B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6678/2013
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren (…), und die Kinder
C._______, geboren (…), und D._______, geboren (…),
alle Iran,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2013 / N (…).
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In Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (DAA, SR 0.142.392.68),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verord-
nung),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass die Beschwerdeführenden am 7. Oktober 2013 um Asyl nachsuchten,
nachdem sie, von der Schweiz her kommend und im Besitze von Ein-
stiegskarten für einen Flug nach London-Gatwick, bei einer grenzpolizeili-
chen Personenkontrolle am Grenzübergang Basel Flughafen sich mit ge-
fälschten britischen Reisepässen ausgewiesen hatten,
dass ihre vier Reisepässe von der Grenzpolizei eingezogen und die Be-
schwerdeführenden dem Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
zugewiesen wurden,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass
ihnen am (…) 2013 von der portugiesischen Vertretung in E._______
Schengen-Visa mit Gültigkeit vom (…) bis (…) 2013 ausgestellt und die
Fingerabdrücke abgenommen wurden,
dass die Eltern und der (…)-jährige Sohn im EVZ Basel am 17. Oktober
2013 zur Person befragt und ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälli-
gen Wegweisung nach Portugal gewährt wurde,
dass sie erklärten, sich im September 2013 lediglich eine Woche lang in
Portugal besuchshalber aufgehalten zu haben, bevor sie freiwillig nach
E._______ zurückgekehrt seien, wo sie ihren Sohn in einer Schule für
Begabte registrieren lassen und das Schulgeld von (…) bezahlt hätten,
dass sie erst in der Folge ernsthafte Probleme bekommen hätten und die
iranische Polizei anlässlich einer Razzia ihre Reisepässe weggenommen
habe, weshalb sie nun die Schweiz um Hilfe ersuchten,
dass am 6. November 2013 die portugiesischen Behörden dem vom BFM
am 5. November 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung ge-
stellten Gesuch der Übernahme der Beschwerdeführenden entsprachen
(sog. Take-Charge-Verfahren),
dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2013 – eröffnet am 21. No-
vember 2013 – auf ihre Asylgesuche nicht eintrat, ihre Wegweisung aus
der Schweiz nach Portugal anordnete und sie aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
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gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit einer an das BFM adressierten Ein-
gabe vom 26. November 2013 (Postaufgabe) gegen die Verfügung vom
21. November 2013 Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, von einer Überstellung der
Familie nach Portugal sei abzusehen, auf die Asylgesuche sei einzutreten
und es sei ihnen der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten,
dass sie in der Beschwerde ausführten, vor der Reise nach Portugal noch
keine gefährlichen Situationen im Iran erlebt zu haben, sondern erst da-
nach, auch wenn dies vielleicht unglaublich klinge,
dass sie Angst vor einer Ausschaffung von der Schweiz nach Portugal
hätten, weil Portugal sie in den Heimatstaat überstellen könnte, wo sie
grosse Probleme hätten und in Lebensgefahr seien,
dass sie mit der Beschwerde keine Beweismittel einreichten,
dass das BFM die Eingabe vom 26. November 2013 zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, wo mittlerweile ein unter-
zeichnetes Doppel der Beschwerdeschrift (Postaufgabe: 27. November
2013) eingetroffen war,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6–13 Dublin-II-Verordnung),
dass ein Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen
Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufge-
halten hat, nach Massgabe der Art. 17–19 Dublin-II-Verordnung von die-
sem Staat wieder aufzunehmen ist (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsange-
hörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate
verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige sei im Besitz eines
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vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels
(Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl.
auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass die Beschwerdeführenden über vom (…) bis (…) 2013 gültige
Schengen-Visa, ausgestellt von den portugiesischen Behörden (…), ver-
fügt haben, und sie – erst auf Vorhalt dieser Visa – erklärt haben, sie hät-
ten sich gemeinsam in Portugal während einer Woche aufgehalten und
seien danach in den Iran zurückgekehrt, wo die Probleme erst begonnen
hätten,
dass das BFM die portugiesischen Behörden am 5. November 2013 um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-
Verordnung ersuchte, und die portugiesischen Behörden einen Tag später
dem Begehren vorbehaltlos zustimmten, weshalb die Zuständigkeit Por-
tugals für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich feststeht,
dass die Beschwerdeführenden zur angeblichen Rückkehr in den Iran
und zur erneuten Ausreise keine präzisierenden Angaben (genaue Rück-
und Ausreisedaten unter Angabe der Flugnummern und Destinationen)
machten und keine Beweismittel (wie Flugtickets, Einstiegskarten, Nach-
weis von in der betreffenden Zeitspanne von Iran aus getätigten Telefon-
anrufen mittels ihrer Mobiltelefone, Registrierung des Sohnes an der
Schule etc.) einreichten, wobei sie gegenüber der Grenzpolizei angege-
ben haben, sie hätten ihre gefälschten britischen Pässe, welche keine
Einträge aus dem Jahr 2013 aufweisen, und die Boardingpässe für einen
Flug nach London in Istanbul erworben (vgl. Vorakten A4 S. 6),
dass dieses Fehlen jeglicher Angaben zur zweiten Ausreise eine solche
unglaubhaft erscheinen lässt, zumal das Befragungsverhalten der Be-
schwerdeführenden in diesem Zusammenhang vage, nicht detailreich
und unstimmig ausgefallen ist,
dass die primär angegebenen Gründe für die Abreise von Portugal in den
Iran (fehlende Ermässigungen im […], fehlende Markenvertretungser-
laubnis für die […]) nicht überzeugen, zumal ein solches überstürztes
Verhalten mit der Eigenschaft als erfahrenes und vielgereistes Ge-
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schäftsehepaar und dem Wissen um die Schwierigkeiten bei der Wieder-
beschaffung von Schengen-Visa schlecht zu vereinbaren ist,
dass die Mitnahme der Kinder auf eine kurze Einkaufstour unwahrschein-
lich ist,
dass sich die Aussage des Sohnes, wonach die Familie in Portugal bloss
einen Besuch gemacht habe (A8 S. 7), und die Angaben der Eltern, sie
hätten namentlich im Konfektionsbereich Einkäufe tätigen wollen (A6 S.
5A7 S. 5), schwerlich miteinander vereinbar sind,
dass der Zeitablauf – unmittelbar nach ihrer Rückkehr habe die Polizei
am (…) September im Haus der Beschwerdeführenden eine Razzia ge-
macht und unter anderem ihre Pässe beschlagnahmt, worauf sie sofort
ihre Wohnregion und bereits am (…) September das Heimatland auf dem
Landweg Richtung Türkei verlassen haben wollen – derart gedrängt er-
scheint und die geltend gemachte Bedrohung oder gar Verfolgung derart
unmotiviert und vage geschildert worden ist, dass ihnen die Rückreise
nach dem Portugalaufenthalt nicht geglaubt werden kann,
dass ein Mitgliedstaat selbst bei abgelaufenem Visum noch für eine ge-
raume Zeit für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig bleibt (vgl.
CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., über-
arb. Aufl., Wien/Graz 2010, K17 ff., namentlich K22 und K24 zu Art. 9
Abs. 4 Dublin-II-Verordnung), weshalb die Zuständigkeit Portugals nicht
beendet ist,
dass der Einwand in der Beschwerde, Portugal könnte den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten und in Iran seien sie in Lebensgefahr,
nicht weiter begründet wird,
dass angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem in-
ternationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, die Beschwerdeführen-
den darlegen müssten, welche ernsthaften Hinweise die Annahme nahe-
legen, die portugiesischen Behörden würden in ihrem Fall die staatsver-
traglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen
Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Men-
schenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84-85 und 250; Urteil des
Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011
in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
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dass sie keine konkreten Anhaltspunkte liefern, wonach Portugal, ein
Signatarstaat der EMRK und der FK seine staatsvertraglichen Verpflich-
tungen missachten und sie unter Missachtung des Non-Refoulement Ge-
botes oder von Art. 3 EMRK in ihren Heimatstaat oder ein Drittstaat, wo
sie gefährdet wären, zurückschaffen würde,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Portugal seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., §§ 69
und 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4 f.),
dass weder bewiesen noch überwiegend glaubhaft gemacht wurde, dass
ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst, sie in Portugal ge-
fährdet wären oder sie ohne asyl- und menschenrechtliche Prüfung in
den Iran überstellt werden könnten,
dass angesichts des Gesagten die Überstellung nach Portugal als zuläs-
sig erscheint,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Portugal für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden
gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, sie gemäss Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Dublin-II-Verordnung wieder
aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung sind, und ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Portugal angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse i.S. von
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10),
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dass kein weiterer Abklärungsbedarf für die Asylbehörden der Schweiz
besteht,
dass die Beschwerde aus den erwähnten Gründen abzuweisen und die
angefochtene Verfügung zu bestätigen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: