Abtei lung V
E-6673/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Pakistan,
vertreten durch Elio G. Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 27. September 2007 i.S. Nichteintreten
auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6673/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im Juli 2007 verliess und via Marokko Spanien und Frankreich (s.
Anhörungsprotokoll vom 16. August 2007) am 9. August 2007 illegal in
die Schweiz einreiste, wo er noch am selben Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 16. August 2007 sowie der direkten Anhörung
vom 18. September 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Punjabi, Landwirt und
stamme aus dem Dorf C._______ im Distrikt D._______, Pakistan,
dass er sodann vorbrachte, im Jahre 2002 sei es anlässlich eines
Grundstückkaufs zu einer Auseinandersetzung mit einem Landwirt na-
mens E._______, aus dem Nachbardorf F._______ gekommen, wobei
dieser ihn angeschossen und am Bein verletzt habe,
dass er später von derselben Person erneut angegriffen und mit einem
Pistolengriff am Kopf verletzt worden sei,
dass er zusammen mit seinem Vater Anzeige bei der Polizei erstattet
habe, worauf E._______ für rund fünf Jahre wegen Körperverletzung
inhaftiert worden sei,
dass E._______ zu Beginn des Jahres 2007 aus dem Gefängnis
entlassen worden sei und gedroht habe, ihn umzubringen,
dass er deswegen bei der Polizei vorgesprochen habe, diese jedoch
erklärt habe, sie könnten nichts unternehmen, solange keine Straftat
vorliege,
dass er seinen Heimatstaat im Juli 2007 unter Verwendung eigener,
authentischer Identitätspapiere mit dem Flugzeug in Richtung Casa-
blanca verlassen habe und anschliessend auf dem Seeweg nach Spa-
nien oder Frankreich gelangt sei,
dass er von Paris aus mit dem Zug nach Bern gereist sei,
dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr entweder seinen Widersa-
cher zu töten oder von diesem umgebracht zu werden,
Seite 2
E-6673/2007
dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung keine Rei-
se- oder Identitätspapiere einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2007 eröffnet am
gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Be-
schwerdeführer habe unglaubhafte Angaben zu seinen Papieren, ins-
besondere zum Verbleib seiner Identitätskarte, gemacht,
dass auch seine Angaben zur Beschaffung und Gültigkeit der Identi-
tätspapiere sowie zum Ausstellungszeitpunkt der ersten Identitätskarte
widersprüchlich beziehungsweise unsubstanziiert und somit unglaub-
haft ausgefallen seien,
dass ebenso seine Vorbringen zum Reiseweg nicht geglaubt werden
könnten,
dass der Beschwerdeführer weder das Fehlen von Ausweispapieren
noch die Umstände seiner Ausreise glaubhaft habe darlegen können
und er auch keine ausreichenden Bemühungen für eine nachträgliche
Papierbeschaffung unternommen habe,
dass insgesamt keine entschuldbaren Gründe ersichtlich seien, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer sodann widersprüchliche Aussagen be-
züglich der Dauer der Haft von E._______, des Zeitpunkts seiner
Entlassung aus dem Gefängnis und der geäusserten Drohungen
gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage auch keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, wes-
halb gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein-
zutreten sei,
Seite 3
E-6673/2007
dass schliesslich weder die herrschende politische Situation im Hei-
matstaat noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr
sprechen würden und der Vollzug zudem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
3. Oktober 2007 um Ansetzung einer Nachfrist zwecks Einreichung
einer begründeten Beschwerde ersuchte,
dass dem Gesuch mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2007 ent-
sprochen und der Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert
wurde, eine Beschwerdeverbesserung sowie eine Vertretungsvoll-
macht einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Oktober 2007
(Poststempel) fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung sowie eine
Vertretungsvollmacht einreichen und beantragen liess, es sei ihm der
Flüchtlingsstatus, eventualiter die vorläufige Aufnahme zwecks
Beschaffung von Identitätspapieren zu gewähren, und die Wegweisung
sei zu annullieren beziehungsweise auszusetzen,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerechte Beschwerde - nach erfolgter
Beschwerdeverbesserung - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwä-
Seite 4
E-6673/2007
gungen einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretens-
grund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber in-
des ein Verfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen be-
ziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschlies-
send materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass der Beschwerdeführer vorliegend das hauptsächliche Begehren
stellt, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zuste-
henden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten
Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf
sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer sum-
marischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
Seite 5
E-6673/2007
dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines
Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensver-
fügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an
das BFM zurückzuweisen hat,
dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, so-
weit darin die Gewährung des Flüchtlingsstatus durch das Bundesver-
waltungsgericht beantragt wird,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
Seite 6
E-6673/2007
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 10. Ok-
tober 2007 unter anderem ausführt, er werde sich zwecks Papierbe-
schaffung mit seiner Familie beziehungsweise mit der pakistanischen
Vertretung in Bern in Verbindung setzen,
dass praxisgemäss erst auf Beschwerdeebene abgegebene Papiere,
welche aus unentschuldbaren Gründen nicht fristgerecht abgegeben
wurden, keine Kassation des vorinstanzlichen Nichteintretensentschei-
des rechtfertigen (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c S. 109),
dass er sodann in der Beschwerde keine weiteren Vorbringen geltend
macht, die ein verspätetes Einreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren rechtfertigen könnten,
dass somit die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzu-
reichen, zu Recht verneint hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf-
grund der widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen insge-
samt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, weshalb grundsätzlich auf
die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, ohne diese
im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG),
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde im Wesentlichen auf eine
Wiederholung der bereits im Rahmen der Anhörungen gemachten
Aussagen beschränken, ohne auch nur in einigermassen substanziier-
ter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass es sich erübrigt, auf die übrigen Beschwerdevorbringen einzuge-
hen, da sie keine Änderung der Einschätzung der vorinstanzlichen Er-
wägungen durch das Bundesverwaltungsgericht, bewirken können,
Seite 7
E-6673/2007
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen An-
spruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegwei-
sung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung
noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz
ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und
- soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerdeführers
sprechen (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, weshalb die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt,
Seite 8
E-6673/2007
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-6673/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, (eingeschrieben;
- Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- Service de la population du canton G._______, Division asile,
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
Seite 10