B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6679/2014
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein äthiopischer Staatsangehöriger amhari-
scher Ethnie aus dem Dorf B._______ eigenen Angaben zufolge am 21.
April 2013 seinen Heimatstaat verliess und am 27. April 2013 in die
Schweiz einreiste, wo er am 29. April 2013 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ vom 24. Mai 2013 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 1. Mai 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er habe zusammen mit seiner Familie (...) betrieben,
dass es zwischen seiner Familie und ihren Nachbarn seit längerem einen
Konflikt wegen der Trennlinie ihrer Grundstücke gegeben habe und es am
28. März 2013 zu einem offenen Streit zwischen seinem Bruder und dem
Oberhaupt der Nachbarn gekommen sei, bei dem sein Bruder den Nach-
barn erschossen habe,
dass sich sein Bruder bei der Polizei gestellt habe, worauf er inhaftiert wor-
den sei,
dass die Nachbarn der Familie des Beschwerdeführers mit Rache gedroht
hätten, worauf sich diese (die Familie) ins Ausland abgesetzt habe,
dass sich der Beschwerdeführer indessen vorerst in der Gegend versteckt
und am 5. April 2013 nach Hause zurückgekehrt sei, um Geld und seine
Habseligkeiten zu holen,
dass er dabei von den Brüdern des Ermordeten erkannt und mit einer Feu-
erwaffe beschossen worden sei, worauf er weggerannt und in die Ortschaft
D._______ gelangt sei, dort einen Schlepper angeheuert habe und über
Addis Abeba ausgereist sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
13. Oktober 2014 – eröffnet am 15. Oktober 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unlo-
gisch ausgefallen seien,
dass er bezüglich des Aufenthaltes seiner Eltern und Geschwister vorerst
ausgesagt habe, diese hielten sich weiterhin in Äthiopien auf, später indes-
sen angegeben habe, sie hätten das Land verlassen,
dass er weiter geltend gemacht habe, er sei von den Brüdern des Ermor-
deten erwischt worden, als er seine Sachen habe verkaufen wollen, um an
Geld zu kommen, später jedoch vorgebracht habe, er habe seine Kleider
und sein Geld holen wollen,
dass er weiter ausgeführt habe, er hätte zusammen mit seiner Familie ge-
hen können, habe sich jedoch vorerst organisieren müssen,
dass er indessen später angab, er sei zusammen mit seiner Familie ge-
flüchtet,
dass es ferner unlogisch sei, der Beschwerdeführer hätte das Haus Hals
über Kopf verlassen, um eine Woche später zurückzukehren, um seine
Habseligkeiten zu holen, wobei seine Erklärungsversuche die Situation
nicht erhellt hätten,
dass nicht einsehbar sei, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll,
sein Geld einzustecken und mit seinen Angehörigen zu fliehen,
dass er mit seiner Rückkehr in den frühen Morgenstunden ("Acht Uhr mor-
gens") den ungünstigsten Zeitpunkt gewählt habe, wenn er seinen in der
Landwirtschaft tätigen Verfolgern hätte aus dem Weg gehen wollen,
dass es unwahrscheinlich sei, er und die Brüder des Ermordeten hätten
sich aus einem Kilometer Entfernung gegenseitig erkannt,
dass die Vorinstanz weiter ausführte, bezüglich der von seinem Bruder
ausgeführten Straftat und der damit zusammenhängenden Verfolgungs-
handlung durch den Staat würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund einer gemäss Art. 3 AsylG [SR
142.31] geschützten Eigenschaft verfolgt würde,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der vorgebrachten Übergriffe
durch die Nachbarsfamilie nicht schutzsuchend an die heimatlichen Behör-
den gewendet habe, weshalb diesen nicht vorgeworfen werden könne, sie
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seien nicht willens oder nicht in der Lage, den geltend gemachten Sach-
verhalt zu klären, vielmehr sei mangels gegenteiliger Hinweise vom Vor-
handensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszuge-
hen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2014 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass er zur Begründung anführte, anlässlich der Befragungen sei es zu
Fehlern bei der Übersetzung gekommen und die Verständigung sei
schwierig gewesen,
dass er wegen Übermüdung nicht darauf hingewiesen habe,
dass sein Asylgrund falsch gedeutet worden sei,
dass der mit Zwischenverfügung vom 21. November 2014 verlangte Kos-
tenvorschuss am 8. Dezember 2014 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
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(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit den Wegweisungsvollzug betref-
fend – die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorab auf die vollumfänglich zutreffenden Ausführungen in der Verfü-
gung des BFM zu verweisen ist,
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dass entgegen der in der Beschwerde geltend gemachten Rüge, wonach
die Verständigung anlässlich der Befragungen schwierig und zum Teil nicht
korrekt übersetzt worden sei, den Akten keine derartigen Anhaltspunkte
entnommen werden können (vgl. Akte A10),
dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung vielmehr angab, er
verstehe den Dolmetscher sehr gut (vgl. a.a.O. S. 1),
dass auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung keine
solchen Bemerkungen gemacht und auch nicht vermerkt hat, der Be-
schwerdeführer wäre aus anderen Gründen – Übermüdung – nicht in der
Lage gewesen, seine Vorbringen vorzutragen respektive der Befragung zu
folgen,
dass die Vorinstanz folglich davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer
habe seine Asylgründe vollständig vortragen können,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen ferner als zutreffend erweisen
und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten ebenfalls
zahlreiche Ungereimtheiten (Widersprüche und unlogische Angaben) in
den Vorbringen des Beschwerdeführers feststellt,
dass der Beschwerdeführer der Begründung des BFM in der angefochte-
nen Verfügung nichts Substanziiertes entgegenhält, sondern lediglich ein-
wendet, seine Asylgründe seien aus sprachlichen Gründen falsch aufge-
nommen worden,
dass daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten angedroh-
ten Rache durch die Brüder des von seinem Bruder Getöteten und den
damit zusammenhängenden Verfolgungsmassnahmen – unbesehen der
bestehenden Zweifel – ohnehin um Übergriffe durch Dritte handelt, die
nicht dem äthiopischen Staat angelastet werden können, zumal sich der
Beschwerdeführer diesbezüglich an die heimatlichen Behörden hätte wen-
den können, was er seinen Angaben zufolge unterlassen hat,
dass diesen daher nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätten ihm
den nötigen Schutz nicht gewährt,
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dass den Vorbringen des Beschwerdeführers auch sonst keine asylrecht-
lich relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG entnommen wer-
den können,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und es dem
Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekreta-
riat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
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den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Äthiopen nicht gegen die Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung spricht,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und – mangels ge-
genteiliger Anzeichen – gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen
handelt, der über sieben Jahre Schulbildung sowie Arbeitserfahrungen im
(…) und in der (…) verfügt,
dass sich aus den Akten auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwer-
deführer gerate im Falle einer Rückkehr in Äthiopien aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte so-
mit als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch
den am 8. Dezember 2014 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist durch den fristgerecht geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: