B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-667/2019
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Einbezug in Flüchtlingseigen-
schaft und Asyl);
zu Gunsten von B._______ und C._______, beide geboren
am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. November 2009 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 20. Juni 2011 wurde er in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt.
B.
Am (…) 2014 heiratete der Beschwerdeführer Frau D._______, geboren
am (…), sudanesische Staatsangehörige. In der Folge reiste die Ehefrau
in die Schweiz ein, wo sie seit (…) 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt.
C.
Am (…) wurden die Zwillinge B._______ und C._______ in der Schweiz
geboren. Gemäss Geburtsurkunde vom 21. März 2018 (Auszug aus dem
Schweizerischen Zivilstandsregister, SEM-Akte A11) besitzen beide Kinder
die eritreische Staatsangehörigkeit ihres Vaters, des Beschwerdeführers.
D.
Mit Schreiben vom 24. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die Vor-
instanz um Einbezug seiner zwei Kinder in seine Flüchtlingseigenschaft.
E.
Mit Schreiben vom 1. und 16. November 2018 ersuchte das SEM den Be-
schwerdeführer um Erteilung weiterer Informationen zu einem möglichen
Aufenthalt der Familie im Sudan, dem Herkunftsland der Ehefrau und Mut-
ter. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung innert vorgegebener
Frist nicht nach.
F.
F.a Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 lehnte das SEM das Gesuch um
Einbezug der zwei Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers ab.
F.b Zur Begründung führte das SEM aus, in der Schweiz geborene Kinder
von Flüchtlingen würden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auch
als Flüchtlinge anerkannt. Der Umstand, dass ein Partner oder ein minder-
jähriges Kind eines originär anerkannten Flüchtlings respektive die gesuch-
stellende Person eine andere Nationalität als der Flüchtling habe, könne
grundsätzlich einen „besonderen Umstand“ darstellen. Dies sei aber nur
dann der Fall, wenn es – hypothetisch – zulässig, zumutbar und möglich
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wäre, dass die ganze Familie statt in der Schweiz im Heimatland des nicht-
verfolgten Familienangehörigen leben würde. Gemäss Art. 4 Abs. 3 des
Sudanese Nationality Act könne eine Person, deren Mutter durch Geburt
sudanesische Staatsangehörige sei, die Staatsangehörigkeit beantragen.
Ebenfalls könne einem mit einer sudanesischen Ehefrau verheirateten
Ausländer im Sudan eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Art. 21 der
Foreigners Affairs Policy von 2006). Mangels gegenteiliger Angaben und
nicht ersichtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse sei es dem Beschwer-
deführer und seinen Kindern daher grundsätzlich möglich, die sudanesi-
sche Staatsangehörigkeit zu erlangen und sich im Sudan niederzulassen.
Somit würden besondere Umstände gegen die Gewährung des Familien-
asyls sprechen, weshalb das Gesuch um Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 3
AsylG abzulehnen sei. Die Regelung des Aufenthalts der Kinder in der
Schweiz liege demzufolge in der Kompetenz der Fremdenpolizei ihres Auf-
enthaltsortes.
G.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Einbezug seiner Kinder in
seine Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Sodann machte er
Ausführungen dazu, weshalb der Familie ein Leben im Sudan nicht mög-
lich sei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2019 wurde der Beschwerdefüh-
rer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Der Kostenvor-
schuss ging innert Frist beim Gericht ein.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Februar 2019 wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2019 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Feb-
ruar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kin-
der eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners respektive
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Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 3 AsylG statuiert dieselbe Rechts-
folge für in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen.
4.2 Ein besonderer Umstand kann gemäss langjähriger Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK), unter anderem dann vorliegen,
wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine an-
dere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person.
Namentlich kann die Tatsache, dass ein Familienangehöriger eines aner-
kannten Flüchtlings im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit ist, grund-
sätzlich einen "besonderen Umstand" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3
AsylG darstellen und somit dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
entgegenstehen. Wenn der Einbezug eines Kindes respektive Ehepartners
in die Flüchtlingseigenschaft des Elternteils beziehungsweise Ehegatten
aufgrund des Umstandes unterschiedlicher Nationalitäten in Frage steht,
so muss praxisgemäss – in hypothetischer Weise – geprüft werden, ob sich
die Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners
niederlassen könnte (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 sowie die Urteile des
BVGer D-696/2018 vom 28. Februar 2018 E. 5.2 und E-1683/2013 vom
21. April 2015 E. 6.2.4, m.w.H., namentlich auf Entscheidungen und Mittei-
lungen der AKR [EMARK] 1996 Nr. 14 E. 8b).
5.
Zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz, im Lichte der skizzierten Praxis
zu Art. 51 AsylG, zu Recht davon ausgegangen ist, einem Einbezug der
zwei Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters, des Beschwerde-
führers, stünden besondere Umstände entgegen.
5.1 Zunächst ist festzustellen, dass das Kindsverhältnis zwischen dem Be-
schwerdeführer und den zwei Kindern nicht strittig ist. Ferner geht es im
vorliegenden Verfahren lediglich um den Einbezug der Kinder in die Flücht-
lingseigenschaft ihres Vaters. Ein allfälliger Einbezug der sudanesischen
Ehefrau des eritreischen Beschwerdeführers in seine Flüchtlingseigen-
schaft – mithin eine Konstellation gemischtnationaler Ehepaare – ist nicht
zu prüfen.
5.2 Sodann stellt der Einbezug eines Kindes in die Flüchtlingseigenschaft
seines originär als Flüchtling anerkannten Elternteils gemäss der gesetzli-
chen Konzeption von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG den Regelfall dar. Das
Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen, ist
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demgegenüber als Ausnahmeklausel zu verstehen, deren Auslegung rest-
riktiv zu handhaben ist. Der vom SEM angerufene, vorstehend unter E. 4.2
beschriebene, besondere Umstand der unterschiedlichen Nationalitäten
setzt sodann gemäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass der einzu-
beziehende Angehörige eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als der
anerkannte Flüchtling (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-696/2018 E. 6.2 sowie
E-2544/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.2, m.w.H.).
5.3 Das SEM hat den Einbezug der zwei Kinder in die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG mit der Be-
gründung abgelehnt, es sei den Kindern (sowie dem Beschwerdeführer)
grundsätzlich möglich, die sudanesische Staatsangehörigkeit zu erlangen
und sich im Sudan, dem Heimatstaat der Mutter und Ehefrau, niederzulas-
sen. Damit sei der besondere Umstand einer anderen Nationalität erfüllt,
der gegen einen Einbezug spreche. Diese Argumentation der Vorinstanz
vermag im Lichte der obigen Ausführungen jedoch nicht zu überzeugen.
Zur Erfüllung eines besonderen Umstands im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und
Abs. 3 AsylG wird – wie bereits erwähnt – verlangt, dass der einzubezie-
hende Angehörige selbst eine andere Staatsangehörigkeit als der aner-
kannte Flüchtling besitzt. Diese Voraussetzung ist bei der vorliegenden
Konstellation gerade nicht gegeben. Sowohl der Beschwerdeführer als
auch seine zwei Kinder sind einzig im Besitze der eritreischen Staatsange-
hörigkeit. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Kinder über eine an-
dere respektive weitere Staatsangehörigkeit – namentlich die sudanesi-
sche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter – verfügen würden. Der Umstand,
dass die Mutter und Ehefrau sudanesische Staatsangehörige ist und damit
über eine andere Nationalität als ihre Kinder und ihr Ehemann verfügt, führt
nicht auch zu einer gemischtnationalen Konstellation zwischen den Kin-
dern und ihrem Vater.
Nach Auffassung des Gerichts widerspricht es im Übrigen dem Gebot einer
restriktiven Auslegung der Ausnahmeklausel (vgl. oben E. 5.2), wenn der
Einbezug der Kinder, die dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen wie ihr El-
ternteil, in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asyl verweigert würde, dies
aufgrund einer bloss hypothetischen Möglichkeit, dass die Kinder eine an-
dere Staatsangehörigkeit erwerben könnten (vgl. Urteil E-1683/2013
E. 7.3.3).
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5.4 Das Vorliegen des besonderen Umstands der anderen Staatsangehö-
rigkeit im Sinne von Art. 51 Abs. 1 respektive Abs. 3 AsylG ist im vorliegen-
den Fall demnach – entgegen der Erwägungen der Vorinstanz – zu vernei-
nen.
5.5 Bei dieser Sachlage können weitere Ausführungen zur hypothetischen
Fragestellung, ob es den Kindern und dem Beschwerdeführer theoretisch
möglich und zumutbar wäre, die sudanesische Staatsangehörigkeit zu er-
langen und sich im Sudan, dem Heimatland der Ehefrau und Mutter, nie-
derzulassen, letztlich unterbleiben. Damit erübrigt es sich, auf die diesbe-
züglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift
einzugehen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Kinder
des Beschwerdeführers, B._______ und C._______, gestützt auf Art. 51
Abs. 3 AsylG als in der Schweiz geborene Kinder eines anerkannten
Flüchtlings derivativ als Flüchtlinge anzuerkennen, in die Flüchtlingseigen-
schafts ihres Vaters einzubeziehen und ihnen Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 750.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Kosten der Ver-
tretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine
nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung sowie weitere notwendige Aus-
lagen der Partei (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall liegt weder
eine berufsmässige Vertretung vor noch sind sonstige notwendige Ausla-
gen belegt. Dies hat zur Folge, dass keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Januar 2019 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, die Kinder des Beschwerdeführers, B._______ und
C._______, in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihnen Asyl
zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter