B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6674/2017
Ur t e i l vom 3 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am 5. August 2015 in der Schweiz
um Asyl und machten anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
14. August 2015 und der Anhörungen vom 12. Januar 2017 und vom
19. Oktober 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien eritreische Staatsangehörige der Ethnie Tigrinya aus D._______,
Zoba Debub, Subzoba E._______. Die Beschwerdeführerin habe in der
Stadt F._______ als (…) gearbeitet und dort in einem Mietshaus mit ihrem
Ehemann und ihren Kindern gewohnt. In D._______ sei sie Eigentümerin
eines Hauses gewesen. Sie sei nie zum Militärdienst aufgeboten worden.
Ihr Ehemann, welcher Soldat gewesen sei, habe den Militärdienst mehr-
mals unerlaubt verlassen. In der Folge sei er zwei Mal verhaftet und zum
Dienst zurückgebracht worden, zuletzt im (…). Im selben Monat sei sie zum
ersten Mal von Personen aus seiner Einheit aufgesucht worden, welche
sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Ab diesem Zeitpunkt
seien diese Personen ein bis zwei Mal pro Woche tagsüber an ihrem Ar-
beitsplatz und abends bei ihr zu Hause aufgetaucht. Im Juni 2013 habe sie
ihren Ehemann zuletzt gesehen. Danach habe er das Land verlassen, sie
wisse aber nicht genau wann. Im (…) 2014 sei sie erneut aufgesucht und
nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden. Man habe ihr
mitgeteilt, dass sie in zwei Wochen nochmals aufgesucht werden würde
und dann den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nennen solle. Als die Per-
sonen aus der Einheit ihres Ehemannes erneut erschienen seien, sei die-
ser nicht zu Hause gewesen, weshalb sie im (…) 2014 mitgenommen und
auf der Polizeistation festgehalten worden sei. Als ihre Tochter krank ge-
worden sei, habe man sie gegen Leistung einer Bürgschaft durch ihren (…)
nach zwei Wochen gehen lassen. Sie habe danach bei ihren Eltern in
D._______ gelebt und sei nicht mehr von den Behörden aufgesucht wor-
den. Im (…) 2014 habe man ihr wegen ihres Ehemannes die Lebensmittel-
coupons gestrichen. Weil sie immer wieder zur Polizei habe gehen müssen
und deshalb am Arbeitsplatz gefehlt habe, sei sie im (…) 2014 entlassen
worden. Im (…) sei ihr Haus von den Behörden abgerissen worden. Auf-
grund dessen habe sie sich im Oktober 2014 entschlossen, das Land zu
verlassen. Im (…) 2014 seien die Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien
und von dort über mehrere Länder am 4. August 2015 in die Schweiz ge-
langt.
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Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Heiratsurkunde, ihre
Identitätskarte, eine sudanesische Civil Registry Card, ein Bus- und zwei
Zugtickets (alles im Original) und die Identitätskarte ihres Ehemannes (in
Kopie) ein.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 – eröffnet am 30. Oktober 2017 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen,
lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme an.
C.
Mit Beschwerde vom 23. November 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventu-
aliter sei die vorläufige Aufnahme aus politischen Gründen anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
D.
Am 27. November 2017 bestätigte das Gericht den Beschwerdeführerin-
nen den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine der Voraussetzungen von Art. 3 AsylG ist eine gezielt gegen die be-
troffene Person gerichtete Verfolgung. Dieses Kriterium kann auch bei ei-
ner Reflexverfolgung erfüllt sein, das heisst, wenn eine Person Verfolgung
ausgesetzt ist, die darauf ausgerichtet ist, eine andere Person zu schädi-
gen oder zu einem Tun oder Unterlassen zu bewegen (vgl.
CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 255). Werden beispielsweise Familienangehörige von politischen Akti-
visten staatlichen Repressalien ausgesetzt, spricht man von Reflexverfol-
gung. Diese kann flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von
den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung be-
ziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung
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muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch ak-
tuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht
werden (vgl. Urteil des BVGer E-6076/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.3).
Der zeitliche Kausalzusammenhang gilt als unterbrochen, wenn über
sechs bis zwölf Monate zwischen der letzten Verfolgung und der Flucht
liegen, es sei denn, es bestehen plausible Gründe, welche eine frühere
Ausreise verhindert oder erschwert haben. Der sachliche Kausalzusam-
menhang gilt als unterbrochen, wenn davon auszugehen ist, dass andere
Gründe (beispielsweise wirtschaftliche) als die Verfolgung für die Ausreise
im Vordergrund standen (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER,
a.a.O., S. 271 f.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz
die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Problemen mit den eritre-
ischen Behörden als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne
von Art. 7 AsylG nicht genügend. Es würden sich verschiedene Ungereimt-
heiten in Bezug auf den chronologischen Ablauf der geschilderten Ereig-
nisse ergeben. Zudem seien ihre Ausführungen wenig substantiiert. Sie
habe beispielsweise den Vorfall nicht im Detail schildern können, als sie
von Soldaten aufgesucht und danach mitgenommen worden sei. Gleiches
treffe auf ihre Inhaftierung zu. Ihre Angaben seien oberflächlich ausgefallen
und würden einen persönlichen Bezug vermissen lassen. Entsprechend
erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen.
Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit sei ihre illegale Ausreise
nicht asylrelevant, da keine Anknüpfungspunkte bestehen würden, welche
sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen würden. Sie habe vor ihrer Ausreise keinen Behördenkontakt
im Zusammenhang mit einem Einzug in den Nationaldienst gehabt. Den
Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sie bei einer
Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Aus dem
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Umstand, dass ihr Vater nach ihrer Ausreise von den Behörden mitgenom-
men worden sei, lasse sich keine ernsthafte Verfolgungsabsicht ableiten.
Seither sei nichts mehr vorgefallen beziehungsweise habe sie sich nicht
darum bemüht, etwas in diesem Zusammenhang in Erfahrung zu bringen.
Zudem seien ihre Schilderungen in Bezug auf die geltend gemachte Re-
flexverfolgung mit starken Zweifeln behaftet. Im Übrigen habe sich in den
letzten neun Monaten vor ihrer Ausreise nichts Nennenswertes ereignet.
5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführerinnen ver-
schiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, die von der Vorinstanz
angeführten Widersprüche seien vermeintlicher Art. Inhaltlich seien die An-
gaben der Beschwerdeführerin konstant. Die Divergenzen in der chronolo-
gischen Abfolge seien durch ihre Konzentrationsschwierigkeiten bedingt,
an welchen sie leide, seit sie auf ihrer Flucht durch den Sudan und Libyen
Furchtbares erlebt habe. In Bezug auf die Zerstörung ihres Hauses würde
der Umstand, dass weitere Häuser (insgesamt […]) abgerissen worden
seien, auf einen anderen Hintergrund als auf eine Vergeltungsmassnahme
der Behörden schliessen lassen. Insbesondere sei möglich, dass die Be-
hörden den Bau ihres Hauses als nicht genehmigt betrachtet hätten. Hin-
gegen müssten die Besuche der Behörden, der Entzug der Lebensmittel-
coupons, ihre Verhaftung sowie indirekt auch der Verlust der Arbeitsstelle
und daraufhin der Mietwohnung in F._______ als unmittelbare Folge des
den Behörden als missliebig erschienenen Verhaltens ihres Ehemannes
gewertet werden. Daraus folge, dass sie einer Reflexverfolgung ausgesetzt
gewesen sei. Mit der illegalen Ausreise habe sie sich überdies eines wei-
teren Straftatbestandes schuldig gemacht, so dass die Wahrscheinlichkeit,
bei einer Rückkehr erneut ins Visier der Behörden zu geraten und weitere
Repressalien zu gewärtigen, nicht zu vernachlässigen sei. Auch sei die An-
nahme falsch, ihr würde kein Einzug in den Nationaldienst drohen. Auf-
grund der massenhaften Fluchtbewegungen würden mittlerweile Personen
in den Militärdienst zurückbeordert, die zuvor als „unfit“ deklariert worden
seien. Die Vorinstanz könne nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea zur Zwangsarbeit ein-
gezogen oder erneut inhaftiert würde. Da das Risiko einer unmenschlichen
Behandlung nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne,
müsse ihr der Flüchtlingsstatus oder zumindest eine vorläufige Aufnahme
aus „politischen Gründen“ zuerkannt werden. Schliesslich weist die Be-
schwerdeführerin unter Verweis auf diverse Quellen auf verschiedene
durch das eritreische Regime begangene Menschenrechtsverletzungen
hin.
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Seite 7
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Behelligungen
seitens der eritreischen Behörden würden mehrere Widersprüche bezüg-
lich des chronologischen Ablaufs enthalten und seien wenig substantiiert.
Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin
– wie in der Beschwerde vorgebracht – Schwierigkeiten mit Zeitangaben
hat. Darauf deutet ihre Unsicherheit in Bezug auf die Angabe ihres Alters
bei verschiedenen Lebensereignissen (vgl. vorinstanzliche Akten A19 F32
ff. und A21 F4 ff.) hin. Hingegen vermag dieser Umstand die fehlende Sub-
stantiiertheit ihrer Aussagen oder die Widersprüche in Bezug auf die Ereig-
nisse direkt vor ihrer Inhaftierung nicht zu erklären. So führte sie beispiels-
weise anlässlich der ersten Anhörung aus, im (...) 2014 hätten sie Perso-
nen aus der Einheit ihres Ehemannes aufgesucht und ihr angedroht, in
zwei Wochen nochmals zu erscheinen, dann solle sie sagen, wo sich ihr
Ehemann aufhalte. Als sie später zurückgekommen seien, sei ihr Ehemann
nicht zu Hause gewesen, weshalb sie noch im selben Monat mitgenommen
worden sei (vgl. A19 F66 ff.). Anlässlich der zweiten Anhörung führte sie
hingegen aus, dass sie, als sie nach zwei Wochen erneut aufgesucht wor-
den sei, nicht mitgenommen worden sei, weil sie Kinder gehabt habe. Erst
zwei Monate nach diesem letzten Vorfall sei sie inhaftiert worden (vgl. A21
F38). Auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen kommt es vorliegend jedoch
mangels Asylrelevanz ohnehin nicht an. Die Beschwerdeführerin gibt an,
den Entschluss, ihre Heimat zu verlassen, getroffen zu haben, als ihr Haus
abgerissen worden sei (vgl. A19 F83 und A21 F47). Auf Beschwerdeebene
führt sie aus, dass es zweifelhaft bleibe, ob der Abriss des Hauses eine
gezielt gegen sie gerichtete Vergeltungsmassnahme darstelle. Ein dazu
von der Beschwerdeführerin befragter ehemaliger Richter am G._______
in H._______ habe bestätigt, dass es insbesondere in den Städten, aber
vereinzelt auch in den Dörfern zum Abriss von Häusern gekommen sei,
wenn die Behörden den Bau dieser Häuser als nicht genehmigt betrachtet
hätten. Nach der Einschätzung dieses Richters lasse der Umstand, dass
gleich (…) Häuser abgerissen worden seien, auf einen anderen Hinter-
grund als auf eine Vergeltungsmassnahme schliessen. Aus diesen Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin folgt, dass nicht davon auszugehen ist,
dass dem Abriss des Hauses ein asylrelevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG
zu Grunde gelegen hat.
Die Belästigungen seitens der eritreischen Behörden und das Festhalten
auf der Polizeistation scheinen für die Beschwerdeführerin dagegen nicht
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ausschlaggebend und damit nicht sachlich kausal für ihre Ausreise gewe-
sen zu sein. Es liegt die Vermutung nahe, dass sie sich ihrer Lebensgrund-
lage und ihrer Selbständigkeit beraubt sah, ihren Eltern nicht zur Last fallen
wollte (vgl. A21 F49) und sich aus diesen (wirtschaftlichen) Gründen ent-
schlossen hatte, das Land zu verlassen. Zudem war sie zuletzt im (...) 2014
– durch die Streichung der Lebensmittelcoupons – Repressalien seitens
der Behörden ausgesetzt (vgl. A19 F77). Damit sind bis zur Ausreise über
(…) Monate vergangen, ohne dass sich den Akten plausible Gründe für ein
derart langes Zuwarten entnehmen lassen. Somit ist auch der zeitliche
Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und ihrer Flucht nicht
gegeben. Angesichts der Tatsache, dass sie nach ihrer Freilassung von
den Behörden nicht mehr aufgesucht wurde und dass es in den letzten
ungefähr (...) Monaten vor ihrer Ausreise zu keinen Vorfällen gekommen ist
(vgl. A19 F78; A21 F39 und F48 f.), erscheint es zweifelhaft, dass sie bei
einem Verbleib in Eritrea weitere Benachteiligungen zu gewärtigen gehabt
hätte. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ihr Ehemann
zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits seit einem Jahr oder mehr nicht in
Eritrea anwesend war. Der Umstand, dass nach ihrer Ausreise ihr Vater
von den Behörden mitgenommen und zu ihrer Ausreise befragt worden sei,
vermag daran nichts zu ändern, scheinen sich doch die behördlichen Mas-
snahmen auf diese eine Befragung beschränkt zu haben. Die Beschwer-
deführerin antwortete denn auch auf die Frage, ob ihre Familienangehöri-
gen nach ihrer Ausreise Schwierigkeiten gehabt hätten: „Meine Familie?
Nein, meine Familie hatte keine Probleme“ (vgl. A19 F16). Auch der Um-
stand, dass sie nicht ernsthaft versucht hat in Erfahrung zu bringen, ob ihre
Ausreise weitere Konsequenzen für ihre Familie nach sich gezogen hat,
lässt darauf schliessen, dass sie nicht davon ausgegangen ist, dass ihre
Familie Repressalien zu gewärtigen haben könnte (vgl. A21 F17 ff., insbe-
sondere F21).
Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine asylrele-
vante Verfolgung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen.
6.2 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdefüh-
rerinnen wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müssten, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
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Asylausschluss. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das
illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen
eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie
die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht
zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimat-
staates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
6.2.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbe-
hörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch die Beschwerdeführerinnen
betroffen waren.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für
die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Per-
sonen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin
nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer un-
erlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlings-
rechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur ille-
galen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lassen (a.a.O., E. 5).
6.2.3 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Repressalien seitens
der eritreischen Behörden erfolgten gemäss ihren eigenen Angaben auf-
grund der Fluchten ihres Ehemannes aus dem Militärdienst (vgl. A19 F48
und F66). Das Ziel der Repressalien lag folglich darin, ihren Ehemann wie-
der dem Militärdienst zuzuführen. Er – und nicht sie – war im Fokus der
eritreischen Behörden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin aufgrund ihres eigenen Verhaltens Probleme mit den
eritreischen Behörden gehabt hatte. Auch wurde sie nie zum Militärdienst
einberufen (vgl. A19 F115 f. und A21 F55). Es lassen sich den Akten keine
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Anhaltspunkte entnehmen, wonach sie in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen würde. Auch sind – entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin – keine Hinweise ersichtlich,
welche auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung schliessen las-
sen würden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es entgegen
den Vorbringen auf Beschwerdeebene der Beschwerdeführerin obliegt,
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Eritrea Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit einem Einzug in den Nationaldienst rechnen müsste.
Bis zu ihrer Ausreise wurde sie nie vorgeladen. Weshalb sie zum heutigen
Zeitpunkt, mit (…) Jahren und als zweifache Mutter, eingezogen werden
sollte, ist nicht erkennbar und wird nicht näher begründet.
6.3 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführerinnen keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sie bedürftig sind und
sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos
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präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten ist zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende