Abtei lung V
E-6675/2006
gyk/swn
{T 0/2}
Urteil vom 19. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Richterin Kojic, Richter Badoud
Gerichtsschreiber Swain
X_______, geboren _______, Türkei,
wohnhaft _______,
vertreten durch Y_______,
Gesuchsteller
gegen
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
(Nachfolgeorganisation: Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14)
betreffend
Urteil der ARK vom 20. Mai 2003 i.S. Asyl und Wegweisung (Revision) / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 11. März 2003 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 3. September 2002 ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die vom Gesuch-
steller gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. April 2003 wurde von
der ARK mit Urteil vom 20. Mai 2003 vollumfänglich abgewiesen.
B. Am 6. Juli 2003 reiste die Ehefrau des Gesuchstellers in die Schweiz ein und
reichte am 10. Juli 2003 ebenfalls ein Asylgesuch ein. Dieses wurde vom BFF mit
Verfügung vom 22. August 2003 abgewiesen und die Wegweisung aus der
Schweiz angeordnet. Die gegen diese Verfügung vom 24. September 2003 erho-
bene Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung
vom 7. Juni 2007 zurückgezogen, da sie nach Scheidung ihrer Ehe mit dem
Gesuchsteller beabsichtigt, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Die Beschwerde
wurde in der Folge mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni
2007 abgeschrieben.
C. Mit Eingabe vom 15. Juli 2003 - vorab per Telefax - ersuchte der Gesuchsteller
durch seinen Rechtsvertreter um revisionsweise Aufhebung des Urteils der ARK
vom 20. Mai 2003 und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sowie
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er die
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der
Gesuchsteller folgende Beweismittel zu den Akten:
- einen Artikel aus der Zeitung „Özgür Politika“ vom 23. Februar 2003, inkl. Über-
setzung
- ein Bestätigungsschreiben von drei Vorstandsmitgliedern der HADEP, Sektion
B_______, vom 19. Juni 2003, inkl. Übersetzung
- ein Bestätigungsschreiben der DEHAP Europa vom 7. Juli 2003, inkl. Überset-
zung
- ein Bestätigungsschreiben von C_______, (....) der HADEP B_______, vom
12. Juli 2003, inkl. Übersetzung
- zwei Ausschnitte aus der Zeitung „Özgür Politika“ vom 13. Juli 2003, mit zusam-
menfassender Inhaltsangabe in Deutsch.
D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2003 (vorab per Telefax) ersuchte der Gesuchsteller um
Annullierung der Ausreisefrist sowie darum, dass ihm die Arbeitstätigkeit weiterhin
zu bewilligen sei.
E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2003 stellte der damals zuständige
Instruktionsrichter fest, dass der Gesuchsteller den Ausgang des Revisionsver-
3fahrens in der Schweiz abwarten könne und forderte ihn dazu auf, innert Frist
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- einzuzahlen. Ferner wurde
festgestellt, dass sich das Ersuchen betreffend Annullierung der Ausreisefrist
erübrigt habe und dass die ARK nicht zuständig sei für die Bewilligung von Aus-
nahmen vom Arbeitsverbot.
F. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2003 ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und reichte
eine Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwaltung Aesch vom 16. Oktober 2003
ein. Ferner reichte er als neues Beweismittel das Protokoll einer Aussage von
E_______, einem früheren Kadermitglied der DEHAP B_______, vom 23. Oktober
2003 zu den Akten.
G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2003 verzichtete der Instruktionsrichter
antragsgemäss auf die Erhebung des Kostenvorschusses und stellte fest, dass
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Endentscheid befunden
werde.
H. Mit Eingabe vom 16. Januar 2006 reichte der Gesuchsteller ein Bestätigungs-
schreiben von F_______, einem Parteikollegen, vom 31. Oktober 2005, inkl. Über-
setzung, ein.
I. Mit Eingabe vom 2. Mai 2007 machte der Gesuchsteller das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe geltend und reichte eine Kopie seines Presseausweises des
Radios G_______, Aufzeichnungen von zwei von ihm moderierten Radiosendung-
en vom 15. August 2004 und 13. Februar 2005, sowie Ausgaben der Zeitung
„Özgür Politika“ vom 6. Februar 2005 und der Zeitung „Yeni Özgür Politika“ vom 5.
und 8. Februar 2007 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision
seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch
nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin
fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt ferner am 1. Januar 2007 die Beurtei-
4lung der vormals bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen
Gesuche um Revision derer Urteile.
1.3 Gemäss Art. 45 VGG sind für die Revision von Entscheiden des Bundesverwal-
tungsgerichts die Artikel 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) anwendbar. Es stellt sich die Frage, ob dieser Gesetzesver-
weis auch für Revisionsgesuche gegen Urteile der ARK, deren Beurteilung vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, gilt, oder ob solche Fälle weiterhin
nach den Bestimmungen des VwVG zu beurteilen sind. Mit Beschluss des Ple-
nums der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni
2007 wurde bestimmt, dass Revisionsgesuche, welche vor dem 31. Dezember
2006 bei den Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts anhängig
gemacht wurden, weiterhin nach den Massstäben des VwVG beurteilt werden
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007
in Sachen E.X.).
1.4 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesu-
ches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONO-
RAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 65 ff.).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit
und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten,
im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu ent-
schieden werden kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 229 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz
ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a), wenn nach-
gewiesen wird, dass sie aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte
Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen
verletzt hat (Bst. c).
2.2 Nach Absatz 3 der genannten Bestimmung gelten die erwähnten Gründe nicht als
Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem
Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr
gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
2.3 Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, die sich bis
zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht beziehungsweise bestan-
den hatten, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und daher
nicht geltend gemacht werden konnten. Erheblich sind Tatsachen und Beweismit-
tel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE
108 V 171 E. 1).
53.
3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel
erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG). In
der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem
ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwie-
fern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch
nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist
darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. GYGI, a.a.O., S. 198 f.). Demgegenüber ist
nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, son-
dern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279;
BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 148 f.).
3.2 Der Gesuchsteller ruft die Revisionsgründe des Vorliegens neuer erheblicher Tat-
sachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) sowie des Übersehens
aktenkundiger wesentlicher Tatsachen (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG) an und zeigt
ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die Eingabe erweist
sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte (vgl. Art. 124 VGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m.
Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisi-
onsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Sie sind nur dann
als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten
oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person
unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden
konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsver-
fahren auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerde-
entscheid entstanden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 27 S. 199 E. 5c).
4.2 "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt"
beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die
zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. GYGI, a.a.O., S. 262).
4.3 Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen und
Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage
die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid,
respektive wenn die Beweismittel geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen
erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen (GYGI, a.a.O., S. 263 f.).
4.4 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden
im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person
damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die
Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war
(vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 S. 198 f. E. 5a und b).
65.
5.1 Zunächst rügt der Gesuchsteller das Bestehen eines Revisiongrundes im Sinne
von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG, da die ARK im Beschwerdeurteil übersehen habe,
dass durch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Artikel aus der Zeitung
„Özgür Politika“ vom 23. Februar 2003 die Inhaftierung von drei Vorstandsmit-
gliedern der Sektion B_______ der HADEP, mit welchen er zusammengearbeitet
habe, dokumentiert werde. Das Übersehen einer Tatsache setzt voraus, dass der
Richter versehentlich ein bestimmtes Aktenstück beziehungsweise eine daraus
hervorgehende Tatsache nicht berücksichtigt oder unrichtig verstanden hat. Das
Übersehen bezieht sich aber nicht auf eine allfällig unrichtige Würdigung
(vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Den Akten des Beschwerdeverfahrens
lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren eine Kopie
eines Ausschnitts der Titelseite der Zeitung „Özgür Politika“ vom 23. Februar 2003
sowie eine ausschnittsweise Übersetzung eines Artikels dieser Zeitungsausgabe
einreichte. Jedoch fand sich in keinem dieser Beweismittel die auf Revisionsebene
eingereichte und übersetzte Passage betreffend die inhaftierten Parteikollegen des
Gesuchstellers. Der Gesuchsteller hat ausserdem in der Beschwerdeschrift zwar
auf die Verhaftung zahlreicher Mitglieder der HADEP verwiesen, aber in keiner
Weise erwähnt, dass auch Mitglieder des Vorstandes seiner Parteisektion betrof-
fen seien. Da somit dieser Umstand weder der Beschwerdeschrift noch den im
Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln zu entnehmen war, kann der
Beschwerdeinstanz diesbezüglich kein Übersehen angelastet werden. Die Voraus-
setzungen für eine Revision des Beschwerdeurteils gestützt auf Art. 66 Abs. 2
Bst. b VwVG sind somit nicht gegeben.
5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich bei der Festnahme von Parteikollegen des
Gesuchstellers und dem diesbezüglichen Beweismittel (Zeitungsartikel vom
23. Februar 2003) allenfalls um einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG handelt. Nachdem der Gesuchsteller bereits im Beschwerdeverfahren
einen Ausschnitt der Ausgabe der Zeitung „Özgür Politika“ vom 23. Februar 2003
sowie eine teilweise Übersetzung einreichte, muss davon ausgegangen werden,
dass ihm die Verhaftung von Parteikollegen, welche in dem auf Revisionsebene
eingereichten Artikel aus derselben Zeitungsausgabe erwähnt wird, schon im Zeit-
punkt des Beschwerdeverfahrens bekannt war. Demzufolge fehlt es diesem Vor-
bringen sowie dem entsprechenden Beweismittel an der Neuheit im revisionsrecht-
lichen Sinne.
5.3 Weiter hat der Gesuchsteller vorgebracht, dass die übrigen Mitglieder des Vor-
stands der Sektion B_______ der HADEP nach seinem Verbleib und seinen
allfälligen Kontakten zur KADEK Partei befragt worden seien und hat diesbezüg-
lich zwei Beweismittel eingereicht: erstens eine Bestätigung seines früheren
Parteikollegen C_______. vom 12. Juli 2003, welche die Aussage beinhaltet, dass
C_______ im Februar 2003 (bei der Jahreszahl 2002 in der Übersetzung handelt
es sich um ein offensichtliches Versehen des Übersetzers) verhaftet und unter
anderem ausdrücklich zum Aufenthaltsort des Gesuchstellers sowie zu dessen
Kontakten zur KADEK befragt worden sei, und zweitens ein Bestätigungsschreiben
des DEHAP-Vorstands vom 19. Juni 2003, welches seine Tätigkeit als Kassier der
genannten Parteisektion B_______ bestätigt und aussagt, dass die Sicherheits-
7kräfte nach ihm gefragt hätten und er gefährdet sei. Als Bestätigungen von privater
Seite kann diesen Dokumenten bloss ein reduzierter Beweiswert im Vergleich zu
amtlichen Dokumenten beigemessen werden. Jedenfalls stellt aber das dargelegte
damalige Interesse der Sicherheitskräfte am Gesuchsteller keinen hinreichend
konkreten Anhaltspunkt für eine auch im heutigen Zeitpunkt noch drohende asyl-
relevante Verfolgung wegen seiner Vorfluchtaktivitäten dar. In diesem Zusammen-
hang ist zu berücksichtigen, dass keine weiteren Nachforschungen der Sicher-
heitskräfte betreffend den Gesuchsteller aktenkundig sind. Aus diesen Gründen
erscheinen die genannte, neu vorgebrachte Tatsache sowie die diesbezüglichen
Beweismittel nicht geeignet, die Schlussfolgerungen im Beschwerdeurteil der ARK
umzustossen, weshalb sie als nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinn bezeich-
net werden müssen.
5.4 Der Bestätigung der DEHAP Europa vom 7. Juli 2003, welche die Mitgliedschaft
des Gesuchstellers bei der HADEP, Sektion B_______, sowie die von ihm
bekleideten Funktionen bestätigt, fehlt es an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit,
da diese Umstände bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht worden waren
und deren Glaubhaftigkeit im Beschwerdeurteil der ARK nicht bestritten wurde.
5.5 Die in der Eingabe vom 23. Oktober 2003 protokollierten Aussagen von E_______,
einem früheren Generalsekretär der DEHAP und HADEP-Mitglied, bestätigen die
Ausführungen des Gesuchstellers zu seinen politischen Aktivitäten im Heimatstaat.
Da diese Angaben aber bereits im ordentlichen Verfahren bekannt waren und im
Beschwerdeverfahren als glaubhaft erachtet wurden, ist dieses Dokument nicht
erheblich.
5.6 Ebenso ist das Bestätigungsschreiben von F_______, einem ehemaligen General-
sekretär der HADEP, vom 31. Oktober 2005, in welchem von Rechtsverletzungen
die Rede ist, welche der Gesuchsteller erlitten habe, ohne dass diese aber weiter
konkretisiert werden, nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen und
daher nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne.
5.7 Schliesslich hat der Gesuchsteller einen Ausschnitt aus der Zeitung „Özgür Poli-
tika“ vom 13. Juli 2003 eingereicht, betreffend die Festnahme eines Aktivisten der
DEHAP, mit welchem er zusammengearbeitet habe. Aus den im Artikel beschrie-
benen Vorkommnissen lässt sich mangels konkreten Bezugs zu den Vorbringen
des Gesuchstellers nicht auf eine Gefährdung desselben schliessen. Daher ist die-
ses Dokument ebenfalls als nicht erheblich zu bewerten.
5.8 Im Weiteren hat der Gesuchsteller vorgebracht, dass seine Ehefrau ebenfalls in
der Schweiz um Asyl ersucht habe, unter anderem mit der Begründung, sie sei
wegen der Ausreise ihres Ehemannes Repressalien ausgesetzt gewesen. In der
Folge der Scheidung ihrer Ehe hat jedoch seine Ehefrau ihre bei der ARK einge-
reichte Beschwerde zurückgezogen, da sie beabsichtigt in die Türkei zurückzu-
kehren. Daraus kann geschlossen werden, dass sie keine Behelligungen wegen
der Aktivitäten ihres Ehemannes mehr befürchtet, weshalb auch ein Rückschluss
aus ihren Vorbringen im Asylverfahren auf eine Gefährdung des Gesuchstellers im
heutigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Demzufolge fehlt es diesem Vorbringen an
der Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinn.
86. Soweit der Gesuchsteller schliesslich Sachverhalte vorbringt (und entsprechende
Beweismittel einreicht), die sich erst nach dem Zeitpunkt der Ausfällung des
Beschwerdeurteils der ARK vom 20. Mai 2003 ereignet haben (Teilnahme an einer
Demonstration zur Frauenfriedensbewegung in Zürich am 12. Juli 2003, Tätigkeit
als Moderator einer kurdischen Sendung auf Radio G_______, wobei er in den
Jahren 2004 bis 2007 wiederholt Interviews mit führenden kurdischen Politikern
geführt habe, Verfassen und Publikation mehrerer Artikel in der Zeitung „Yeni
Özgür Politika“) ist festzustellen, dass damit eine nachträglich veränderte Sach-
lage geltend gemacht wird, welche im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfah-
rens nicht berücksichtigt werden kann, sondern vom BFM im Rahmen eines
zweiten Asylverfahrens zu beurteilen sein wird (vgl. Ziff. 9).
7. Die vom Gesuchsteller geäusserte allgemeine Kritik am Beschwerdeurteil, insbe-
sondere an der Einschätzung seiner Gefährdung, sowie an der Instruktion im
Beschwerdeverfahren, muss als appellatorische Kritik bewertet werden, welche im
Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
S. 133 f.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 259, Rz. 737).
8. Schliesslich sind auch den Ausführungen des Gesuchstellers zur Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Revisionsgründe im Sinne
von Art. 66 VwVG zu entnehmen, weshalb sie im Rahmen des vorliegenden Ver-
fahrens nicht berücksichtigt werden können.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sach-
verhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 20. Mai
2003 ist demzufolge abzuweisen. Der Beschwerdeentscheid bleibt in Rechtskraft.
Da die Eingaben des Gesuchstellers im vorliegenden Revisionsverfahren - wie
oben dargelegt - Vorbringen bezüglich Vorkommnissen enthalten, die erst nach
Ausfällung des Beschwerdeentscheides vom 20. Mai 2003 eingetreten sind, und
der Gesuchsteller ausdrücklich die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung des Asyls beantragt, sind die Akten gestützt auf Art. 8 Abs. 1
VwVG zuständigkeitshalber an das BFM zur Prüfung als zweites Asylgesuch zu
überweisen (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c/bb S. 12 f.). Der Gesuchsteller kann den
Ausgang dieses Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 Abs. 1 AsylG).
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.-
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles wird
jedoch in Anwendung von Art. 6 VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
verzichtet. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrensakten werden dem BFM zur Prüfung als zweites Asylgesuch im
Sinne der Erwägungen überwiesen.
3. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des zweiten Asylverfahrens in der Schweiz
abwarten.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______), inkl. Akten E-6675/2006 des Bundesverwaltungs-
gerichts, und unter Hinweis auf die Dispositiv-Ziffern 2 und 3
- das M_______ des Kantons A_______ ad (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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