B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-667/2016
Ur t e i l vom 1 4 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 31. August 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Die Vorinstanz befragte sie am 18. September 2015 summa-
risch und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Un-
garn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Ein Ab-
gleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) habe er-
geben, dass sie am 26. August 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hätten.
B.
Am 21. Oktober 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO), um Rückübernahme der Beschwerdeführenden.
Die ungarischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 trat das SEM auf die Asylgesuche
nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und forderte die Be-
schwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt und unter
Zwang nach Ungarn zurückgeführt würden. Weiter verpflichtete die Vor-
instanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, hän-
digte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen auf
die Asylgesuche einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Voll-
zugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unver-
züglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen
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abzusehen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2016 erkannte der vormals zustän-
dige Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5, BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung
zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet
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3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn
eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-
III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil (als Referenzurteil publiziert) hat das Gericht das Vorhan-
densein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festge-
stellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unter-
bringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht
hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen un-
garischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur
Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungari-
schen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Ak-
tes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwend-
bar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung
mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es
könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesände-
rung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen
mit sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanz-
lichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die
zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei
nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklä-
rungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit ei-
nem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O.
E. 13).
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3.2 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Vorbringen der Beschwerde vom
2. Februar 2016 zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be-
schwerde ist also gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Beschwerde-
vorbringen eingegangen werden müsste.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind den Beschwer-
deführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG).
4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden hat am 2. Februar 2016 eine Kostennote in der Höhe
von Fr. 1‘400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Der gel-
tend gemachte Aufwand von fünf Stunden ist als überhöht zu beurteilen,
zumal die Beschwerde grossteils Ausführungen zur allgemeinen Situation
in Ungarn beinhaltet und diese von der Rechtsvertreterin in diversen ähn-
lich gelagerten Beschwerden verwendet worden sind. Die Parteientschädi-
gung, welche durch die Vorinstanz zu entrichten ist, ist auf gesamthaft
Fr. 1‘000.– festzusetzen.
4.3 Mit dem vorliegenden Urteil werden die Anträge auf Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie amtliche Verbeiständung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 20. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1‘000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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