B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6679/2009
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______
D._______,
Iran,
alle vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchen-
de Aargau,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. September 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben Anfang 2009 beziehungsweise am 13. beziehungsweise am
25. Januar 2009 und gelangten am (…) Februar 2009 auf dem Luftweg
nach Zürich, wobei das Flugrouting Genf-Zürich-Montreal lautete. Die
Flughafenpolizei Zürich stellte bei den Beschwerdeführenden zwei grie-
chische, je ihre Fotos beinhaltende, jedoch auf fremde Personalien lau-
tende Reisepässe sicher und unterzog diese einer Dokumentenprüfung.
Die Prüfung ergab, dass es sich bei beiden Reisepässen um missbräuch-
lich verwendete, den Beschwerdeführenden rechtmässig nicht zustehen-
de und seit August 2008 als gestohlen gemeldete Dokumente handle.
Am 17. Februar 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden bei der Flug-
hafenpolizei um Asyl.
Mit Verfügung gleichen Datums verweigerte das BFM den Beschwerde-
führenden vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen einstwei-
len den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
Am 19. Februar 2009 wurden die Beschwerdeführenden von der Flugha-
fenpolizei insbesondere zu Reiseweg, Personalien, Familienangehörigen,
Ausweispapieren und Asylgründen befragt. Am 24. und 26. Februar 2009
wurden sie durch das BFM zu ihren Asylgründen angehört.
Am 6. März 2009 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführen-
den in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen und Anhörungen machten die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie stammten aus Teheran, wo sie stets ihren Wohnsitz gehabt, im Jahre
(…) geheiratet und fortan in wohlhabenden Verhältnissen gelebt hätten.
Während sich die Beschwerdeführerin in (…) habe ausbilden lassen und
in der Folge als (…) gearbeitet habe, sei der Beschwerdeführer nach dem
Studium (…) als (…) tätig gewesen. Indessen habe er sich vor verschie-
denen (…) der Regierung gedrückt und beispielsweise auch eine Tätig-
keit für das (…) abgelehnt. Während des Studiums sei er einfaches Mit-
glied der Vereinigten Studentenbewegungen gewesen und habe an
Kundgebungen teilgenommen. Er sei aber kein politischer Mensch. Seit
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dem Jahre (…), als er im Studentenheim festgenommen und drei Stun-
den lang im Amt für geistliche Führung verhört worden sei – dabei habe
er jegliche politische Betätigung abgestritten –, sei er behördlich regist-
riert. Im Jahre 2007 habe er den Film "Die letzte Versuchung" gesehen,
der ihn sehr beeindruckt habe. Seit einer Erleuchtung vom (…) 2007 fühle
er sich trotz kaum vorhandener Kenntnisse definitiv dem christlichen
Glauben verbunden und habe sich vom Islam abgewendet. Die Konversi-
on habe er vor allen geheim gehalten. Am 24. Dezember 2008 habe er
(…), die Geburt Christi beglückwünscht und religionsvergleichende Dis-
kussionen zwischen Christentum und Islam geführt. Noch am gleichen
Abend sei er von mehreren beziehungsweise drei Basidji (Angehörige der
Volksarmee) zu Hause aufgesucht und als Regimegegner und Missionar
beschimpft worden. Diese hätten anlässlich der durchgeführten Haus-
durchsuchung eine persische Übersetzung der Bibel, CDs mit politischem
Inhalt und diverse auch von ihm selber verfasste Artikel betreffend Frei-
heit, Demokratie und Menschenrechte entdeckt. Man habe ihn an einen
unbekannten Ort gebracht, mit dem Tode bedroht, während einer Woche
massiv gefoltert und erfolglos zu einem Eingeständnis seiner Konvertie-
rung zum Christentum und der Spionage zu zwingen versucht. Mangels
zureichender Beweise sei er schliesslich freigelassen worden. Aus Angst
vor weiteren Behelligungen durch die Basidjis aufgrund seiner Abwen-
dung vom Islam und wegen der im Iran eingeschränkten Freiheitsrechte
habe er mit seiner schwangeren Frau den Entschluss zur Ausreise ge-
fasst und diese mit Hilfe eines Reiseagenten organisiert. Am (…) 2009
hätten sie Teheran auf dem Landweg in Richtung Süden verlassen. In der
Folge seien sie auf dem Seeweg in die (…), auf dem Luftweg nach Bel-
gien, weiter mit dem Bus nach Genf und erneut auf dem Luftweg nach
Zürich gelangt, in der Absicht nach Kanada weiterzureisen. Die Be-
schwerdeführerin machte keine eigenen Verfolgungsgründe geltend und
verwies auf jene ihres Ehemannes, von denen sie aber praktisch nichts
wisse. Beim unerbetenen Besuch der Basidji sei sie von diesen misshan-
delt beziehungsweise gestossen worden. Daneben äusserte sie für sich
und ihr Kind den Wunsch nach einem Leben in Sicherheit und seelischer
Ruhe. Ihre Eltern seien Muslime, aber sie selber habe sich noch für keine
Religion entschieden. Der Beschwerdeführer erklärte, er wolle sich hier in
der Schweiz mit der Bibel und der christlichen Religion beschäftigen und
dann entscheiden, welche Art Christ – Katholik oder Protestant – er wer-
den möchte und sich entsprechend taufen lassen.
Nebst den sichergestellten Reisedokumenten gaben die Beschwerdefüh-
renden ihre Heiratsurkunde, den Führerschein des Beschwerdeführers,
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Seite 4
Kopien ihrer Identitätskarten und medizinische Unterlagen betreffend die
Beschwerdeführerin ([…]) zu den Akten. Ihre für die Ausreise verwende-
ten iranischen Reisepässe hätten sie dem Schlepper abgeben müssen,
der ihnen dafür in den (…) arabische und in Genf europäische Pässe für
die Reise beschafft hätte. Alle weiteren originalen Identitätsdokumente
des Beschwerdeführers seien seit dem 24. beziehungsweise 25. Dezem-
ber 2008 beziehungsweise seit Januar 2009 in den Händen der Basidji
beziehungsweise bei Verwandten im Iran. Die Beschwerdeführerin habe
ihren originalen Identitätsausweis in der Eile zu Hause gelassen und des-
sen Beschaffung sei kaum möglich beziehungsweise das Dokument sei
mit jenen ihres Mannes von den Basidjis mitgenommen worden.
C.
Am (…) wurde das Kind C._______ geboren.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. September 2009 – eröffnet am
28. September 2009 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. In der Be-
gründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung er-
kannte es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begrün-
dung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
E.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2009 sowie Ergänzungen vom 27. Oktober,
vom 30. Oktober und vom 3. November 2009 erhoben die Beschwerde-
führenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfü-
gung vom 23. September 2009. Darin beantragen sie deren vollumfängli-
che Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie subeventualiter
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges und – als versteckter Antrag im Lauf-
text der Beschwerde (vgl dort S. 9) – die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie ferner um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Auf die Begründung der Anträge und die eingereichten Beweismittel wird,
soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom
18. November 2009 den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden
während des Beschwerdeverfahrens fest. Ferner hiess es das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter gleichzeitigem
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Vorbehalt der
Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut; letztere wurde umgehend
nachgereicht. Mit derselben Zwischenverfügung wurde die Vorinstanz zur
Vernehmlassung bis zum 10. Dezember 2009 eingeladen.
G.
Mit Eingabe vom 19. November 2009 ergänzten die Beschwerdeführen-
den ihre Beschwerdeakten. Auf den Inhalt wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Beschwerdeergänzung am
23. November 2009 dem BFM zur Kenntnisnahme im Vernehmlassungs-
verfahren.
H.
Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2009 beantragt das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2009 und Replik vom
22. Dezember 2009 halten die Beschwerdeführenden ihrerseits an den
gestellten Beschwerdeanträgen fest.
I.
Mit Eingaben vom 17. März, vom 20. April und vom 29. Mai 2011 ergänz-
ten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeakten weiter.
J.
Am (…) wurde das Kind D._______ geboren.
K.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 ergänzten die Beschwerdeführenden
ihre Beschwerdeakten erneut.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Eine asylsuchende Person ist auch als Flüchtling anzuerkennen,
wenn sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das
heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat je-
doch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom
Asyl zu erfolgen.
4.
4.1 Das BFM begründete die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die geltend ge-
machten Benachteiligungen beziehungsweise Befürchtungen der Be-
schwerdeführenden nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. So
habe der Beschwerdeführer grundlegende Fragen zum Christentum, wel-
chem er sich gemäss eigenen Angaben seit seiner Erleuchtung vom Hei-
ligabend 2007 zugeneigt fühle, überaus substanz- und detailarm beant-
wortet. Dieses Substanzdefizit habe er nicht zureichend oder bloss mit
lebensfremder Begründung zu erklären vermocht, was deshalb erstaune,
weil er überdurchschnittlich gebildet sei, behauptungsgemäss eine auf
Farsi übersetzte Bibel besessen und aufgrund seiner privilegierten Positi-
on einen vereinfachten Zugang zu entsprechender Literatur und zum In-
ternet gehabt hätte. Die angebliche Konvertierung erscheine aber auch
deshalb lebensfremd und konstruiert, weil er angesichts der massiven
Strafandrohung im Iran für Konvertierung und Missionierung für den
christlichen Glauben kaum an Heiligabend 2008 in einer (…) zur Geburt
Christi beglückwünscht und Glaubensunterschiede zwischen Islamismus
und Christentum erörtert hätte. Im selben Zusammenhang stelle sich zu-
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Seite 8
dem die Frage, was er seinen (…) erzählt haben möge, da er nicht einmal
über elementare Kenntnisse des christlichen Glaubens verfüge. Weiter
könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer Ende 2008
während sieben Tagen massivsten Misshandlungen und Druckausübun-
gen widerstanden und seine Konvertierung nicht eingestanden habe.
Gleichsam erscheine es im iranischen Kontext und insbesondere ange-
sichts seines angeblichen Auftritts (…) und der bei ihm zu Hause gefun-
denen Beweismittel unwahrscheinlich, dass er nach sieben Tagen ohne
Auflagen und ohne Eröffnung eines Strafverfahrens einfach auf freien
Fuss gesetzt worden wäre. Die insgesamt unsubstanziierte und realitäts-
fremde Darlegung seiner Konvertierung und seiner regimekritischen Hal-
tung drängten den Schluss eines konstruierten Sachverhalts und mithin
das Fehlen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher
Verfolgung auf. Dementsprechend habe auch die Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit ihrem Ehemann keine Reflexverfolgung zu befürch-
ten. Angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige
sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz.
4.2 In ihrer Beschwerde und den bis zum 19. November 2009 eingereich-
ten Ergänzungseingaben wiederholen die Beschwerdeführenden zu-
nächst den erstinstanzlich geltend gemachten Verfolgungssachverhalt in
komprimierter Form und bekräftigen gleichzeitig die erlittenen und be-
fürchteten Benachteiligungen im Zusammenhang mit der Konversion und
der regimekritischen Einstellung des Beschwerdeführers. Die vom BFM
erkannte Substanzarmut bei der Beantwortung grundlegender Fragen
zum Christentum erklärt der Beschwerdeführer damit, dass die gestellten
Fragen (vorab betreffend Ostern und christliche Glaubensrichtungen) in
der von ihm intensiv studierten Bibel gar nicht beantwortet würden und es
für ihn zu gefährlich gewesen wäre, im (für ihn einzig an der […] verfüg-
baren) Internet nach christlichen Begriffen oder christlicher Literatur zu
suchen. Vielmehr habe er sich aus einzelnen Puzzleteilen sein eigenes
Bild des Christentums kreiert und vor allem erkannt, dass das Christen-
tum mehr geistige Freiheit verspreche und Gewalt verabscheue. Erst in
der Schweiz habe er sich aber mit dem Christentum intensiv auseinan-
dergesetzt, Kontakte zu Katholiken, Protestanten und Zeugen Jehovas
gepflegt und sich zwischenzeitlich entschlossen, sich der reformierten
Kirche anzuschliessen und sich taufen zu lassen. Das ihm von der Vorin-
stanz als unplausibel vorgehaltene Eingehen eines erheblichen Risikos
bei der Thematisierung des christlichen Glaubens (…) relativiert der Be-
schwerdeführer dahingehend, dass er zwar eine gewisse Denunziations-
gefahr durch regimetreue (…) erkannt, jedoch unterschätzt habe, zumal
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Seite 9
das Christentum im Iran nicht generell verboten sei. Die Thematisierung
des christlichen Glaubens (…) trotz seines damals beschränkten Wissens
über diese Religion, sei dadurch erklärbar, dass er damals das Christen-
tum hauptsächlich mit der Meinungsfreiheit in Verbindung gebracht und
eben letztere zum Diskussionsthema erhoben habe. Die Aneignung eines
fundierten Wissens über diese Religion möchte er aber nunmehr in der
Schweiz nachholen. Im Weiteren hält er an der erlittenen und im Übrigen
physiotherapiebedürftigen Folter und seiner Standfestigkeit gegenüber
der versuchten Erzwingung eines Geständnisses fest; es sei halt unter-
schiedlich, wie lange ein Mensch Folter ertragen könne. Ferner sei es
durchaus möglich, dass aufgrund der beschlagnahmten Beweismittel in-
zwischen ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei; diese Be-
fürchtung sei denn auch der Grund gewesen, weshalb er den Iran umge-
hend verlassen habe. Die Beschwerdeführerin räumt ein, keine eigenen
Asylgründe geltend gemacht zu haben, was aber auf ihre Angeschlagen-
heit bei den Anhörungen zurückzuführen sei. Auch der Beschwerdeführer
sei offensichtlich gesundheitlich angeschlagen. Insgesamt jedenfalls sei
den Asylvorbringen Glauben zu schenken. Die in der Schweiz nun formell
vollzogene Konvertierung zum Christentum sei angesichts des im Iran
geltenden, mit massiver Strafandrohung (sehr lange Haftstrafe oder To-
desstrafe) belegten Apostasieverbots flüchtlingsrechtlich beachtlich.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Unterstützungsschrei-
ben von christlichen Institutionen und Privaten aus der Schweiz, Unterla-
gen betreffend ihren formellen Eintritt in die reformierte Kirchgemeinde
per (…) und ihre Taufe durch diese, eine den Beschwerdeführer betref-
fende Verordnung zur Physiotherapie, einen Auszug aus einem deut-
schen Asylmagazin betreffend die asylbeachtliche Verfolgungsgefahr bei
öffentlicher christlicher Religionsausübung im Iran sowie drei den Be-
schwerdeführer bei (…) im Iran abbildende Fotos zu den Akten. Im Weite-
ren reichte die Beschwerdeführerin die Abschrift einer Asylgesuchsergän-
zung ein, gemäss welcher sie nach der Abführung ihres Ehemannes von
einem der Männer brutal vergewaltigt worden sei und seither vor allem
psychisch immer noch darunter leide; ihr Mann wisse nichts von diesem
Ereignis und dies soll auch so bleiben. Sie beantrage eine ergänzende
Anhörung durch ein "geschlechtsspezifisches Team".
4.3 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung
vom 10. Dezember 2009 hält das BFM vorab an seiner Einschätzung der
Unglaubhaftigkeit der unsubstanziiert, realitätsfremd und ungereimt ge-
schilderten Vorfluchtgründe fest, woran auch der Beschwerdeinhalt und
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Seite 10
die Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Die erstmals im Rahmen
einer Beschwerdeergänzung geltend gemachte Vergewaltigung der Be-
schwerdeführerin sei eindeutig als unbeachtlicher Nachschub zu be-
zeichnen, zumal es ihr offen gestanden hätte, den Wunsch nach einer
Anhörung durch ein reines Frauenteam im erstinstanzlichen Verfahren je-
derzeit auch schriftlich zu äussern, beispielsweise im Rahmen der ärztli-
chen Schwangerschaftsbetreuung. Das angebliche Ereignis sei zudem
deshalb unglaubhaft, weil bereits die gesamte Vorfluchtverfolgung des
Beschwerdeführers als unglaubhaft erkannt worden sei, womit auch einer
Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen werde.
Schliesslich macht das BFM darauf aufmerksam, dass Konvertierungen
zum Christentum oftmals im Hinblick auf die Erwirkung eines Aufenthalts-
rechts kurzerhand organisiert würden, was auch den iranischen Behörden
bekannt sei und noch keine asylrelevanten Nachteile im Sinne subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nach sich ziehe. Auch sonst lä-
gen unter Berücksichtigung des am 9. Juli 2006 (recte: 2009) ergangenen
Urteils D-3357/2006 (publiziert unter BVGE 2009/28) keine konkreten An-
haltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung der Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund der Konver-
tierung zum christlichen Glauben vor.
4.4 In ihrer Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2009 und der Rep-
lik vom 22. Dezember 2009 bekräftigen die Beschwerdeführenden erneut
die Wahrheitskonformität ihrer Verfolgungsvorbringen und verweisen
hierzu insbesondere auf ein von einem Theologen der Reformierten Lan-
deskirche Aargau verfasstes "theologisches Gutachten zur Beurteilung
der Religionszugehörigkeit und der damit verbundenen Konsequenzen im
Iran" zu den Akten. Aus diesem Gutachten gehe die Glaubhaftigkeit der
Konvertierung des Beschwerdeführers im Iran und die durch Apostasie
begründete Gefährdungslage hervor. Der Vorwurf des Nachschiebens
des Vergewaltigungsvorbringens sei unberechtigt, da die Beschwerdefüh-
rerin kein Englisch spreche und sich somit nur mittels Übersetzung durch
ihren Mann hätte mitteilen können, welcher aber – trotz Glaubenswechsel
und nun grundsätzlich westlicher Einstellung – gerade nichts von dem
Ereignis erfahren dürfe. Der Beschwerdeführer macht darauf aufmerk-
sam, dass er in der Schweiz Anfeindungen durch Muslime aufgrund sei-
nes erkennbaren Glaubenswechsels ausgesetzt sei und in seiner Heimat
aufgrund seiner beruflichen Stellung und seiner Beziehungen zu führen-
den Schichten mit besonderer Überprüfung zu rechnen habe. Die Be-
schwerdeführerin macht ihrerseits eine schwere psychologische Belas-
tung und rezidivierende (…) aufgrund ihrer Misshandlung im Iran geltend.
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Seite 11
Auch der vorinstanzliche Vorwurf eines organisierten und mithin erkenn-
bar nicht ernsthaften und nachhaltigen Glaubenswechsels sei unberech-
tigt, zumal sie sich von der im Urteil BVGE 2009/28 betroffenen Frau da-
durch unterschieden, dass letztere ihre kirchlichen Aktivitäten wider-
sprüchlich und realitätsfremd geschildert habe und legal aus dem Iran
ausgereist sei; auch sei die iranische Regierung gegenüber weiblichen
Konvertiten milder gestimmt als gegenüber männlichen. Besagtes Urteil
statuiere zudem die Pflicht zur Einzelfallprüfung nicht nur unter Berück-
sichtigung der Glaubhaftigkeit der Konversion, sondern auch des Aus-
masses der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person. Als (…)
hebe sich zumindest der Beschwerdeführer deutlich ab. Die Beschwerde-
führenden verweisen sodann auf die Ernsthaftigkeit ihrer christlichen
Glaubensausübung sowie ihre regelmässigen Kontakte zu Schweizer
Christen und die inzwischen verbreitete Bekanntheit ihrer neuen Glau-
benszugehörigkeit, auch angesichts der inzwischen stattgefundenen Tau-
fe.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden nebst dem erwähnten
theologischen Gutachten weitere Referenz- und Unterstützungsschreiben
reformierter Kirchgemeinden, eine allgemeinmedizinische ärztliche Bestä-
tigung vom (…) 2009 betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Taufur-
kunden vom (…) 2009 zu den Akten.
4.5 Mit ihren weiteren Ergänzungseingaben vom 17. März, vom 20. April
und vom 29. Mai 2011 sowie vom 31. Oktober 2012 teilen die Beschwer-
deführenden mit, sie hätten sich nunmehr einer christlichen Freikirche
zugewandt und der Beschwerdeführer habe sich durch diese wiederum
taufen lassen. Er fühle sich aber immer noch der reformierten Kirche zu-
gehörig und singe dort im Gospelchor. Für beide kirchlichen Institutionen
sei er sehr aktiv und seine Integration sei weit fortgeschritten. Erneut
macht er auf seinen hohen Bekanntheitsgrad in christlichen Kreisen so-
wie den Umstand aufmerksam, dass auch viele muslimische Landsleute
von seinem Glaubenswechsel Kenntnis haben müssten.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden zwei Bestätigungs-
und Unterstützungsschreiben der betreffenden Freikirche, Berichte zur
Verfolgungssituation der Christen im Iran, ein Taufbekenntnis vom (…)
(betreffend den Beschwerdeführer), verschiedenen private Unterstüt-
zungs- und Referenzschreiben sowie ein Bestätigungs- und Unterstüt-
zungsschreiben des Leiters des Gospelchors zu den Akten.
E-6679/2009
Seite 12
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn
sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die ur-
teilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 und [exemplarisch für die Fortführung der
Praxis durch das Bundesverwaltungsgericht] das Urteil D-859/2010 vom
10. Oktober 2011 E. 3.2).
5.2
5.2.1 Das BFM hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass die von
den Beschwerdeführenden geltend gemachten und in der Hauptsache in
einer Konversion vom Islam zum Christentum gründenden Benachteili-
gungen und Befürchtungen im Heimatland den Anforderungen von Art. 7
AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden, unter E. 4.1 (oben) zusam-
menfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss angefochtener Ver-
fügung und gemäss Vernehmlassung (v.a. Substanz- und Detaildefizit,
Lebensfremdheit, Unlogik und Konstruktcharakter der Sachverhaltsdarle-
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Seite 13
gung) kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwie-
sen werden. Die diesbezügliche Gegenargumentation auf Beschwerde-
stufe, soweit sie nicht ohnehin in blossen Bekräftigungen und Gegenbe-
hauptungen besteht, überzeugt nicht: Die betreffenden Entkräftungs- und
Erklärungsversuche (fehlende Beantwortung in der Bibel; Gefährdungs-
potenzial durch Internetrecherchen über das Christentum; Konstruktion
eines eigenen Bildes des Christentums aus Puzzleteilen; reduzierte Kon-
nexion des Christentums im Wesentlichen mit Meinungsfreiheit; Unter-
schätzung einer Denunziationsgefahr; individuell unterschiedliche Gravi-
tätsempfindung von Foltereinwirkung; Möglichkeit eines erst zwischen-
zeitlich eingeleiteten Strafverfahrens) misslingen offensichtlich, stellen
weitgehend Schutzbehauptungen dar oder entbehren ihrer Durch-
schlagskraft. Auffallend sind dabei die Bemühungen des Beschwerdefüh-
rers, sein vor der Ausreise bestandenes Wissensdefizit über das Chris-
tentum mit dem streng schiitischen Lebens- und Berufsumfeld und dem
damit gefahrenbelasteten Informationszugang zu dieser Religion zu erklä-
ren, jedoch eine offene Diskussionsanregung über das Christentum und
gar eine aktive Beglückwünschung (…) zu Christi Geburt mit seiner
hochgradigen Naivität betreffend die Erkennung eines diesbezüglichen
Gefahrenpotenzials zu rechtfertigen. Solches Verhalten ist objektiv nicht
nachvollziehbar. Das vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend gezeichnete Gesamtbild der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe
und deren Qualifikation als reines Konstrukt erscheint demgegenüber
erdrückend. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei den von der Vorin-
stanz dargelegten Unstimmigkeiten im Sachvortrag des Beschwerdefüh-
rers um eine blosse, aber für die Unglaubhaftigkeitserkenntnis durchaus
zureichende Auswahl aus einer Vielzahl von solchen handelt. Zu verwei-
sen ist dabei nicht nur auf die verschiedenen, oben in Bst. B mit dem
Wort "beziehungsweise" angedeuteten Widersprüche, sondern ebenso
auf den Umstand der legalen und kontrollierten Ausreise aus dem Iran
und die offensichtliche Missachtung ihrer Wahrheits- und Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) hinsichtlich der Abgabe ihrer Reisepässe und
der Schilderung der (Aus-)Reiseumstände (vgl. A11 S. 11-22, A12 S. 11,
A23 F 94 ff.), welche sich auch negativ auf die persönliche Glaubwürdig-
keit der Beschwerdeführenden auswirken. Die eingereichten Beweismittel
(insb. diverse private und kirchliche Unterstützungsschreiben, Auszug aus
einem deutschen Asylmagazin, Fotos) zeichnen in der vorgelegten Form
kein von der erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe abwei-
chendes Bild. Aus dem mittels Beschwerdeergänzung nachgereichten
"theologischen Gutachten zur Beurteilung der Religionszugehörigkeit des
A._______ und der damit verbundenen Konsequenzen im Iran" zieht der
E-6679/2009
Seite 14
beurteilende Theologe auf der Grundlage der Befragungs- und Anhö-
rungsprotokolle den Schluss, dass "das von A._______ geschilderte Er-
lebnis und seine an seinem Arbeitsplatz vollzogenen bekenntnishaften
Handlungen" plausibel und glaubhaft seien und er "aus kirchenrechtlicher
und verfassungsrechtlicher Sicht" ein Christ sei. Das Bundesverwal-
tungsgericht stellt die theologische Wissenschaftlichkeit des "Gutachtens"
nicht in Frage, zumal die verfassungsrechtlichen, kirchenrechtlichen und
theologisch-systematischen Grundlagen der Beurteilung ausführlich aus
dem Dokument hervorgehen. Demgegenüber fällt die darauf basierende,
individuell-konkrete Beurteilung des Beschwerdeführers erstaunlich kurz
aus (Ziff. 2.2 des Dokumentes). Der Grundtenor der Beurteilung scheint
zudem nicht über die Erkenntnis hinauszugehen, dass ein im Iran be-
gründetes christliches Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers trotz
objektiv festzustellender Seltsamkeiten und Unglaubhaftigkeitselemente
durchaus nachvollziehbar sein kann. Unbesehen dessen ist aber vorlie-
gend entscheidend, dass die Glaubhaftigkeitserkenntnis des Theologen
auf das innere Glaubensbekenntnis ("status confessionis") ausgerichtet
ist, nicht aber auf Wissen, Handeln und äusseren Anschein bezüglich
dieses Bekenntnisses. Der Ansatz der flüchtlingsrechtlichen Prüfung ist
demgegenüber gerade letzterer, da eine Verfolgungssituation nicht be-
reits durch innere Einstellungen oder Vorgänge, sondern erst durch deren
irgendwie geartete Transmission gegen aussen entstehen kann. Der Be-
schwerdeführer nennt denn als Ursache seiner in Apostasie begründeten
Verfolgung nicht bereits sein angeblich inneres christliches Glaubensbe-
kenntnis als solches, sondern dessen Kundgabe oder zumindest Wahr-
nehmungsmöglichkeit in einem öffentlichen Kontext (hier angeblich […]).
Das im vorliegenden Verfahren nach flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunk-
ten erkannte erhebliche Glaubhaftigkeitsdefizit bleibt somit auch in Anbet-
racht des wissenschaftlich nachvollziehbaren, aber im Ergebnis anders
lautenden Gutachtens bestehen und wirkt sich umgekehrt auch wieder
negativ auf die Frage der Glaubhaftigkeit des angeblich im Iran begründe-
ten christlichen Glaubensbekenntnisses des Beschwerdeführers aus.
Letztere Feststellung wird im Übrigen gestützt durch die Tatsache, dass
auf dem Handy des Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz
die Applikation "Koran für Mobiltelefone" aktiviert war. Als Beweis für die
angeblichen Misshandlungen des Beschwerdeführers gänzlich untauglich
ist im Übrigen die eingereichte allgemeinmedizinische "Verordnung zur
Physiotherapie" vom (…) 2009. Dem Dokument lässt sich die Diagnose
eines krankheitsbedingten (…) und die physiotherapeutische Indikation
von "Kräftigungsübungen als Heimprogramm" entnehmen, mehr nicht.
E-6679/2009
Seite 15
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer prä-
sentierte Verfolgungssachverhalt, soweit er Vorfluchtgründe beschlägt,
überwiegend unwahrscheinlich ist. Es ergibt sich, dass er diesbezüglich
keinen unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Verfolgungssachverhalt hat
glaubhaft machen oder gar beweisen können. Dementsprechend hat das
BFM zutreffend darauf verzichtet, diese Vorfluchtgründe – bestehen sie
nun in erlittenen oder befürchteten Nachteilen – im Hinblick auf ihre
flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit zu prüfen.
5.2.2 Ebenso zutreffend und rechtslogisch konsequent hat das BFM er-
kannt, dass die reflexiv, aufgrund der Verfolgung ihres Mannes an-
schlussweise geltend gemachten Benachteiligungen der Beschwerdefüh-
rerin ebenfalls unglaubhaft und keiner weiteren flüchtlingsrechtlichen Prü-
fung mehr zu unterziehen sind. Unter besonderer Bezugnahme auf die
von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe geltend gemachte Ver-
gewaltigung ist immerhin festzustellen, dass es sich dabei um einen auch
für sich besehen und insbesondere in seiner Verspätung nicht zureichend
erklärten Nachschub von Fluchtgründen handelt. Die Beschwerdeführerin
hat im ganzen vorinstanzlichen Verfahren keine auch nur andeutungswei-
sen Anhaltspunkte für eine geschlechtsspezifische Verfolgung hinterlas-
sen und abgesehen von der auf ihren Mann bezogenen reflexiven Verfol-
gungsfurcht stets erklärt, keinen weiteren Benachteiligungen oder Be-
fürchtungen ausgesetzt zu sein. Dies bestätigte sie zunächst auch in der
Beschwerdeschrift (dort S. 8 oben), um aber gleichzeitig auf ihre (nicht
näher spezifizierte) Angeschlagenheit bei den Anhörungen aufmerksam
zu machen. Erst im Rahmen einer vierten Beschwerdeergänzung machte
sie geltend, dass sie nach der Abführung ihres Ehemannes von einem
der Männer brutal vergewaltigt worden sei, zu welchem Thema sie nun-
mehr ergänzend durch ein "geschlechtsspezifisches Team" anzuhören
sei. Hierzu besteht indessen kein Grund, zumal es ihr, wie vom BFM in
der Vernehmlassung zutreffend erkannt, offen gestanden hätte, den
Wunsch nach einer Anhörung durch ein reines Frauenteam im erstin-
stanzlichen Verfahren jederzeit auch schriftlich zu äussern, beispielswei-
se im Rahmen der ärztlichen Schwangerschaftsbetreuung. Der spätere
diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie kein Eng-
lisch spreche, ist aktenwidrig, denn in der Befragung vom 19. Februar
2009 beantwortete sie die Frage nach übrigen Sprachkenntnissen mit
"etwas Englisch". Die bloss rudimentäre Fremdsprachenkenntnisse erfor-
dernde Mitteilung einer erlittenen Vergewaltigung hätte sie somit bei sich
bietender Gelegenheit und in Abwesenheit des Ehemannes ohne Weite-
res mündlich oder schriftlich bei einer geeigneten Stelle (Asylbehörde,
E-6679/2009
Seite 16
Betreuungspersonen, medizinisches Personal) deponieren können und
sollen. Insbesondere ist nicht einzusehen, wieso sie nicht bereits in der
Befragung beziehungsweise Anhörung hätte darauf hinweisen können,
sie möchte über gewisse Ereignisse nicht in Anwesenheit männlicher
Personen berichten. Das Bundesverwaltungsgericht ist der klaren Über-
zeugung, dass das Vergewaltigungsvorbringen nicht der Wahrheit ent-
spricht und allfällige körperliche oder psychische Beeinträchtigungen
nicht die Folge eines solchen Ereignisses sind.
5.2.3 Das Bundesamt hat daher die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden zu Recht abgelehnt.
5.3 Die Beschwerdeführenden machen nebst den zuvor gewürdigten Vor-
fluchtgründen auch eine in der Schweiz faktisch und formell vollzogene
Konvertierung zum Christentum geltend, welche angesichts des im Iran
geltenden, mit massiver Strafandrohung (sehr lange Haftstrafe oder To-
desstrafe) belegten Apostasieverbots flüchtlingsrechtlich beachtlich sei.
Dieses Vorbringen ist im Folgenden unter dem Aspekt subjektiver Nach-
fluchtgründe (vgl. oben E. 3.3) zu würdigen.
5.3.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine Asyl suchen-
de Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere uner-
wünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlan-
des (so genannte Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs
im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen
(BVGE 2009/29 E. 5.1), selbstredend aber auch eine im Ausland vollzo-
gene Apostasie, die als solche bereits im Heimatland flüchtlingsrechtlich
bedeutsame Benachteiligungen oder entsprechende Befürchtungen nach
sich ziehen würde. Entscheidend ist, ob die heimatlichen Behörden das
Verhalten der Asyl suchenden Person als staatsfeindlich einstufen und
diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
E-6679/2009
Seite 17
und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu
verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachflucht-
gründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995
Nr. 7 E. 7).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE 2009/28 vom
9. Juli 2009 (vgl. auch die seitherige Bestätigung der dortigen Erkenntnis-
se beispielsweise im Urteil D-3289/2009 vom 19. Januar 2012) aufgrund
einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation religiöser Minder-
heiten und insbesondere der Konvertiten im Iran und im Ausland zum
christlichen Glauben zum Schluss gekommen, dass Konversionen bezie-
hungsweise Übertritte vom muslimischen Glauben zum Christentum in
den letzten Jahren merklich zugenommen haben. Dieses Phänomen wird
einerseits durch die zunehmende Ablehnung der stets islamisch-restriktiv
argumentierenden iranischen Regierungselite durch die zumeist jungen
muslimischen Iranerinnen und Iraner, die ihre Hinwendung zum Christen-
tum als Protest gegen die islamische Regierung verstehen, begründet.
Andererseits ist eine augenfällige Intensivierung der Missionierungsbe-
strebungen christlicher Gruppierungen im Iran feststellbar. Dieser Trend
erstaunt umso mehr, als gemäss islamischem Recht für eine muslimische
Person keine anerkannte Möglichkeit existiert, dem islamischen Glauben
abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran
kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde
gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische
Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der
Richter kann die Todesstrafe für einen Konvertiten also nicht aus dem ko-
difizierten Strafrecht begründen. Bislang bietet nur die Scharia dem irani-
schen Richter die Rechtsgrundlage, um Apostaten zum Tode zu verurtei-
len. Diesbezüglich hat jedoch das Oberhaupt der iranischen Judikative,
Ayatollah Shahroudi, sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die Ge-
richte im Jahre 2002 angewiesen, dass niemand wegen des Wechsels
der Religion verurteilt werden soll, wobei diese Weisung zwar durch kein
Gericht, jedoch jederzeit durch das Regime aufgehoben werden kann,
was bisher nicht geschehen ist. In den letzten Jahren wurden denn auch
keine Verurteilungen zur Todesstrafe wegen Apostasie bekannt. Soweit
der Glaubenswechsel ohne jegliche politische Betätigung erfolgt, gibt es
im Strafrecht bislang keine Vorschriften, die ihn unter Strafe stellen. Zwar
wurde dem Parlament am 9. September 2008 ein Entwurf für eine Ände-
rung des iranischen Strafrechts vorgelegt, worin unter anderem eine
Ausweitung der bestehenden Tatbestände für die Verhängung der Todes-
strafe respektive die separate Einführung eines Apostasiestraftatbestan-
E-6679/2009
Seite 18
des vorgesehen ist. Bei Inkrafttreten der Strafbestimmung könnte die
Apostasie als "Hadd"-Delikt, d.h. als – im Sinne des iranisch-musli-
mischen Rechtsverständnisses – "Verstoss gegen göttliches Recht" auch
rückwirkend bestraft werden. Sollte die Änderung des iranischen Strafge-
setzes in der gegenwärtig vorgelegten Form verabschiedet werden, ge-
hen die meisten Beobachter von einer dramatischen Verschlechterung
der Lage iranischer Konvertiten aus, zumal damit die Verhängung der To-
desstrafe bei Abfall vom Islam strafrechtlich zwingend vorgeschrieben
wäre. Zu welchem Zeitpunkt das iranische Parlament über den besagten
Entwurf zur entsprechenden Änderung des Strafrechts entscheiden wird,
ist nicht bekannt. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts deuten jedoch drei Punkte darauf hin, dass durch die erwähnte Vor-
lage bloss ein Zeichen gesetzt werden soll, um der fortschreitenden Sä-
kularisierung und Islammüdigkeit der iranischen Jugend vorzubeugen:
Erstens wurde kein Eilverfahren nach Art. 97 der iranischen Verfassung
gewählt, zweitens ist dem Verfahren von hochoffizieller Seite keine be-
sondere Priorität zugeordnet worden und drittens hat sich noch kein ho-
her Politiker öffentlich zu diesem Entwurf positioniert und ihn unterstützt.
Weiter führt allein der Übertritt zum christlichen Glauben grundsätzlich zu
keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertit den ab-
soluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend
tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann
zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden
Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen,
die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden Konvertiten nach
der Amtseinsetzung von Präsident Ahmadinejad seitens der iranischen
Behörden in verstärktem Mass Verfolgungshandlungen und Druckversu-
chen, welche die Konvertiten zur Rückkehr zum Islam bewegen sollen,
ausgesetzt. Zusätzlich zu den genannten staatlichen Repressionen ge-
gen evangelikale Christen kann für Konvertiten eine weitere Gefährdung
dann entstehen, wenn sie ins Visier radikal-militanter Muslime geraten,
die den Abfall vom Islam als ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen
betrachten. Eine ähnliche Gefährdung für die physische Unversehrtheit
von Konvertiten kann aus dem Kreis der Familie entstehen, wenn einer
solchen radikal-militante Muslime angehören, die einen Religionswechsel
nicht tolerieren, zumal die iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden
Schutzbereitschaft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zu-
gunsten des betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inof-
fiziell solche Übergriffe dulden würden. Betreffend die Konversion im Aus-
land beziehungsweise in der Schweiz hielt das Bundesverwaltungsgericht
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Seite 19
im publizierten Urteil demgegenüber fest, dass eine differenziertere Beur-
teilung vorzunehmen ist, zumal solche Übertritte nach den Erkenntnissen
der schweizerischen Asylbehörden nicht selten als eigentliches Mittel zum
Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffen-
den Aufenthaltsland instrumentalisiert werden. Diese asyltaktische Hand-
lungsweise der iranischen Staatsbürger im westlichen Ausland ist den
iranischen Behörden durchaus bekannt und wird bei der Bewertung des
Verhaltens im Sinne von Art. 225 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs zur Ände-
rung des iranischen Strafgesetzbuches insofern berücksichtigt, als diese
Konversion im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht zu ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führen würde, zumal die diskrete
und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islams
grundsätzlich möglich ist. Bei Konversionen im Ausland ist daher – soweit
möglich – die christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers im Ein-
zelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Mithin vermag eine
christliche Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auszulösen,
wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und
im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche
Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge an-
nehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe Familien-
angehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Chris-
tentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten
führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als
"Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen
Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei
der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch
das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in
Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und 7.3.5, mit wei-
teren Hinweisen). Die dargestellte Gerichtspraxis wird im von den Be-
schwerdeführenden als Beweismittel eingereichten "theologischen Gut-
achten" vom (…) 2009 (dort v.a. Ziff. 3) in den Kernpunkten übereinstim-
mend wiedergegeben.
5.3.3 Vorliegend ist zunächst auf die oben (E. 5.2.1) erwogenen Zweifel
an einem schon im Iran innerlich vollzogenen Bekenntnis der Beschwer-
deführenden zum christlichen Glauben zu verweisen. Bereits durch die-
sen Umstand müssen sich die Beschwerdeführenden die Frage der
Ernsthaftigkeit ihres in der Schweiz auf klare Ankündigung hin angeblich
vollzogenen Glaubenswechsels gefallen lassen. Die gesamten vorliegen-
den Akten und Umstände – selbst unter Berücksichtigung des umfangrei-
chen Beweismittbestandes – lassen denn auch den Verdacht der auf die
E-6679/2009
Seite 20
Erwirkung eines Aufenthaltsrechts gerichteten Missbräuchlichkeit des als
Nachfluchtgrund geltend gemachten Konversions- und Apostasievorbrin-
gens nicht gänzlich in den Hintergrund rücken. Die Diskussion darüber ist
indessen einstweilen obsolet, weil – wie oben gesehen (E. 5.3.1) – die
Missbräuchlichkeit des Setzens von subjektiven Nachfluchtgründen
grundsätzlich ohne negativen Einfluss auf die gesetzliche Rechtsfolge
(vorläufige Aufnahme als Flüchtling) bleibt. Zu prüfen ist daher, ob die aus
innerer Überzeugung oder auch nur asyltaktisch geltend gemachte Kon-
version zum Christentum (und die damit einhergehende Apostasie) inso-
fern als subjektiver Nachfluchtgrund genügen, als das neue Glaubensbe-
kenntnis hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und
im Einzelfall aufgrund des Ausmasses der öffentlichen Bekanntheit davon
ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer sol-
chen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glau-
bensausübung erfährt und sie nicht bloss als asyltaktisch wahrnimmt.
Dies ist vorliegend zu bejahen: Die Beschwerdeführenden haben den
Glaubensübertritt zum Christentum nicht nur formell mittels Taufe vollzo-
gen und sich fundiertere Kenntnisse über das Christentum angeeignet.
Sie und im Besonderen der Beschwerdeführer pflegen hier regelmässig
und offenkundig Kontakte zu christlichen Gläubigen, Exponenten und In-
stitutionen, besuchen Gottesdienste und werden in der christlichen Ge-
meinde und Gemeinschaft als überaus gut integriert wahrgenommen, wie
den zahlreichen Unterstützungs- beziehungsweise Referenzschreiben
und den mit Dutzenden von Unterschriften versehenen Bittschriften ent-
nommen werden kann. Der Beschwerdeführer ist gar Mitglied eines Gos-
pelchors und in dieser Eigenschaft an öffentlichen Auftritten beteiligt. Die
objektive Wahrnehmbarkeit des christlichen Glaubensbekenntnisses und
des dargestellten Aktivismus der Beschwerdeführenden gegen aussen –
und mithin auch in den Augen iranischer Landsleute in der Schweiz und
der iranischen Behörden – kann sich in dieser Form nicht nur auf die An-
scheinerweckung eines kurzerhand organisierten Glaubenswechsels
zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts beschränken (vgl. Vernehm-
lassung der Vorinstanz), selbst wenn diesen Handlungen allenfalls ein
Missbrauchsgedanke zugrunde liegen sollte. Hinzu kommt beim Be-
schwerdeführer seine berufliche und gesellschaftliche Stellung, Bekannt-
heit und Exponiertheit im Heimatland als (…) und (…) mit Kontakten bis
in die Führungsschicht der iranischen Gesellschaft. Damit ist er zu be-
kannt und zu exponiert, als dass im Iran von seiner Konversion keine re-
levante Notiz genommen würde. Derart ist er einer besonderen Fokussie-
rung ausgesetzt und das erkennbare Glaubensbekenntnis zum Christen-
tum würde nicht nur als Apostasie im engeren Sinn (Islamabtrünnigkeit),
E-6679/2009
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sondern darüber hinaus mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als missiona-
risch, regierungsfeindlich und staatsuntergrabend eingestuft. Insofern
machen die Beschwerdeführenden durchaus zurecht auf die Notwendig-
keit einer qualitativen Differenzierung zu jenem Sachverhalt geltend, der
dem Urteil BVGE 2009/28 zugrunde lag. Es bestehen somit in Anbetracht
der gesamten Akten und Umstände zureichende Anhaltspunkte, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund ihrer religiösen Gesinnung und der reli-
giösen Aktivitäten, vor allem des Beschwerdeführers, im Falle einer
Rückkehr Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen
haben.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden auf-
grund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe Anspruch auf Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft haben.
5.4 Das BFM hat daher das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden aus Vorfluchtgründen zwar zu Recht, jenes aus
Nachfluchtgründen aber zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist somit
betreffend die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzu-
heissen, jedoch hinsichtlich des Antrags auf Asylgewährung abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Nicht zulässig ist der Vollzug, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-6679/2009
Seite 22
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2 Da die Beschwerdeführenden wie oben festgestellt die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren Anwendung. Ein zwangs-
weiser Vollzug der Wegweisung wäre somit unzulässig und die Be-
schwerdeführenden haben daher Anspruch auf Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme.
7.3 In Anbetracht der Alternativität der möglichen Gründe für die Undurch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit) besteht kein Anlass zu weiteren Prüfungen. Dem
Umstand womöglich bestehender weiterer Wegweisungsvollzugshinder-
nisse wäre erst im Zeitpunkt einer allfälligen Prüfung der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme Beachtung zu schenken.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die Aufhe-
bung der Ziffern 2 (Ablehnung Asylgesuch) und 3 (Wegweisung) des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung bean-
tragt werden. Im Übrigen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Disposi-
tivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 23. September 2009
sind somit infolge Verletzung von Bundesrecht aufzuheben, und das BFM
ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten anteilsmässig den
teilweise unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Anbetracht der mit Zwi-
schenverfügung vom 18. November 2009 gewährten unentgeltlichen Pro-
zessführung zu verzichten.
Die Beschwerdeführenden haben in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Seite 23
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer reduzierten
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten, soweit sie das teilweise Obsiegen betreffen.
Eine Kostennote liegt nicht vor. Der von der Vorinstanz zu entschädigen-
de Vertretungsaufwand ist aufgrund der Akten zuverlässig abschätzbar
und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und allfällige
MWSt) zu bemessen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Dispositivziffern 1, 4 und
5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Flüchtlinge vorläufig
aufzunehmen. Die Beschwerde wird diesbezüglich gutgeheissen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu ent-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: