B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6676/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Anwältinnenbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. Mai 2015 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Am 29. Mai 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst
eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 7. August 2015 beendet und das
nationale Verfahren aufgenommen. Am 25. Mai 2016 folgte die Anhörung
zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Mutter und den jüngeren Ge-
schwistern zusammengelebt, während sein Vater im Nationaldienst gewe-
sen sei. Ihm (dem Beschwerdeführer) sei im Jahr (…) während der zehnten
Schulklasse mitgeteilt worden, dass er aufgrund seiner Volljährigkeit nach
Sawa in den Militärdienst gehen müsse. Daraufhin habe er sich zur Flucht
entschlossen und sei illegal in den Sudan ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte ein Schulzeugnis, einen Taufschein und Ko-
pien der Identitätskarten seiner Eltern ein.
C.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 24. November 2017 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Er beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen; die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben; er sei als Flüchtling anzuerkennen; eventualiter sei
die Vorinstanz anzuweisen, aufgrund der Unzulässigkeit, subeventualiter
aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen; subsubeventualiter sei die Beschwerdesache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 8. November 2017
beigelegt.
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Seite 3
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2017 gewährte die Instrukti-
onsrichterin die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeistän-
dung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem
wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest, was dem Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 21. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die
Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv Ziff. 1 der ange-
fochten Verfügung) sowie der Anordnung der Wegweisung (Dispositiv
Ziff. 3) und des Wegweisungsvollzugs (Dispositiv Ziff. 4 und 5). Die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2017 ist demnach hinsichtlich der
Dispositivziffer 2 (Asyl) in Rechtskraft erwachsen.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. E), die Beschwerde
also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt
als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Be-
schwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstel-
lationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die
Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechts-
auffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbe-
gründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016,
E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e
AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbe-
gründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt massge-
bend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung abzustellen ist (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausge-
schlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde –
wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe des
Beschwerdeführers als unglaubhaft (Art. 7 AsylG). An der BzP habe er an-
gegeben, ihm sei während und zwar gegen Ende des Schuljahres gesagt
worden, dass er nach Sawa in den Militärdienst gehen müsse. An der An-
hörung habe er ausgeführt, das Schuljahr sei bereits zu Ende gewesen,
als man ihm gesagt habe, er müsse nach Sawa einrücken (SEM-Akten A7
S. 7; A19 F62, F114). Ferner habe er an der BzP erklärt, er sei (…) nach
der besagten Aufforderung zum Militärdienst ausgereist, während er an der
Anhörung angegeben habe, er habe nach der Aufforderung noch (…) auf
dem (…) gearbeitet, bevor er ausgereist sei (SEM-Akten A7 S. 7; A19 F56,
F64, F126). Hinzu komme, dass die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers in zentralen Vorbringen substanzlos und detailarm ausgefallen seien.
Er habe kurz und unpräzise sowie einige Male mit Nichtwissen geantwor-
tet. Emotionale Anteilnahme fehle ebenfalls, sodass nicht der Eindruck ent-
stehe, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich erlebt
(SEM-Akte A19 F10 ff., F58 ff., F65 ff.). Zum befürchteten Einzug in den
Militärdienst sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen, ohne je in Kontakt
mit den eritreischen Militärbehörden gestanden zu haben, flüchtlingsrecht-
lich nicht relevant sei. Zudem sei die illegale Ausreise aus Eritrea alleine
nicht geeignet, Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu
begründen. Schliesslich seien auch die geltend gemachten schwierigen
Lebensbedingungen in Eritrea nicht asylrelevant.
6.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, er habe Eritrea im
dienstpflichtigen Alter verlassen. Bei den von der Vorinstanz aufgezeigten
Widersprüchen bezüglich der Aufforderung zum Militärdienst handle es
sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Übersetzungsfehler. Zudem seien sie
aufgrund der Situation in Eritrea unbeachtlich. Die glaubhaft dargelegte il-
legale Ausreise sei in seinem Fall flüchtlingsrechtlich relevant, da sein Va-
ter, und stellvertretend auch die Mutter, Probleme mit den Militärbehörden
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Seite 6
gehabt hätten. Der Vater sei von der Armee freigestellt, später jedoch wie-
der eingezogen worden. Als er sich unerlaubt aus der Armee entfernt habe,
sei die Mutter inhaftiert worden. Die Familie sei daraufhin umgezogen. Der
Vater sei jedoch wieder erwischt worden und befinde sich nach wie vor im
Militärdienst. Zudem seien (…) seiner Onkel in die Schweiz geflüchtet, wo
(…) worden sei. Diese Umstände habe die Vorinstanz nicht gewürdigt, ob-
wohl sie deutlich machten, dass er aus einer regimekritischen Familie
stamme und ihm eine legale Wiedereinreise in Eritrea ohne asylrelevante
Bestrafung nicht möglich sei. Bei ihm liege eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgungsgefahr vor.
7.
7.1 Nachdem der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz und
den aufgezeigten Widersprüchen sowie unsubstantiierten Schilderungen
bezüglich der behaupteten Aufforderung zur Militärdienstleistung nichts
Stichhaltiges entgegensetzt, ist in Übereinstimmung mit den überzeugen-
den Erwägungen der Vorinstanz und aufgrund der Akten davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea keinen
Kontakt zu den Militärbehörden gehabt hat. Entsprechend fällt er nicht in
die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zu-
gesprochen erhalten (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen
der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; vgl. u.a. Urteil
des BVGer E-3179/2017 vom 26. September 2018 E. 6.2, m.w.H.).
7.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht
nicht als Flüchtling (Art. 54 AsylG) anerkannt.
7.2.1 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzur-
teil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Aus-
reise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausrei-
che. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche
die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
7.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, neben seiner illegalen Aus-
reise lägen in seinem Fall – mit dem Konflikt seines Vaters mit den Militär-
behörden und der Flucht seiner (...) Onkel aus Eritrea – solche zusätzlichen
Anknüpfungspunkte vor, die zu einer Verschärfung seines Profils und zur
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Begründung der Flüchtlingseigenschaft führten. Hierzu ist festzuhalten,
dass die geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Militärbehörden
hauptsächlich den Vater, teils auch die Mutter des Beschwerdeführers,
nicht jedoch ihn persönlich betreffen. Aus den Protokollen der BzP und der
Anhörung geht vielmehr hervor, dass er selbst nie verfolgt worden sei oder
Probleme mit den Behörden gehabt habe (SEM-Akten A7 S. 7; A19
F116 ff.). Diesen Protokollen ist ferner nichts zu entnehmen, dass auf eine
mögliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers hinweisen würde, zu-
mal von den (...) Onkeln erst auf Beschwerdeebene die Rede ist. Auch in
der Beschwerdeschrift legt der Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert
dar, inwiefern die Probleme seines Vaters, die Flucht seiner Onkel oder
deren Asylverfahren in der Schweiz dazu führen könnten, dass ihm selbst
bei einer Rückkehr nach Eritrea eine asylrelevante Bestrafung drohen
könnte. Selbst wenn (…) Onkel hier (…) worden ist, so ist nicht ersichtlich
und wird auch nicht ausgeführt, weshalb dies für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers relevant sein könnte. Insgesamt
sind damit keine zusätzlichen Gefährdungsfaktoren im obgenannten Sinne
zu erkennen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung sei-
nes Profils und dadurch zu einer begründeten Furcht vor einer künftigen
Verfolgung führen könnten.
7.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respek-
tive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft
demnach zu Recht verneint.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe
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Seite 8
angesichts der ihm drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser un-
zulässig sei. Ferner sei der Vollzug unzumutbar, da er aufgrund der Prob-
leme seines Vaters (stellvertretend seiner Mutter) mit den Militärbehörden
nicht mit Sicherheit auf ein tragfähiges Netz zurückgreifen könne.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben darge-
legt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
9.2.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürch-
tung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als
plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
9.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen]).
9.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
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Seite 9
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen
im genannten Urteil verwiesen werden.
9.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
9.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 16 f.).
9.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind – in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz – keine Hinweise ersichtlich, wonach der
junge und gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimat-
land in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Er verfügt über eine
Schulbildung bis zur zehnten Klasse und über Arbeitserfahrung in verschie-
denen Bereichen (SEM-Akte A19 F7, F27 ff., F70). Zudem kann er auf ein
familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister) und eine gesicherte
E-6676/2017
Seite 10
Wohnsituation zurückgreifen, auch wenn sich sein Vater, wie behauptet, im
Nationaldienst befindet. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie,
soweit erforderlich, bei seiner Rückkehr unterstützen wird, zumal sie ihm
bereits die Reise bis in die Schweiz finanziert hat (SEM-Akte A7 S. 6).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz fällt ausser
Betracht.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Instrukti-
onsverfügung vom 1. Dezember 2017 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle
Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von
Verfahrenskosten im Urteilszeitpunkt abzusehen.
E-6676/2017
Seite 11
11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde der Antrag auf amtliche
Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Es wurde keine Kostennote einge-
reicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da
der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abge-
schätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE)
und des mit der Instruktionsverfügung kommunizierten Stundenansatzes
ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar
von insgesamt Fr. 1‘080.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘080.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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