B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6676/2013
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Staat unbekannt, angeblich China (Volksrepublik),
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2013 / N (…)
E-6676/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge gemein-
sam Tibet (Volksrepublik China) am 26. August 2011 zu Fuss in Richtung
Nepal. Von dort reisten sie auf dem Luftweg nach Unbekannt und gelang-
ten am 21. Dezember 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten. Am 23. Januar 2012 fanden die Befragungen zur Person
(BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen statt. Die Vorin-
stanz hörte die Beschwerdeführenden am 15. Oktober 2013 getrennt
voneinander zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus
D._______, Tibet, habe dort bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben
verbracht und zusammen mit seinem Bruder ein kleines Hotel geführt. Am
Abend des (…) hätten mehrere Personen um Unterkunft in seinem Hotel
gebeten. Diese hätten erzählt, dass sie nach Nepal flüchteten und bereits
mehrere Monate unterwegs seien, weshalb sie sich ausruhen müssten.
Sie hätten kein Geld, um die Unterkunft bezahlen zu können. Er habe sie
daraufhin kostenlos im Hotel übernachten lassen und ihnen am nächsten
Morgen ein wenig Geld und Lebensmittel auf den weiteren Weg mitgege-
ben. Nach deren Weiterreise seien tibetische Gemeindebeamte zu sei-
nem Hotel gekommen und hätten ihm vorgeworfen, dass er Personen in
seinem Hotel habe übernachten lassen, ohne deren Namen und Aus-
weispapiere registriert zu haben. Er habe dies bestritten. Als schliesslich
sein einflussreicher Bruder den Beamten versichert habe, dass er (der
Beschwerdeführer) nicht lüge, und die Beamten daraufhin aus dem Hotel
geworfen habe, hätten diese mit der chinesischen Polizei gedroht. Dar-
aufhin habe sein Bruder – als er die wahren Geschehnisse erfahren habe
– ihm geraten, mit seiner Frau zu flüchten. Sein Verhalten könne schliess-
lich schlimme Konsequenzen haben, falls die chinesische Polizei auftau-
che und herausfinde, dass er tibetischen Flüchtlingen Unterschlupf ge-
währt habe. Infolgedessen sei er noch am selben Tag mit seiner Frau
nach Nepal geflüchtet.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei auf-
grund der Probleme ihres Ehemannes geflüchtet. Er habe sie mitnehmen
müssen, da ansonsten ihr Leben auch stark gefährdet gewesen wäre.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter.
E-6676/2013
Seite 3
Die telefonisch durchgeführte LINGUA-Analyse (wissenschaftliche Her-
kunftsabklärung durch die Vorinstanz) vom 27. April 2012 führte gemäss
der eingesetzten Expertin zum Ergebnis, dass sowohl der Beschwerde-
führer als auch die Beschwerdeführerin nicht in D._______, Tibet, soziali-
siert worden seien. Höchstwahrscheinlich habe die Sozialisation der bei-
den ausserhalb Tibets stattgefunden. Es handle sich aber definitiv um
Personen tibetischer Ethnie.
B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Sie lehn-
te die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss der
Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 26. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie
die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2013 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Frist angesetzt,
um sich durch schriftliche Vollmacht als Vertretung für die Beschwerde-
führerin auszuweisen. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 reichte dieser
fristgerecht die entsprechende Vollmacht nach.
E-6676/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden (und ihr gemeinsames Kind) sind als Verfügungsadressaten zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
anhand der in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Gründen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
E-6676/2013
Seite 5
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und jenen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Die Angaben betreffend der Herkunft der Beschwerdeführenden seien
unsubstanziiert und teilweise offensichtlich tatsachenwidrig. Das infolge-
dessen in Auftrag gegebene LINGUA-Gutachten habe ergeben, dass sie
definitiv nicht aus D._______, Tibet, stammten und ihre Hauptsozialisati-
on höchst wahrscheinlich ausserhalb Tibets stattgefunden habe. Nament-
lich habe der Beschwerdeführer gemäss dem Experten unzutreffende
Angaben zum tibetischen Schulsystem gemacht, obwohl er ausgesagt
habe, dass sein im Tibet zurückgebliebener Sohn zur Schule gehe. Wei-
ter spreche er als Hotelbesitzer kein bisschen Chinesisch, nicht einmal
einige wenige, für sein Geschäft essenzielle Sätze, und auch nicht den in
seiner angeblichen Herkunftsgegend üblichen tibetischen Dialekt. Das-
selbe gelte für die Beschwerdeführerin, welche überdies auch nichts ge-
naueres über die angeblich in ihrem Hotelrestaurant angebotenen Spei-
sen und Getränke habe machen können, noch über gewisse Abläufe im
Hotel, obwohl sie geltend gemacht habe, dort als Aushilfe tätig gewesen
zu sein. Weiter habe sie auch keine Telefonnummer aus ihrem näheren
Umfeld oder wenigstens eine Vorwahl nennen können. Die sprachliche
Ausdrucksweise von beiden sei diejenige von im Exil lebenden Tibetern.
