Abtei lung V
E-6672/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Kamerun,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6672/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der ursprünglich aus C._______ (Provinz Nord-West, Kamerun)
stammende und seit (...) zuletzt in D._______ (Provinz Littoral,
Kamerun) wohnhafte Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
seinen Heimatstaat zirka Mitte April 2008 verlassen habe und mit
einem Schiff nach Nigeria gelangt sei, wo er sich rund sieben Monate
lang aufgehalten habe,
dass er dort einen Unbekannten getroffen und diesen über seine
Situation orientiert habe und mit dessen Hilfe an Bord einer Linien-
maschine einer unbekannten Fluggesellschaft gelangt sei,
dass er mit dem Flugzeug ein unbekanntes Land erreicht und dort ei-
nen Zug bestiegen habe, mit dem er am 27. November 2008 in die
Schweiz eingereist sei,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung in F._______ vom 1. Dezember
2008 zu den Ausreisegründen und der Person sowie einer direkten An-
hörung vom 18. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er keine Verwandten kenne, weil er schon als (...) dem (...)
Pflegevater im Dorf G._______, Raum H._______, anvertraut worden
sei, bei dem er bis zum (...) Altersjahr gelebt habe,
dass er dann bei einem Neffen des Pflegevaters in I._______ (Provinz
Süd-West, Kamerun) gewohnt habe, wo er (...) besucht habe,
dass er als (...) respektive 1997 nach D._______ gegangen sei, wo er
ein selbständiges Leben geführt habe, weil ihn die Frau des Neffen
schlecht behandelt habe,
dass er in D._______ am Strassenrand oder in Autos übernachtet und
den Lebensunterhalt mit (...) verdient habe,
dass ihn kurz vor dem Tod des erkrankten Pflegevaters vom (...) 2008
ein Telefonanruf erreicht habe, der ihn bewogen habe, sofort in die
Region H._______ zu reisen,
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dass es dort Schwierigkeiten mit dem Grundstück oder den Grund-
stücken gegeben habe, das oder die ihm der Pflegevater habe als
Erbe überlassen wollen,
dass ihn deshalb die (...) Brüder des Pflegevaters zu ermorden ver-
suchten,
dass er sich nicht an eine lokale oder regionale Behörde gewandt
habe, sondern sofort nach D._______ zurückgekehrt sei,
dass er noch nie politisch oder religiös tätig gewesen sei, nie Proble-
me mit der Armee, der Polizei oder anderen heimatlichen Behörden
gehabt habe, und nie inhaftiert oder vor Gericht gestanden sei,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere oder andere Be-
weismittel einreichte,
dass aus den weiteren Vorakten des Beschwerdeführers hervorgeht,
dass das BFM am 2. Dezember 2008 (mit Einwilligung des Beschwer-
deführers) eine radiologische Knochenaltersanalyse zur Überprüfung
der Altersangabe des Beschwerdeführers durchführen liess und ihn
deswegen noch einer weiteren Befragung vom 10. Dezember 2009 un-
terzog,
dass die Ärzte die Knochenaltersbestimmung nach Greulich-Pyle an-
wendeten und zum Ergebnis kamen, der nach eigenen Angaben im
Abklärungszeitpunkt (...) alte Beschwerdeführer weise ein Skelettalter
von 19 Jahren auf,
dass das BFM dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Röntgenana-
lyse das rechtliche Gehör gewährte und festhielt, er weise demnach
ein abgeschlossenes Knochenwachstum auf und es lägen aufgrund
der Anamnese und der Untersuchung keine Gründe für eine Verzöge-
rung des Knochenwachstums vor,
dass der Beschwerdeführer hierzu erklärte, seine Altersangabe stam-
me vom Pflegevater, der seinem Neffen (...) mitgeteilt habe, er sei (...)
Jahre alt,
dass das BFM dem Beschwerdeführer in der Befragung vom
10. Dezember 2009 (A13) mitteilte, angesichts der fehlenden Ausweis-
papiere, ohne dass hierfür plausible Gründe dargetan wären, ange-
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sichts der unglaubhaften Angaben zur familiären Situation, zur Mutter-
sprache und zum Reiseweg sowie angesichts der medizinischen Al-
tersbestimmungsanalyse sei das angebliche minderjährige Alter nicht
glaubhaft, und der Beschwerdeführer werde fortan im Asylverfahren
als volljährig behandelt, weshalb ihm namentlich keine Vertrauensper-
son zur Seite zu stellen sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 23. September 2009 - eröffnet am 29. September 2009 - ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Nachteile (Mordversuch [...] wegen
eines Grundstücks- respektive Erbfolgestreites) liessen sich aus lokal
oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen im Dorf
G._______ ableiten,
dass der Beschwerdeführer sich den Nachstellungen durch einen Auf-
enthalt in einer anderen Landesgegend hätte entziehen können,
dass somit diese Nachteile den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht Stand hielten und es sich erübri-
ge, auf die vorhandenen massiven Ungereimtheiten in den Angaben
des Beschwerdeführers einzugehen,
dass demzufolge das Gesuch abzuweisen und die Wegweisung anzu-
ordnen sei, und dass der Wegweisungsvollzug durchführbar (zulässig,
zumutbar und möglich) sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und dabei beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 23. Sep-
tember 2009 sei aufzuheben, es sei ihm in Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft (sinngemäss) Asyl zu gewähren und eventualiter in
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die
vorläufige Aufnahme anzuorden,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht namentlich um Erlass der Ver-
fahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
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dass er zur Begründung seiner Eingabe im Wesentlichen vortrug, er
sei als (...) Erbberechtigter seines Pflegevaters durch dessen Brüder
landesweit an Leib und Leben verfolgt und von der Frau von dessen
Neffen schlecht behandelt worden,
dass er um sein Leben fürchte, weil die heimatlichen Behörden be-
stechlich und nicht imstande seien, ihm den nötigen Schutz zu gewäh-
ren,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. November 2009 dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass das BFM aufgrund einer vorfrageweisen Prüfung die angebliche
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht
gewürdigt (vgl. A13) und den Beschwerdeführer im Verfahren als voll-
jährig behandelt hat (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 30),
dass die entsprechenden Überlegungen der Vorinstanz überzeugend
sind und auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Be-
schwerdeführer habe seine angebliche Minderjährigkeit bereits im vor-
instanzlichen Verfahren nicht glaubhaft aufgezeigt,
dass in der Beschwerde zwar erneut ausgeführt wird, der Beschwer-
deführer sei (...) geboren, dass aber keine konkrete Auseinanderset-
zung mit den entsprechenden Überlegungen der Vorinstanz stattfindet,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass die vom BFM dargelegte Argumentation einer Überprüfung durch
das Bundesverwaltungsgericht standhält und zu bestätigen ist,
dass die heimatlichen Behörden, namentlich die Armee, die Polizei
oder andere heimatliche Organisationen kein Verfolgungsinteresse an
der Person des Beschwerdeführers gezeigt haben,
dass selbst unter der Annahme der Wahrheit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers demnach festzustellen ist, dass es sich bei der gel-
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tend gemachten Verfolgung um eine Verfolgung durch Drittpersonen
handelt,
dass die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfol-
gung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Hei-
matstaat abhängt (vgl. EMARK 2006 Nr. 18),
dass der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als
ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven
Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys-
tems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde
obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklä-
ren und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 f., S. 202 f.),
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Be-
hörden Kameruns - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - gegen Bedrohun-
gen und Übergriffe Dritter vorgehen,
dass damit faktisch von einem Schutzwillen und einer Schutzfähigkeit
der staatlichen Instanzen ausgegangen werden kann,
dass einzelne bestechliche Lokalbehörden an dieser grundsätzlichen
Einschätzung nichts ändern,
dass in Anbetracht dieser Situation der Beschwerdeführer die objektive
Möglichkeit hat und es ihm zuzumuten ist, sich an die heimatlichen Be-
hörden zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen und Angrif-
fen Dritter zu ersuchen, oder sich gegebenenfalls in einer anderen Re-
gion seines Heimatstaates niederzulassen, um von dort aus seinen
rechtlichen Kampf um die Wahrung seiner Unversehrtheit und die
Übergabe der vorenthaltenen Erbschaft zu führen,
dass in diesem Kontext festzustellen ist, dass er bis anhin noch nie
versucht hat, sich mit Hilfe der Behörden zur Wehr zu setzen, weshalb
kein substanziierter Hinweis besteht, wonach ihn die heimatlichen Be-
hörden nicht in seinen Rechten schützen könnten,
dass bei dieser Sachlage die angebliche subjektive Furcht des Be-
schwerdeführers vor künftigen landesweiten Behelligungen - Kamerun
ist zirka elfeinhalb Mal so gross wie die Schweiz und hat rund drei Mal
so viele Einwohner, wobei zwei Grossstädte über zwei Millionen Ein-
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wohner zählen - seitens der Brüder des verstorbenen Pflegevaters und
vor einer schlechten Behandlung durch die Frau des Neffen nicht
nachvollziehbar ist, und dieses Vorbringen an der fehlenden Asylrele-
vanz des Sachvortrages nichts ändern kann,
dass es dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage insgesamt nicht
gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die angefochtene Verfügung betreffend die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges zwar tatsächlich nur sehr knapp, insgesamt
aber – im Zusammenhang mit den Erwägungen betreffend die fehlen-
de Flüchtlingseigenschaft betrachtet – rechtsgenüglich begründet ist
und die Auffassung in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz verletze
ihre Begründungspflicht, nicht zu teilen ist,
dass in Kamerun zur Zeit weder Krieg noch Bürgerkrieg herrscht noch
eine Situation allgemeiner Gewalt besteht, und somit weder die allge-
meine Lage im effektiven Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwer-
deführers noch – wie nachfolgend dargelegt - individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kamerun spre-
chen könnten,
dass angesichts der zweifellos konstruierten Angaben zum angebli-
chen Reiseweg nach Europa und angesichts der Ungereimtheiten be-
treffend die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers, der die örtli-
chen afrikanischen Umgangssprachen oder Stammessprachen seiner
Aufenthaltsregionen nicht beherrscht, auch erhebliche Zweifel an der
Sachdarstellung zum angeblich nicht existierenden tragfähigen ver-
wandtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungsnetz im Heimat-
land bestehen, welche aber vorliegend offenbleiben können,
dass nämlich der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerde-
führer praktisch sein bisheriges Leben in drei Provinzen Kameruns
verbracht hat, wo er seinen Angaben gemäss schon seit Jahren ohne
verwandtschaftliche Unterstützung selbständig sein Leben geführt
habe,
dass davon ausgegangen werden kann, dass ihm – nach einem nur
kurzen Aufenthalt in der Schweiz - eine wirtschaftliche und soziale Re-
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integration in seinem Heimatland gelingen wird, wobei ihm die Mög-
lichkeit offen steht, sich in einem Gebiet ausserhalb seiner ursprüngli-
chen Herkunftsgegend niederzulassen, beispielsweise dort, wo er jah-
relang schon gelebt und gearbeitet haben soll, und dass demnach
weitgehend ausgeschlossen werden kann, dass er bei einer Rückkehr
in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegend in der Sache ergehenden Urteil das Rechts-
begehren des Beschwerdeführers betreffend Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde als aussichtslos gewürdigt
werden musste, weshalb ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und dem
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.--aufzuer-
legen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Thomas Hardegger
Versand:
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