Abtei lung V
E-6678/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76,
Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asylgewährung und Einreisebewilligung (Auslands-
verfahren); Verfügung des BFM vom 31. August 2007 / N
_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6678/2007
Sachverhalt:
A.
Am 8. August 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
beim BFM eine als „Asylgesuch/Gesuch um Erteilung der Einreisebe-
willigung“ bezeichnete Eingabe ein und beantragte, auf das Asylge-
such sei einzutreten. Dem Beschwerdeführer sei zwecks Durchführung
eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest-
zustellen und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei dem Beschwerde-
führer die Einreisebewilligung zwecks Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft von B._______ zu erteilen, und ihm ein Recht auf einen
Aufenthaltstitel gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG zuzusprechen.
Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Rechtsvertreter aus, der
Beschwerdeführer sei in Äthiopien geboren worden. Da die unverheira-
teten Eltern des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt sehr jung ge-
wesen seien, habe sich die ältere Schwester des Kindesvaters,
B._______, anerboten, den Beschwerdeführer zu adoptieren. Nach der
Flucht von B._______ im Jahre 1999 in die Schweiz sei der Be-
schwerdeführer zusammen mit seinen Grosseltern nach Eritrea depor-
tiert worden, wo er fortan die Schule besucht habe. Im Sommer 2005
habe er an einem vom eritreischen Erziehungsministerium organisier-
ten, obligatorischen Arbeitsprogramm teilgenommen. Um der Einberu-
fung in den Militärdienst zuvorzukommen, sei er später in den Sudan
geflohen, wo er sich seither ohne Aufenthaltsbewilligung an verschie-
denen Orten aufhalte.
Weiter wird im Gesuch ausgeführt, die illegale Ausreise in den Sudan
stelle in den Augen der eritreischen Behörden eine Flucht vor dem
Wehrdienst dar. Wer sich dem Wehrdienst entziehe, müsse bei einer
Rückkehr nach Eritrea mit schweren Menschenrechtsverletzungen, un-
begrenzten Haftstrafen, Zwangsarbeit sowie erniedrigender und un-
menschlicher Behandlung über längere Zeit rechnen. In letzter Zeit
habe die sudanesische Regierung damit begonnen, im Sudan lebende
Personen eritreischer Volkszugehörigkeit in ihren Herkunftsstaat zu-
rückzuschicken.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2007 - eröffnet am 2. September 2007 -
bewilligte das BFM die Einreise nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
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C.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht (BVGer) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuhe-
ben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer zwecks Durchfüh-
rung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreisebewilligung in die
Schweiz zu erteilen. Subeventualiter sei ihm die Einreisebewilligung
zwecks Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ zu er-
teilen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2007 verzichtete der Instrukti-
onsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und setzte Frist zum Nachweis der Identität des Beschwerdeführers
und zur Darlegung der in der Eingabe genannten Angaben. Innert der
angesetzten Frist liess sich der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers am 14. November 2007 vernehmen und reichte je eine Kopie der
Vertriebenenkarte, der Schülerkarte und der Studentenkarte des Be-
schwerdeführers zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2007 forderte der Instrukti-
onsrichter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, eine Kopie
des von B._______ benutzten Reiseausweises einzureichen, aus
welchem die Reise in den Sudan ersichtlich sei sowie die genaue Ad-
resse beziehungsweise die bisherigen Aufenthaltsorte des Beschwer-
deführers im Sudan bekannt zu geben.
F.
Am 19. November 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers das Original des Vertriebenenausweises zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 28. November 2007 gab der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die Kopie des Reisepasse mit Visum von
B._______, die Flugbuchung sowie die Boardingkarte zu den Akten
und nannte eine Aufenthaltsadresse des Beschwerdeführers in
Khartum.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2007 setzte der Instruktions-
richter dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Frist zur Einrei-
chung einer Stellungnahme sowie zur vollständigen Übersetzung des
Vertriebenenausweises. Innert der angesetzten Frist gab der Rechts-
vertreter seine Antwort zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers einen Aufruf des „International Secretariat of the
World Organisation Against Torture“ (OMCT) vom 14. Januar 2008 zu
den Akten.
J.
Am 3. März 2008 stellte der Instruktionsrichter dem BFM die Akten -
unter Hinweis auf das zwischenzeitlich publizierte Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 27. November (BVGE 2007/30) - zur Ver-
nehmlassung zu.
K.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 7. März 2008 die Ab-
weisung der Beschwerde. Namentlich hält die Vorinstanz fest, sie habe
die Identität und damit die Verwandtschaft zwischen dem Beschwerde-
führer und der Adoptivmutter nie bezweifelt. Mit Zwischenverfügung
vom 13. März 2008 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der an-
gesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 27. März 2008 die
Replik zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
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verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Aus-
land befindet, das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemu-
tet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemü-
hen.
3.2 Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylgesuchstellern
die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land ausreisen.
Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Einreise bewilligt werden,
wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG be-
steht.
3.3 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
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Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
3.4 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG können Ehegatten von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und
erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen
können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere
Gründe für eine Familienvereinigung sprechen. Nach Art. 38 AsylV 1
sind andere nahe Angehörige insbesondere dann zu berücksichtigen,
wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe
einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung führt das BFM zu Art. 52 Abs. 2
AsylG aus, der Beschwerdeführer befinde sich im Sudan und habe
dort die Möglichkeit, sich bei den zuständigen sudanesischen Asylbe-
hörden oder beim UNHCR vor Ort zu melden. Beide Institutionen wür-
den Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen durchführen. Eine
Reise in die Schweiz erscheine daher nicht zwingend notwendig.
Zu Art. 3 AsylG erwägt die Vorinstanz, gemäss gesicherten Erkennt-
nissen würden Flüchtlinge aus Eritrea durch die sudanesischen Asyl-
behörden in mehr als 95% aller Fälle als Flüchtling anerkannt und
würde ihnen Asyl gewährt. Personen, die nicht bereits bei der Einreise
in den Sudan ein Asylgesuch gestellt hätten, hätten die Möglichkeit,
beim UNHCR um Schutz nachzusuchen.
Weiter führt das BFM aus, die Adoptivmutter des Beschwerdeführers
sei als Flüchtling in der Schweiz anerkannt. Der Beschwerdeführer sei
über 19 Jahre alt, mithin nicht mehr minderjährig. Er erfülle daher die
Anforderungen an eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG nicht.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, entgegen der An-
sicht des BFM sei es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, sich im
Sudan um eine Aufnahme zu bemühen. Es sei bekannt, dass die su-
danesische Regierung in letzter Zeit mit der Rückschaffung von im Su-
dan lebenden Personen eritreischer Volkszugehörigkeit begonnen
habe und diese Vertreibungspolitik weiter vorantreibe. Der Umstand,
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dass Flüchtlinge im Sudan keinen Schutz finden würden, habe das
Bundesverwaltungsgericht in einem Entscheid vom 18. September
2007 berücksichtigt. Hinzu komme, dass das UNHCR im Zusammen-
hang mit den „Malta Flüchtlingen“ 40 aus Eritrea in den Sudan geflo-
henen Personen, welchen der Status von Mandatsflüchtlingen zuer-
kannt worden sei, die Weiterreise in ein Drittland empfohlen habe. Ent-
sprechend sei das UNHCR nicht in der Lage, eritreischen Flüchtlingen
Schutz zu gewähren. Sodann habe es das BFM unterlassen, zu prü-
fen, ob es für den Beschwerdeführer zumutbar sei, sich im Sudan um
Aufnahme zu bemühen. Dies obwohl bei der Anwendung von Art. 52
Abs. 2 AsylG neben der Schutzgewährung durch einen Staat - welche
vorliegende bereits verneint werden müsse - die Beziehungsnähe zur
Schweiz, zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen seien. Im Falle des Beschwerdeführers sei die Beziehungsnähe
zur Schweiz gegeben, da seine Adoptivmutter hier als Flüchtling aner-
kannt sei. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer zum Sudan kei-
ne Beziehung. Weder würden dort Verwandte von ihm leben, noch sei
er der Sprache mächtig. In Anbetracht der Ausführungen im vorge-
nannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September
2007 dürften die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling er-
füllt sein. Insgesamt ergebe sich somit, dass für den Beschwerdeführer
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder Freiheit bestehe,
wenn er weiter im Sudan verbleiben müsse. Schliesslich würden, ent-
gegen der Ansicht des BFM, beim zwar volljährigen Beschwerdeführer
doch besondere Gründe vorliegen, die für eine Familienvereinigung
sprechen würden.
5.
5.1 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass die Adoptivmutter des
Beschwerdeführers - im Rahmen ihres Asylverfahrens - im Dezember
2006 den Rechtsvertreter „in meinen rechtlichen Angelegenheiten“ be-
vollmächtigte (vgl. Vollmacht vom 14. Dezember 2006). Am 2. August
2008 bevollmächtigte der Beschwerdeführer denselben Rechtsvertre-
ter „in meinen rechtlichen Angelegenheiten“ und faxte die Vollmacht
dem Vertreter. In der Folge reichte der Rechtsvertreter ein Asylgesuch/
Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung ein. Abgesehen von
der gefaxten Vollmacht sind den Akten, namentlich weder dem Asylge-
such noch der Rechtsmitteleingabe, Hinweise zu entnehmen, dass
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechtsvertreter ein weite-
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rer Kontakt stattgefunden hat. Bei dieser Sachlage ist anzunehmen,
dass die Adoptivmutter des Beschwerdeführers den im Asylgesuch
vom 8. August 2007 angeführten Sachverhalt vorgetragen und das
BFM in der Folge gestützt auf diese Ausführungen seinen Entscheid
gefällt hat. Es stellt sich somit die Frage, ob diese Vorgehensweise des
BFM mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers
vereinbar ist.
5.2 Die Einreichung eines Asylgesuchs (an einem geöffneten Grenz-
übergang oder in der Empfangsstelle) in der Schweiz hat zur Folge,
dass der Asylgesuchsteller an der Feststellung des Sachverhalts sel-
ber mitzuwirken hat. Er hat insbesondere im Rahmen von persönlichen
Anhörungen anzugeben, aus welchen Gründen er in der Schweiz um
Asyl ersucht (vgl. Art. 8 AsylG und WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl-
verfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 292). Damit wird der An-
spruch des Asylgesuchstellers auf rechtliches Gehör, wie er in Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als verfassungsmässiges Recht ver-
ankert ist, für das Asylverfahren im Inland konkretisiert.
5.3 Neben der Einreichung eines Asylgesuchs im Inland, kann ein
Asylgesuch auch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung ein-
gereicht werden (vgl. Art. 19 AsylG). In Konkretisierung des Anspruchs
auf das rechtliche Gehör hat die schweizerische Vertretung gemäss
Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchzuführen. Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der schweizerischen Vertretung auf-
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV
1). Daraufhin überweist die schweizerische Vertretung dem Bundesamt
das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weite-
re zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
5.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit festzustellen,
dass sowohl bei einem In- wie auch einem Auslandverfahren der Asyl-
gesuchsteller persönlich mündlich, ausnahmsweise schriftlich, zu sei-
nen Asylgründen befragt wird.
5.5 In casu ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im
Ausland befindet und das Asylgesuch von seinem Rechtsvertreter -
auf Veranlassung der Adoptivmutter - in der Schweiz eingereicht wur-
Seite 8
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de. Weiter steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen des eingeleiteten Asylverfahrens nie persönlich zu seinen
Asylgründen befragt wurde. Im Urteil BVGE 2007/30 hat das Bundes-
verwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem Auslandverfahren
festgestellt, dass eine asylsuchende Person in der Regel zu befragen
ist. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch
oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmög-
lich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die
gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden,
ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie
auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Ver-
letzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sach-
verhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif
erstellt, kann sich eine persönliche Befragung allenfalls erübrigen;
zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Per-
son diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt
ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfü-
gung zu begründen.
5.6 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass das BFM den Beschwerdeführer über die Botschaft in Khartum
(Sudan) zu einer persönlichen Befragung hätte aufbieten müssen.
Gründe im Sinne der vorstehenden Erwägungen, welche gegen die
Durchführung einer Befragung sprechen, sind den Akten nicht zu ent-
nehmen. Auch hat das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht dar-
gelegt, weshalb aus seiner Sicht keine Veranlassung bestanden hat,
den Beschwerdeführer persönlich zu seinen Asylgründen zu befragen.
Vielmehr ist festzustellen, dass es für das BFM möglich gewesen
wäre, den Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung in
Khartum zu einer persönlichen Befragung aufbieten zu lassen, hielt er
sich doch gemäss den Angaben seiner Adoptivmutter zum damaligen
Zeitpunkt in dieser Stadt auf und hat er auf der Vollmacht vom 2. Au-
gust 2007 zwei Telefonnummern aufgeführt. Indem das BFM den Be-
schwerdeführer nicht persönlich zu seinen Asylgründen befragt hat,
hat es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5.7 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der
Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Rechtsmittel-
instanz steht es jedoch offen, die Gehörsverletzung zu heilen, wenn
ihr, wie vorliegend, eine umfassende Kognition zusteht (vgl. Art. 106
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Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer aus der Heilung kein Nach-
teil erwächst (BGE 126 I 72 E. 2, 125 I 209 E. 9).
Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwal-
tungsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet (vgl. Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG); gemäss Art. 61 Abs. 1
VwVG darf eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur
ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint.
Allerdings muss eine Grenze gezogen werden, deren Überschreitung
nicht mehr ohne weiteres durch die Beschwerdeinstanz rückgängig ge-
macht werden kann. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung
oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung
einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob
die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer ge-
häuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist. Ob indessen die Miss-
achtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz auch Einfluss
auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein
keine Rolle spielen (vgl. zum Ganzen die weiterhin zutreffende Praxis
der ARK in EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1).
5.8 Vorliegend hat das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör des
Beschwerdeführers verletzt, indem es ihn nicht persönlich zu seinen
Asylgründen angehört hat, sondern seine Vorbringen einzig auf die
Aussagen der Adoptivmutter abgestützt hat. Zudem ist gemäss der
nach wie vor zutreffenden Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK
2005 Nr. 19 E. 4; 2004 Nr. 21 E. 4) die Zumutbarkeit der Aufnahme in
einem Drittstaat nach den im Urteil genannten Kriterien zu prüfen. Bei
dieser Sachlage ist eine Heilung nicht angezeigt, weshalb die ange-
fochtene Verfügung zu kassieren ist.
5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM Bundesrecht
verletzt hat, indem es den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör verletzt hat (Art. 49 Bst. b VwVG). Eine Heilung dieser
Verfahrensverletzungen fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist da-
her gutzuheissen, die Verfügung vom 31. August 2007 aufzuheben und
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die Sache im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme des Verfah-
rens und neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs.
1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Der Vertreter des Beschwer-
deführers hat am 22. April 2008 eine Kostennote in der Höhe von Fr.
2'039.-- zu den Akten gereicht. Der Vertreter weist in seiner Kostenno-
te einen zeitlichen Aufwand von 9.35 Stunden (bei einem Stundenan-
satz von Fr. 200.--) sowie Barauslagen von Fr. 25.80 aus. Der zeitliche
Aufwand für die Beweismitteleingaben vom 14. und 28. November
2007, die Replik sowie die Eingabe vom 11. Dezember 2007 erschei-
nen zu hoch. Es rechtfertigt sich daher, den zeitlichen Aufwand um
zwei Stunden zu kürzen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE ist
die Parteientschädigung somit auf total Fr. 1'610.-- (ink. Barauslagen
und MWSt von 7,6%) festzusetzen und das Bundesamt anzuweisen,
diesen Betrag dem Beschwerdeführer auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 31. August 2007 wird aufgehoben und die
Akten werden zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zum neuen
Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'610.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand:
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