Abtei lung V
E-6675/2009/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Belarus,
c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6675/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 11. Septem-
ber 2009 seinen Heimatstaat verliess, über C._______ reiste und am
13. September 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 14.
September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______
(EVZ) um Asyl nachsuchte,
dass (nach Transfer) im EVZ B._______ am 5. Oktober 2009 die sum-
marische Befragung und gleichentags eine weitere Anhörung zu den
Asylgründen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu ei-
ner am 1. Oktober 2009 durchgeführten radiographischen Untersu-
chung des Handknochens stattfand,
dass der Beschwerdeführer angab, er sei sei ein Findelkind gewesen
und sei in einem Waisenhaus in E._______, Region F._______, aufge-
wachsen, wo er nur zwei Schulklassen besucht und sonst keine Aus-
bildung erhalten habe,
dass er danach habe arbeiten und dabei Eisenbahnwaggons und Last-
wagen habe entladen müssen und sich ausgenutzt gefühlt habe,
dass er damals von einem Erzieher, genannt "G._______", geschlagen
worden sei und auch einige Male aus dem Waisenhaus entwichen sei,
dass er sich wegen dieser Schwierigkeiten drei Mal erfolglos an die
Polizei gewendet habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 – eröffnet glei-
chentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe keinen Identitätsnachweis zu den Akten gereicht,
indessen habe das Resultat der Handknochenuntersuchung ergeben,
dass sein Knochenwachstum gemäss den vergleichenden Tabellen
von Greulich und Pyle einem Skelettalter von 18 Jahren entspreche,
dass selbst unter Berücksichtigung der Unsicherheitsmarge die Abwei-
chung von 38 Monaten zwischen dem vom Beschwerdeführer angege-
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benen Alter (14 Jahre und 10 Monate) und dem ermittelten Skelettalter
nicht erreicht werde, womit gemäss Rechtsprechung der rechtsgenüg-
liche Nachweis der versuchten Identitätstäuschung erbracht worden
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 und
"Beschwerdenachbesserung" vom 26. Oktober 2009 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Prüfung seines Asyl-
gesuchs, eventualiter die Sistierung des Asylverfahrens bis zu seiner
Volljährigkeit und prozessual die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) be-
antragte,
dass die Akten am 28. Oktober 2009 vollständig beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass diesen im Übrigen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer
im Laufe seines bisherigen Aufenthaltes in seinem Gastland bereits im
Zusammenhang mit einem Vermögensdelikt aufgefallen ist,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung auf-
grund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder
anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass das BFM mit überzeugender Begründung dargelegt hat, weshalb
seitens des Beschwerdeführers eine Täuschung der Asylbehörden
über seine Identität vorliege (vgl. angefochtene Verfügung S. 3),
dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nicht nur keine über-
zeugenden Argumente entgegenzusetzen vermag (vgl. Beschwerde
S. 3), sondern darin vielmehr eingesteht, die Behörden über sein tat-
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sächliches Alter angelogen zu haben, und in Wirklichkeit am _______
geboren worden zu sein,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die – nach wie vor behauptete – Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers bei der vorliegenden Aktenlage vom BFM zu Recht als un-
glaubhaft qualifiziert worden ist,
dass die (eingestandenermassen) ohne nachvollziehbare Begründung
nachgeschobene neue Altersangabe die Unglaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers zusätzlich bestätigt,
dass damit auch von vornherein keine Veranlassung besteht, das Be-
schwerdeverfahren des Beschwerdeführers bis zur angeblichen Voll-
jährigkeit zu sistieren, weshalb dieser Eventualantrag abzuweisen ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer über sein Alter getäuscht hat und damit
auch andere Aspekte seiner Identität, beispielsweise seine Herkunft,
fraglich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
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sichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im angeblichen Heimat- oder Herkunftsstaat drohen
würde (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im angeblichen Heimatland noch indi-
viduelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des Beschwerdeführers sprechen (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Be-
dürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebe-
gehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe
von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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