Ihre Antworten anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs seien
nicht geeignet, die fundierten Analyseresultate in Frage zu stellen. Sie
hätten im Wesentlichen nur ihre Aussagen, welche sie bereits zuvor ge-
macht hätten, wiederholt. Aller Wahrscheinlichkeit nach stammten die Be-
schwerdeführenden nicht aus dem von ihnen behaupteten geografischen
Raum, was den gelten gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen jegliche
Grundlage entziehe.
Des Weiteren hätten sie sich nur vage und widersprüchlich zum Flucht-
grund geäussert und seien wiederholt vom eigentlichen Thema abge-
schweift. Die Vermutung liege nahe, dass sie mit ihren ausweichenden
Angaben und ihrem Verhalten hätten vermeiden wollen, sich in Wider-
sprüche zu verwickeln. Dennoch sei es zu mehreren Widersprüchen ge-
kommen, wie der Herkunft der Kontrolleure und den sich in unmittelbarer
E-6676/2013
Seite 6
Nähe ihres Hotels befindenden Geschäften. Ferner sei die Schilderung
des Reisewegs sehr pauschal, unspezifisch und widersprüchlich ausge-
fallen. Namentlich hätten die Beschwerdeführenden keinerlei nähere
Auskünfte über die Flugroute, Fluggesellschaft und Destinationen ange-
ben können, weil sie angeblich geschlafen hätten. Ihre Schilderung der
Ausreise habe exakt den Standard-Schilderungen vieler tibetischer Asyl-
suchender entsprochen und mangels Substanz nicht den Eindruck er-
weckt, auf eigenem Erleben zu beruhen. Es sei deshalb davon auszuge-
hen, dass sie unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in
die Schweiz gelangt seien.
Im Lichte der Rechtsprechung hätten sie als illegal ausgereiste Tibeter
begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den behaupteten Heimatstaat
China flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb
sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgrün-
den erfüllen würden. Da ihre Hauptsozialisation eindeutig nicht in Tibet
bzw. der Volksrepublik China erfolgt sei und mangels Aussagen, welche
ihre offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel er-
klären könnten, sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Leben kaum je
einen Fuss auf tibetischem bzw. chinesischem Gebiet gehabt hätten. Sie
seien somit weder illegal noch legal von dort ausgereist und den chinesi-
schen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige bekannt. Die Ausfüh-
rungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht an-
wendbar und es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. In analo-
gen Fällen habe die Beschwerdeinstanz das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen verneint. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AslyG hätten die Beschwerdeführenden ihre Staatsangehörigkeit,
von welcher sie bessere Kenntnis als die Behörden besässen, offenzule-
gen. Die Folgen der Beweislosigkeit hätten sie zu tragen. Es sei ihnen
nicht gelungen, die chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu ma-
chen. Allein die Tatsache, dass sie tibetisch sprächen und wahrscheinlich
tibetischer Ethnie seien, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis
dafür dar, dass sie chinesische Staatsbürger seien.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst zusammengefasst
geltend, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei im Zusammenhang
mit dem LINGUA-Gutachten in mehrfacher Hinsicht verletzt worden, da
ihnen weder das Telefongespräch noch der Inhalt des Gutachtens bzw.
dessen Zusammenfassung anlässlich der Befragung rechtsgenügend
vorgehalten worden sei. Weiter sei ihnen anlässlich der Gewährung des
E-6676/2013
Seite 7
rechtlichen Gehörs fälschlicherweise vorgegeben worden, mit Hilfe der
LINGUA-Analyse könne auf die Herkunft und Identität einer Person ge-
schlossen werden. Damit sei in unzulässigerweise Druck auf sie ausge-
übt worden. Zudem stehe eindeutig fest, dass die befragende Person ihre
auf das LINGUA-Gutachten gestützten Schlüsse bereits gezogen habe,
bevor die Gewährung des rechtlichen Gehörs abgeschlossen worden sei.
Nicht zuletzt hätten sie sich erst eineinhalb Jahre nach dem Telefonge-
spräch mit der Expertin und erst über einem Jahr nach der Erstellung des
Gutachtens dazu äussern können.
Am Gutachten bestünden auch deswegen grosse Zweifel, weil erstens
keine direkte, sondern eine telefonische Anhörung stattgefunden habe
(Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips), und zweitens zwischen der An-
hörung und der Erstellung des Gutachtens beinahe fünf Monate verstri-
chen seien. Dadurch dürfte die Erinnerung der Expertin verblasst gewe-
sen sein. Ferner sei fraglich, inwiefern eine Person als Expertin für ein
Gebiet eingesetzt werden könne, welches ungefähr dreissigmal so gross
wie die Schweiz sei, wenn sie lediglich 14 Jahre dort verbracht habe und
seit langer Zeit nicht mehr dort lebe. Aus den Akten werde klar, dass die
Expertin den angegebenen Herkunftsort der Mandanten nicht kenne. Die
Einschätzung der Expertin beruhe bestenfalls auf einem subjektiven Ge-
fühl.
Weiter bringen sie im Wesentlichen vor, es seien die gesetzessystemati-
schen Vorgaben missachtet worden, indem die angefochtene Verfügung
auf eine Wegweisung in einen Drittstaat abziele, eine solche jedoch mit-
tels Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 aAsylG hätte erfolgen
müssen. Die angefochtene Verfügung sei zudem mangels rechtsgenü-
gender Begründung des Ausschlusses des Wegweisungsvollzugs nach
China an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2.2 Die von der Vorinstanz genannten Widersprüche würden überdies
die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht beeinträchtigen, sondern liessen
sich durch die zwischen den Befragungen zur Person und den Anhörun-
gen verstrichenen Zeit von 20 Monaten erklären. Zudem kämen den Aus-
sagen anlässlich der Befragung nur beschränkten Beweiswert zu. Die
aufgezeigten Widersprüche seien nur unwesentlich und vermöchten die
Unglaubhaftigkeit nicht ernsthaft zu begründen.
Es werde nicht bestritten, dass sie ihre chinesische Staatsbürgerschaft
oder die illegale Ausreise aus China nicht hätten beweisen können. Ge-
E-6676/2013
Seite 8
mäss dem Grundsatzurteil Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 sei jedoch jeweils
auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn die tibeti-
sche Ethnie als erstellt zu erachten sei. Dies gelte gerade auch dann,
wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die betreffende Person in einer
exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt habe. Ohne "triftige
Gründe" könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit we-
der als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden.
4.2.3 Die Vorinstanz habe ferner zur Begründung der Verneinung von
subjektiven Nachfluchtgründen auf verschiedene Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts in angeblich analogen Fällen hingewiesen, in welchen
mangels Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Wegweisung
nach China angeordnet worden und somit auch von der chinesischen
Staatsangehörigkeit ausgegangen worden sei. Dennoch habe es vorlie-
gend den Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen, weshalb an-
zunehmen sei, dass selbst das BFM offensichtlich von einer Gefährdung
für sie bei der Rückkehr nach China ausgehe.
In einem jüngeren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Au-
gust 2012 (E-163/2012) habe dieses auf das Grundsatzurteil EMARK
2005 Nr. 1 zurückgegriffen und die Rechtsprechung bestätigt. Der diesem
Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt sei praktisch identisch mit dem
vorliegenden. Im Ergebnis habe das Bundesverwaltungsgericht das Vor-
liegen von subjektiven Nachfluchtgründen bejaht und die Flüchtlingsei-
genschaft zuerkannt.
Die aus der angefochtenen Verfügung ersichtliche (implizite) Annahme,
bei ihnen handle es sich offenbar um Inder, widerspreche dem Grund-
satzurteil EMARK 2005 Nr. 1 sowie verschiedenen publizierten Berichten
und sei nicht haltbar. Die Anforderung an den Begriff "triftige Gründe" zur
Annahme einer anderen als der chinesischen Staatsangehörigkeit wür-
den nicht erfüllt. Betreffend ihrer Mitwirkungspflicht bestehe sicher Einig-
keit darin, dass sie nicht beweisen müssten, nicht indische Staatsbürger
zu sein. Ihnen drohe bei einer Rückkehr nach China Gefahr. Zudem müs-
se gemäss jüngster Rechtsprechung vom Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe ausgegangen werden. Es sei ihnen somit die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen. Die Annahme, sie hätten Tibet wahrscheinlich
noch nie betreten, sei aufgrund der erstellten tibetischen Ethnie, unseriös.
E-6676/2013
Seite 9
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen Verfahrensmängel, insbesondere
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese verfahrensrechtliche Rüge
ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Es ist festzustellen, dass keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung
vorliegen. Die Beschwerdeführenden konnten sich zu der Qualifikation
der Expertin äussern und es wurde ihnen das Ergebnis des Gutachtens
vorgehalten (BFM-Akten A40/18 F83 ff. und A41/14 F75 ff.). Damit wurde
dem Anspruch auf rechtliches Gehör betreffend die LINGUA-Analyse ge-
nügend nachgekommen. Ein Anspruch auf Offenlegung des Gutachten
des LINGUA-Experten besteht nicht, wie bereits aus der Antwort der Vor-
instanz vom 11. November 2013 (BFM-Akten A48/2) auf das Aktenein-
sichtsgesuch der Beschwerdeführenden hervorgeht (Art. 27 VwVG; BGE
115 V 303). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden wurden
sie auch nicht unter Druck gesetzt, sondern es wurde ihnen lediglich das
Ergebnis des Gutachtens vorgehalten, was zur Gewährung des rechtli-
chen Gehörs unerlässlich und somit nicht zu beanstanden ist. Daran
vermag auch die relativ lange Zeitperiode zwischen den Telefonanhörun-
gen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts zu ändern.
5.3 Die Befragungen im Rahmen der LINGUA-Gutachten werden des
weiteren praxisgemäss telefonisch durchgeführt. Die dafür herangezoge-
nen Experten treten als Gutachter auf. Die entscheidende Behörde zieht
das Gutachten zur Entscheidfindung heran, nachdem es den Parteien
E-6676/2013
Seite 10
das rechtliche Gehör dazu gewährt hat. Darin ist keine Verletzung des
Unmittelbarkeitsprinzips zu erkennen. Die Qualifikation der eingesetzten
LINGUA-Expertin gibt entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den keinen Grund zu Beanstandung. So stammt diese aus Zentraltibet,
ist Lhasa-Tibetischer Muttersprache, hat Kenntnisse der verschiedenen
Tibetisch-Dialekte und ist des Chinesischen mächtig. Sie hat 14 Jahre im
Tibet verbracht, dazu kamen zahlreiche Kurzaufenthalte bis in neuester
Zeit, jeweils an verschiedenen Orten der Autonomen Provinzen Tibet.
Ferner hat sie auf dem Gebiet der Tibetologie & Sinesologie dissertiert
(BFM-Akten A29/1 und A32/1). Die von den Beschwerdeführenden gerüg-
te mangelnde Kenntnis ihres Herkunftsgebiets ist unbegründet.
5.4 Sofern die Beschwerdeführenden vorbringen, eine Wegweisung in ei-
nen Drittstaat – wie es vorliegend der Fall sei – müsse in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 aAsylG und somit mittels Nichteintretensentscheid erfolgen,
weshalb die Verfügung für den Erlass einer gesetzessystematischen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, übersehen sie, dass
gemäss besagter Norm "in der Regel" ein Nichteintritt erfolgt. Gleiches gilt
für den neuen, Art. 34 Abs. 2 altAsylG ersetzenden Art. 31a Abs. 1 AsylG.
Der Vorinstanz wird somit von Gesetzes wegen ein Ermessenspielraum
zugebilligt, weshalb für die in Art. 34 Abs. 2 AsylG genannten Fälle das
Verfahren nicht ausschliesslich mittels Fällung eines Nichteintretensent-
scheids erledigt werden muss. Die Rüge ist demnach unbegründet.
6.
6.1 In der Sache steht die Frage nach der tatsächlichen Identität der Be-
schwerdeführenden im Vordergrund. Hiervon hängen alle auf Beschwer-
deebene zu beurteilenden zentralen Fragen ab; allein die Identität steht
bis heute nicht fest.
6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
E-6676/2013
Seite 11
6.3 Die Beschwerdeführenden haben im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Ausweise abgegeben
und dies damit begründet, dass ihnen ihre Identitätskarten bei der Ankunft
in Europa vom Schlepper abgenommen worden seien (BFM-Akten A8/13
S. 7; A40/18 F74 ff. und A10/12 S. 7; A41/14 F68 ff.). Es kann offenblei-
ben, ob dem tatsächlich so ist. Denn zumindest wäre von ihnen zu erwar-
ten gewesen, dass sie sich um andere Papiere bemühen würden, die ihre
behauptete Identität beweisen könnten, zumal der Beschwerdeführer
ausgeführt hat, er habe dem Schlepper mitgeteilt, dass er die Identitäts-
karte seinem Bruder im Tibet geben soll (BFM-Akten A8/13 S. 7). Bis zur
Ausfällung dieses Urteils haben sich die Beschwerdeführenden jedoch
nicht an ihre Familie im Tibet gewandt, um sie zur Zustellung von Identi-
tätspapieren zu ersuchen. Als Grund gaben sie lediglich an, sie hätten
Angst, dass ihre Familie dort Probleme bekäme (BFM-Akten A8/13 S. 8
und A10/12 S. 7). Auch darf angenommen werden, dass sie weitere
Freunde und Bekannte im Tibet haben, offensichtlich haben sie sich aber
an niemanden von all denen gewandt. Zu Recht führt diesbezüglich die
Vorinstanz aus, dass diese Aussagen nicht zu überzeugen vermöchten
und als Standardvorbringen zu werten seien. Auch ist der Vorinstanz da-
hingehend zuzustimmen, dass mangels näherer Angaben über die Route,
Fluggesellschaften und Destinationen davon auszugehen ist, dass sie un-
ter Verwendung eigener Identitätspapiere in die Schweiz gelangt sind. Die
trivialen Auskünfte des Beschwerdeführers, er habe weder mitbekommen,
in welches Land sie fliegen würden, noch wisse er, mit welcher Flugge-
sellschaft sie geflogen seien, weil sie während der ganzen Reise geschla-
fen hätten (BFM-Akten A8/13 S. 9), sind nicht glaubhaft. Es ist nicht
nachvollziehbar inwiefern man bei einer Flugreise die Ankunftsdestination
nicht mitbekommen kann, wird doch diese auf diversen Bildschirmen am
Gate angezeigt, steht auf dem Ticket, wird vom Piloten angesagt und ist
bei der Ankunft mehrmals ersichtlich. Gleiches gilt für den Abflugort. Ge-
nauso wenig ist es möglich, den Namen der Fluggesellschaft zu überse-
hen, wenn man mehrere Stunden in deren Flugzeug verbringt, selbst
wenn man schläft. Es passt ins Bild, dass sich die Beschwerdeführenden
in der Beschwerde weder zu der nichterfolgten Kontaktaufnahme noch zu
dem unglaubhaften Reiseweg geäussert haben, und keine plausible Er-
klärung für ihre unglaubhaften Vorbringen vorgebracht haben.
6.4 Hinzu kommt, dass die mit der Erstellung einer LINGUA-Analyse be-
auftragte Expertin zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführenden sei-
en zwar tibetischer Ethnie, jedoch nicht in der von ihr angegebenen Regi-
on Tibets, sondern höchstwahrscheinlich ausserhalb Tibets und Chinas
E-6676/2013
Seite 12
sozialisiert worden. Die LINGUA-Analysen des BFM sind keine Sachver-
ständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]
i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern schriftliche Auskünfte einer Drittperson
(Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte
Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität
des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollzieh-
barkeit der Analyse erfüllt sind, ist solchen Analysen jedoch erhöhter Be-
weiswert beizumessen (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; EMARK
1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse
ist aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen Begrün-
dung nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen,
zumal an der fachlichen Qualifikation der Expertin – wie erwähnt – keine
Zweifel bestehen. Die Beschwerde vermag keine Zweifel an der inhaltli-
chen Richtigkeit und Vollständigkeit der Analyse zu erwecken. Aufgrund
der Aufzeichnung der Telefongespräche geht auch die Rüge bezüglich
der verblassten Erinnerung der Expertin fehl. Die Expertin prüfte sowohl
die sprachliche Kompetenz der Beschwerdeführenden, als auch ihre
Kenntnisse über die von ihnen angegebene Herkunftsregion. Aufgrund
der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sie hauptsächlich ausserhalb
Chinas sozialisiert worden sind.
6.5 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Schlussfolgerungen der
Expertin durch die unglaubhaften Angaben zum Hauptausreisegrund bes-
tätigt werden. Die Angaben der Beschwerdeführenden dazu sowie zum
Reiseweg fallen äusserst vage und unsubstantiiert aus. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden kann diesbezüglich ohne Einschränkung auf die
ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbeson-
dere vermögen die Beschwerdeführenden mit dem pauschalen Hinweis
auf die Zeitspanne zwischen der Befragung zur Person und der Anhörung
nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Viel-
mehr ist anzunehmen, dass sie ihre wahre Herkunft verschweigen, um
eine Rückkehr zu verhindern. Sie missachten damit ihre Mitwirkungs-
pflicht nach Art. 8 AsylG in schwerwiegender und nicht entschuldbarer
Weise (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2280/
2013 vom 19. September 2013).
6.6 Die Beschwerdeführenden berufen sich vergeblich auf EMARK
2005/1. Das besagte Urteil geht zwar davon aus, dass bei tibetischer
Ethnie "in der Regel" auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu
E-6676/2013
Seite 13
schliessen ist, auch wenn die Betreffenden in der exil-tibetischer Gemein-
de in Nepal oder Indien gelebt haben (EMARK 2005/1 E. 4.3). Das setzt
indessen – wie zahlreiche jüngere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
zeigen (vgl. Urteile D-1633/2010 vom 25. August 2011; E-507/2012 vom
16. Februar 2012; D-3963/2012 vom 1. Oktober 2012; E-5326/2011 vom
3. Oktober 2012 und E-3473/2012 vom 12. November 2012) – voraus,
dass zumindest glaubhafte Aussagen zur Herkunft und zur Ausreise aus
der Volksrepublik China vorliegen. Fehlen solche Aussagen überhaupt,
liegt nichts vor, was dem Schluss auf die Staatsangehörigkeit zugrunde
gelegt werden könnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführen-
den ist natürlich nicht die Nichtstaatsangehörigkeit zu beweisen. Wer aber
aus der Tatsache der Staatsangehörigkeit oder Ausreise aus China die
Flüchtlingseigenschaft ableiten will, muss diese Tatsachen nachweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Die Tatsache blieb
beweislos. Die Beschwerdeführenden haben in Verletzung der Mitwir-
kungspflicht offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt, und es vorgezogen,
ihre Identität zu verschleiern, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen haben.
6.7 Das Gericht stellt damit fest, dass die Beschwerdeführenden nichts
dargetan haben, was geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die
Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asyl-
punkt nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu
Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfü-
gen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE
2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
E-6676/2013
Seite 14
8.2 Die Vorinstanz hält zum Wegweisungsvollzug zutreffend fest, dass
zwar Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit von Amtes wegen zu
prüfen sind, der Amtsgrundsatz aber seine Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der Parteien findet. Es ist nicht Sache der Behörde, bei fehlenden
– oder wie hier: vorenthaltenen Informationen – nach etwaigen Vollzugs-
hindernissen in hypothetische Herkunftsländer zu forschen. Die Vorin-
stanz nimmt in nicht zu beanstandender Weise an, dass die Staatsange-
hörigkeit unbekannt sei, und dem Wegweisungsvollzugs vermutungswei-
se keine Hindernisse entgegenstehen. Vorsichtshalber hat sie auch den
Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen.
8.3 Die Frage, ob der Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volks-
republik China mit Bundesrecht vereinbar ist, obwohl keine glaubhaften
Aussagen vorliegen, ist nicht zu klären. Denn es besteht kein schutzwür-
diges Interesse der Beschwerdeführenden an der Klärung dieser Frage.
Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwieweit der Schluss
auf Zulässigkeit und Zumutbarkeit Bundesrecht verletzen soll. Solches ist
auch nicht anzunehmen. Schliesslich ist der Vollzug auch als möglich zu
bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für eine
Rückkehr in ihren Heimatstaat allenfalls benötigten Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung vom
6. Dezember 2013 wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6676/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: