B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6677/2013
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 5. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. Oktober 2010 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz ein. Auf dieses trat das BFM mit Verfügung vom
21. Dezember 2010 im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung nach Frankreich an.
B.
Am 7. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such ein. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Oktober
2013 brachte er vor, nachdem er von der Schweiz einen (ersten) negati-
ven Entscheid mit Wegweisung nach Frankreich erhalten habe, sei er
nach Frankreich und im September 2011 nach Sri Lanka zurückgekehrt.
Sein Heimatland habe er am (…) 2012 wieder verlassen; er sei nach
zweimonatigem Aufenthalt in Malaysia nach Paris gereist und habe dort
ein Asylgesuch eingereicht. Im August 2012 habe er von Frankreich einen
negativen Entscheid erhalten. Am 7. Oktober 2012 sei er in die Schweiz
gelangt. Anlässlich der BzP wurde ihm zur allfälligen Zuständigkeit Frank-
reichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das
rechtliche Gehör gewährt. Er gab an, mit einer Rückkehr nach Frankreich
nur unter der Bedingung einverstanden zu sein, dass er von den franzö-
sischen Behörden als Flüchtling anerkannt werde; er habe sich dort ein
Jahr lang illegal aufgehalten und dabei unter schlechten Umständen ge-
lebt.
C.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURO-
DAC-Datenbank ergab, dass er am (…) und am (…) in Frankreich um
Asyl nachgesucht hatte.
D.
Am 5. November 2013 entsprachen die französischen Behörden dem Er-
suchen des BFM vom 22. Oktober 2013 um Übernahme des Beschwer-
deführers.
E.
Das BFM trat mit am 22. November 2013 eröffneter Verfügung vom
5. November 2013 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Ge-
such nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Frankreich an. Es for-
derte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach
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Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kanton
(…) mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt händigte die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
F.
Der Beschwerdeführer focht dieses Verfügung mit Eingabe vom 26. No-
vember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt sinnge-
mäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
G.
Die vorinstanzlichen Akten gingen beim Gericht am 29. November 2013
ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
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3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32–35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116).
Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen ma-
teriellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerisch-
en Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Bezüg-
lich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz
nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat.
4.
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
5.
5.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, die französi-
schen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub-
lin-II-VO), gutgeheissen. Damit liege die Zuständigkeit zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Abkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages (Dublin-Assoziierungs-
abkommen [DAA], SR 0.142.392.68) bei Frankreich.
Frankreich habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Auf-
nahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandun-
gen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Der Beschwer-
deführer könne seine Anliegen demnach an die zuständigen Stellen in
Frankreich richten.
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5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer an, er wolle
nicht nach Frankreich zurückgehen, weil er dort "viele junge Männer auf
der Strasse" gesehen habe, die nicht wüssten, was sie mit ihrem Leben
anfangen sollten. In der Schweiz sei vieles anders, die Schweizer seien
loyal und viel freundlicher. Er habe hier eine bessere Zukunft und ange-
fangen, sein Leben in den Griff zu bekommen.
6.
6.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet
sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Krite-
rien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das
Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Gemäss Art. 3 Abs. 1
Satz 2 Dublin-II-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitglied-
staat, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat be-
stimmt wird, geprüft. Der zuständige Mitgliedstaat ist gehalten, den Asyl-
bewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO) beziehungsweise einen Drittstaatsan-
gehörigen, dessen Asylantrag er abgelehnt hat, nach Massgabe des
Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO). Jedem Mitgliedstaat wird zudem, in Abweichung von den vorge-
nannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asyl-
gesuches eingeräumt (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]).
6.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer vor
der Gesuchstellung in der Schweiz (am 7. Oktober 2013) seit Februar
2012 in Frankreich aufgehalten und dort um Asyl ersucht hat. Die franzö-
sischen Behörden stimmten gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO
am 5. November 2013 dem Ersuchen des BFM vom 22. Oktober 2013
um Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Die Zuständig-
keit Frankreichs ist somit gegeben (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-VO). Es obliegt dem Beschwerdeführer, Einwände gegen
eine allfällige Überstellung nach Sri Lanka bei den französischen Behör-
den auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Selbst wenn das Asylverfah-
ren des Beschwerdeführers in Frankreich bereits rechtskräftig abge-
schlossen sein sollte und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung
oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte,
ist Frankreich gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das
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Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungs-
vollzug beziehungsweise einer Regelung seines Aufenthaltsstatus zu-
ständig (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25
zu Art. 16 Abs. 4).
6.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an der Zu-
ständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer macht keine ernst-
haften und konkreten Anhaltspunkte geltend, wonach Frankreich, bei wel-
chem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, sich
nicht an seine staatsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot, halten würde. Es besteht kein Grund zur Annah-
me, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Frankreich
aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine
existenzielle Notlage geraten. Der Beschwerdeführer kann nicht bewei-
sen oder mittels eines konkreten Anhaltspunkts glaubhaft machen, dass
die Lebensbedingungen in Frankreich so schlecht sind, dass die Über-
stellung in dieses Land die EMRK verletzen würde. Sein Einwand, er ha-
be begonnen, sich in der Schweiz einzurichten, und ein Neuanfang sei
immer schwierig, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass einer Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Frankreich weder völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Sou-
veränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung ge-
langt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
7.
7.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50
E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
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7.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechen-
de Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nicht-
eintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung
nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger