B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6677/2014
Ur t e i l vom 2 9 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…), und
B._______, geboren am (…),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2014 / N (…).
E-6677/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Januar 2012 in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl.
B.
Am 21. Mai 2012 beantragte die Beschwerdeführerin den Familiennachzug
für den Beschwerdeführer (ihren Ehemann, mit dem sie nach Brauch ver-
heiratet ist) und für ihre Tochter aus erster Ehe, C._______, (gleiche
N-Nummer).
C.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft originär nicht, weshalb er auch nicht
originär Asyl erhalten könne. Das BFM anerkannte jedoch im Sinne des
Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die derivative Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers und gewährte ihm derivatives
Asyl.
D.
Am 5. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusam-
menführung beziehungsweise Einreisebewilligung zwecks Familienasyl für
seine Tochter, D._______, geboren (…).
E.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 verweigerte das BFM die Bewilligung
der Einreise für die Tochter des Beschwerdeführers und wies das Gesuch
um Gewährung von Familienasyl ab.
F.
Am 15. November 2014 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Ver-
fügung sei aufzuheben, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sei zu
gewähren und das Gesuch um Familienzusammenführung sei gutzuheis-
sen.
G.
Mit Eingaben vom 17. November und vom 26. November 2014 reichten die
Beschwerdeführenden ein zusätzliches Beweismittel ein.
E-6677/2014
Seite 3
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2014 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen. Zudem wurden die Be-
schwerdeführenden aufgefordert, innert Frist eine Willenserklärung ihrer
Tochter einzureichen, aus der deren Absicht hervorgehe, am vorliegenden
Beschwerdeverfahren teilzunehmen.
I.
Die Beschwerdeführenden zahlten den Kostenvorschuss innert Frist ein
und reichten ebenfalls innert Frist die geforderte Willenserklärung der Toch-
ter ein.
J.
Am 13. Januar 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Ver-
nehmlassung ein. Am 26. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden
zusätzliche Beweismittel ein, die am 27. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen. Am 27. Januar 2015 nahm das SEM zur Be-
schwerde Stellung und am 23. Februar 2015 replizierten die Beschwerde-
führenden.
K.
Am 7. März 2016 informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber,
dass seine Tochter sich unterdessen in E._______ befinde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6677/2014
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Gesuchs um Einreisebe-
willigung zwecks Familienasyl der Tochter des Beschwerdeführers damit,
dass diese nicht in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus ihres Va-
ters einbezogen werden könne, da dieser die Flüchtlingseigenschaft und
den Asylstatus lediglich derivativ erhalten habe. Zwischen der Tochter und
der Beschwerdeführerin bestehe hingegen kein Abstammungsverhältnis
und aus den Akten gehe auch weder eine andere rechtliche noch eine im
Heimatstaat tatsächlich gelebte Beziehung zwischen ihnen hervor. Die Be-
schwerdeführerin habe die Tochter in ihrer Befragung zur Person nicht er-
wähnt und auch der Beschwerdeführer habe weder in der Befragung zur
Person noch in der Anhörung konkrete Angaben zu einem Familienleben
in einem gemeinsamen Haushalt gemacht. Gegen das Vorbestehen einer
solchen Familiengemeinschaft spreche zudem, dass nicht nur die Be-
schwerdeführerin im Jahr 2012 sondern auch der Beschwerdeführer nach
seinem Einbezug in Flüchtlingseigenschaft und Asylstatus im Juni 2013 zu-
nächst kein Gesuch um Familienasyl gestellt hätten, sondern das Gesuch
erst Anfang Februar 2014 gestellt worden sei.
3.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen in der Beschwerdeschrift, die
Familiengemeinschaft mit ihren beiden Töchtern aus erster Ehe und dem
Neffen der Beschwerdeführerin habe während 13 Monaten bestanden und
sei erst durch die Inhaftierung der Beschwerdeführerin und ihre darauffol-
gende Flucht ins Ausland getrennt worden. Die Tochter habe fast ihr gan-
zes Leben beim Beschwerdeführer gelebt, ihre Mutter habe sie verlassen
als sie 7 Jahre alt gewesen sei. Durch die Heirat der Beschwerdeführenden
hätten ihre Kinder aus erster Ehe den Status von Stiefkindern bekommen
und damit eine rechtliche und tatsächliche Beziehung zu ihren jeweiligen
Stiefeltern.
E-6677/2014
Seite 5
Der Beschwerdeführer führt zudem aus, seine erste Ehefrau habe ihn (…)
verlassen, weil er im Nationaldienst nicht genug verdient habe, um die Fa-
milie zu ernähren. Deshalb sei sie ohne ihre Tochter nach F._______ ge-
reist, wo sie seither als Hausangestellte lebe und arbeite. Seit ihrem Weg-
zug habe er keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Seine Tochter sei bei ihm
geblieben, halbtags in die Schule gegangen und am Nachmittag habe eine
Nachbarin auf sie aufgepasst, bis er von seinen Arbeitsschichten nach
Hause gekommen sei. Seine heutige Lebenspartnerin habe er bereits vor
ihrer Heirat als Berufskollegin gekannt. Erst nach dem Tod ihres ersten
Ehemannes seien sie eine Beziehung eingegangen. Er habe zuerst Angst
gehabt, seiner Tochter von der neuen Frau in seinem Leben zu erzählen.
Am (…) hätten sie jedoch geheiratet, und er sei mit seiner Tochter zur Be-
schwerdeführerin, deren Tochter und deren Neffe gezogen. Seine Tochter
sei nicht begeistert, sondern eifersüchtig auf seine Aufmerksamkeit für
seine Frau und auf deren Aufmerksamkeit für ihre Tochter gewesen. Mit
der Zeit habe sie sich aber an die neue Situation gewöhnt und sie lieb ge-
wonnen. Es gebe aus dieser Zeit viele Fotos, doch der Neffe seiner Part-
nerin, bei dem diese seien, sei im Militärdienst; sie könnten ihn dort nicht
erreichen, sondern nur warten, bis er sich melde. Dann würden sie ihn nach
Fotos fragen. Als die Beschwerdeführerin im (…) verhaftet worden sei,
habe er, der Beschwerdeführer, seine Tochter seinem Bruder übergeben,
denn er habe versucht, der Beschwerdeführerin zur Flucht aus dem Ge-
fängnis zu verhelfen, was im (…) auch gelungen sei.
Nachdem er selber im (…) verhaftet worden sei, habe seine Tochter bei
ihrer Grossmutter mütterlicherseits gelebt, wo sie auch nach seiner Flucht
geblieben sei. Er habe sie ermutigt, weiter in die Schule zu gehen, denn
mit guten Schulnoten hätte sie nur einen kürzeren Militärdienst leisten müs-
sen und anschliessend an ein College gehen können. Sie sei zudem erst
in der 10. Klasse gewesen, weshalb ihr noch keine Einberufung zum Nati-
onaldienst gedroht habe. Jedoch sei seine Tochter im (…) über die Grenze
in den G._______ geflüchtet, wo sie bis jetzt lebe. Sie hätten das Gesuch
um Familienzusammenführung erst gestellt, als sie die Grenze von Eritrea
überquert gehabt habe, denn dies sei schwierig und man wisse nie, ob man
es schaffe.
Seine ehemalige Frau habe bei ihrem Wegzug ein gerichtlich beglaubigtes
Papier unterschrieben, dass die gemeinsame Tochter mit ihrem Einver-
ständnis in seiner Obhut bleiben dürfe. Sein Bruder habe das Dokument
gesucht, aber nicht gefunden. Er werde ihn bitten, es nochmals zu suchen.
E-6677/2014
Seite 6
Ausserdem habe er einen Kollegen in F._______, der seine ehemalige
Frau kontaktieren könnte, damit sie dies bestätigen könne.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die Geburtsurkunde
der Tochter und zwei aktuelle Fotos der Tochter (in Kopie) ein. Zudem bot
der Beschwerdeführer eine DNA-Probe zum Beweis seiner Vaterschaft an.
Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, ihr gemeinsamer Wohnsitz
in H._______ sei registriert gewesen, es sei aber für den Neffen der Be-
schwerdeführerin zu gefährlich, bei der Gemeinde nach Dokumenten für
geflüchtete Eritreer zu fragen.
3.3 Am 17. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie
der Identitätskarte der ehemaligen Frau des Beschwerdeführers ein sowie
eine Erklärung, in der diese bestätigt, dass ihre Tochter D._______ zu ih-
rem Vater in die Schweiz kommen dürfe (inkl. Übersetzung). Am 26. No-
vember 2014 reichten sie zudem offizielle Übersetzungen der beiden Do-
kumente nach.
3.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seien we-
der nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführenden
hätten in ihrer Befragung entgegen ihren Behauptungen in der Beschwer-
deschrift keineswegs ausgesagt, ihre Familiengemeinschaft habe während
13 Monaten bestanden. Solange sie nicht zumindest glaubhaft machen
könnten, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, könne
die Schlussfolgerung, die Kinder aus erster Ehe hätten als Stiefkinder eine
rechtliche und tatsächlich gelebte Beziehung zu ihren Stiefeltern gehabt,
nicht ohne Weiteres gezogen werden. Die Vorinstanz macht auch auf Wi-
dersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers aufmerksam, so zum
Beispiel, dass er in der Anhörung vom 24. Juni 2013 angegeben habe, er
wisse nicht, in welches Land seine ehemalige Frau gegangen sei, während
er in der Beschwerdeschrift schreibe, diese sei nach F._______ gegangen;
zudem sei es ihm auch gelungen, innert kürzester Frist mit seiner Frau
Kontakt aufzunehmen. Auch hätten die Beschwerdeführenden keine Fotos
eingereicht, welche die Tochter des Beschwerdeführers mit den Beschwer-
deführenden oder der Tochter der Beschwerdeführerin respektive deren
Neffe zeigen würden, wohingegen sie zu einem früheren Zeitpunkt in der
Lage gewesen seien, ein Foto der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer
Tochter einzureichen. Nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch ihre
Stiefschwester erwähne die Tochter des Beschwerdeführers in ihrer Befra-
E-6677/2014
Seite 7
gung zur Person nicht. Schliesslich sei weder die Heirat der Beschwerde-
führenden nach Brauch noch deren jeweilige Scheidung mit ihren ersten
Ehegatten durch Dokumente belegt.
3.5 In ihrer Replik führen die Beschwerdeführenden aus, sie seien in ihren
Befragungen nicht nach ihrem familiären Zusammenleben nach der Heirat
gefragt worden, weshalb sie dazu auch nicht explizit Stellung genommen
hätten. Der Beschwerdeführerin stünden ihre leibliche Tochter und ihr Neffe
natürlich näher, weshalb es nachvollziehbar, wenn auch etwas nachlässig
und unvollständig von ihr gewesen sei, ihre Stieftochter nicht zu erwähnen.
Der Beschwerdeführer habe seine Tochter jedoch mehrfach erwähnt. Der
Neffe der Beschwerdeführerin habe zudem unterdessen gemeinsame Fo-
tos der Töchter der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers ge-
funden (in Kopie eingereicht). Die Beschwerdeführenden machen auch de-
tailliertere Ausführungen dazu, wieso sie keine weiteren Fotos einreichen
könnten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer tatsächlich nicht ge-
wusst, wohin seine ehemalige Ehefrau ausgereist sei, bis seine Tochter
dies nach ihrer Flucht in den G._______ dort von einem Onkel mütterli-
cherseits erfahren habe. Eine Scheidungsurkunde und einen Totenschein
würden zwar existieren, jedoch könne der Neffe der Beschwerdeführerin
diese nicht finden.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten
Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder (die sogenannte Kernfamilie)
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen. Solche besondere Umstände können
gemäss der Rechtsprechung beispielsweise vorliegen, wenn das Familien-
mitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie
in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status deri-
vativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren
Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht
den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Das Familienasyl ver-
folgt insgesamt einen dreifachen Zweck: Es dient dem grundrechtlichen
Schutz der Familieneinheit, der Wiederherstellung der wirtschaftlich le-
bensfähigen Einheit einer Familie und es trägt der erhöhten Gefahr einer
Reflexverfolgung für Familienmitglieder von Flüchtlingen Rechnung. Für
die Beurteilung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise
Beschwerdeentscheides massgeblich (BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.).
E-6677/2014
Seite 8
4.2 Zur Kernfamilie nach Art. 51 Abs. 1 AsylG gehören Ehegatten und de-
ren minderjährigen Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind die in dau-
ernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Art. 1
Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
Gemäss Rechtsprechung sind unter den Begriff der minderjährigen Kinder
im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht nur die gemeinsamen Kinder der
Partner, sondern beispielsweise auch die Stief- und Adoptivkinder zu sub-
sumieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1834/2014 vom
24. März 2015 E. 4.1 u.a. mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [-MARK] 1997 Nr. 1 E. 5.b
und EMARK 2000 Nr. 22 E. 5.b).
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der
relevante Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit derjenige der Ein-
reichung des Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-6217/2014 vom 5. November 2014
E. 5.2, D-8662/2010 vom 1. Februar 2011 E. 6.1, D-5584/2010 vom 24. Ja-
nuar 2011 E. 2.2.6 und D-7985/2008 vom 5. Februar 2010 E. 4.1). Das
Gesuch um Familienasyl, über das vorliegend zu befinden ist, wurde am
5. Februar 2014 bei der Vorinstanz eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war
die Tochter des Beschwerdeführers minderjährig. Das Erfordernis der Min-
derjährigkeit war damit zum relevanten Zeitpunkt erfüllt, auch wenn die Be-
schwerdeführerin zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bereits volljährig
ist.
4.3 An der Heirat nach Brauch der Beschwerdeführenden besteht kein
ernsthafter Zweifel. Insbesondere anerkannte die Vorinstanz in ihrer Verfü-
gung vom 26. Juni 2013 aufgrund der damals nicht in Zweifel gezogenen
Heirat der Beschwerdeführenden die (derivative) Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers und gewährte ihm den (derivativen) Asylstatus, ab-
geleitet von der Flüchtlingseigenschaft und dem Asylstatus der Beschwer-
deführerin; die Vorinstanz bezeichnete den Beschwerdeführer darin als
„conjoint d’une réfugiée“. Die nun im vorliegenden Verfahren von der Vor-
instanz angeführten Vorbehalte – die Heirat sei nicht belegt und der Be-
schwerdeführer habe einmal ein falsches Heiratsdatum angegeben ([…]
anstatt […]) – erscheinen entsprechend vorgeschoben und nicht relevant.
Angesichts der diesbezüglich konstanten und insbesondere in Bezug auf
die Beziehung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers aus-
führlichen Aussagen der Beschwerdeführenden, ist deshalb davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführenden, wie von ihnen vorgebracht, am
E-6677/2014
Seite 9
(…) in Eritrea nach Brauch geheiratet haben und anschliessend zusam-
menlebten. Sie sind damit (zumindest) als Konkubinatspartner anzuerken-
nen.
4.4 Da Konkubinatspartner den Ehepartnern gleichzustellen sind (Art. 1
Bst. e AsylV 1), ist die Tochter des Beschwerdeführers als Stieftochter der
Beschwerdeführerin zu behandeln, womit sie Teil der Kernfamilie im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 AsylG ist und grundsätzlich Anspruch darauf hat, in die
Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus ihrer Stiefmutter einbezogen zu
werden.
4.5 Vom Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus ihrer
Stiefmutter ausgeschlossen werden könnte die Tochter des Beschwerde-
führers entsprechend nur, wenn besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1
AsylG gegen den Einbezug sprechen würden, so insbesondere, wenn das
Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkenn-
bar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zu-
sammenzuleben. Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Gründe
liegt bei den Asylbehörden, wobei die betroffenen Personen eine Mitwir-
kungspflicht trifft. Solche besonderen Umstände, die gegen den Einbezug
der Tochter sprechen würden, liegen keine vor, weshalb diese in die Flücht-
lingseigenschaft und den Asylstatus ihrer Stiefmutter einzubeziehen ist, so-
fern ihr die Einreise in die Schweiz nach Art. 51 Abs. 4 AsylG bewilligt wer-
den kann (vgl. sogleich, E. 5).
5.
5.1 Wurden die nachzugsberechtigen Personen durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu be-
willigen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, müs-
sen die betroffenen Personen vor ihrer Trennung in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt haben und damit sowohl in sozialer als auch in wirtschaft-
licher Hinsicht eine Familieneinheit gebildet haben, welche sie in der
Schweiz wieder aufnehmen wollen (EMARK 2000 Nr. 11 E. 3.a und b).
5.2 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Familienasyls (insbeson-
dere in der Vernehmlassung) damit, dass nicht glaubhaft gemacht sei, dass
die Tochter des Beschwerdeführers vor der Verhaftung ihrer Stiefmutter
(welche die Vorinstanz als glaubhaft ansieht) gemeinsam mit dieser in ei-
nem Haushalt gelebt habe. Sie bringt vor, die Beschwerdeführenden hät-
ten die Tochter des Beschwerdeführers respektive ihr gemeinsames Fami-
lienleben in ihren Asylverfahren nicht (oder nicht genügend) erwähnt und
E-6677/2014
Seite 10
sie hätten keine Fotos eingereicht, auf denen die Tochter des Beschwer-
deführers zusammen mit ihrer Stiefmutter oder deren Tochter zu sehen sei.
Zudem sieht die Vorinstanz Hinweise darauf, dass die Tochter des Be-
schwerdeführers nicht bei den Beschwerdeführenden gewohnt habe darin,
dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Mutter seiner Tochter in
F._______ zu kontaktieren und seine Tochter teilweise bei Verwandten ih-
rer Mutter untergebracht gewesen sei. Schliesslich folgert die Vorinstanz
aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden das Familiennach-
zugsgesuch für die Tochter des Beschwerdeführers erst später gestellt hät-
ten zumindest implizit, dass sie nicht den Willen hätten, als Familie zusam-
menzuleben.
5.3 Der Beschwerdeführer brachte im erstinstanzlichen Verfahren ebenso
wie im Beschwerdeverfahren vor, er habe nach der Heirat mit der Be-
schwerdeführerin am (…) mit dieser, deren Tochter, ihrem Neffen und sei-
ner Tochter zusammengewohnt. Diese Familiengemeinschaft habe be-
standen, bis die Beschwerdeführerin im (…) verhaftet worden und sie an-
schliessend im (…) aus Eritrea geflüchtet sei. Die Familiengemeinschaft
habe damit 13 Monate gedauert und sei durch die Flucht getrennt worden.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält es aus den folgenden Gründen für
überwiegend wahrscheinlich und damit für glaubhaft, dass die Tochter des
Beschwerdeführers seit dessen Heirat mit der Beschwerdeführerin und bis
zu deren Verhaftung in einem gemeinsamen Haushalt mit den Beschwer-
deführenden gewohnt hat.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage, ausführlich über die Zeit nach der
Heirat mit der Beschwerdeführerin und vor deren Verhaftung zu berichten.
Zu verschiedenen Vorwürfen des SEM kann er detailliert Stellung nehmen,
was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Dass kleinere Wider-
sprüche bestehen bleiben und der Beschwerdeführer Fehler einräumt,
trägt ebenfalls zur Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen bei. Der Beschwerde-
führer hat ausführlich dargelegt, wie er den Kontakt zu seiner Frau in
F._______ hergestellt, und dass er von deren Aufenthalt in F._______ erst
2014 erfahren habe, als seine Tochter in den G._______ ausgereist sei,
wo sie Verwandte ihrer Mutter getroffen habe. Auf Beschwerdeebene
reichte er zudem zwei Fotos ein, die, wie er ausführt, seine Tochter mit der
Tochter der Beschwerdeführerin zeigen. Zudem legt er ausführlich dar,
wieso es ihm respektive dem in Eritrea verbliebenen Neffen der Beschwer-
deführerin nicht möglich sei, Fotos aus dieser Zeit einzureichen, nämlich
weil dieser sich im Militärdienst befinde und er ihre Mietwohnung, in der sie
E-6677/2014
Seite 11
ihre Sachen gelagert gehabt hätten, (…) geräumt habe, weshalb sich ihre
Sachen nun in einem anderen Raum befänden.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im Asylverfahren der
Beschwerdeführerin lediglich eine Befragung zur Person jedoch keine An-
hörung durchführte und die Beschwerdeführerin deshalb wenig Gelegen-
heit hatte, auf ihre Familien- und Lebensverhältnisse einzugehen, weshalb
erklärbar erscheint, dass sie ihre Stieftochter in ihrem Asylverfahren nicht
erwähnte. Das gleiche gilt für die Tochter der Beschwerdeführerin, die an-
gesichts der von der Vorinstanz bei der Befragung gestellten Fragen kei-
nen Anlass hatte, ihre Stiefschwester zu erwähnen. Jedoch erwähnt der
Beschwerdeführer seine Tochter in seiner Befragung und führt in der An-
hörung zweimal aus, sie hätten bis zur Verhaftung der Stiefmutter zusam-
mengelebt, wobei er dies auf eine entsprechende Frage des Befragers ant-
wortete (SEM-Akte C8 Q15 und Q21) und nicht der Eindruck entsteht, er
mache die Aussage spezifisch im Hinblick auf ein späteres Familiennach-
zugsgesuch.
Beim (implizit vorgebrachten) Argument der Vorinstanz, die Tochter könnte
schon länger bei Verwandten ihrer Mutter gelebt haben und nicht bei ihrem
Vater, handelt es sich um eine Mutmassung. Unbestritten ist, dass die
Tochter nach der Ausreise ihrer Stiefmutter und ihres Vaters bei ihrer
Grossmutter mütterlicherseits lebte. Dass sie jedoch bereits vorher dort ge-
lebt haben könnte, ist durch nichts belegt. Im Gegenteil führt der Beschwer-
deführer einigermassen ausführlich aus, wie die Zusammenführung der
beiden (Teil-)Familien vonstattengegangen sei, nämlich, indem er mit sei-
ner Tochter zu seiner Frau gezogen sei, wobei seine Tochter zunächst mit
Eifersucht reagiert habe. Zudem führt er aus, dass er seine Tochter nach
der Verhaftung der Beschwerdeführerin zuerst seinem Bruder in Obhut ge-
geben habe.
5.5 Es erscheint damit glaubhaft, dass die Tochter des Beschwerdeführers
von (…) mit ihrem Vater (dem Beschwerdeführer), ihrer Stiefmutter (der
Beschwerdeführerin) und deren Tochter aus erster Ehe zusammenlebte bis
die Familiengemeinschaft im (…) durch die Verhaftung der Stiefmutter auf-
gebrochen wurde, an welche sich deren Flucht aus Eritrea anschloss.
5.6 Die Vorinstanz begründet ihre Abweisung des Gesuchs auch damit,
dass die Beschwerdeführenden das Familiennachzugsgesuch für die
Tochter des Beschwerdeführers erst am 5. Februar 2014 eingereicht hät-
ten.
E-6677/2014
Seite 12
Die Beschwerdeführenden begründen dies damit, dass sie zuerst nicht ge-
wollt hätten, dass die Tochter des Beschwerdeführers aus Eritrea ausreise,
da sie gut in der Schule gewesen sei, was ihr einen erleichterten Militär-
dienst ermöglicht hätte. Erst als diese aus Eritrea geflüchtet sei, hätten sie
das Gesuch gestellt.
Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführen-
den den Willen zur Wiedervereinigung der Familie vor der Flucht der Toch-
ter aus Eritrea hinter andere Bedürfnisse der Tochter zurückstellten, wes-
halb sie erst nach deren Flucht aufgrund der neuen Umstände eine Wie-
dervereinigung der Familie anstrebten. Zum Zeitpunkt der Gesucheinrei-
chung bestand jedoch ein Wille zur Familienvereinigung, dem, aufgrund
der aktuellen Situation der Tochter (die zuerst in einem Flüchtlingslager in
G._______ lebte, dann in F._______ und nun in I._______) auch eine öko-
nomische Notwendigkeit zugrunde liegt. Dass diese Notwendigkeit und der
Wille zu einem gewissen Mass erst nach der Ausreise der Beschwerdefüh-
rerin aus Eritrea und damit nicht direkt nach der Flucht der Beschwerde-
führenden in den Vordergrund trat, und zuvor durch den Wunsch eines ge-
regelten Lebens für die Tochter in Eritrea überwogen wurde, stellt im vor-
liegenden Einzelfall kein Nachzugshindernis dar. Vielmehr ist vorliegend
davon auszugehen, der grundrechtlich geschützte Anspruch auf Zusam-
menleben sei durch die vorübergehende Trennung, die bewusst im Lichte
des Kindeswohls getroffen worden ist, nicht unwiederbringlich aufgelöst.
Darauf deutet im Übrigen auch der Umstand hin, dass Art. 51 AsylG keine
expliziten Nachzugsfristen enthält. Die vorübergehende Unterbringung der
Tochter, zuerst bei ihrem Onkel väterlicherseits und später bei ihrer Gross-
mutter mütterlicherseits, die einzig aufgrund der Verhaftung ihrer Stiefmut-
ter und des Umstandes erfolgte, dass ihr Vater sich um deren Flucht aus
der Haft gekümmert hat, kann daher nicht als dauerhafte Integration der
Tochter in eine neue Familieneinheit betrachtet werden und stellt entspre-
chend kein Nachzugshindernis dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 8 E. 3), auch
wenn die Beschwerdeführenden sie nicht zum erstmöglichen Zeitpunkt
wieder in ihre Familieneinheit zu integrieren versuchten.
5.7 Nach diesen Erwägungen ist auch glaubhaft gemacht, dass die Tochter
des Beschwerdeführers durch die Flucht der Beschwerdeführerin und des
Beschwerdeführers von diesen getrennt wurde und diese vor deren Flucht
als Familieneinheit zusammenlebten (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Der Tochter
des Beschwerdeführers ist entsprechend auch die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen.
E-6677/2014
Seite 13
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
6.2 Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten, da
nicht davon auszugehen ist, dass den nicht vertretenen Beschwerdefüh-
renden aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kos-
ten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6677/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Vor-
instanz wird angewiesen, die Einreise der Tochter des Beschwerdeführers
zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwer-
deführerin zu bewilligen
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Tobias Grasdorf
Versand: