B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6680/2015
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (…).
E-6680/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und hatte seinen
letzten ordentlichen Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub, Subzoba Sen-
afe). Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland am 29. Mai
2009 und gelangte nach Äthiopien, wo er sich bis auf weiteres aufhielt. Am
23. Oktober 2013 verliess er Äthiopien und reiste nach Zwischenstationen
im Sudan und in Libyen über das Mittelmeer nach Italien. Über Rom, Turin
und Mailand reiste er am 25. Juli 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Am 15. August 2014 wurde er summarisch zu
seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die ausführliche
Anhörung zu den Asylgründen fand am 10. September 2015 statt.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der BzP und der ausführlichen
Anhörung im Wesentlichen geltend, 2004 seien Militärangehörige in seiner
Schule in C._______ erschienen und hätten den Schülern Militäraufgebote
verteilt. Er sei jedoch untergetaucht, bevor er nach Sawa ins Militär hätte
eingezogen werden können. Nach einem kurzen Aufenthalt bei seiner
Schwester in D._______ sei er in die Religionsschule E._______ nahe
F._______ eingetreten, in der Hoffnung, dass er als Angehöriger einer Re-
ligionsschule den Militärdienst nicht leisten müsse. 2006 sei indes be-
schlossen worden, auch Religionsschüler in den Militärdienst einzuziehen.
Im Januar 2006 habe das Militär in der Religionsschule eine Razzia durch-
geführt und die Religionsschüler beziehungsweise Teile davon in die Ka-
serne G._______ (H._______) mitgenommen. Ihm und einigen anderen
Religionsschülern sei jedoch die Flucht gelungen, und sie seien mangels
Alternativen in die Religionsschule E._______ zurückgekehrt. 2007 hätten
die Behörden seinen Vater verhaftet und ihn zur Zahlung von 50‘000 Nafka
verpflichtet, weil sie vermutet hätten, dass er illegal ausgereist sei. Sein
Vater habe die Schuld von 50‘000 Nafka abtragen müssen, indem er ohne
Entgelt für die Behörden gearbeitet habe. Er selber sei in diesem Jahr kurz
nach B._______ zurückgekehrt, um einen Hinweis zu geben, dass er sich
nach wie vor im Land aufhalte. Nachdem er länger mit sich gerungen habe,
habe er 2009 den Entschluss zur Ausreise gefasst.
C.
Mit Verfügung vom 16. September 2015 – eröffnet am 17. September 2015
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
E-6680/2015
Seite 3
der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des SEM vom 16. September 2015 durch seine Rechtsvertreterin
beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in der Hauptsache die
Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie
die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde beigelegt war eine Bescheinigung der I._______ vom 29.
September 2015, wonach der Beschwerdeführer vollumfänglich auf wirt-
schaftliche Sozialhilfe angewiesen sei.
E.
Am 18. November 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-6680/2015
Seite 4
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs.
1 VwVG) gewährt wird (vgl. unten, E. 6), die Beschwerde also als nicht
aussichtslos qualifiziert wird, steht einer Behandlung der Beschwerde im
Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht
entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde –
wie hier – aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauf-
fassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegrün-
det erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016,
E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs.
1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG)
materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit
(Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, wäh-
rend für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzu-
stellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist möglich, dass eine als nicht
aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich un-
begründet abgewiesen wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
E-6680/2015
Seite 5
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.).
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art.
4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
E-6680/2015
Seite 6
3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte ebenso wie ihre Vorfluchtgründe nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaft-
machung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Asylvor-
bringen glaubhaft zu machen – weder in Bezug auf die Reflexverfolgung
seines Vaters noch auf seine Flucht aus H._______ noch hinsichtlich der il-
legalen Ausreise.
Es sei kein Grund ersichtlich, warum er die Inhaftnahme seines Vaters und
seine damit verbundene kurzzeitige Rückkehr nach B._______ erst in der
ausführlichen Anhörung vorgebracht habe, zumal diese Entwicklungen ge-
mäss seinen eigenen Aussagen massgeblich zu seinem Ausreiseent-
schluss beigetragen hätten. Die Beschreibung seiner angeblichen Flucht
aus der Haft in H._______ wirke in verschiedener Hinsicht wirklichkeits-
fremd. So sei unplausibel, dass er und seine Mitgefangenen die Türe der
Wellblech-Lagerhalle, in die sie eingesperrt gewesen seien, mit blossen
Fusstritten hätten aufbrechen können. Unglaubhaft sei auch, dass sie trotz
der sofortigen Reaktion des Wachpersonals ungehindert die Flucht hätten
ergreifen können und darüber hinaus ohne nennenswerte Probleme zu
Fuss zum Kloster hätten zurückkehren können. Zwar weise eine persönlich
gefärbte Schilderung der Geschehnisse auf reale Erlebnisse hin; die Schil-
derung des Beschwerdeführers sei jedoch auch in dieser Hinsicht sehr
oberflächlich ausgefallen, so dass nicht von Realkennzeichen gesprochen
werden könne. Auch die Schilderung der illegalen Ausreise nach Äthiopien
E-6680/2015
Seite 7
sei nicht schlüssig ausgefallen. Einerseits suche man im bestehenden Kar-
tenmaterial vergeblich nach einem Berg namens Gobezebegla, anderseits
sei kaum plausibel, dass er ohne weitere Vorkehren den eritreischen
Grenzwachen hätte aus dem Weg gehen können.
3.6 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, seine Schilderungen
seien als glaubhaft einzustufen, wenn man den vom Bundesverwaltungs-
gericht in Auslegung von Art. 7 AsylG entwickelten Massstab anwende. Er
habe in Eritrea befürchten müssen, in den Militärdienst eingezogen zu wer-
den; insofern habe bereits vor der Ausreise begründete Furcht vor zukünf-
tiger Verfolgung bestanden. Auch die illegale Ausreise aus Eritrea sei nach
der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts asylrele-
vant.
Diese Einwände verfangen nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Ergänzend
weist das Gericht auf Folgendes hin:
3.6.1 In Bezug auf die Flucht des Beschwerdeführers aus H._______ und
die Reflexverfolgung seines Vaters teilt das Bundesverwaltungsgericht die
Auffassung der Vorinstanz.
Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Vorinstanz fälsch-
licherweise davon ausgegangen ist, beim Militärcamp H._______ handle
es sich um das Gefängnis J._______ nahe Asmara. Das Gericht bedauert
die diesbezüglich ungenaue Arbeitsweise der Vorinstanz, insbesondere
weil in der Anhörung explizit danach gefragt wurde, ob es sich um ein Mili-
tärcamp oder ein Gefängnis handelte (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A16/15, F 43) und aus der diesbezüglichen Antwort des Beschwerdefüh-
rers hätte klar sein müssen, dass keine Inhaftierung im Gefängnis
J._______ in Frage stand. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwer-
deführer in H._______ festgehalten worden ist, erscheint seine Schilde-
rung der Flucht jedoch nicht als glaubhaft. Wie die Vorinstanz zutreffend
feststellt, ist nicht plausibel, dass er mit seinen Fluchtgefährten zu Fuss
vom Militärstützpunkt fliehen konnte, der seinen eigenen Angaben zufolge
von bewaffneten Soldaten bewacht war (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A16/15, F 40, F 48). Ebenso ist unplausibel, dass er nach der Flucht ein-
fach ins Kloster zurückgekehrt und dort bis 2009 unbehelligt geblieben sein
will (vgl. Akten des Asylverfahrens, A16/15, F 59), zumal für die eritreischen
Militärbehörden auf der Hand gelegen hätte, dort nach den flüchtigen, an-
geblichen Dienstverweigerern zu suchen.
E-6680/2015
Seite 8
Unglaubhaft ist auch die Reflexverfolgung des Vaters des Beschwerdefüh-
rers, wobei in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz zu verweisen ist. Ergänzend weist das Gericht darauf hin,
dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers unklar bleibt, warum
die eritreischen Behörden erst 2007 gegenüber dem Vater aktiv geworden
sein sollten, zumal der Beschwerdeführer schon 2004 untergetaucht sein
soll (vgl. Akten des Asylverfahrens, A 3/10, F 1.17.04).
3.6.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer befürchteten Bestrafung we-
gen Wehrdienstverweigerung hat die ehemalige Asylrekurskommission
(ARK) in einem 2006 ergangenen Urteil entschieden, für die Annahme der
Flüchtlingseigenschaft reiche es nicht aus, dass die betroffene Person im
dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden;
nötig sei vielmehr, dass die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrau-
ten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in konkre-
ten Kontakt getreten seien und aus diesem Kontakt erkennbar werde, dass
die Person rekrutiert werden solle (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, E. 4.10).
Diese Rechtsprechung ist nach wie vor gültig und wurde vom Bundesver-
waltungsgericht übernommen (vgl. dazu jüngst Urteil des BVGer D-
632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2). Das Gericht sieht keinen An-
lass, im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Möglichkeit, in den Militär-
dienst eingezogen zu werden, ist nach dieser Rechtsprechung folglich
nicht asylrelevant. Hinzu kommt, dass nach seinen eigenen Angaben bis
2006 keine Dienstpflicht für „Diakone“ bestand, die Flucht nach der angeb-
lichen Festnahme im Jahr 2006 von der Vorinstanz zutreffend als unglaub-
haft angesehen wurde (vgl. oben, E. 3.6.1) und nach 2006 keine Rekrutie-
rungsbemühungen im Kloster mehr erfolgten.
3.6.3 Tatsächlich liegt im Übrigen aufgrund der Akten nicht auf der Hand,
dass die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea unglaubhaft
sein soll. Aufgrund der oben dargelegten Praxisänderung (E. 3.3) kann die
Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend jedoch offen
gelassen werden. Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein auf-
grund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich
beachtlicher Verfolgung angenommen werden (ausführlich dazu Urteil des
BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]).
E-6680/2015
Seite 9
Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zu-
sätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils glaub-
haft machen konnte, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtli-
chen Verfolgung auszugehen.
3.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb im Ergebnis zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft gemacht
hat und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Sein Asylgesuch wurde da-
her von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.
4.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. Da die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), be-
steht – anders als in der Beschwerde vorgebracht – kein schutzwürdiges
Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den
Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf den Antrag des
Beschwerdeführers, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist daher mangels
Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das
E-6680/2015
Seite 10
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) in Anbetracht seiner prozessualen Bedürftigkeit (vgl. die Beschei-
nigung der I._______ vom 29. September 2015) gutzuheissen ist. Dement-
sprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6680/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: