Abtei lung V
E-6681/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A_______, geboren [...],
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Asylgesuch
aus dem Ausland und Einreisebewilligung); N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6681/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 1. September 2010 (Eingangsstempel:
15. September 2010) wandte sich der Beschwerdeführer an das
Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, er lebe
unter lebensbedrohlichen Umständen in Sri Lanka, weshalb er unver-
züglich ein Visum benötige, um in die Schweiz einzureisen. Aufgrund
seiner unsicheren Situation habe er mehrere Briefe an die Schweizer
Vertretung in Colombo gesandt; er würde zur Zeit auf die im Schreiben
der Schweizer Vertretung vom 27. Mai 2009 erwähnte, jedoch immer
noch ausstehende Antwort seitens der Botschaft warten.
Zur Stützung seiner Vorbringen wurde eine Kopie des Schreibens der
Schweizer Vertretung in Colombo vom 27. Mai 2009 zu den Akten ge-
reicht.
B.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. September 2010 wurde insbesondere festgehalten, dass zwar
gemäss den Angaben in der Datenbank des Zentralen Migrations-
informationssystems des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom
12. April 2006 [SR 142.513]) das Asylverfahren des Beschwerde-
führers unter der Nummer N_______ geführt wird und als Gesuchs-
datum der 13. Februar 2009 vermerkt ist. Im vorliegenden Fall ist
jedoch bisher keine vorinstanzliche Verfügung ergangen. Des Weiteren
nahm die mit der Sache betraute Instruktionsrichterin des Bundes-
verwaltungsgerichts die Eingabe des Beschwerdeführers vom
1. September 2010 als Beschwerde gegen eine Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) entgegen (Nichtbehandlung eines gemäss Art. 20 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] im Ausland ge-
stellten Asylgesuchs). Ferner forderte sie das Bundesamt zur Ein-
reichung einer Stellungnahme auf und ersuchte namentlich um Aus-
kunft, wieso über das Asylgesuch des Beschwerdeführers noch nicht
entschieden wurde beziehungsweise seit Juni 2009 – damals trafen
die von der Schweizer Botschaft übermittelten Gesuchsunterlagen
beim BFM ein – keine Instruktionsmassnahmen vorgenommen worden
sind.
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C.
Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2010 führte das BFM aus, es
erachte den Vorwurf der Rechtsverzögerung beziehungsweise
Rechtsverweigerung als unbegründet und beantrage daher die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe mit
Schreiben vom 19. Januar 2009 (eingegangen am 13. Februar 2009)
bei der Schweizer Vertretung in Colombo ein Asylgesuch eingereicht.
Die Botschaft habe den Beschwerdeführer am 19. Februar 2009
schriftlich aufgefordert, seine Vorbringen detaillierter darzulegen und
Beweismittel zu den Akten zu reichen. Die undatierte Eingabe des
Beschwerdeführers sei am 23. März 2009 auf der Botschaft ein-
getroffen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 habe die Botschaft dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Akten zum Entscheid an das
BFM überwiesen worden seien; die Überweisung der Akten sei
gleichentags erfolgt. Im Begleitschreiben an das Bundesamt habe die
Botschaft festgehalten, dass es ihr aufgrund personeller Ressourcen
nicht möglich sei, mit jeder asylsuchenden Person eine Befragung
durchzuführen; deshalb sei sie nach Prüfung der Unterlagen zum
Schluss gekommen, dass eine Befragung im vorliegenden Fall nicht
angezeigt sei, da der Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile
im letzten Jahr geltend gemacht habe. Das Gesuch des
Beschwerdeführers sei sowohl von der Schweizer Vertretung als auch
vom Bundesamt als nicht dringlich eingestuft worden. Dringlich
eingestufte Gesuche würden in hoher Priorität geprüft und
entschieden, während die Behandlung der übrigen, nicht dringlichen
Gesuche im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen
Ressourcen erfolge. Wie der Schweizer Vertretung sei es dem BFM
aufgrund der hohen und stetig steigenden Auslandgesuche und der
vorhandenen personellen Ressourcen, welche im vergangenen Jahr
bereits erhöht worden seien, zur Zeit nicht möglich, alle Ausland-
gesuche in gleich hoher Priorität zu erledigen. Aufgrund des Einsatzes
verstärkter personeller Ressourcen sei es dem BFM aber gelungen,
die Anzahl der hängigen Gesuche leicht zu reduzieren. Derzeit seien
noch rund 1`900 Einreisegesuche hängig. Ab November 2010 würden
die personellen Ressourcen beim BFM erneut verstärkt.
D.
Die Schweizer Botschaft war in der Instruktionsverfügung des Ge-
richtes vom 22. September 2010 (vgl. Bst. B) gebeten worden, diese
Verfügung dem Beschwerdeführer zu eröffnen. Die Botschaft stellte
die Instruktionsverfügung dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2010
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zu und teilte ihm gleichzeitig mit: "Your appeal has been approved. The
Federal Office for Migration is to decide on your case at once".
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Gemäss Art. 46a
VwVG kann auch gegen das unrechtmässige Verweigern oder Ver-
zögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde erhoben werden.
Mit dem Ausdruck "anfechtbare Verfügung" wird klargestellt, dass eine
Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde entfällt,
wenn die verweigerte oder verzögerte Verfügung selbst nicht anfecht-
bar wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom
28. Februar 2001, BBl 2001 4408).
1.2 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde
im Sinne von Art. 46a VwVG (eingefügt durch Ziff. 10 des Anhangs des
VGG, in Kraft seit 1. Januar 2007) richtet sich an diejenige Be-
schwerdeinstanz, welche für die Behandlung einer Beschwerde gegen
eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre. Diese
Zuständigkeitsregelung löste – aus Gründen der Kongruenz mit der-
jenigen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) – die vorherige Bestimmung von Art. 70 aVwVG ab, ge-
mäss welcher für die Behandlung von Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerden noch die jeweilige Aufsichtsbehörde
zuständig war (vgl. zum Ganzen BBl 2001 4408).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG]).
1.3 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind
akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerde-
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befugnis nach der diesbezüglichen Legitimation richtet. Demnach ist
zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil-
genommen (respektive teilzunehmen versucht) hat, durch eine
ordnungsgemäss ergangene Verfügung besonders berührt wäre und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hätte, mithin im Hauptverfahren Parteistellung beanspruchen könnte
(Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 78 und S. 255). Sodann muss der
oder die Rechtssuchende ein Begehren auf Erlass einer Verfügung
gestellt haben, und es muss ein Anspruch auf Erlass einer solchen
bestehen, folglich die Behörde nach den massgebenden Be-
stimmungen verpflichtet sein, in Verfügungsform zu handeln (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/15 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe an die Schweizer Bot-
schaft in Colombo vom 19. Januar 2009 unbestrittenermassen aus-
drücklich ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG gestellt. Solche Ge-
suche können gemäss Art. 20 AsylG auch im Ausland gestellt werden.
Die Pflicht des BFM zur Behandlung des Asylgesuchs und dessen
Beantwortung mittels einer beschwerdefähigen Verfügung ergibt sich
namentlich aus den Bestimmungen von Art. 37 und Art. 105 AsylG.
Der Beschwerdeführer wäre zur Beschwerde gegen eine sein Asyl -
gesuch ablehnende Verfügung legitimiert. Er ist es nach dem oben
Gesagten somit auch zur Rechtsverweigerungs- respektive Rechts-
verzögerungsbeschwerde.
1.4 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Ver-
fügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden
(Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerde-
erhebung nicht völlig im Belieben des Beschwerdeführenden. Dieser
muss auch darlegen, dass er zur Zeit der Beschwerdeeinreichung im-
mer noch ein schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der ver-
zögerten Amtshandlung hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausser-
ordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes
und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). Das schutzwürdige Interesse
des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten
Amtshandlung zeigt sich in den verschiedenen bei den Akten
liegenden Eingaben, mit welchen dieser unter Hinweis auf seine
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lebensbedrohlichen Umständen wiederholt um die baldige Prüfung
seines Asylgesuchs ersuchte.
1.5 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist somit auf die
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, weist es die Sache mit verbind-
lichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG;
so noch ausdrücklich Art. 70 Abs. 2 aVwVG). Eine andere Möglichkeit,
den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere
darf das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der das Recht ver-
weigernden oder verzögernden Behörde entscheiden, würden dadurch
doch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am
Verfahren Beteiligten verletzt werden (vgl. BVGE 2008/15, E. 3.1.2).
1.6 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2010 wurde
dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht und zur
Stellungnahme unterbreitet. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die
Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Dies braucht sie jedoch
nicht, wenn sie den Parteibegehren vollumfänglich entspricht. An
dieser Stelle sei vorweg auf E. 4.5 verwiesen. Angesichts dieses
Verfahrensausgangs wird auf eine vorgängige Anhörung verzichtet und
die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zusammen mit dem
vorliegenden Urteil eröffnet.
2.
Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung er-
gibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss
dieser Bestimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine
Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Ver-
fassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechts-
anwendung (vgl. BGE 130 I 173 f. mit weiteren Hinweisen).
3.
Von einer Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszugehen: Das
zuständige Bundesamt hat weder explizit noch andeutungsweise zu
verstehen gegeben, dass es nicht bereit wäre, das Asylgesuch zu be-
handeln (vgl. BGE 117 Ia 117 E. 3a; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/
CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des
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Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1994,
Rz. 1151; ANDRÉ MOSER, MICHAEL BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 242).
Das BFM erklärt in seiner Vernehmlassung lediglich, dass das Gesuch
aufgrund hoher Geschäftslast und mangelnden personellen
Ressourcen noch nicht anhand genommen worden sei. Zudem ist
festzuhalten, dass gemäss den Angaben im ZEMIS das Asylverfahren
des Beschwerdeführers zumindest bereits unter der Nummer
N_______ geführt wird.
4.
4.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach
Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit
zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die
nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint.
Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht
zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Ver-
halten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung
des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische
Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2
mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Spezialgesetzliche Be-
handlungsfristen, wie beispielsweise für das erstinstanzliche Asylver-
fahren (vgl. Art. 37 AsylG), sind bei einer Beurteilung der Ange-
messenheit der Verfahrensdauer natürlich ebenfalls zu berück-
sichtigen.
4.2 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass das BFM den
rechtserheblichen Sachverhalt und die Verfahrenseckdaten in seiner
Vernehmlassung vom 7. Oktober 2009 grundsätzlich korrekt wieder-
gegeben hat.
4.2.1 Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 19. Januar
2009 (eingegangen am 13. Februar 2009) bei der Schweizer Ver-
tretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch. Dieses begründete er
im Wesentlichen damit, dass im Jahre 1991 seine Eltern und seine
älteren Geschwister während einer Schiesserei der sri-lankischen
Armee in B_______ ums Leben gekommen seien. Da sich niemand
mehr um den Beschwerdeführer habe kümmern können, habe sein
Schwager ihn in eine Waisenkinder betreuende Einrichtung in
C_______ gebracht. Als er während seines Studiums im Jahre 1995
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wieder in seine Heimatstadt B_______ zurückgekehrt sei, sei er von
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefangen genommen und
in ihr Lager gebracht worden, wo man ihn während drei Monaten
lehrte, mit Waffen umzugehen. In der Folge habe man den Be-
schwerdeführer an der Front beziehungsweise in zahlreichen Kämpfen
eingesetzt. Im Jahre 2001 habe er allerdings aufgrund einer Verletzung
[...] und der dadurch verursachten Fraktur nicht mehr eingesetzt
werden können. In jener Zeit, als sich Schwierigkeiten im Karuna-
Prabhakaran-Sektor ergeben hätten, sei er zurück nach Hause
gegangen; weil aber niemand da gewesen sei, habe er das Haus
seiner älteren Schwester aufgesucht, wo er allerdings nicht habe
bleiben können, weil die LTTE jedes Haus durchsucht habe. Um dem
Tod zu entgehen, sei er im Jahre 2004 nach Malaysia geflohen, wo er
sich ans UNHCR gewandt habe. Im Januar 2008 sei er vom UNHCR
als Flüchtling anerkannt worden und habe einen UNHCR-Flücht-
lingsausweis erhalten. Anschliessend sei er jedoch von der
malaysischen Polizei – trotz Vorweisens seines Flüchtlingsausweises –
verhaftet worden; die Polizei habe ihm gesagt, dass man ihn ins Ge-
fängnis stecken werde. Er habe daraufhin versucht, das UNHCR-Büro
zu kontaktieren, jedoch sei niemand dort der tamilischen Sprache
mächtig gewesen. Unter diesen Umständen sei er, weil er nicht sein
Leben lang in einem malaysischen Gefängnis habe verbringen wollen,
mit Hilfe eines Bekannten nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er
allerdings auf verschiedene Schwierigkeiten gestossen sei: Bewaffnete
Gruppen und Gangs hätten ihm gedroht, ihn zu töten. Ferner habe die
sri-lankische Armee ihn aufgrund seines Engagements für die LTTE
mehrere Male verhaftet. Man würde die jungen Leute in Sri Lanka
umbringen; der Beschwerdeführer wisse daher nicht, was ihn erwarte;
er habe kein Garantie, dass er leben könne. Zudem bereite es ihm
Kummer, dass er seit seiner Geburt unter den herrschenden
schwierigen Bedingungen habe leiden müssen; deshalb würde er sich
um sein Leben und all seine Lebensumstände Sorgen machen.
4.2.2 Die Schweizer Vertretung teilte mit Schreiben vom 19. Februar
2009 dem Beschwerdeführer mit, falls er gedenke, seinen Antrag
weiterzuverfolgen, sei es erforderlich, der Behörde weitere
Informationen sowie Beweismittel zukommen zu lassen und zudem die
im Schreiben aufgeführten Fragen zu beantworten.
4.2.3 Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 23. März 2009
(Eingangsstempel) an die Schweizer Vertretung nochmals aus,
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weshalb seine Flüchtlingseigenschaft gegeben sei. Ausserdem reichte
er zur Stützung seiner Vorbringen folgende Unterlagen – in Kopie – zu
den Akten: seinen UNHCR-Flüchtlingsausweis, zwei Seiten aus dem
Reisepass, einen übersetzten Geburtsregisterauszug sowie ein Haft-
protokoll vom [...] 2008.
4.2.4 Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 setzte die Schweizer Vertretung
das BFM darüber in Kenntnis, sie habe nicht die Kapazitäten, mit
jedem Asylgesuchsteller eine Befragung durchzuführen; im konkreten
Fall sei keine Befragung durchgeführt worden, weil die Vorbringen des
Beschwerdeführers keine akute Lebensbedrohung im letzten Jahr be-
inhalten würden sowie kein bekräftigender Beweis für seine Vorbringen
geliefert worden sei.
Die Schweizer Vertretung teilte mit einem weiteren Schreiben vom
27. Mai 2009 dem Beschwerdeführer mit, dass sein Fall an das BFM,
welches für Asylgesuche und Visa zuständig sei, weitergeleitet worden
sei, und man ihn, sobald man eine Antwort vom BFM erhalten habe,
darüber unterrichten werde; es sei allerdings anzunehmen, dass auf-
grund der aussergewöhnlichen Zunahme von Gesuchen das BFM
einige Monate benötigen würde, um zu antworten.
4.2.5 Am 8. Juni 2009 sind die von der Schweizer Vertretung dem
Bundesamt übermittelten Unterlagen bei diesem eingetroffen. In der
Folge sind jedoch keine weiteren Schritte der Vorinstanz aktenkundig
geworden.
4.3 Zu beurteilen ist, ob angesichts der Zeitdauer zwischen dem Ein-
gang des Asylgesuchs bei der Schweizer Botschaft in Colombo am
13. Februar 2009 (datiert vom 19. Januar 2009) und der Einreichung
der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. September 2010 (Eingang
beim Bundesverwaltungsgericht: 15. September 2010) das ver-
fassungsmässig garantierte Recht des Beschwerdeführers auf Be-
urteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht bei der Beantwortung dieser
Frage namentlich Folgendes in Erwägung:
4.3.1 Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 23. März 2009
(Eingangsstempel) an die Schweizer Vertretung nochmals aus,
weshalb seine Flüchtlingseigenschaft gegeben sei und wies darauf
hin, dass er nun unverzüglich Schutz vor Verfolgung benötige, weil er
aufgrund der Bedrohung durch die sri-lankische Armee sowie
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paramilitärische Gruppen um sein Leben fürchte. Er hat – nach
Aufforderung der Botschaft – die Gründe für sein schriftliches Asyl-
gesuch mit verschiedenen in Kopie eingereichten Beweismitteln
(UNHCR-Flüchtlingsausweis, zwei Seiten aus dem Reisepass,
übersetzter Geburtsregisterauszug sowie ein Haftprotokoll vom [...]
2008) zu belegen versucht.
4.3.2 Die Tatsache, dass über das vor ungefähr einem Jahr und acht
Monaten eingereichte Asylgesuch noch nicht entschieden worden ist
beziehungsweise, dass nicht einmal eine Anhörung stattgefunden hat
oder andere Instruktionsmassnahmen ergriffen worden sind, hat der
Beschwerdeführer in keiner Weise mitverschuldet. Vielmehr ist er der
ihm obliegenden gesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nachgekommen
(vgl. Art. 8 AsylG).
4.3.3 Der von der Vorinstanz zu beurteilende Sachverhalt ist – auch
angesichts der durch die eingereichten Beweismittel versuchten
Dokumentation der Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht als be-
sonders komplex zu bezeichnen.
4.3.4 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Schweizer
Vertretung in Colombo zwar seit einiger Zeit mit einem deutlichen An-
stieg der Anzahl von Asyl-Auslandgesuchen konfrontiert, der offen-
sichtlich in direktem Zusammenhang mit der Entwicklung der Lage in
Sri Lanka steht. Die Sicherheitssituation in diesem Land ver-
schlechterte sich seit Januar 2006. Es herrschte eine kontinuierlich an-
gespannte Lage bis zur Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009.
Besonders betroffen vom deutlichen Anstieg schwerer Menschen-
rechtsverletzungen waren mehrheitlich die von der tamilischen und
muslimischen Bevölkerung bewohnten Gebiete im Norden und Osten
Sri Lankas (vgl. zum Ganzen ausführlich das entsprechende Grund-
satzurteil BVGE 2008/2).
4.3.5 Bei Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass sich das Vorge-
hen der Schweizer Vertretung im vorliegenden Asylverfahren nicht
direkt nachteilig auf dessen Dauer ausgewirkt hat, hat doch die
Botschaft die eingehenden Schreiben des Beschwerdeführers jeweils
zügig beantwortet beziehungsweise an das zuständige BFM weiter-
geleitet. Die Ausnahme betrifft die konkrete Sachverhaltsermittlung
durch die Botschaft: Wie in einem Grundsatzentscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts festgehalten, hört die schweizerische Vertretung
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im Ausland die asylsuchende Person mündlich zu ihren Asylgründen
an; ist dies nicht möglich, ist der Asylbewerber beziehungsweise die
Asylbewerberin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem
individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, die
Asylgründe schriftlich zu präzisieren (vgl. BVGE 2007/30, E. 5.2 - 5.4).
Die im Schreiben vom 19. Februar 2009 aufgeführten allgemeinen
Fragen erfüllen diese Vorgaben, die sich aus Art. 20 AsylG und Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) ergeben, in keiner Weise. Die Botschaft hat die
Eingaben des Beschwerdeführers am 27. Mai 2009 mit der Fest-
stellung an das BFM weitergeleitet, sie erachte eine Anhörung des
Beschwerdeführers als nicht erforderlich. Die Vorinstanz reagierte
hierauf überhaupt nicht, obwohl sie für die Beantwortung der Fragen,
ob eine Befragung durchzuführen ist oder ob weitere Abklärungen
vorzunehmen sind, zuständig ist; insbesondere kämen hier Nachfor-
schungen beim UNHCR oder Abklärungen, was es mit der Verhaftung
vom [...] 2008 betreffend "Suspicion of Terrorism" (vgl. A3/5) auf sich
hat, in Frage. Die Vorinstanz hat bisher dem Beschwerdeführer auch
nicht das rechtliche Gehör dazu gewährt; sie erachte den Sachverhalt
als erstellt (vgl. BVGE 2007/30). Der Sachverhalt ist folglich im Ver-
fahren des Beschwerdeführers bis anhin nicht in einer der in der
Rechtsprechung festgehaltenen Kriterien genügenden Weise erstellt
worden. Fraglich ist dabei namentlich, wie das Gesuch des Be-
schwerdeführers ohne eine vorhergehende Abklärung des Sachver-
halts als nicht dringlich eingestuft werden konnte.
4.3.6 Die Hauptverantwortung für die Dauer des erstinstanzlichen
Asylverfahrens des Beschwerdeführers liegt nach dem Gesagten beim
BFM. Das Bundesamt hat spätestens seit Erhalt der Akten am 8. Juni
2009 Kenntnis von dem im Ausland eingeleiteten Asylverfahren. Bis
zum heutigen Datum wurden keinerlei Instruktionen vorgenommen
oder sonstigen Massnahmen getroffen. Für diese beinahe anderthalb
Jahre lange Untätigkeit lassen sich den Akten weder Gründe noch
eine Rechtfertigung entnehmen.
4.3.7 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass gemäss
den vom Gesetzgeber für das erstinstanzliche Asylverfahren fest-
gelegten Behandlungsfristen in der Regel innerhalb von 20 Arbeits-
tagen nach der Gesuchstellung materiell über Asylgesuche zu ent-
scheiden ist, während Nichteintretensentscheide grundsätzlich inner-
halb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen sind
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(Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG). Sind zur Feststellung des Sachverhalts
weitere Abklärungen nach Art. 41 AsylG erforderlich, ist über das
Asylgesuch in der Regel innerhalb dreier Monate nach der
Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 3 AsylG).
Das Auslandverfahren gemäss Art. 20 AsylG weist zwar gewisse Be-
sonderheiten auf, welche die Beachtung dieser Behandlungsfristen er-
schweren, namentlich die teilweise lange Dauer der postalischen
Übermittlung von Korrespondenz und Akten. Andererseits bezweckt
einerseits das Asylverfahren den Schutz höchster Rechtsgüter wie
Leib, Leben und persönlicher Freiheit (vgl. etwa Art. 3 Abs. 2 AsylG)
und halten sich andererseits die Asylsuchenden im Auslandverfahren
in der Regel im behaupteten Verfolgerstaat auf, weshalb in diesen
Fällen eine beförderliche Behandlung der Gesuche sachlich geboten
ist. Dass diese Feststellung in besonderem Masse bei Verfahren wie
dem vorliegenden gilt, bei welchen Asylsuchende in nachvollziehbarer
Weise die Gefährdung ihres Lebens geltend machen, versteht sich eo
ipso.
4.4 Das Vorgehen des BFM im Verfahren des Beschwerdeführers ist
nach diesen Ausführungen als Rechtsverzögerung im Sinne von
Art. 46a VwVG zu qualifizieren.
4.5 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gutzuheissen.
Das BFM wird angewiesen, innert sieben Tagen nach Ausfällung des
vorliegenden Urteils die Sachverhaltsermittlung im Sinne der Er-
wägungen an die Hand zu nehmen und beförderlich abzuschliessen.
Dabei ist auch zu entscheiden, ob zwecks Abklärung des Sachverhalts
die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen ist
(Art. 20 Abs. 2 AsylG).
5.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 teilte die Schweizer Vertretung in
Colombo dem Beschwerdeführer mit, dass seine Rechtsver-
zögerungsbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht gutheissen
worden sei und dass das BFM nun unverzüglich zu verfügen habe
(vgl. Bst. D). Bei dieser unkorrekten Mitteilung handelt es sich wohl um
ein offensichtliches Missverständnis beziehungsweise um eine Fehl-
interpretation der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. September 2010, in welcher das Gericht das BFM lediglich zur
Stellungnahme betreffend die lange Dauer des vorliegenden Ver-
Seite 12
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fahrens aufforderte. Über die Rechtsverzögerungsbeschwerde und die
vom BFM vorzunehmenden Massnahmen wird erst mit vorliegendem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entschieden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten ist,
sind ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten
im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb keine Partei -
entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird festgestellt, dass das erstinstanzliche Asylverfahren des Be-
schwerdeführers viel zu lange dauert.
3.
Das BFM wird angewiesen, innert sieben Tagen nach Ausfällung des
vorliegenden Urteils die Sachverhaltsermittlung im Sinne der Er-
wägungen an die Hand zu nehmen und beförderlich abzuschliessen.
Dabei ist auch zu entscheiden, ob zwecks Abklärung des Sachverhalts
die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen ist.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizer Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand:
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