B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6678/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Zwischenverfügung des SEM vom 15. September 2015 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am (…) August 2015 in die Schweiz ein-
reisten und am nächsten Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Altstätten um Asyl nachsuchten,
dass das SEM die Beschwerdeführenden mit Zuweisungsentscheid vom
15. September 2015 unter Hinweis auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) und
Art. 21 sowie 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuwies,
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und sie
anwies, sich am 16. September 2015 um 14.00 Uhr bei der zuständigen
kantonalen Behörde zu melden,
dass das SEM ferner festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der
Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit
der Familie,
dass es den Entscheid damit begründete, es seien keine spezifischen
schützenswerten Interessen der Beschwerdeführenden ersichtlich, die für
eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden,
dass die Beschwerdeführenden mit an (…) des Kantons D._______ adres-
sierter, zuständigkeitshalber an das SEM weitergeleiteter Eingabe vom 28.
September 2015 um Zuweisung in den Kanton E._______ ersuchten,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, dass ein Bru-
der des Beschwerdeführers in F._______, Kanton E._______, lebe und sie
in der Nähe ihrer Familie leben möchten, weil sie sich einsam fühlen wür-
den,
dass mit Eingabe an das SEM vom 29. September 2015 der Bruder des
Beschwerdeführers ebenso um Zuweisung der Beschwerdeführenden in
seinen Aufenthaltskanton E._______ (oder in den Kanton G._______) er-
suchte, wo er (oder sein Bruder) ihnen die erforderliche soziale Unterstüt-
zung gewährleisten könnten,
dass das SEM die Eingaben vom 28. und 29. September 2015 zuständig-
keitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich dabei
um eine Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid handle, weiterlei-
tete,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG, SR 172.021) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Per-
son an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt
(Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass den Beschwerdeführenden das Erbringen des Beweises für die
Rechtzeitigkeit ihres Rechtsmittels verunmöglicht ist, weil der Briefum-
schlag ihrer Beschwerde von den Behörden (vom SEM oder vom ange-
schriebenen […] des Kantons D._______) nicht zu den Akten genommen
wurde,
dass demnach in Umkehrung der Beweislast zu ihren Gunsten davon aus-
zugehen ist, dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2013, S. 83 Rz. 2.132),
dass die Beschwerdefrist trotz Einreichung der Beschwerde bei einer un-
zuständigen Behörde als gewahrt gilt (Art. 21 Abs. 2 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Eingabe
des Bruders des Beschwerdeführers vom 29. September 2015 als Be-
schwerdeergänzung respektive Unterstützungsschreiben entgegenge-
nommen wird,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt,
wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Fami-
lienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und beson-
ders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Staatsekretariats gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106
Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht
nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grund-
satz der Einheit der Familie,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen,
wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis
besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.),
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbeson-
dere dann von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten
auszugehen ist, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem an-
deren Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, ange-
wiesen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2),
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dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen zur Person
keine gravierenden gesundheitlichen Probleme vorbrachten und die Be-
schwerde gegen den Zuteilungsentscheid einzig mit dem Bedürfnis nach
sozialer Unterstützung durch die Verwandten in der Schweiz begründet
wurde,
dass die gemäss Rechtsmitteleingabe in der Schweiz lebenden Geschwis-
ter der volljährigen Beschwerdeführenden nicht zur Kernfamilie im Sinne
von Art. 1a Bst. e AsylV 1 gehören,
dass bei der vorliegenden Aktenlage offensichtlich auch nicht von einem
Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ausgegangen werden kann,
dass der Wunsch der Beschwerdeführenden, in der Nähe ihrer Verwandten
zu leben, zwar nachvollziehbar ist und auch nicht verkannt werden soll,
dass hilfreiche Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre,
diese Umstände jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im vorliegend ent-
scheidenden Sinne zu begründen vermögen,
dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwerde-
führenden den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27
Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände, namentlich auch
des Verfahrensverlaufs, von einer Kostenauflage abgesehen werden kann
(vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG; Art. 6 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain