des Ortes gebracht worden. Dort sei er von drei
Personen, darunter einem Herrn M._______, befragt worden. Herrn
M._______ habe er früher einmal getroffen, als er seine Nichte besucht
habe, die mit ihm studiert habe. Dieser habe ihm vorgeworfen, dass er
vor Ort für die LTTE arbeite, indem er dieser Informationen liefere. Es sei
ihm weiter gesagt worden, dass sich Karuna von den LTTE getrennt habe
und sie nun einfach zu Informationen über die LTTE kämen. Sie hätten
nun auch Informationen über ihn erhalten; jegliches Abstreiten sei
zwecklos. Er habe Herrn M._______ darauf hingewiesen, dass er doch
mit seiner Nichte studiert habe, er keine schlimmen Sachen machen
würde und bereit sei, wieder nach Hause zu gehen. Die anwesenden
CIDLeute hätten dann untereinander diskutiert und ihm gesagt, dass er
noch eine letzte Chance erhalte und sie ihn gehen liessen. Nach
viereinhalb Stunden sei er dann freigelassen worden, nachdem er ihnen
auch noch geschildert habe, was er in H._______ beruflich mache.
Zum Waffentransport für die LTTE führte er aus, er habe diese Tätigkeit
in der Zeit von Januar bis am 7. Oktober 2005 ausgeübt. Er habe dazu
ein Fahrzeug der NGO verwendet, für welche er gearbeitet habe. Er sei
zusammen mit dem Chauffeur beispielsweise vom Büro in N._______
nach D._______ oder Colombo gefahren. Er habe nebst Waffen auch
Leute und Plakate für die LTTE transportiert. Die Aufträge habe er jeweils
von E._______ erhalten, der sie wiederum von K._______ in I._______
erhalten habe. Waffen habe er insgesamt dreimal transportiert.
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Seite 7
E._______ habe ihm diese in einem Koffer nach Hause gebracht. Er
selbst habe sie dann in ein Auto der NGO geladen.
Seitdem er ins von der Bewegung kontrollierte Gebiet gegangen sei,
habe die KarunaGruppe zu Hause nach ihm gefragt. Sie seien
insgesamt zirka viermal nach Hause gegangen, letztmals im Dezember
2005. Dies habe er erfahren, als er von hier aus mit der Mutter telefoniert
habe. Von der KarunaGruppe werde er gesucht, weil diese nun mit der
Armee zusammenarbeite. Am 6. Dezember 2006 habe die Armee auch
Fotos von ihm mitgenommen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel zu den Akten: eine Mitgliedschaftsbestätigung betr.
die "F._______" vom 3. Juni 2005, bestätigend die Mitgliedschaft seit
2003; eine Kopie einer Zeitungsmeldung vom 30. Juni 2006 eine Person
namens L._______ (angeblich Schwager) betreffend, eine
Todesbescheinigung betreffend Tod des Vaters, zwei Fotografien, u.a.
des toten Vaters und eines Bruders namens "O._______", eine
Schülerliste der (...) von 1999 bis 2001, beinhaltend unter anderen die
Namen A._______. und E._______, Fotografien des Beschwerdeführers
zusammen mit E._______, eine Fotografie der Totenfeier des Onkels
vom 12. Juli 2002 (Kopie), eine Kopie einer Todesbescheinigung den
Onkel P._______ betreffend, ein Zeitungsbericht über den Tod des
Onkels (Kopie), eine Visitenkarte eines Mitarbeiters der SLMM.
Zudem reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente im
Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ein:
eine Arbeitsbestätigung der (...), Colombo, vom 3. Juli 2001 (betr.
Tätigkeit vom 1. April bis 30. Juni 2001),
einen befristeten Vertrag mit (…) vom 1. Juni 2002, befristet bis 16.
Juni 2003, Tätigkeit angeblich vom 17. Juni bis September 2002
ausgeübt,
einen Vertrag mit (...), Colombo, vom 11. Dezember 2002, betreffend
Tätigkeit ab 1. Januar 2003, angeblich ausgeübt bis 7. Mai 2004,
einen befristeten Vertrag mit "(...)" (NGO) vom 15. Januar 2005, betr.
Tätigkeit vom 11. Januar 2005 bis 31. Mai 2005,
einen befristeten Vertrag mit (...), Colombo, undatiert, Vertragsdauer
vom 6. April 2005 bis 31. Juli 2005,
einen befristeten Vertrag mit (...) vom 24. Juni 2005, Vertragsdauer 1.
August 2005 bis 31. Juli 2006.
E667/2007
Seite 8
C.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006, eröffnet am 27. Dezember 2006,
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung
führte es an, die Vorbringen vermöchten entweder den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen oder seien nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG. Auf die detaillierte Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den BFMEntscheid
vom 22. Dezember 2006. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei, auf welche
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird (vgl. E 4.2.).
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2007 teilte die zuständige
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang
des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess sie das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen
Verhältnisse – gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Am 12. Februar 2007 überwies sie die Eingabe der
Vorinstanz mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Beschwerde und
den eingereichten Beweismitteln.
F.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel samt Zustellcouvert aus Sri Lanka zu den Akten:
das Original des bereits eingereichten Schreibens des
Parlamentsmitgliedes Q._______ vom 18. Januar 2007, das Original des
bereits eingereichten Schreibens des Reverend R._______, eine
OriginalVorladung der LTTE vom 15. Juni 2004, ein Schreiben des
Anwaltes S._______ vom 26. Januar 2007 an die Mutter des
Beschwerdeführers, eine Visitenkarte von T._______, Mitarbeiter des
IKRK.
E667/2007
Seite 9
G.
In der Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zu den eingereichten Beweismitteln führte
es im Wesentlichen aus, keines der vorgelegten Schriftstücke sei
geeignet, eine aktuelle Gefährdung zu dokumentieren.
H.
Mit Eingabe vom 19. März 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur
Vernehmlassung. Der Eingabe lagen ein Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe, SFH, vom 1. Februar 2007 zur Lage in Sri Lanka sowie
diverse Internetausdrucke (hauptsächlich SLMMPressreleases sowie
eine Meldung über einen Angriff am (…) auf zwei Angehörige der Special
Task Force, STF, im (…) bei.
I.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
weitere Beschwerdeergänzung in Form eines Zeitungsberichtes, diverser
Internetberichte sowie einer Position der SFH zur Gefährdungssituation
bei Desertion aus den LTTE vom 16. Mai 2007 zu den Akten.
J.
Am 9. Juli und 30. Juli 2007 gingen beim Bundesverwaltungsgericht zwei
Denunzierungsschreiben ein, wobei eines unterschrieben und das andere
anonym verfasst war. Auf die Angabe des Inhalts kann verzichtet werden,
da diese nicht in die Begründung des vorliegenden Urteils einfliessen.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2007 wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Inhalt der Schreiben
Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit machte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2007 Gebrauch.
L.
Die Instruktionsrichterin lud das BFM am 7. September 2007 zu einer
weiteren Vernehmlassung ein.
M.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 28. September 2007
beziehungsweise 1. Oktober 2007 (die identische Vernehmlassung findet
sich in den Akten mit zwei unterschiedlichen Datierungen) beantragte das
BFM erneut die Abweisung der Beschwerde.
E667/2007
Seite 10
N.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung Stellung.
O.
Mit Schreiben vom 13. August 2008 informierte das Bezirksamt (...), dass
gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen schwerer
Körperverletzung im Gange sei.
P.
Mit Eingabe vom 6. September 2008 (Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung zu den Akten. Der
Eingabe lag eine Kopie eines Schreibens ans BFM bei, in welchem der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Leiden als Folge eines
schweren [Unfalls] um Ausstellung eines Reisepapieres ersuchte, damit
er seine Mutter in Indien besuchen könne. Der Eingabe lagen diverse
Spitalfotos [Unfallfolgen] bei. Zudem reichte der Beschwerdeführer einen
fremdsprachigen Zeitungsartikel zu den Akten. In diesem sei erwähnt,
dass die Behörden im Rahmen der Ermittlungen gegen Armeeangehörige
auf seine EMailAdresse gestossen seien. Schliesslich verwies der
Beschwerdeführer auf die jüngste Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts betreffend Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka.
Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2008 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, den eingereichten Zeitungsartikel in eine
Amtssprache übersetzen zu lassen und nähere Angaben zum laufenden
Strafverfahren, gegebenenfalls unter Beilage von Strafakten, zu machen.
R.
Am 10. November 2008 reichte der Beschwerdeführer die geforderte
Übersetzung des Zeitungsartikels zu den Akten. Der Eingabe lag
ausserdem ein Austrittsbericht des [Spital], wo der Beschwerdeführer
wegen [Unfallfolgen] in Behandlung war, bei. Auf den genauen Inhalt
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Hinsichtlich allfälliger Strafakten führte er aus, er könne noch keine
Unterlagen einreichen, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.
S.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2009 wies das BFM ein Gesuch des
E667/2007
Seite 11
Beschwerdeführers um Ausstellung eines Identitätspapieres mit
Rückreisevisum ab.
T.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 tat der Beschwerdeführer seine
Besorgnis über die Lage in Sri Lanka kund und informierte über die
Situation seiner Familienangehörigen. Gleichzeitig wies er auf seine
Integration in der Schweiz hin und ersuchte um einen baldigen Entscheid.
Der Eingabelage lagen ein Internetbericht über Hinrichtungen, ein Bericht
aus 20 Minuten, zwei DVDs sowie Unterlagen zur Integration des
Beschwerdeführers bei.
U.
Am 10. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Führens eines
Personenwagens ohne erforderlichen Führerschein und Nichtbeachten
von behördlichen Auflagen beim Führen eines Personenwagens,
begangen am 4. Mai 2010, beim (...) verzeigt.
V.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2011 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, das Bundesverwaltungsgericht über den
Ausgang des Verfahrens wegen schwerer Körperverletzung zu
informieren und die entsprechenden Strafakten zu den Akten zu reichen.
Weiter wurde der Beschwerdeführer ersucht, das Gericht über den
genauen Hergang des [Unfalls] zu informieren und die von seiner
bisherigen Schilderung des Unfalls abweichende Darstellung im
Austrittsbericht des [Spital] zu kommentieren. Sodann wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht über
den Verlauf der Wundheilung und allfällig noch ausstehende
Behandlungen, eine aktuelle Fotografie seines Gesichtes in Farbe sowie
eine Gehaltsabrechnung zu den Akten zu reichen. Schliesslich erhielt der
Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerde zu aktualisieren und
zu seiner heutigen Gefährdung nach Beendigung des Bürgerkrieges
Stellung zu nehmen.
W.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, seine
frühere Freundin habe ihn beim fraglichen Vorfall [verletzt]. Diese sei
inzwischen der schweren Körperverletzung für schuldig gesprochen
E667/2007
Seite 12
worden. Der Beschwerdeführer reichte sodann diverse neuere Farbfotos
von seinem Körper und seinem Gesicht zu den Akten. Weiter machte der
Beschwerdeführer unter Beilage einer Arbeitsbestätigung geltend, er sei
seit einiger Zeit in der Schweiz arbeitstätig und beziehe keine Sozialhilfe.
Hinsichtlich der heutigen Gefährdungssituation führte er aus, er sei bei
einer Rückkehr nach wie vor gefährdet, da er eine wichtige Person
gewesen sei und von der srilankischen Armee, dem Geheimdienst und
der Kriminalpolizei gesucht werde. Im Übrigen seien seine Mutter und
seine Schwester nicht mehr in Sri Lanka, sondern in Indien wohnhaft, und
sei er in der Schweiz gut integriert. Der Eingabe lag sodann ein
Gerichtsurteil vom (…) 2010 bei, welchem zu entnehmen ist, dass der
Beschwerdeführer seine damalige Freundin am Tag des von ihr verübten
[Angriffs] mehrfach geschlagen und mit einem Messer bedroht habe. Der
Beschwerdeführer wurde der Tätlichkeiten und Drohung gemäss Art. 126
Abs. 1 und Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) für schuldig befunden und
deswegen zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120
Tagessätzen (in der Höhe von Fr. 6000.) sowie einer Busse von Fr.
1'000. verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
E667/2007
Seite 13
SR 173.110]). Ein Auslieferungsersuchen betreffend den
Beschwerdeführer liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
E667/2007
Seite 14
4.1. Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, dass das Vorbringen, im Juli 2001 wegen Unterstützung
der G._______ verhaftet und bis im April 2002 im Armeecamp unter
Folter festgehalten worden zu sein, im Zeitpunkt der Ausreise im Jahre
2005 bereits zu lange zurückgelegen habe, als dass es noch als
asylrelevant gewertet werden könnte. Zwischen diesen Ereignissen und
der Ausreise des Gesuchstellers bestehe weder in sachlicher noch in
zeitlicher Hinsicht ein Zusammenhang. Es erübrige sich daher, diese
Vorbringen näher auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu prüfen.
Die weiteren Vorbringen betreffend hielt das BFM fest, diese vermöchten
die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen. So habe der
Beschwerdeführer kein konkretes Motiv anzugeben vermocht, weshalb er
von den LTTE, für welche er über Jahre wichtige Tätigkeiten ausgeübt
haben wolle, zu Hause gesucht worden sei. Allein die Tatsache, dass er
sich aus dem Gebiet entfernt habe, in welchem er sich während sechs
Monaten aufgehalten habe, vermöge die angeblichen
Verfolgungshandlungen nicht zu begründen.
Dem Beschwerdeführer könne nämlich nicht geglaubt werden, dass er im
beschriebenen Mass für die LTTE tätig gewesen sei. Vor dem
Hintergrund, dass er kein Mitglied der LTTE gewesen sei, könnten die
angegebenen Geheimdienstaktivitäten kaum den Tatsachen
entsprechen. So erscheine völlig abwegig, dass geheime politische
Informationen (z.B. Satellitenaufnahmen von militärischen Anlagen,
behördliche Dokumente über LTTEAnschläge, Informationen über
Zahlungen der indischen Regierung an tamilische Parteien, Listen von
Waffenlieferungen aus Pakistan nach Sri Lanka) an seine EMailAdresse
geschickt worden seien.
Ebenso unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer im Schutze der
Anstellung als Mitarbeiter einer NGO Waffentransporte für die LTTE habe
tätigen können. Einerseits sei unwahrscheinlich, dass ein NichtMitglied
der Organisation derartige Aktionen durchführe, zum anderen dürfe
berechtigterweise angenommen werden, dass solche illegalen
Handlungen leicht von Mitarbeitern der NGO bemerkt und niemals
toleriert worden wären.
Davon ausgehend, dass die geltend gemachte Unterstützung der LTTE
gar nicht erfolgt sei, sei auch den daraus abgeleiteten
Verfolgungshandlungen durch die srilankischen Sicherheitskräfte die
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Grundlage entzogen. Konkret würden jedoch auch weitere Schilderungen
des Beschwerdeführers die Verfolgungsabsichten des Staates als
unglaubhaft erscheinen lassen. So habe er beispielsweise behauptet, er
sei im Oktober 2005 an einem Wochenende an seinem Arbeitsplatz
gesucht und dann von der Arbeitskollegin rechtzeitig zu Hause über die
Suche informiert worden. Diese Vorgehensweise der Sicherheitskräfte
widerspreche jedem professionellen, polizeitaktischen Verhalten.
Ebenso realitätsfremd erscheine das Vorbringen des Beschwerdeführers,
er sei im Mai 2004 wegen mutmasslicher Unterstützung der LTTE
verhaftet, dann aber vom zuständigen Polizeichef wieder freigelassen
worden, weil er dessen Nichte gekannt habe. Berechtigterweise sei
anzunehmen, dass bei tatsächlichem Verdacht der LTTE
Zusammenarbeit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet
worden wäre.
Der Beschwerdeführer sei weiter nicht imstande gewesen, plausibel zu
erklären, weshalb er von der srilankischen Regierung gesucht werde.
Anfänglich habe er angegeben, die Regierung habe seine Familie nicht
gemocht und nun noch versucht, ihn als letztes männliches Mitglied zu
eliminieren, dann habe er gemutmasst, sein Freund E._______ könnte
bei seiner Festnahme eine Aussage über ihn gemacht haben. Auch habe
er als weiteres mögliches Motiv seine Arbeit bei einer NGO angegeben.
Insgesamt lasse sich vor dem Hintergrund obiger Erwägungen feststellen,
dass die Schilderungen des Gesuchstellers, auch wenn sie auf den
ersten Blick umfangreich und dramatisch erschienen, kaum konkrete und
überzeugende Fakten enthielten. Etliche Behauptungen seien im
länderspezifischen Kontext nicht nachvollziehbar, müssten als
tatsachenwidrig eingestuft werden oder widersprächen der Logik des
Handelns. Zudem vermöge keines der eingereichten Beweisdokumente
die obigen Erwägungen zu entkräften.
Schliesslich führte das BFM noch erhebliche Vorbehalte in Bezug auf die
Glaubhaftigkeit der vom Gesuchsteller dargelegten Reiseumstände an.
Die Behauptung, die Reise habe sieben Monate gedauert, da der
Beschwerdeführer auf ein Schiff gebracht worden sei, welches sich erst
noch dreieinhalb Monate im australischen Meer aufgehalten habe, bevor
es losgefahren sei, wirke realitätsfremd und gebe Anlass zur Annahme,
der Gesuchsteller versuche, die Asylbehörden über seinen Reiseweg, die
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tatsächlichen Reisedaten und womöglich über weitere Aufenthalte in
Drittländern im Unklaren zu lassen.
Insgesamt bezeichnete das BFM die Vorbringen daher als den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhaltend.
4.2. In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer diesen
Erwägungen Folgendes entgegen: Die Vorinstanz habe den Begriff des
Glaubhaftmachens falsch angewandt. Im Asylverfahren gelte ein
reduziertes Beweismass und Glaubhaftmachung lasse durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend sei, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprächen, überwögen oder
nicht. Es habe somit eine Abwägung des Gesagten stattzufinden. Dabei
sei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen und es verbiete sich ein
allzu schematisches Vorgehen. Der vom BFM vorgenommenen
Glaubhaftigkeitsbeurteilung hielt der Beschwerdeführer entgegen, die
Detailliertheit seiner Aussagen sei nicht gebührend gewürdigt worden.
Gleiches gelte für den Umstand, dass er seine Vorbringen mit zahlreichen
Beweismitteln untermauert habe. Das BFM habe aufgrund gewisser
Zweifel vorschnell auf Unglaubwürdigkeit der Vorbringen geschlossen
und damit die geforderte Abwägung aller Elemente unterlassen. Auch
habe es die Beweismittel mit einem Satz als ungeeignet bezeichnet, ohne
diese Qualifizierung zu begründen, was als eine Verletzung der
Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu
werten sei. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, das BFM habe zu
Unrecht erwogen, dass er keinen Grund für die Suche durch die LTTE
habe angeben können. Angesichts des Umstandes, dass er Träger
geheimer Informationen gewesen sei, habe seine Flucht für die LTTE ein
Risiko dargestellt, da er die Informationen hätte weitergeben können. Der
Umstand, dass sein Cousin L._______ aus diesem Grund erschossen
worden sei, zeige auch die Gefahr für ihn auf. Das entsprechende
Beweismittel, mithin das Schreiben der Ehefrau des ermordeten Cousins,
sei vom BFM übrigens mit keinem Wort gewürdigt worden. Des Weiteren
sei zu berücksichtigen, dass die LTTE – wie dem eingereichten
Zeitungsartikel zu entnehmen sei – Kinder und Jugendliche
zwangsrekrutieren würden. Auch habe er erwähnt, dass sein ermordeter
Freund E._______ womöglich gegenüber der KarunaGruppe, welche ihn
festgenommen habe, seinen Namen genannt habe, und sein Name auf
diesem Weg auch der Armee zugetragen worden sei. Weiter führte der
Beschwerdeführer aus, er habe auch plausibel dargelegt, weshalb die
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LTTE auch ohne Mitgliedschaft seinerseits derart grosses Vertrauen in
ihn gehabt und ihn mit den erwähnten Aufgaben betraut hätten. Zu
Unrecht habe das BFM sodann bezweifelt, dass auf seine EMailAdresse
geheime politische und militärische Informationen eingegangen seien.
Diese Tatsache könne via den Provider möglicherweise verifiziert
werden. Der Beschwerdeführer wies in diesem Zusammenhang auf einen
Artikel in der Zeitung "Sudar Oli" vom 3. Januar 2007 hin, aus welchem
hervorgehe, dass drei Armeemitglieder den LTTE geheime Informationen
geliefert hätten und diesen nun die Todesstrafe drohe. Der
Beschwerdeführer hielt weiter auch an der Darstellung fest, dass er
während seiner Anstellung bei der NGO mit den Fahrzeugen der
Organisation Waffentransporte ausgeübt habe. Da er mit lokalen
Mitarbeitern zusammengearbeitet habe, habe die NGO nichts bemerkt.
Die NGOTätigkeit habe ihm auch Schutz vor Kontrollen geboten;
dennoch sei ihm das Risiko bewusst gewesen. Zu Unrecht habe das BFM
weiter auch die dargestellte Vorgehensweise der Sicherheitskräfte in den
Jahren 2004 und 2005 als unglaubhaft bezeichnet. Es sei doch durchaus
plausibel, dass er wieder freigelassen worden sei, nachdem sich der
Verdacht nicht erhärtet habe. Vorliegend sei die Freilassung noch
dadurch begünstigt worden, dass er den Polizeichef gekannt habe. Eine
Untersuchungshaft hätte nur angeordnet werden können, wenn konkrete
Hinweise auf eine LTTEUnterstützung vorgelegen hätten. Dies sei
damals noch nicht der Fall gewesen.
Der Beschwerdeführer verwies zur Untermauerung seiner Vorbringen auf
folgende weiteren eingereichten Beweismittel: ein Artikel samt
Übersetzung aus der Zeitung "Sudar Oli" vom 3. Januar 2007 betreffend
Verhaftung von drei Armeespionen, ein Artikel aus der Zeitung "Features"
vom 23. Juli 2006 betreffend Rekrutierung von Kindern durch die LTTE,
eine Bestätigung der "F._______" betreffend die Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers ab dem Jahre 2003, das Original des bereits
eingereichten "Diagnosis Tickets" des [Spitals] betreffend Behandlung
und Spitalaufenthalt vom 16. 19. April 2002, eine vom 20. April 2002
datierende Bestätigung des Spitals in B._______ betreffend
Hospitalisation vom 16. – 19. April 2002 (mit Angabe der Urheberschaft
der Verletzung), eine Bestätigung der Human Rights Commission (HRC)
Sri Lanka samt Visitenkarte betreffend die Registrierung seines Falles per
(…), ein Schreiben der SLMM vom (…) 2006 an eine Person namens
U._______ mit dem Inhalt, dass das Verfahren eingestellt und das
Dossier geschlossen worden sei, ein Schreiben des Beschwerdeführers
an die SLMM vom (…) 2007, in welchem dieser seine Lage darstellt, ein
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Bericht des [Spitals], vom 1. November 2006 den psychischen Zustand
der Mutter betreffend, eine Bestätigung der Ehefrau des verstorbenen
Cousins L._______ vom 8. Januar 2007 über dessen Tod samt
Todesbescheinigung, je zwei Fotos von Begräbnissen des ermordeten
Vaters und Onkels und ein Foto des Beschwerdeführers zusammen mit
E._______, das Original des bereits eingereichten Schreibens der Mutter
des Beschwerdeführers vom (…) 2005 an den Gemeindevorsteher über
das Verschwinden des Beschwerdeführers, ein Scheiben der Ehefrau des
verstorbenen Cousins vom (…) 2007 an den Gemeindevorsteher
betreffend Tötung des Ehemannes, ein Schreiben der Mutter des
Beschwerdeführers an den Gemeindevorsteher vom (…) 2007 betreffend
weitere Behelligungen nach dem Verschwinden des Beschwerdeführers,
ein Schreiben eines Reverend vom 12. Januar 2007, beinhaltend die
allgemein herrschende Unsicherheit für junge Männer, und eine
Bestätigung des Parlamentsmitglieds Q._______, in welcher dieser das
soziale Engagement des Beschwerdeführers lobt, das Engagement für
seine Partei in den Jahren 2001 bis 2005 beschreibt sowie Drohungen
gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigt.
Diese Unterlagen dokumentierten gemäss dem Beschwerdeführer, dass
seine Mutter an verschiedenen Stellen wegen seines Verschwindens
vorgesprochen habe, dass sein Cousin wegen Beihilfe zur Flucht
umgebracht worden sei, dass die Mutter nach wie vor von Unbekannten
behelligt werde, dass sein Fall der SLMM gemeldet worden sei und dass
sein Vater und sein Onkel umgebracht worden seien. Mit seinen
Vorbringen und Beweismitteln seien die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit erfüllt.
Sodann erfüllten seine Vorbringen auch die Anforderungen an die
Asylrelevanz, da er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung seitens
der Sicherheitskräfte, der LTTE und der KarunaGruppe habe. Seine
subjektive Furcht sei nämlich objektiv begründet. So habe er bereits
einmal eine Vorverfolgung erlitten, und seine Familie sei aufgrund des
politischen Engagements seines Vaters sowie seiner Mitgliedschaft bei
der G._______ seit jeher im Visier der Behörden gewesen. Der
Beschwerdeführer verweist abschliessend auf einen SFHBericht zur
Desertion aus den LTTE vom Januar 2007.
4.3. Mit Beschwerdeergänzung vom 12. Februar 2007 reichte der
Beschwerdeführer zwei Originale bereits eingereichter Beweismittel
(Schreiben eines Parlamentariers und Schreiben eines Reverend) zu den
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Akten: Weiter reichte er ein Formular der LTTE ein. Diesem sei zu
entnehmen, dass er sich im Büro in B._______ zwecks
Aufgabenzuteilung melden musste. Mit diesem Schreiben sei seine
Beziehung zur LTTE bewiesen. Er sei übrigens manchmal schriftlich,
manchmal telefonisch aufgefordert worden, sich bei den LTTE zu melden.
Als weiteres Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein
Anwaltsschreiben zu den Akten. Aus diesem gehe hervor, dass sich die
Mutter an einen Anwalt gewandt habe, da ihr von unbekannter Seite mit
dem Tod gedroht worden sei. Zusammen mit dem Anwalt habe sich die
Mutter auf dem Polizeiposten in B._______ beschwert. Auch habe sie
dort angegeben, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2005 vermisst
sei, und man sie bitte in Ruhe lassen solle. Schliesslich reichte der
Beschwerdeführer eine Visitenkarte von K. T._______, einem lokalen
Mitarbeiter des IKRK ein. Das IKRK habe die Mutter besucht, weil sie den
Beschwerdeführer zuvor als vermisst gemeldet habe. Aufgrund deren
Aussage, dass sich der Beschwerdeführer nun in der Schweiz aufhalte,
sei das Dossier geschlossen worden. Der Eingabe lagen die
entsprechenden Zustellcouverts der Beweismittel aus Sri Lanka bei.
4.4. In seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 führte das BFM
aus, der Beschwerdeführer vermöge trotz der grossen Anzahl
eingereichter Beweismittel keine aktuelle Verfolgungssituation
aufzuzeigen. So handle es sich bei den eingereichten Dokumenten zu
einem grossen Teil um Arbeitsbestätigungen oder Arztzeugnisse älteren
Datums. Auch den Schreiben von nahen Angehörigen könne aus
offensichtlichen Gründen kein Beweiswert zugemessen werden. Auch
aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat an
die SLMM gewandt habe, lasse sich kein Beweis für die behauptete
Gefährdung ableiten. Aus den diesbezüglichen Visitenkarten und
Schreiben gehe nur hervor, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit
dieser Organisation gehabt habe. Dem neu eingereichten Schreiben der
SLMM vom (…) 2006 sei zu entnehmen, dass in der Angelegenheit des
Beschwerdeführers keine stichhaltigen Beweise vorlägen und das
angelegte Dossier zu schliessen sei. Zusammenfassend sei somit kein
einziges der eingereichten Schriftstücke geeignet, eine aktuelle
Gefährdungssituation zu dokumentieren.
4.5. In der Replik vom 19. März 2007 wiederholte der Beschwerdeführer
nochmals die Gründe für seine Gefährdung: Er werde nach wie vor
gesucht, weil er ein Informant der LTTE gewesen sei, weil er des
Waffenhandels verdächtigt worden sei, weil er eine wichtige Person in der
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Region gewesen sei (Vater politisch tätig, er selbst für NGOs tätig), und
weil er die LTTE und die V._______ stark unterstützt habe. Der
Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe in Sri Lanka ein gutes
Einkommen und einen guten Job gehabt, und hätte dies nicht ohne
triftigen Grund aufgegeben. Dass die SLMM das Dossier nach seiner
eigenen Meldung seiner Ausreise in die Schweiz geschlossen habe,
lasse keine Rückschlüsse auf die gegenwärtigen Probleme seiner
Familienangehörigen zu. Das BFM habe sodann der Visitenkarte des
IKRK zu Unrecht keinen Beweiswert beigemessen. Sollte die Vorinstanz
Zweifel an den Vorbringen hegen, hätte sie im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes beim betreffenden IKRKDelegierten
Abklärungen treffen müssen. Weiter rügte der Beschwerdeführer, das
BFM habe sich nicht zum Umstand geäussert, dass Armeeangehörige
wegen Spitzeldiensten angeklagt worden seien. Es sei davon
auszugehen, dass im Rahmen von Strafuntersuchungen gegen diese drei
Leute die Justizbehörden das ganze Netz untersuchten und dann
zwangsläufig auf seinen Namen stiessen, da die Armee ja auch
Informationen auf seine Adresse geschickt habe. Konkretes Indiz sei der
Vorfall vom (…), als Leute der Special Task Force zur Mutter nach Hause
gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Auf dem Rückweg, (…),
seien diese Leute in eine Bombe geraten. Am Nachmittag sei eine
Spezialeinheit zu ihnen zurückgekehrt und habe wegen
Spionageverdachts den Ehemann der Schwester für zwei Tage
festgenommen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte der
Beschwerdeführer eine Internetmeldung über die Bombenexplosion (…)
zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte zudem ein SFH
Positionspapier vom 1. Februar 2007 zur Gefährdung von der Spionage
für die LTTE verdächtigten Personen sowie einen Bericht der SLMM zur
Lage in seiner Herkunftsregion ein.
4.6. In einer weiteren Beschwerdeergänzung reichte der
Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel der Südostschweiz vom 27. März
2007, diverse Internetberichte und einen SFHBericht zur Gefährdung
wegen Desertion aus den LTTE zu den Akten. Aus den eingereichten
Beweismitteln gehe hervor, dass die LTTE über eine eigene
Luftwaffeneinheit verfügten. Dieser Artikel belege die Richtigkeit seiner
Ausführungen, habe er doch anlässlich der Anhörung darüber berichtet,
dass ihm Informationen über die Existenz einer Flugbasis zugetragen
worden seien. Dies habe er zu einem Zeitpunkt gemacht, als dieser
Umstand der Öffentlichkeit noch nicht bekannt gewesen sei. Den
Internetberichten sei sodann zu entnehmen, dass in Gefechten täglich
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Menschen das Leben verlören und eine Gefährdung auch in Colombo
bestehe, und dass kürzlich zwei IKRKMitarbeiter umgebracht worden
seien, was wiederum auf eine Gefährdung seiner Person als NGO
Mitarbeiter schliessen lasse. Sodann könne dem SFHBericht zur
Gefährdung wegen LTTEDesertion entnommen werden, dass diese sehr
gross sei.
4.7. Mit Eingabe vom 25. August 2007 teilte der Beschwerdeführer im
Rahmen des ihm zu den anonymen Schreiben gewährten rechtlichen
Gehörs mit, er sei hier in der Schweiz von drei Männern, die sich als
Mitglieder der LTTEBüros in der Schweiz ausgegeben hätten, über seine
Situation im Asylverfahren ausgefragt worden. Er sei beschuldigt worden,
die LTTE verunglimpft zu haben. Es sei ihm gedroht worden, dass er
hierfür bestraft werde. Aus Angst habe er davon bisher niemandem
erzählt. Am 12. Juni 2007 sei er erneut von drei LTTEMännern besucht
worden. Er habe in ein weisses Auto einsteigen müssen und sei nach
W._______ in einen Park geführt worden, wo er über seine familiäre
Situation befragt worden sei. Er sei auch zu seinen Angaben im
Asylverfahren zu den LTTE gefragt worden. Am Schluss sei er bedroht
und zum Verlassen der Schweiz aufgefordert worden. Es sei davon
auszugehen, dass diese Leute über ihn unwahre Angaben verbreiteten,
damit er nach Sri Lanka ausgewiesen werde. Offenbar habe die LTTE
Angst, dass er Geheimes preisgebe. Abschliessend beantragte der
Beschwerdeführer, dass die Denunzierungsschreiben bei der
Entscheidfällung mangels Beweiswert nicht zu berücksichtigen seien.
4.8. In einer weiteren Stellungnahme vom 10. Oktober 2007 hielt der
Beschwerdeführer daran fest, dass er im bisherigen Verfahren
wahrheitsgetreue und überprüfbare Angaben gemacht habe. Er verwies
nochmals darauf, dass gewisse Personen ihn scheinbar davon abhalten
wollten, sein Asylverfahren in der Schweiz zu durchlaufen. Der
Beschwerdeführer beantragte, im Zweifelsfalle seien Abklärungen
hinsichtlich früherer Aufenthalte in Drittländern zu tätigen.
4.9. In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 6. September 2008
informierte der Beschwerdeführer darüber, dass seine Schwester vor
Kurzem darüber informiert worden sei, dass im Zusammenhang mit der
Strafuntersuchung gegen Armeeangehörige sein Name in der
Tageszeitung X._______ erwähnt worden sei. Seine Eltern hätten sich
aus diesem Grund in die Bibliothek begeben und eine Kopie dieses
Artikels erstellt. Diesen reiche er nun zu den Akten. Dieses Beweismittel
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bestätige seine bisherigen Ausführungen und die Furcht vor zukünftiger
Verfolgung. Weiter verwies der Beschwerdeführer auf die im
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008
vorgenommene Einschätzung der Lage in Sri Lanka. Schliesslich wies
der Beschwerdeführer darauf hin, dass ein ranghoher Karuna
Angehöriger nun Gouverneur der OstProvinz sei, und er dadurch
klarerweise gefährdet wäre, müsste er dorthin zurückkehren. Der Eingabe
lagen diverse Spitalfotos die zwischenzeitlich erlittenen [Verletzungen]
des Beschwerdeführers betreffend bei. Mitte November 2008 reichte der
Beschwerdeführer einen Bericht des [Spital] seine Hospitalisation
betreffend nach.
4.10. Mit Beschwerdeergänzung vom 9. Oktober 2009 informierte der
Beschwerdeführer über Ermordungen von LTTEUnterstützern durch die
Regierungstruppen im Osten des Landes, wo weiterhin seine Familie
wohnhaft sei. Der Ehemann seiner Schwester habe im Übrigen bereits
mehrmals vergeblich versucht, das Land zu verlassen. Nun halte er sich
in einem Flüchtlingslager in Y._______ auf, wo es aber auch zu
Ermordungen komme. Der Eingabe lagen Internetberichte und eine DVD,
beinhaltend Fotos von zerstückelten Leichen und einen CNNBericht über
Hinrichtungen im Jahre 2009 sowie eine weitere DVD mit dem Titel "Per
quanto tempo dobbiamo vivere cosi?" bei. Letztere porträtiert
menschliche Schicksale aus dem Jahre 2008 im srilankischen
Bürgerkriegsgebiet.
4.11. In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2011 teilte
der Beschwerdeführer mit, trotz der offiziellen Beendigung des Krieges
sei er bei einer Rückkehr nach wie vor im erwähnten Ausmass von
unterschiedlicher Seite gefährdet. Gewisse Exponenten der Karuna und
der Piliyangruppe seien in seiner Herkunftsregion aktiv und hätten
wichtige Posten in Sri Lanka inne. Der staatliche Geheimdienst habe viele
alte LTTEMitglieder und –Unterstützer umgebracht. Schätzungsweise
30'000 Leute seien noch in Gefängnissen. Hinsichtlich der Lage seiner
Familie machte er geltend, diese habe wegen ihm nach wie vor grosse
Probleme. Seine Schwester und seine Mutter lebten zwischenzeitlich in
Indien. Der Beschwerdeführer wies abschliessend nochmals darauf hin,
dass er sich in der Schweiz bestmöglichst integriert habe.
5.
E667/2007
Seite 23
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hält vorab zu der geltend gemachten
formellen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der
Beweismittelwürdigung Folgendes fest:
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Ziffer 3 erwähnt,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen
diverse Beweismittel wie Arbeitsverträge, Zeitungsartikel und
Bestätigungen eingereicht habe. Gleichzeitig hat sie darauf hingewiesen,
dass auf diese, soweit für den Entscheid erheblich, unter Ziffer II der
Erwägungen eingegangen werde. Entgegen dieser Ankündigung lässt
Ziffer II jedoch jegliche Auseinandersetzung mit den Beweismitteln
vermissen. Hingegen findet sich unter Ziffer I 2 b) die Erwägung, dass
keines der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweisdokumente die
vorangehenden Erwägungen zu entkräften vermöge. Eine Begründung
für diese Einschätzung lässt sich dem Entscheid nicht entnehmen.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hat das BFM die
ausstehende Begründung nachgeliefert und ausgeführt, bei den
eingereichten Dokumenten handle es sich zum grossen Teil um
Arbeitsbestätigungen und Arztzeugnisse älteren Datums, welche keinerlei
Rückschlüsse auf eine allfällige aktuelle Verfolgungssituation erlaubten.
Auch den vorgelegten Schreiben von nahen Angehörigen könne aus
offensichtlichen Gründen kein Beweiswert zugemessen werden. Sodann
könne auch dem Umstand, dass die SLMM mit der Sache des
Beschwerdeführers befasst gewesen sei, kein Beweis für die behauptete
Gefährdung abgeleitet werden. Grundsätzlich gehe aus den
diesbezüglich vorgelegten Visitenkarten und Schreiben nur hervor, dass
der Beschwerdeführer in Kontakt mit diesen Organisationen gewesen sei.
Dies bedeute noch keineswegs, dass der dort deponierte Sachverhalt
den Tatsachen entspreche oder als wahr erachtet worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom BFM in der
angefochtenen Verfügung vorgenommene Würdigung der zahlreichen
eingereichten Beweismittel mittels eines einzigen Satzes als den
Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügend. Mit der
Pauschalwürdigung diverser Dokumente, welche für sich jeweils
unterschiedliche Begründungen für die fehlende Beweisrelevanz erfordert
hätten, hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt. Aus der ausführlichen Stellungnahme in der Vernehmlassung
kann geschlossen werden, dass das BFM die Mangelhaftigkeit seiner
diesbezüglichen Begründung der Verfügung offenbar erkannt hat.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.5, 2008/47 E. 3.3.4,
2008/14 E. 4.1, 2007/30 E. 8.2, 2007/27 E. 10.1). Eine Heilung von
Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf
Beschwerdeebene aber dann möglich, wenn das Versäumte nachgeholt
wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der
Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in
Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die
festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende
Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand
hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4).
Angesichts der auf Vernehmlassungsstufe nachgeholten Begründung und
der dem Beschwerdeführer dazu eingeräumten Gelegenheit zur
Stellungnahme, von welcher er mit Eingabe vom 19. März 2007
Gebrauch gemacht hat, und unter Berücksichtigung der vollen Kognition
des Gerichts kann daher der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt
erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und
somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist.
Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung
des BFM vom 22. Dezember 2006 aus formellen Gründen aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2. In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung der aktuellen
Lage in Sri Lanka zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Beschwerde folglich im
Asylpunkt abzuweisen ist.
Zwar hat sich das BFM im angefochtenen Entscheid in der Hauptsache
mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auseinandergesetzt.
Aufgrund der markant veränderten Lage im Heimatland des
Beschwerdeführers seit seiner Ausreise im Jahre 2006 erscheint es aber
sinnvoll, einleitend diese sich teilweise auf die Asylrelevanz der
Vorbringen auswirkenden Veränderungen, welche ausführlich in der
neusten Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E
6620/2008 vom 27. Oktober 2011 dargelegt werden, zu skizzieren:
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Seite 25
Am 19. Mai 2009 verkündete der Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg
der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte
den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der
LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht
worden. Hinweise auf aktive LTTEKader im Norden Sri Lankas gibt es
laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTEKader waren entweder
gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTEChef
Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Es gibt
keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe
auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es ist
somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE
keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen und diese Organisation
respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in
Erscheinung treten können.
Vor diesem Hintergrund muss das zentrale Vorbringen des
Beschwerdeführers, nach Aufgabe seiner für die LTTE ausgeübten
Geheimdienstaktivität im Jahre 2006 von den LTTE selbst heute noch
Verfolgung befürchten zu müssen, ungeachtet seiner Glaubhaftigkeit, als
hinfällig geworden bezeichnet werden. Ob dieser Sachlage vermag der
Beschwerdeführer aus der eingereichten LTTEVorladung aus dem Jahre
2004 heute nichts mehr für sich abzuleiten.
5.3. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend machte, im Zeitpunkt
der Ausreise im Jahre 2006 auch von Seiten der KarunaAnhänger
gesucht worden zu sein, ist festzuhalten, dass das Gericht ein damaliges
Interesse der KarunaGruppe am Beschwerdeführer nicht von Vornherein
ausschliesst, dies jedoch vor folgendem Hintergrund: Der ehemalige
LTTEFührer Karuna setzte sich im März 2004 von den LTTE ab und
gründete die sogenannte KarunaGruppe, die im Osten Sri Lankas, in der
Region um Batticaloa, aktiv war. In der Folgezeit entwickelte sich ein
blutiger innertamilischer Machtkampf zwischen den LTTE und der
KarunaGruppe, welcher sich 2006 drastisch intensivierte. Dabei
benutzten sowohl die KarunaFraktion als auch die LTTE
Selbstmordattentäter und schreckten vor Morden an Zivilpersonen nicht
zurück. Die LTTE warfen der Regierung vor, die Attentate der Karuna
Gruppe stillschweigend zu billigen oder sogar zu unterstützen. Wie die
LTTE war die KarunaGruppe im Jahr 2006 für politische Morde,
Verschleppungen und Folter verantwortlich. Genaue Zahlen konnten nicht
ermittelt werden, da sich die KarunaGruppe wie auch die LTTE nur
selten zu ihren Aktionen bekannte. Besonders aktiv war die Karuna
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Gruppe bei der Rekrutierung von Soldaten, auch Kindersoldaten. In der
Region Batticaloa kam es wöchentlich zu Entführungen von
Minderjährigen, die aber kaum angezeigt wurden. Die SLMM berichtete
von mehreren hundert zwangsrekrutierten Jugendlichen. Als
Gegenleistung zum Verzicht auf eine Anzeige bei den Behörden erhielten
die betroffenen Familien Geld und teilweise ein Besuchsrecht in den
Militärcamps der Gruppe (SFH, Sri Lanka aktuelle Situation, Ein Update,
November 2006; Urteil des Oberverwaltungsgerichts NordrheinWestfalen
vom 29. April 2009, Aktenzeichen 3 A 627/07.A). Diese Auskünfte zeigen
damit auf, dass die Zivilbevölkerung im Osten Sri Lankas zum Zeitpunkt
der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2006 in nicht
unerheblicher Weise menschenrechtswidrigen Repressionen durch die
KarunaGruppe ausgesetzt war. Mit Blick auf die Sicherheitslage in der
Ostprovinz im Mai 2006, die wie erwähnt durch gewalttätige
Auseinandersetzungen zwischen der KarunaGruppe und den LTTE
geprägt war, verfolgte die KarunaGruppe mit den
Zwangsrekrutierungsmassnahmen das Ziel, Kämpfer für die
Auseinandersetzung mit den LTTE zu beschaffen. Anknüpfungspunkt für
solche Zwangsrekrutierungen war die Anwesenheit der Betroffenen im
umkämpften Gebiet.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es deshalb als durchaus
möglich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser
Rekrutierungsmassnahmen ebenfalls von der KarunaGruppe gesucht
worden ist. Eine damit zusammenhängende Gefährdung ist aber heute
nach Beendigung des Krieges jedenfalls als hinfällig zu betrachten.
5.4. Mit der Vorinstanz erachtet das Gericht hingegen den vom
Beschwerdeführer behaupteten Hintergrund der Suche (sei es durch die
KarunaGruppe, die LTTE oder die Armee) nach seiner Person, nämlich
die Flucht aus dem LTTEGebiet als Inhaber brisanter
Geheimdienstinformationen, als nicht glaubhaft. Das BFM hat dieses
Vorbringen betreffend bereits zutreffend ins Feld geführt, dass
unrealistisch erscheine, dass einem NichtLTTEMitglied geheime
militärische und politische Informationen zugetragen worden wären. Das
Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung und sieht sich darin
auch durch den weiteren Umstand bestärkt, dass das angebliche
Ausdrucken dieser brisanten EMails und die physische Übergabe
sämtlicher Meldungen an den Vorgesetzten als unnötig risikoreich zu
bezeichnen ist und nicht der Arbeitsweise des LTTEGeheimdienstes
entsprochen haben dürfte. Dass der Beschwerdeführer als NichtLTTE
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Mitglied unmittelbar nach seiner Flucht ins von den Rebellen kontrollierte
Gebiet für diese sensible Tätigkeit aufgeboten worden sei, weil er ein
Freund von E._______, einem Geheimdienstoffizier, gewesen sei,
vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer gelingt
es weiter auch nicht, seine Geheimdienstaktivitäten mittels eines
Zeitungsartikels vom 27. März 2007 (Die Südostschweiz) über die
Existenz einer LTTEFlugbasis glaubhaft zu machen. Zwar trifft zu, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 6. Dezember 2006
angab, er habe im Rahmen seiner Geheimdienstaktivitäten Informationen
zur Luftwaffe und Flugbasis der LTTE erhalten. Gleichzeitig ist aber
festzustellen, dass über die Existenz einer Luftwaffe der LTTE bereits im
Januar 2006 in den Medien berichtet worden ist (vgl. Sri Lanka Board,
news vom 11. Januar 2006, mit dem Titel: LTTE hat Luftwaffe). Der
Beschwerdeführer vermag mit dem eingereichten Artikel somit nicht
darzutun, dass diese Information eine an ihn versandte
Geheimdienstnachricht dargestellt hat. Bezeichnenderweise gab er im
Übrigen an, über keine der damals per EMail empfangenen Nachrichten
mehr zu verfügen beziehungsweise, diese alle gelöscht zu haben. Bei
dieser Sachlage ist der nicht praktikable Beweisantrag des
Beschwerdeführers, es seien die EMails allenfalls vom
Bundesverwaltungsgericht durch den Provider erhältlich zu machen,
abzuweisen. Dem Beschwerdeführer gelingt es weiter auch nicht, seine
Geheimdienstaktivitäten mittels der auf Beschwerdeebene eingereichten
Zeitungskopie zu untermauern. Die fragliche Kopie aus der Zeitung
"X._______" vom (…) (nur in Fotokopie vorgelegt) mit dem Titel "(…)",
welcher angeblich Bezug auf den im Original eingereichten Artikel in der
"Sudar Oli" vom 3. Januar 2007 betreffend Verhaftung von drei
Armeespionen nehmen soll, erscheint konstruiert und journalistisch
unbeholfen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich um
eine leicht produzierbare Falschmeldung handelt, (vgl. zur Aufgabe
solcher fingierter Meldungen beispielsweise: http:// www.
/createfakenewspaperarticleonline.).
Nachdem es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, seine
Geheimdienstaktivitäten und die Flucht aus den Kreisen der LTTE
glaubhaft zu machen, kann ein daraus abgeleitetes Verfolgungsinteresse
der KarunaGruppe ebenfalls von Vornherein ausgeschlossen werden.
5.5. Mit dem BFM ist weiter festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
bis auf die Inhaftierung in den Jahren 2001/2002, an welcher nicht
zuletzt aufgrund der eingereichten OriginalBeweismittel kaum Zweifel
E667/2007
Seite 28
bestehen, nicht gelingt, anderweitige Verfolgungsmassnahmen glaubhaft
zu machen. So bezweifelt nämlich auch das Gericht, dass der
Beschwerdeführer während seines über einjährigen Aufenthaltes in
H._______ vom 1. Januar 2003 bis am 7. Mai 2004, während welchem er
in mannigfaltiger Weise (Unterkunftsgewährung, Aufklärung,
Rekrutierung, Geldspenden) die LTTE unterstützt haben will, trotz
angeblicher Kenntnisnahme dieser Tätigkeiten durch die CID von dieser
wenige Stunden nach der Verhaftung wieder freigelassen worden wäre.
Dass die Freilassung aufgrund des Umstandes erfolgt sein soll, dass der
Beschwerdeführer die Nichte des einen CIDBeamten gekannt habe,
erscheint unrealistisch, zumal bei der Anhörung des Beschwerdeführers
weitere ihm nicht bekannte Beamte anwesend gewesen sein sollen. Auch
die weitere Darstellung, dass die Armee seine Arbeitskollegin am 7.
Oktober 2005 geradezu vor Ermittlungen gegen ihn zu Wochenbeginn
gewarnt und ihm damit die Flucht ermöglicht habe, ist als
ermittlungstechnisch absurd zu bezeichnen. Weitere Zweifel wirft sodann
das Verhalten des Beschwerdeführers auf, welcher trotz dieser Warnung
noch übers Wochenende zu Hause geblieben sein will und den Wohnort
erst am folgenden Montag verlassen habe. Abschliessend gilt es auch die
Erwägungen zu bestätigen, dass der angebliche Waffen und
Personentransport für die LTTE (beispielsweise nach Colombo) im
Rahmen der Tätigkeit für die NGO aufgrund des doppelten Risikos, von
der NGO selbst oder den staatlichen Kräften entdeckt zu werden, weitere
Zweifel am Sachvortrag des Beschwerdeführers aufwirft. Nachdem der
Beschwerdeführer aus dieser Tätigkeit jedoch keine Nachteile für sich
abgeleitet hat, ist diesem Vorbringen und den Einwänden des
Beschwerdeführers nicht weiter nachzugehen.
5.6. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer die Gründe, weshalb er im Zeitpunkt der Ausreise
verfolgt gewesen sein soll, nicht glaubhaft zu machen vermag. Daran
vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass einige Personen im
nahen Umfeld des Beschwerdeführers in den Jahren vor der Ausreise
glaubhafterweise zu Tode gekommen sind. Der Beschwerdeführer
vermochte hinsichtlich keiner dieser Personen aufzuzeigen, dass deren
Tod mit seiner Person in Verbindung steht. Soweit der vom
Beschwerdeführer behauptete Zusammenhang in der Beschwerde von
den Familienangehörigen bestätigt wird, ist festzuhalten, dass diesen
Bestätigungen keine ausreichende Beweiskraft zuzukommen vermag,
zumal nirgends hervorgeht, aus welchen Umständen die Betroffenen
einen Zusammenhang zum Beschwerdeführer abgeleitet haben.
E667/2007
Seite 29
5.7. Nachdem im erwähnten aktuellen Länderurteil E6220/2006 vom 27.
Oktober 2011 diverse Personenkreise definiert worden sind, die heute
trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen
Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind,
gilt es einer möglichen Gefährdung nachfolgend auch unter diesen
Gesichtspunkten nachzugehen. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis
gehören laut dem erwähnten Urteil
Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu
haben, ebenso Anhänger des ExGenerals Sarath Fonseka,
Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen,
International und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die
Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren,
Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen,
die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen,
Frauen im Norden und Osten des Landes sowie in Haftanstalten
wegen Gefahr sexueller Übergriffe, teilweise Kinder (zwecks Observation)
abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE
Kader
Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die
ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil E
6220/2006, E. 8)
Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften
Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri
lankischen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde
oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste.
Zwar war der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen für diverse
NGOs tätig, jedoch hat er diese Arbeit eigenen Angaben zufolge zirka
sechs Monate vor seiner Ausreise im Jahre 2006 quittiert. Seither scheint
er keine solchen Kontakte mehr unterhalten zu haben. Auch kann nicht
davon ausgegangen werden, dass der srilankischen Regierung die
frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers für NGOOrganisationen
E667/2007
Seite 30
bekannt ist. Somit erweist sich eine heutige Gefährdung aufgrund der
Jahre zurückliegenden Tätigkeit nicht als wahrscheinlich.
5.8. Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des Verfahrens eine Vielzahl
von Beweismitteln in Form von Arbeitsverträgen, Bestätigungen,
Dokumenten, Fotos, Artikeln und DVDs eingereicht. Auf einige dieser
Beweismittel wurde vorgängig eingegangen. Andere wiederum wurden
auf Vernehmlassungsebene zutreffend gewürdigt und es kann auf die
dortigen Erwägungen verwiesen werden. Das Gericht stellt weiter dazu
fest, dass keinem der von ausserhalb der Familie stammenden
Dokumente eine klare Aussage für eine asylrelevante Gefährdung des
Beschwerdeführers entnommen werden kann. Auch die eingereichten
DVDs, welche mit den Hinrichtungen und zerstückelten Leichen sowie
der Darstellung der Lage der Zivilbevölkerung im Jahre 2008 schlimme
Kriegsbilder aufzeigen, vermögen keine individuelle Verfolgung des
Beschwerdeführers aufzuzeigen.
Schliesslich kommt das Gericht nicht umhin zu bemerken, dass einzelne
Beweismittel mit dem vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalt
nicht übereinstimmen. So bestätigte ihm beispielsweise das
Parlamentsmitglied Q._______, dass er von den Sicherheitskräften
mehrmals festgenommen und mit Warnungen wieder entlassen worden
sei. Diese mehrmaligen Festnahmen und Freilassungen unter
Warnungen hat der Beschwerdeführ selbst nicht geltend gemacht.
Sodann bestätigte die "F._______" dem Beschwerdeführer eine
Mitgliedschaft ab dem Jahre 2003, was vor dem Hintergrund erstaunt,
dass der Beschwerdeführer [bereits Jahre früher] eines der
Gründungsmitglieder gewesen sein will.
5.9. Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den srilankischen
Sicherheitskräften oder von anderen paramilitärischen Gruppierungen
landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfolgung zu
befürchten hätte. Alleine der Umstand, dass er seit fünf Jahren
landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch
eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu
begründen. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer Sri
Lanka im Jahre 2006 vor dem Hintergrund der sich damals
verschlimmernden Auseinandersetzungen im Osten des Landes
verlassen hat. Auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr
E667/2007
Seite 31
nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen
würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese am Ergebnis des
vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Schliesslich ist
festzuhalten, dass auch die zwei angeblichen Besuche von Leuten des
LTTEBüros im Jahre 2007, welche sich danach offenbar nicht mehr
wiederholten, ebenfalls keine Gefährdung des Beschwerdeführers
erkennen lassen.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt somit, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht
abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
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Seite 32
7.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
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Seite 33
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren
Hinweisen).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRKwidrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt
befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid
vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08,
Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no.
41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE E6220/2006 vom 27.
Oktober 2011 E. 10.4.2). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung
müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen
sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende
ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an
seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige
risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie
eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE
Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls,
die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung
eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als
Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die
Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort,
welcher als LTTEFinanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von
IDPapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im
Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTEMitglied. Gleichzeitig
hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung
geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine
betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer
kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich
unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls
erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden
allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28).
Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des
Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die oben
vorgenommene Prüfung zu verweisen, ob der Beschwerdeführer einer
Risikogruppe im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
zugerechnet werden müsse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht
E667/2007
Seite 34
glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins
Heimatland die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Allein der
Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz [Verletzungen]
erlitten hat, deren Spuren auch heute noch sichtbar sind, vermag für sich
allein nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer Gefährdung zu führen,
befinden sich die auffälligsten Narben doch in einem Bereich, welcher mit
Kleidung abgedeckt werden kann, und wäre der Beschwerdeführer
zudem angesichts der reichlich vorhandenen Spitalakten aus der Schweiz
in der Lage, die Ursache der Vernarbung gegenüber den srilankischen
Behörden nachzuweisen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des
Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5. Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung
insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende
Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und
Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des
völkerrechtlichen NonRefoulementPrinzips erfüllen, jedoch wegen der
Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie
Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver
Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
E667/2007
Seite 35
In der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2006 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Norden und Osten Sri Lankas sei angesichts
der – damals herrschenden – Lage stark erschwert. Von einer generellen
Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Süden und Westen des Landes
könne jedoch nicht gesprochen werden. Zudem gebe es auch keine
individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe
(...) studiert und habe danach verschiedene Stellen inne gehabt. Er habe
somit etliche Berufserfahrung sammeln können. Vor diesem Hintergrund
ergäben sich keine Hinweise darauf, dass er in eine existenzbedrohende
Lage geraten könnte. Auch verfüge der Beschwerdeführer in der Heimat
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil E6220/2006 vom
27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der
Nord und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt
vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen das Folgende festgehalten:
Gemäss übereinstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka
auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem
Entwicklungsprozess befindet. Auch vom UNHCR wird diese
Einschätzung bestätigt. Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen
Landesteilen gleich: In der Ostprovinz hat sich die Lage nach
übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es
gibt zwar vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten (namentlich
Entführungen von und Einbrüche bei wohlhabenden Personen), und es
wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass diese Straftaten von
Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen begangen werden, welche
in einem gewissen Ausmass Rückendeckung durch die srilankischen
Sicherheitskräfte geniessen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen
Ethnien im Osten ist relativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten
fürchten sich aber weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die
Polizeipräsenz soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Colombo.
Die Sicherheitseinschränkungen im TrincomaleeDistrikt hatten bereits im
Jahr 2009 merklich abgenommen. Die Sicherheitslage in Batticaloa hat
sich ebenfalls merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine
hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der
Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung
E667/2007
Seite 36
spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird
ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts und
Fernmeldeleitungen). Beobachter sprechen in diesem Zusammenhang
von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 6220/2006 vom
27. Oktober 2011, E. 13.1, mit weiteren Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts der neusten
Lagebeurteilung den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der
Ostprovinz als grundsätzlich wieder zumutbar.
Der aus dem Dorf Z._______ (B._______) im C._______ Distrikt in der
Ostprovinz stammende Beschwerdeführer verfügt, wie vom BFM zur
Recht festgestellt, über ein Studium in (...). Im Heimatland hat er unter
anderem als "(…)" und als Mitarbeiter in einer (...)firma gearbeitet. Er
spricht eigenen Angaben zufolge nebst tamilisch fliessend singhalesisch
und gut englisch. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der
Ausreise noch über seine Mutter und [Geschwister] in Sri Lanka. Zwar hat
er im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens angegeben, die Mutter und
eine Schwester seien nach Indien weggezogen. Dieses Vorbringen hat er
jedoch nicht untermauert, so dass fraglich ist, ob sich diese heute
tatsächlich nicht mehr in Sri Lanka aufhalten. Immerhin dürfte weiterhin
[ein Geschwister] in der Ostprovinz wohnhaft sein, [welches] ihn bei der
Wiederansiedelung unterstützen könnte. Aufgrund seiner Ausbildung und
der beruflichen Erfahrungen, die er auch in der Schweiz sammeln konnte,
dürfte dem heute (…)jährigen Beschwerdeführer der Wiederaufbau einer
wirtschaftlichen Existenz auch ohne nahe Familienangehörige möglich
sein.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wirtschaftlich selbständig ist,
kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden,
nachdem gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG die kantonalen Behörden (und
nicht die Asylbehörden) für die Prüfung der Integrationsbemühungen im
Rahmen eines Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zuständig sind. Aus den entsprechenden Beweismitteln
(Lohnabrechnung, Betreibungsregisterauszug etc.) kann der
Beschwerdeführer für sein Asylverfahren daher nichts ableiten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
E667/2007
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7.6. Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer Identitätskarte. Es obliegt
ihm sodann, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art.
8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zwar hat das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung
vom 6. Februar 2007 gutgeheissen. Da sich die finanziellen Verhältnisse
jedoch gemäss dem eingereichten Lohnausweis seither verändert haben
und der Beschwerdeführer nicht mehr als bedürftig erachtet werden kann,
ist der damalige Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung heute abzuweisen. Die Kosten
für das Verfahren in der Höhe von Fr. 600. sind demnach dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E667/2007
Seite 38
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
wiedererwägungsweise abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: