B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6674/2013
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (…).
E-6674/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland Eritrea Ende Dezember
2010. Sie reiste per Luft- und Landweg über den Sudan, die Türkei, Grie-
chenland und Italien am 26. September 2011 in die Schweiz ein und
reichte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein
Asylgesuch ein. Am 20. Oktober 2011 fand die Befragung zur Person
statt.
B.
Am 16. November 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass
das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchgeführt werde.
C.
Am 9. September 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin vertieft zu
den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Volks-
gruppe der Tigriner anzugehören, katholischer Religion zu sein und aus
Eritrea zu stammen. Dort habe sie bis zur Ausreise mit ihrer Mutter und
der jüngeren Schwester gelebt. Zwei ältere Brüder würden in B._______,
wohnen. Sie habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht. 2010 habe
sie die Schule abgebrochen, weil ihre Mutter krank geworden sei. Unge-
fähr Mitte 2010 habe die Mutter von einem Verwaltungsbeamten eine
Rekrutierungsaufforderung für die Beschwerdeführerin in Empfang ge-
nommen, welche diese verpflichtete, sich innerhalb einer Woche im Rek-
rutierungszentrum Wia zu melden. Drei Tage später habe sie deswegen
zusammen mit einer Freundin und einem männlichen Begleiter ihr Hei-
matland über den Landweg nach dem Sudan verlassen.
D.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 – eröffnet am 30. Oktober 2013 –
verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin,
lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an, schob infolge Unzumutbarkeit aber den Vollzug zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Schreiben vom 5. November 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Akteneinsicht, welche ihr das BFM mit Zwischenverfügung vom
6. November 2014 – ausnehmlich der Akten A5, A6, A8, A11 und A18 –
gewährte.
E-6674/2013
Seite 3
F.
Mit Eingabe vom 27. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ver-
fügung des BFM sei auszuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ihr ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Als Beweismittel reichte die
Beschwerdeführerin vier Fotos und einen Briefumschlag zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2013 verzichtete die damalige
Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und er-
suchte die Vorinstanz – unter Beilage sämtlicher Akten –, bis zum 27. De-
zember 2013 eine Vernehmlassung einzureichen. Das Gesuch um Be-
stellung eines Anwalts wurde abgewiesen und der Entscheid über das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben.
H.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2013 vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde der Be-
schwerdeführerin am 30. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht.
Zugleich wurde sie eingeladen, bis zum 14. Januar 2014 eine Replik und
entsprechende Beweismittel einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine
Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
E-6674/2013
Seite 4
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivzif-
fern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Asyl) der angefochtenen Verfü-
gung; die übrigen Dispositivziffern sind nicht angefochten und bilden nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt
vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach
Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der
angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen
E-6674/2013
Seite 5
der Beschwerdeführerin widersprüchlich, unsubstantiiert und in einer Ge-
samtwürdigung unglaubhaft ausfielen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht
auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder
auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist
auch nicht zu erkennen.
3.3.2 Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die Angaben
der Beschwerdeführerin in der Tat einige nicht unerhebliche Widersprü-
che aufweisen: So differieren beispielsweise die Aussagen über die Art,
wie sie ihre Heimatstadt C._______ verlassen habe. In der persönlichen
Befragung vom 20. Oktober 2011 (BzP) meinte sie ausdrücklich, dass sie
diese zu Fuss verlassen habe (A4/13 S. 6). In der Anhörung vom 9. Sep-
tember 2013 dagegen verliess sie C._______ mit dem Bus (A17/13 S.
8/9). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin lässt sich dieser
Widerspruch nicht mit dem Vorwurf entschärfen, die vorinstanzliche Fra-
gestellung sei oberflächlich gewesen. Vielmehr hat die Beschwerdeführe-
rin die Frage, wie sie Eritrea verlassen habe, selbständig mit Bezug auf
die erste Fluchtetappe und deren genauen Ausgangspunkt präzisiert, in-
dem sie sagte: "Ich habe C._______ zu Fuss verlassen". Dass sie diese
wichtige erste Fluchtetappe, aus ihrer Heimatstadt hinaus, später mit ei-
ner dreistündigen Busfahrt hinter sich gebracht haben will, stellt die
Glaubhaftigkeit ihrer Fluchtgeschichte klar in Frage.
3.3.3 Auch konnte die Beschwerdeführerin die Unstimmigkeiten hinsicht-
lich der weiteren Fluchtumstände nicht in überzeugender Weise beseiti-
gen. Es ist nicht glaubhaft, dass sie sich während des gemeinsamen,
sechs Tage dauernden Fussmarsches in den Sudan mit dem Fluchtbe-
gleiter nicht über dessen eigene Motivlage – ob er nun selber fliehe, wie
in der BzP (A4/13 S. 6) vorgebracht, oder als "Hobbyschlepper" arbeite,
wie in der Anhörung angegeben (A17/13 S. 7/8) – unterhalten hätte. Die
diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin las-
sen sich auch hier nicht, wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet, mit
der nur summarischen Qualität der Befragung begründen, wurde die Be-
schwerdeführerin doch anlässlich dieser Befragung ausdrücklich aufge-
fordert, auf die gestellten Fragen nach bestem Wissen zu antworten und
ungenaue, lückenhafte oder falsche Angaben zu vermeiden (A4/13 S. 2).
Ferner ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die gänzlich unterlasse-
nen Vorbereitungen und namentlich den Verzicht auf die Mitnahme von
Reiseutensilien als realitätsfremd und unglaubhaft qualifiziert. Trotz der
fluchtartigen Abreise hätten die zwischen dem Erhalt der Vorladung und
E-6674/2013
Seite 6
dem Aufbruch verstrichenen drei Tage auf jeden Fall ausreichend Zeit ge-
lassen, einige Utensilien für den sechstägigen Fussmarsch durch die
Wüste zusammenzupacken, zumal es in der Wüste nachts auch kalt ge-
wesen sei, was – gerade im Herkunftsland der Beschwerdeführerin – als
allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Die Angaben der Be-
schwerdeführerin hierzu widersprechen in der Tat jeder Lebenserfahrung.
3.3.4 Schliesslich wäre es zumutbar und auch zu erwarten gewesen,
dass die Beschwerdeführerin mit der Rekrutierungsaufforderung oder ih-
rem Schülerausweis die im Hinblick auf ihr Asylbegehren zentralen Be-
weismittel, welche ihre Flucht begründen respektive ihre Identität nach-
weisen könnten, mit sich geführt hätte. Dies, zumal sie von Anfang an im
Besitz dieser Dokumente war und diese nicht erst – wie zahlreiche ande-
re Asylbewerber, etwa im Fall ihrer Verurteilung – in aufwendigen Proze-
duren bei den, oft unwilligen, Behörden beschaffen musste. Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin namentlich das Militär-
aufgebot nicht mitgenommen hat. Im Fall einer drohenden Kontrolle durch
lokale Behörden hätte sie sich des belastenden Dokumentes immer noch
rechtzeitig entledigen können. Zudem ist ebenso wenig nachvollziehbar,
weshalb sich die Beschwerdeführerin auf dem Postweg Fotografien aus
Eritrea beschaffen konnte, nicht aber den Schülerausweis oder das Mili-
täraufgebot und auch keine Papiere, welche ihre Identität belegen könn-
ten. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Mitwirkungspflicht verwiesen.
3.3.5 Bezüglich des nachgereichten Passfotos, welches die Beschwerde-
führerin in der Uniform einer Schule ihrer Heimatstadt zeigt, ist der Vorin-
stanz zuzustimmen, dass dieses die mangelnde Glaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen – namentlich die behauptete Ausreise aus Eritrea infolge des
Wehrdienstaufgebotes – nicht wettmachen kann.
3.4 In der Gesamtwürdigung bleiben somit etliche erhebliche Zweifel, die
in der Summe nicht mehr als einzelne, irrelevante Unstimmigkeiten taxiert
werden können. Die Beweismittel der Beschwerdeführerin vermögen dar-
an nichts zu ändern. Damit hat sie nichts vorgebracht, was geeignet wä-
re, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-6674/2013
Seite 7
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil die Be-
schwerde als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zudem ist
die behauptete Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin in den Akten nicht
ausgewiesen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6674/2013
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: