B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6681/2012
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführer 1), dessen Frau,
B._______
(Beschwerdeführerin 2), sowie die Kinder,
C._______
(Beschwerdeführerin 3), und
D._______
(Beschwerdeführer 4),
Iran,
alle vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. November 2012 / N (…).
E-6681/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer 1 in der dritten
Augustwoche 2011 illegal aus seinem Heimatstaat aus und gelangte über
die Türkei nach Griechenland, wo er (…) verhaftet und sechs Monate im
Gefängnis festgehalten wurde. Nach der Freilassung hielt er sich weitere
20 Tage in Athen auf, flog anschliessend mit einer griechischen Identitäts-
karte nach E._______ und reiste über Deutschland weiter in die Schweiz,
wo er am 15. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 ver-
liessen den Iran eigenen Angaben zufolge ebenfalls illegal im August be-
ziehungsweise Anfang September 2011 und gelangten auf dem Landweg
über die Türkei, Griechenland und weitere unbekannte Länder in die
Schweiz. Sie stellten am 13. Oktober 2011 im EVZ Kreuzlingen ein Ge-
such um Gewährung von Asyl.
Der Beschwerdeführer 1 gab bei der Befragung zur Person vom 4. Juni
2012 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Juli
2012 insbesondere zu Protokoll, er habe nach seinem (…)studium als
(…) in Mashad (Bundesstaat Razavi-Chorasan) gearbeitet. Sein Leben
habe jedoch aus religiöser und politischer Tätigkeit bestanden. Er habe
öffentlich die Herrschaft von Ajatollah Khamenei als geistigem Führer und
das Konzept des "Welayat-e-faqih" (Regierungsführung durch den islami-
schen Klerus) in Frage gestellt. Während (…) Jahren habe er Aufklä-
rungsarbeit bei Eltern geleistet, die ihre Kinder in Theologieschulen ge-
schickt hätten, welche nicht den wahren Islam lehren würden. Er habe
viele kritische Artikel verfasst, die er an Theologiestudenten verteilt und
unter einem Pseudonym auf einer Internetseite veröffentlicht habe. Zu-
dem sei er bei religiösen Anlässen aufgetreten und habe in Gebetshäu-
sern und Moscheen in F._______, G._______, Teheran, H._______ und
Mashad kritische Vorträge gehalten. Auch an den Aschura-Trauertagen
habe er jeweils aktiv teilgenommen und sei öffentlich aufgetreten. Die
Behörden hätten ihn als gefährliche Person betrachtet. Er sei unzählige
Male festgenommen worden, wobei fünf bis sechs Inhaftierungen länger
(bis zu 50 Tagen) gedauert hätten. Zuletzt sei er im Sommer 2010 etwa
40 Tage inhaftiert gewesen, als die Beschwerdeführenden 3 und 4 (…) alt
gewesen seien, weil er publik gemacht habe, dass der Direktor der Zent-
ralbank 3'000 Milliarden Tuman unterschlagen habe und nach Kanada
geflüchtet sei. Dieses Thema habe er als Vorwand verwendet, um die Po-
sition Khameneis in Frage zu stellen. Damals sei er nicht öffentlich vor ein
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Gericht gestellt worden, sondern von der Einheit "L. _______" in Haft ge-
bracht worden. Am (…) Juli 2011 habe er anlässlich der Trauerfeier "Fa-
temiyeh" eine Kundgebung organisiert, an der er selber nicht habe teil-
nehmen können. Dabei seien einige seiner Kollegen festgenommen wor-
den. Später an jenem Tag habe er in (…) in Mashad eine Rede gehalten.
Währenddessen habe er Beamte der Nachrichtenagentur Etelaat (Veza-
rate Ettelaat Va Amniate Keshwar, dt.: Ministerium für Nachrichtenwesen
und Sicherheit) im Gebäude gesehen und habe sofort gewusst, dass die-
se ihn hätten verhaften wollen. Als sein Helfer die Lichter ausgeschaltet
habe, damit die Nohe (traurige Lieder) gesungen werden könnte und die
Anwesenden sich hätten geisseln und weinen können, sei er (Beschwer-
deführer) aus der Moschee geflohen und nach Hause gefahren. Er habe
das Notwendigste mitgenommen und sei nach I._______ gefahren, von
wo aus er die Ausreise seiner Frau und der Kinder organisiert habe. Im
Falle einer Rückkehr in den Iran rechne er damit, spurlos zu verschwin-
den, da er eine Gefahr für das System darstelle.
Die Beschwerdeführerin 2 brachte anlässlich der Befragung zur Person
vom 11. November 2011 und der eingehenden Anhörung vom 28. No-
vember 2011 im Wesentlichen vor, sie habe im Jahre 2004 bei Unruhen
an einer Universität mitgemacht und sei von Beamten geschlagen wor-
den. Im Übrigen bezog sie sich auf die Asylgründe des Beschwerdefüh-
rers 1 und führte insbesondere aus, nach dessen Untertauchen hätten ei-
nes Nachts vier Beamte der Etelaat bei ihr nach ihrem Mann gefragt und
sie bedroht. Die Beamten hätten sie geschlagen und zwei davon hätten
ihr Nachthemd zerrissen und sie vergewaltigen wollen. Als sie laut ge-
schrien und die Gefahr bestanden habe, dass die Nachbarn nach dem
Rechten sehen würden, hätten die Männer von ihr abgelassen. Nachdem
sie ihr für den Fall, dass sich ihr Ehemann nicht stelle, mit der Festnahme
gedroht hätten, seien die Männer gegangen. Daraufhin habe sie (Be-
schwerdeführerin) ihre Kleider gepackt und sei am nächsten Morgen mit
den Beschwerdeführenden 3 und 4 zu ihren Eltern nach J._______ ge-
reist. Zehn Tage später hätten sie das Land verlassen.
Im Laufe des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer
Geburtsurkunden, der ID-Karten der Beschwerdeführenden 2 bis 4, des
Nationalitätenausweises der Beschwerdeführerin 2 und des Führer-
scheins des Beschwerdeführers 1 sowie eine Speicherkarte zu den Ak-
ten.
E-6681/2012
Seite 4
B.
Das BFM wies die Asylgesuche mit Verfügung vom 19. November 2012 –
eröffnet am 26. November 2012 – gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2012 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, even-
tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 1 Ausdru-
cke zweier fremdsprachiger Webseiten zu den Akten und brachte vor, er
sei Mitglied der "K._______" und gehöre zum Kader der schweizerischen
Sektion jener Gesellschaft. Zudem betreibe er einen Blog, auf dem er re-
gimekritische Beiträge verbreite.
D.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 9. Januar 2013 fest, die
Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und wies jenes um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ab. Zudem setzte sie den Beschwerdeführenden
gestützt auf Art. 110 Abs. 2 AsylG Frist zur Übersetzung der fremdspra-
chigen Beweismittel an.
E.
Am 17. Januar 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um Verlänge-
rung der Frist zur Beibringung der Übersetzungen. Dieses Gesuch wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. Januar 2013 ge-
stützt auf Art. 110 Abs. 3 AsylG (e contrario) ab und verwies auf die Mög-
lichkeit der Berücksichtigung verspäteter Parteivorbringen gemäss Art. 32
Abs. 2 VwVG.
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Seite 5
F.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 legten die Beschwerdeführenden Über-
setzungen der Beschwerdebeilagen 3 und 4 ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-6681/2012
Seite 6
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die durch die Beschwerdefüh-
renden geltend gemachten Vorfluchtgründe – insbesondere die politi-
schen und religiösen Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 mit daraus
folgenden Inhaftierungen und die Bedrohung sowie versuchte Vergewalti-
gung der Beschwerdeführerin 2 durch Beamte der Etelaat – als glaubhaft
und asylrelevant im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu beurteilen sind.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die
Aktivitäten des Beschwerdeführers 1, dessen Festnahmen und Inhaftie-
rungen, das Untertauchen und die Flucht sowie die Asylgründe der Be-
schwerdeführerin 2 widersprüchlich und unsubstanziiert seien.
5.1.1 So seien die Angaben des Beschwerdeführers 1 zu seinen geltend
gemachten politischen Tätigkeiten (insbesondere die Infragestellung der
Herrschaft von Ajatollah Khamenei und des Konzepts "Welayat-e-faqih"
E-6681/2012
Seite 7
durch Verfassung kritischer Artikel, öffentliche Auftritte und Teilnahmen an
Demonstrationen) in wesentlichen Punkten sehr vage und unsubstanziiert
ausgefallen. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin hätten sich seine Er-
läuterungen in Allgemeinplätzen erschöpft, und er habe den relevanten
Sachverhalt nicht zu konkretisieren vermocht. Beispielsweise habe er
dargelegt, er habe publik gemacht, dass der Direktor der Zentralbank
3'000 Milliarden Tuman unterschlagen habe. Auch seine letzte Rede habe
dieses Thema zum Inhalt gehabt. Der Beschwerdeführer 1 wisse jedoch
nicht einmal, wie jener Bankdirektor heisse. Weiter habe er gesagt, das
Hauptthema seiner Reden sei Ajatollah Khamenei gewesen, der seine
Position nicht so halten dürfe, und erklärt, er habe dem Führer in einer
Rede vorgeworfen, dass das iranische Volk vom Existenzminimum leben
müsse. An späterer Stelle habe er im Widerspruch dazu eingeräumt, er
habe nie Khamenei direkt, sondern nur dessen Gefolge angegriffen.
Khamenei zu kritisieren sei Lästerung und habe die Todesstrafe zur Fol-
ge. Nach seinen letzten Aktivitäten gefragt, habe er ausweichend zu Pro-
tokoll gegeben, diese hätten keinen Anfang und kein Ende gehabt und er
könne sich an seine letzten Aktionen nicht genau erinnern, da sie täglich
Versammlungen gehabt hätten.
5.1.2 Das BFM führte weiter aus, die Angaben der Beschwerdeführenden
1 und 2 zu den Festnahmen und Inhaftierungen des Beschwerdeführers 1
seien dermassen widersprüchlich ausgefallen, dass sie nicht geglaubt
werden könnten.
Die Beschwerdeführerin 2 habe bei der Anhörung zu Protokoll gegeben,
ihr Ehemann sei erstmals im Jahre 2005 in F._______ festgenommen
und während 40 bis 50 Tagen inhaftiert gewesen. Zwei oder drei Jahre
später sei er während zweier Monate in Haft gewesen. Der Beschwerde-
führer 1 habe jene angeblichen Verhaftungen an keiner Stelle erwähnt,
sondern dargelegt, er sei im Jahre 2001 während 50 Tagen und 2002
während knapp zwei Monaten in Haft gewesen. Auf Vorhalt habe er an
späterer Stelle erklärt, seine Ehefrau habe sich im Datum geirrt. Bei der
Rückübersetzung habe er wiederum behauptet, nicht seine Frau, sondern
er selbst habe sich hinsichtlich der Daten getäuscht. Diese seien jedoch
nicht wichtig; er sei so viele Male in Haft gewesen, dass er sich nicht
mehr so genau an einzelne Inhaftierungen erinnern könne. Dieser Erklä-
rungsversuch sei als offensichtliche Schutzbehauptung zu werten, da es
sich bei längerdauernden Inhaftierungen um einschneidende Erlebnisse
handle, an welche sich betroffene Personen konstant erinnern könnten.
Der Beschwerdeführer 1 habe bei der Erstbefragung überdies vorge-
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Seite 8
bracht, fünf bis sechs längere Haftstrafen verbüsst zu haben, die jeweils
bis zu 50 Tage gedauert hätten. Bei der Anhörung habe er indes nur vier
längere Haftstrafen erwähnt und ausgeführt, er sei 40 Tage in Haft gewe-
sen, als die Beschwerdeführenden 3 und 4 (…) alt gewesen seien. Die
Angaben des Beschwerdeführers 1 zu dieser Haft wiederum seien hin-
sichtlich des Haftortes, der Ereignisse während der Haft und der Anzahl
der Aufseher nicht konsistent. Im Übrigen habe er behauptet, er sei nach
jener Haft im Sommer 2010 bis zu seiner Flucht im Sommer 2011 noch
über 100 Mal zwischen 24 Stunden und drei Tagen festgehalten worden.
Letztmals sei dies einen Monat vor seiner Flucht geschehen. Die Be-
schwerdeführerin 2 habe im Widerspruch dazu zu Protokoll gegeben, ihr
Ehemann sei nach der Geburt der Kinder nur noch kurzfristig inhaftiert
gewesen, zuletzt als diese (…) alt gewesen seien. Auf den Widerspruch
angesprochen habe der Beschwerdeführer 1 gesagt, er habe gegenüber
seiner Frau nicht alle Festnahmen erwähnt, sondern ihr jeweils gesagt, er
sei auf Reisen gewesen. Diese Erklärung sei nicht haltbar. Ebenso wider-
sprüchlich habe der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Befragung zur
Person verneint, jemals vor Gericht gewesen zu sein, während er bei der
Anhörung behauptet habe, mehrere Male vor Gericht, meistens vor dem
Revolutionsgericht, gestanden zu haben.
5.1.3 Die Schilderungen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang
mit der Flucht des Beschwerdeführers 1 erachtete die Vorinstanz eben-
falls als widersprüchlich und substanzlos, so dass diese nicht geglaubt
werden könnten.
Die Beschwerdeführerin 2 habe bei der Befragung zur Person sowie der
einlässlichen Anhörung vorgebracht, sie habe den Beschwerdeführer 1
vor der Ausreise zuletzt am (…) Juli 2011 gesehen. Damals sei es auf der
Strasse in Mashad zu einem Handgemenge zwischen diesem und seinen
Freunden einerseits und Beamten andererseits gekommen. Während
seine Freunde festgenommen worden seien, habe ihr Ehemann verletzt
nach Hause fliehen können. Nachdem sie ihn verarztet habe, habe er
seine Kleider genommen und sei verschwunden. Im Widerspruch dazu
habe der Beschwerdeführer 1 vorgebracht, er habe im 3. Monat 1390
(Mai/Juni 2011) beziehungsweise im 4. Monat 1390 beziehungsweise in
der (…) Juliwoche 2011 in einer Moschee eine Rede gehalten, als er vor
dem Gotteshaus Beamte der Etelaat bemerkt habe. Als die Lichter aus-
geschaltet worden seien, habe er unbemerkt fliehen können. Er habe sei-
ne Frau angerufen, die seine Sachen gepackt habe, und sei schnell nach
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Hause gefahren, wo er sich nur etwa fünf Minuten aufgehalten habe, be-
vor er weggefahren sei.
Ebenso widersprüchlich hätten sich die Beschwerdeführenden hinsicht-
lich des Kontakts nach dem Untertauchen des Beschwerdeführers 1 ge-
äussert. Die Beschwerdeführerin 2 habe dargelegt, sie habe sich jeweils
zu einem Freund der Familie begeben, um ihren Mann zu kontaktieren.
Vor dem Hintergrund dieser getroffenen Vorsichtsmassnahme sei wenig
plausibel, dass sie ihren Ehemann vier Wochen nach dem Untertauchen
vom Festnetz aus angerufen haben wolle, um ihm zu sagen, dass er sich
den Behörden nicht stellen solle, zumal sie von ihrem Mann gewusst ha-
ben müsste, dass der Anschluss abgehört worden sein soll.
5.1.4 Hinsichtlich der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 2 führte das
BFM aus, diese habe als nachgeschobene Steigerung ihrer Vorbringen
bei der Anhörung mehrere (weitere) Hausdurchsuchungen geltend ge-
macht, die sie wiederum nicht konsistent geschildert habe. Sodann habe
sie ausgeführt, ihr Ehemann habe ihr am Tag seines Untertauchens mit-
geteilt, dass seine Freunde festgenommen worden seien (vgl. die vor-
instanzliche Akte A24/26 F190 S. 20). Der Beschwerdeführer 1 habe je-
doch behauptet, erst 10 Tage nach seinem Untertauchen von der Fest-
nahme besagter Freunde erfahren zu haben (vgl. A40/28 F52 S. 7).
Nicht glaubhaft seien ausserdem die Vorbringen betreffend die versuchte
Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 2, da sie und der Beschwerde-
führer 1 unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Vorfälle gemacht hät-
ten, nach denen es zu dem versuchten Übergriff gekommen sei. Ausser-
dem habe die Beschwerdeführerin 2 die versuchte Vergewaltigung mehr-
heitlich stereotyp geschildert und den Sachverhalt auch auf Nachfrage hin
nicht konkretisieren können. Sodann sei wenig nachvollziehbar, dass sie
und die Kinder problemlos zum Flughafen hätten fahren können, um zu
ihren Eltern in J._______ zu reisen, obgleich die Wohnung angeblich ob-
serviert worden sei.
5.1.5 Zum eingereichten Beweismittel führte das BFM aus, die Bilder auf
der Speicherkarte zeigten den Beschwerdeführer, zum Teil mit blutge-
tränkter Kleidung, bei einer kultischen Inszenierung im Rahmen einer
Aschura-Prozession. Die Fotos würden seine Teilnahme an den Aschura-
Feierlichkeiten belegen. Sie seien hingegen nicht geeignet, eine Teilnah-
me an politischen Kundgebungen, insbesondere an Aschura-Unruhen,
glaubhaft zu machen. Eine in Aussicht gestellte CD mit kritischen Publika-
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tionen habe der Beschwerdeführer bis zum Erlass der Verfügung nicht zu
den Akten gereicht.
5.1.6 Zusammenfassend schloss die Vorinstanz, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass die Asylgesuche abzu-
lehnen seien.
5.2 Die Beschwerdeführenden halten den Ausführungen der Vorinstanz
zunächst im Sinne eines generellen Einwands entgegen, dass sie bei der
Schilderung ihrer Asylgründe dauernd von der iranischen in die gregoria-
nische Zeit hätten umrechnen müssen, was bewirkt habe, dass sie teil-
weise Daten vertauscht hätten.
Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer 1 hinsichtlich seiner politischen
Tätigkeiten vor, es sei in erster Linie seine tiefe religiöse Überzeugung
gewesen, die zur Kritik an der Politik Khameneis geführt habe. Aktuelle
Ereignisse hätten in seinen Reden lediglich als Vorwand gedient, um zu
veranschaulichen, dass Khamenei aus religiöser Sicht fehlgeleitet sei und
den Posten als oberster religiöser Führer nicht mehr verdient habe. Da
die direkte Kritik Khameneis sehr hart geahndet werde, habe er sie als
Kritik an seinen Untergebenen ausgedrückt. Als Theologe gehöre er zur
grundsätzlich regimetreuen und sehr wichtigen Basis der aktuellen Regie-
rung. Aufgrund seiner Aktivitäten dürfte er in den Augen der Regierung
jedoch als besonders gefährlicher Oppositioneller gelten.
Ferner führen die Beschwerdeführenden aus, der Beschwerdeführer 1 sei
regelmässig und über einen Zeitraum von vielen Jahren nach Aschura-
und anderen Trauerprozessionen festgenommen und jeweils unterschied-
lich lange festgehalten worden. Ihre abweichenden Angaben dazu wür-
den sich aus der unterschiedlichen Definition von "langfristigen" Aufent-
halten in Haft und dem unterschiedlichen Empfinden eines solchen Auf-
enthalts als direkt Beteiligter beziehungsweise nur indirekt Betroffene er-
geben. Zentral sei jedoch, dass sie beide über die letzte Inhaftierung, je-
ner, als die Kinder (…) alt gewesen seien, detailliert und konsistent be-
richtet hätten. Als Grund dafür hätten sie beide die kritischen Äusserun-
gen des Beschwerdeführers 1 gegenüber Khamenei und dem Staatsap-
parat im Rahmen des Trauerfestes angegeben. Die Umstände jener Ver-
haftung und die Verhörmethoden habe der Beschwerdeführer 1 sodann
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Seite 11
erlebnisnah geschildert und bei beiden vorinstanzlichen Befragungen
vorgebracht, er sei an einem unbekannten Ort in Mashad inhaftiert wor-
den. Er habe keinen fairen Prozess vor einem staatlichen und ordentlich
zusammengesetzten Gericht erhalten, sondern sei einmal vor einem
geistlichen Richter gestanden, wobei es sich eher um einen Scheinpro-
zess gehandelt habe. Die anderen Male sei es eine Art Revolutionsge-
richt gewesen, welches ebenfalls nicht als ordentliches Gericht bezeich-
net werden könne.
Die Beschwerdeführerin 2 liess vorbringen, ihr Verhalten nach dem Unter-
tauchen ihres Mannes könne ihr nicht als realitätsfremd angelastet wer-
den. Das BFM werfe ihr vor, ihren Ehemann telefonisch kontaktiert zu ha-
ben, obwohl sie gewusst haben müsse, dass das Telefon abgehört werde.
Sie habe damals jedoch gerade erst erfahren, dass zwei der Kollegen ih-
res Mannes exekutiert worden seien und befürchtet, dass diesem dassel-
be Schicksal drohe, da er Teil derselben Gruppe gewesen sei. Geführt
von starken Emotionen habe sie daher ohne weitere Überlegung ihren
Mann angerufen und ihm gesagt, er solle nicht zurückkommen. Die
Hausdurchsuchungen habe sie sodann nicht nachgeschoben; vielmehr
würden Gesuchstellende bei der Befragung zur Person regelmässig an-
gewiesen, erst bei der Anhörung detailliertere Schilderungen zu machen.
Sie habe keinen Anlass dazu gehabt, das Haus früher zu verlassen, da
sie aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Mannes (vor den Haus-
durchsuchungen) nie behelligt worden sei. Die jüngsten Ereignisse hätten
ihr jedoch klar gemacht, dass auch sie nicht sicher sei, weshalb sie zu ih-
ren Eltern geflohen sei.
5.3 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht die Unglaubhaftigkeit
der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden feststellte.
5.3.1 Hinsichtlich der Einwände der Beschwerdeführenden auf Be-
schwerdeebene fällt auf, dass sie sich nur zu einigen der von der Vorin-
stanz dargelegten Ungereimtheiten äussern, während sie der Mehrheit
der Ausführungen des BFM nichts entgegensetzen. Die einzelnen Ein-
wendungen sind sodann insgesamt nicht geeignet, die zutreffende Ein-
schätzung der Vorinstanz umzustossen, weshalb die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden insgesamt unglaubhaft sind.
5.3.2 So erscheint zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1
keine direkte Kritik an Khamenei hätte äussern können, und denkbar,
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Seite 12
dass er seine Angaben über die indirekte Kritik erst im Verlauf der Anhö-
rung konkretisierte, womit ihm allein diesbezüglich noch keine Wider-
sprüchlichkeit vorgeworfen werden kann. Jedoch ist nicht nachvollziehbar
und wird auf Beschwerdeebene nicht erklärt, warum sich der Beschwer-
deführer 1 nicht genauer an seine letzten Aktionen erinnern können soll.
In diesem Zusammenhang führte er lediglich aus, seine Aktionen hätten
"keinen Anfang und kein Ende" gehabt, da jeder Tag eine Aktion für ihn
gewesen sei, und er habe seine vorletzte Rede vor der Flucht "eine Wo-
che zuvor, einen Tag zuvor…" gehalten (vgl. A40/28 F59 ff. S. 8 und F68
S. 9). Darauf angesprochen, ob es ausser am Tag des Untertauchens
erwähnenswerte Aktionen gegeben habe, brachte er zudem nur in sehr
allgemeiner Weise vor, er sei seit (…) Jahren für die Religion aktiv. Kha-
menei sei sein Erzfeind und er (Beschwerdeführer 1) sei aufgrund seiner
Aktivitäten einige Male festgenommen und gefoltert worden (vgl. A40/28
F61 S. 8). Auf Nachfrage berichtete er von seiner Aufklärungsarbeit an
Theologieschulen und machte mehrfach darauf aufmerksam, dass er sei-
ne zahlreichen Aktivitäten nicht so kurz schildern könne (vgl. A40/28 F62
S. 8 und F65 S. 9). Indessen verzichtete er, obgleich er anlässlich der
eingehenden Anhörung die Möglichkeit dazu gehabt hätte, auf eine aus-
führliche, substanziierte Schilderung seines Engagements.
5.3.3 Die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend die Zeitpunkte
und die Anzahl der Festnahmen und Inhaftierungen des Beschwerdefüh-
rers 1 erweisen sich sodann – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat
– als widersprüchlich. Derartige Ungereimtheiten in den Aussagen lassen
sich nicht dadurch erklären, dass die Beschwerdeführenden Jahreszah-
len von der iranischen in die gregorianische Zeitrechnung umwandeln
mussten, zumal sie meist (auch) die Daten nach iranischem Kalender
nannten (vgl. etwa A11/15 Ziff. 7.02 S. 11; A40/28 F15, 18, 26, 50, 64 und
128). Zudem lassen sie sich aufgrund der stark abweichenden Vorbringen
der Beschwerdeführenden – der Beschwerdeführer 1 sprach von fünf bis
sechs bis 50-tägigen Haftstrafen (vgl. A33/11 Ziff. 7.01 S. 7) beziehungs-
weise drei längerfristigen Verhaftungen (vgl. A40/28 F155 S. 18), die Be-
schwerdeführerin 2 von einer Inhaftierung im Jahre 2005, einer Festnah-
me zwei oder drei Jahre später und zwei bis drei beziehungsweise meh-
reren kurzfristigen Inhaftierungen nach der Geburt der Kinder (vgl. A24/26
F51 ff. S. 7 f., F74 S. 9, F83 S. 10) – auch nicht durch unterschiedliche
Definitionen betreffend die Langfristigkeit einer Inhaftierung erklären.
Dass der Beschwerdeführer 1 sodann seiner Frau gegenüber nicht alle
auf die letzte Inhaftierung im Sommer 2010 folgenden kurzzeitigen Fest-
nahmen erwähnt haben will, erklärt nicht, dass die Beschwerdeführerin 2
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keine weiteren Vorfälle zwischen jener Haft und dem Untertauchen ihres
Ehemannes erwähnte. Der Beschwerdeführer 1 gab bei den vorinstanzli-
chen Befragungen an, nach seiner Entlassung im Sommer 2010 bis zur
Ausreise im August 2011 noch mehrere beziehungsweise über 100 Male
kurzzeitig gefangen genommen worden zu sein (vgl. A40/28 F127 ff. S.
15 und F157 S. 18), was angesichts der Zeitspanne von einem Jahr ei-
nen beinahe konstanten Wechsel zwischen Freiheit und Festhaltung be-
deutet hätte, der der Beschwerdeführerin 2 mit Sicherheit aufgefallen wä-
re. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer 1 die angebliche Festnahme
und Inhaftierung im Sommer 2010 zwar relativ ausführlich geschildert
(vgl. A40/28 F75 ff. S. 10); der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass
seine Ausführungen bezüglich der Anzahl und dem Zeitpunkt der Verhöre
nicht konsistent sind (vgl. die angefochtene Verfügung E. I S. 4 f.).
Schliesslich erstaunt, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Befragung zur
Person aussagte, nie vor einem Gericht gestanden zu haben, sondern
von "L._______" verurteilt worden zu sein (vgl. A33/11 Ziff. 7.01 S. 8). Bei
der Anhörung behauptete er hingegen, er habe unter anderem vor dem
Zivilgericht M._______ gestanden und sei von einem geistlichen Richter
verurteilt worden (vgl. A40/28 F138).
5.3.4 Die weiteren Einwände der Beschwerdeführenden erweisen sich
ebenfalls als unbehelflich. Zwar ist vorstellbar, dass die Beschwerdefüh-
rerin 2 ihren Ehemann aufgrund starker Emotionen trotz des Wissens um
das Abhören des Telefonats über einen Festnetzanruf gewarnt hätte. Mit
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift werden jedoch die Wider-
sprüche nicht aufgelöst, in die sich die Beschwerdeführerin 2 anlässlich
der eingehenden Anhörung bezüglich des Kontakts mit ihrem Mann nach
dessen Untertauchen verstrickte. Insbesondere kann nicht nachvollzogen
werden, dass sie nicht mehr weiss, ob sie ihren Mann jeweils von einer
Telefonzelle oder vom Haus eines Freundes der Familie aus angerufen
beziehungsweise indirekt über den Freund vom Befinden ihres Mannes
erfahren habe (vgl. die angefochtene Verfügung E. I S. 6 und A24/26
F120 ff. S. 13). Mit dem Hinweis darauf, dass sie die zusätzlichen Haus-
durchsuchungen aufgrund des summarischen Charakters der Befragung
zur Person erst bei der eingehenden Anhörung erwähnt habe, lassen sich
schliesslich die Ungereimtheiten in ihren diesbezüglichen Ausführungen
nicht erklären (vgl. die angefochtene Verfügung E. I S. 6 f. und A24/26 F
134 ff. S. 14 f.). Die Nacht, in der die versuchte Vergewaltigung stattge-
funden haben soll, schilderte die Beschwerdeführerin sodann oberfläch-
lich. Anlässlich der Befragung zur Person führte sie aus, es seien in der
Nacht vier Etelaat-Beamte zu ihr nach Hause gekommen. Zwei von ihnen
E-6681/2012
Seite 14
hätten sie vergewaltigen wollen, während die anderen zunächst die
Schränke durchsucht und dann hinter der Wohnzimmertüre gestanden
hätten (vgl. A11/15 Ziff. 7.02 S. 11). Bei der eingehenden Anhörung
brachte sie vor, vier Beamte hätten sie im Schlaf überrascht und gefragt,
wo sich ihr Mann befinde. Sie habe gesagt, dass sie keine Ahnung habe,
woraufhin sie eine Ohrfeige erhalten habe. Die Beamten hätten ihr hun-
derte von Fragen gestellt. Zwei von ihnen hätten ihr Nachthemd zerreis-
sen und sie vergewaltigen wollen. Nachdem sie laut um Hilfe geschrien
habe und die Kinder aufgewacht seien und ebenfalls geschrien hätten,
hätten die Männer von ihr abgelassen und die Wohnung nach Ausstos-
sung von Drohungen wieder verlassen (vgl. A24/26 F47 S. 6 f.). An späte-
rer Stelle brachte sie auf die Befragung angesprochen hingegen vor, die
Beamten hätten gefragt, wo ihr Mann sich befinde, das sei alles gewesen
(vgl. A24/26 F175 S. 18). Aufgrund dieser ungereimten Aussagen kann ihr
die versuchte Vergewaltigung nicht geglaubt werden.
5.3.5 Im Übrigen hat das BFM mit zutreffender, ausführlicher Begründung
und breiter Aktenabstützung, der die Beschwerdeführenden nichts entge-
genzusetzen haben, aufgezeigt, dass deren Vorbringen diverse weitere
Ungereimtheiten aufweisen. In diesem Zusammenhang kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen auf die Erwägung I des angefochtenen Ent-
scheids verwiesen werden (vgl. dort S. 4–8).
5.3.6 Der Beschwerdeführer 1 weist auf Beschwerdeebene nochmals
ausdrücklich auf seine regelmässige Teilnahme an Selbstgeisselungen
hin und führt aus, er sei aufgrund seiner starken inneren Überzeugung
auch zu einem Organisator dieser illegalen Praktik geworden, was mit
Verwarnungen, Bussen und kurzen Gefängnisaufenthalten einhergegan-
gen sei. Zwar ist aufgrund der Fotografien auf der eingereichten Spei-
cherkarte von einer Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Umzug
mit blutigen Gewändern auszugehen. Jedoch wird damit weder eine be-
sonders exponierte Position noch eine Teilnahme an Aschura-Unruhen
belegt. Inwiefern der Beschwerdeführer 1 alleine aufgrund der früheren
Teilnahme an Aschura-Prozessionen mit blutgetränkten Kleidern begrün-
dete Furcht haben sollte, im Falle der Rückkehr in den Iran asylrelevant
verfolgt zu werden, ergibt sich weder aus den vorinstanzlichen noch den
Beschwerdeakten.
5.4 Zusammenfassend hat das BFM zu Recht die Vorfluchtgründe der
Beschwerdeführenden als unglaubhaft qualifiziert, so dass deren Asylre-
levanz nicht geprüft werden muss. Die Rüge, das BFM habe sich mit der
E-6681/2012
Seite 15
Asylrelevanz nicht genügend auseinandergesetzt, greift in diesem Zu-
sammenhang zu kurz.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus seinem Heimatstaat befürchten müsste, einer zu-
künftigen Verfolgung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt zu wer-
den und aus diesem Grund – infolge Vorliegens subjektiver Nachflucht-
gründe – die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Art. 54 AsylG).
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art.
54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss
des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht miss-
bräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche sub-
jektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, welche sich auf subjek-
tive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht
vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat
und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter
Weise verfolgen würde (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28, mit weiteren
Hinweisen). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser des-
wegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen
an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er habe sein politisches En-
gagement in der Schweiz fortgesetzt. Er sei Mitglied der in Deutschland
ansässigen "K._______" und gehöre zum Kader der schweizerischen
Sektion jener Gesellschaft. Auf deren Homepage sei sein Blog ver-
linkt, auf dem er regelmässig regimekritische Artikel verfasse. Wie das
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2009/28 zur Lage im Iran festgehal-
ten habe, sei die Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat zuneh-
mend schlechter geworden. Insbesondere sei das Justizsystem miserabel
und von Willkür und Korruption geprägt. Ferner sei zu berücksichtigen,
dass sich das Vorgehen der iranischen Behörden gegenüber Regimekriti-
E-6681/2012
Seite 16
kern im Zuge der Umstürze in Ägypten und Tunesien verschärft habe.
Unabhängige Organisationen würden über eine massive Verschlechte-
rung der Menschenrechtslage berichten.
Die Beschwerdeführenden stützen ihre Vorbringen mit Verweisen auf Be-
richte des Observatory for the Protection of Human Rights Defenders
(Annual Report 2010 – Iran), der Agence France-Presse (Iran launces
cyber crime unit, 23. Januar 2011), Amnesty International ("We are or-
dered to crush you", Expanding Repression of Dissident in Iran, Februar
2012) und Freedom House (Freedom on the Net 2012 – Iran, 24. Sep-
tember 2012). Zudem beziehen sie sich auf Urteile des Upper Tribunal
des Vereinigten Königreichs vom 1. Februar 2011 sowie des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 9. März 2010
(R.C. v. Sweden, Application No. 41827/07) und vom 15. Mai 2012 (S.F.
and others v. Sweden, Application No. 52077/10). Dazu führen sie insbe-
sondere aus, dass selbst niederrangige und mutmasslich opportunisti-
sche Demonstrationsteilnehmer ein Ziel staatlicher Überwachungs- und
Repressionsmassnahmen darstellen würden. Die Rechtsprechung des
EGMR habe sich aufgrund der neusten Entwicklungen und den sich häu-
fenden Vorfällen von verhafteten Regimegegnern dahingehend verändert,
dass nun anerkannt werde, dass selbst wenig profilierte Regimegegner
von den iranischen Behörden verfolgt würden.
Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten den Iran
illegal verlassen und würden deshalb Gefahr laufen, Opfer unmenschli-
cher Behandlung zu werden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH)
habe in einer Auskunft der Länderanalyse vom 18. August 2011 (FIOREN-
ZA KUTHAN, Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden) berich-
tet, dass abgewiesene Asylbewerber bei ihrer Rückkehr in den Iran be-
fragt und einige Tage festgehalten würden. Falls dabei regimeschädliche
Aktivitäten zum Vorschein kommen würden, würden sie bestraft. Die Be-
handlung von rückkehrenden Iranern sei insgesamt als willkürlich und un-
vorhersehbar einzustufen. Auch wenn nach konstanter Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einrei-
chen eines Asylgesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund darstelle,
bestehe aufgrund der heute bekannten Fakten eine neue Situation. Für
Iraner, die nicht beweisen könnten, dass sie ihre Heimat legal verlassen
hätten, bestehe eine zusätzliche Gefahr, was der EGMR im Urteil R.C. v.
Sweden festgehalten habe.
E-6681/2012
Seite 17
6.3 Die Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM zu Recht verfügt hat, der
Beschwerdeführer 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht.
6.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass er dem Bundesverwaltungsgericht
mit Eingabe vom 5. Februar 2013 mitteilte, die Verlinkung (in lateinischer
Sprache) seines Blogs auf der Homepage der schweizerischen Sektion
der "K._______" sei fehlerhaft. Mittlerweile sind unter der angegebenen
Adresse () gar keine Namen und Verlinkungen mehr vorhanden. Ei-
ne Verbindung zwischen der Sektionshomepage und dem Blog des Be-
schwerdeführers 1 ist somit soweit ersichtlich nicht mehr vorhanden.
Sodann ist im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer 1 seit
dem (…) November 2012 (Datum des ersten Eintrags) betriebenen Inter-
netblog festzuhalten, dass sich seine Ausführungen dazu auf die
Aussage beschränken, dass er regelmässig regimekritische Artikel ver-
fasse. Indes reichte er keinen jener Artikel zu den Akten. Die zahlreichen
Einträge im Blog sind in persischer Sprache verfasst, so dass das Gericht
deren Inhalt nicht abschliessend beurteilen kann. Auf die Ansetzung einer
Frist zur Einreichung von Übersetzungen kann indes verzichtet werden,
da der Beschwerdeführer 1 um seine Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 8
AsylG) weiss. Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 wurde ihm Frist zur Ein-
reichung einer Übersetzung hinsichtlich der ins Recht gelegten fremd-
sprachigen Beweismittel (Ausdrucke der Hauptseite des "K._______" so-
wie der Webseite der schweizerischen Sektion) angesetzt, und er wurde
vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei allfälliger Einreichung weiterer
fremdsprachiger Beweismittel ohne Übersetzung keine weitere Nachfrist
anzusetzen sei. Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 wurde er sodann auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen, wonach verspätete Parteivorbringen,
welche ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt
werden können. Nachdem der rechtlich vertretene Beschwerdeführer 1
auf die Einreichung von Übersetzungen seiner angeblich regimekritischen
Blogeinträge verzichtete und auch deren Inhalt nicht näher darlegte, ist
der Blog so zu würdigen, wie er sich dem Gericht zum aktuellen Zeitpunkt
präsentiert.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung
davon aus, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland grundsätzlich überwachen. Gemäss Er-
kenntnissen des Gerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich
in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in
E-6681/2012
Seite 18
ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Ak-
tivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Er-
mittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende
Übergriffe zu befürchten sind. Allerdings geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der
Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu ge-
fährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen,
sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Deshalb
unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppo-
sitionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisatio-
nen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teil-
nehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen,
die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in
Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr
durch iranische Exilbehörden und werden von den iranischen Behörden
nicht als politisch exponierte Personen beziehungsweise als Bedrohung
für das politische System im Iran wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.3 S. 365 ff.).
6.3.3 Im Einzelnen ist aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer 1 über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrge-
nommen und/oder Aktivitäten entwickelt hat, die ihn aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen herausheben.
Dies ist zu verneinen. Das geltend gemachte exilpolitische Engagement
des Beschwerdeführers 1 beschränkt sich auf seine nicht näher dargeleg-
te Mitgliedschaft beim Kader der schweizerischen Sektion der
"K._______" sowie die Veröffentlichung zahlreicher Texte auf seinem
Blog. Aus der Übersetzung des vormaligen Inhalts der Webseite
(vgl. Beschwerdebeilage 4 und die am 5. Februar 2013 eingereichte
Übersetzung) ergibt sich zudem, dass er "(…)" sei, (…). Jedoch konkreti-
sierte er seine mit jener Funktion – die auf der angegeben Webseite nur
genannt, aber nicht umschrieben wird – zusammenhängenden Aufgaben
und Tätigkeiten weder in der Beschwerdeschrift noch im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens. Der Blog des Beschwerdeführers 1 verzeichnet so-
dann seit der Eröffnung am (…) November 2012 809 Einträge (Stand: 3.
Dezember 2013). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass er insbeson-
dere zu Beginn seiner Webaktivität mehrfach 140 und mehr Einträge pro
Monat aufschaltete (so […] im Dezember 2012, […] im Januar 2013, […]
im Februar 2013 und […] im März 2013). Mit der Zeit wurden es immer
E-6681/2012
Seite 19
weniger Einträge und im November 2013 erfolgte sogar kein Eintrag. Al-
lein die Vielzahl der Einträge, deren Inhalt er im Beschwerdeverfahren
weder im Einzelnen noch beispielhaft darlegte, verleiht dem Beschwerde-
führer nicht das Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilakti-
visten. Auch seine Position bei der schweizerischen Sektion der
"K._______" lässt ihn nicht als besonders exponierten exilpolitischen Ak-
tivisten erscheinen. Soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich,
ist er weder in jener Funktion noch als Blogbetreiber ins Rampenlicht ei-
ner breiten Öffentlichkeit getreten. Selbst für den Fall des Bekanntwer-
dens der niedrigprofilierten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerde-
führers 1 hätte dieser bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens
der heimatlichen Behörden zu gewärtigen.
Zusammenfassend übersteigt das exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers 1 die Schwelle der in BVGE 2009/28 umschriebenen
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer
Staatsangehöriger nicht. Im Übrigen lassen sich aus den in der Be-
schwerde wiedergegebenen Urteilen des Upper Tribunals des Vereinigten
Königsreichs und des EGMR keine verallgemeinerungsfähigen Schluss-
folgerungen ziehen, die auf das vorliegende Verfahren übertragen werden
könnten. Mit Blick auf die neuste Rechtsprechung des EGMR ist zwar da-
von auszugehen, dass die iranischen Behörden gegenwärtig auch Perso-
nen festnehmen oder misshandeln, welche im eigenen Land friedlich an
Demonstrationen teilnehmen und keine Führungspersönlichkeiten von
politischen Organisationen darstellen (vgl. EGMR, S.F. and others v.
Sweden, Application No. 52077/10, Ziff. 63f.). Diese Tatsache alleine
reicht jedoch auch nach der Rechtsprechung des EGMR nicht aus, um
bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG be-
fürchten zu müssen. Eine Anpassung der Praxis drängt sich aufgrund der
zitierten Berichte von Menschenrechtsorganisationen nicht auf, zumal
diese sich nur in allgemeiner Weise zu einer Überwachung sozialer
Netzwerke im Jahre 2009, den von den iranischen Behörden eingesetz-
ten Repressionsmitteln anlässlich einer Demonstration im Jahre 2011 und
den Haftbedingungen im Iran äussern. Beim Beschwerdeführer 1 handelt
es sich demnach um eine Person ohne namhaftes politisches Profil, für
die sich eine gezielte Verfolgung anlässlich der Rückkehr in den Iran als
unwahrscheinlich erweist.
6.3.4 Schliesslich haben die Beschwerdeführenden auch aufgrund ihrer il-
legalen Ausreise aus dem Iran und der Einreichung eines Asylgesuchs in
E-6681/2012
Seite 20
der Schweiz keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367 und die Urteile D-6271/2012 vom
15. Februar 2013 E. 8.6 in fine und D-2344/2012 vom 4. Dezember 2012
E. 7.6).
6.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende
asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihnen keine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in ihrem Heimatstaat zuerkannt wer-
den. Das BFM hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
E-6681/2012
Seite 21
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Die Be-
schwerdeführenden sehen eine konkrete Gefahr im Falle einer Rückkehr
in Form einer generellen Foltergefahr im Iran, welche jedoch für das Ge-
richt nicht erstellt ist. Im Gegensatz zu ihren Ausführungen lässt auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Iran gemäss konstanter Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Wegweisungsvollzug
E-6681/2012
Seite 22
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet
wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet
werden müsste.
8.3.2 Auf ihre individuelle Rückkehrsituation gehen die Beschwerdefüh-
renden in ihrer Beschwerdeschrift nicht ein, weshalb diesbezüglich auf
die vorinstanzlichen Akten abzustellen ist.
Nach der Heirat lebten sie zunächst in F._______, dem Geburtsort des
Beschwerdeführers 1, bis sie fünf Jahre vor der Ausreise nach Mashad
zogen. Soweit aus den Akten ersichtlich sind beide gut ausgebildet und
im erwerbsfähigen Alter. Die Beschwerdeführerin 2 besuchte die Schule
während 12 Jahren (vgl. A11/15 Ziff. 1.17.04 S. 4); der Beschwerdefüh-
rer 1 absolvierte die Berufsschule und schloss eine Ausbildung als (…)
ab. Zudem verfügt er über einen Lizentiatsabschluss in (…) und arbeitete
vor der Ausreise als (…), wobei es sich um eine gut bezahlte Arbeit han-
delte (vgl. A33/11 Ziff. 1.17.04 und 1.17.05). Es ist demnach anzuneh-
men, dass sich die Beschwerdeführenden wieder eine Existenz werden
aufbauen können. Sie verfügen im Iran mit Verwandten in F._______,
J._______, N._______ und Teheran zudem über ein familiäres Bezie-
hungsnetz, das sie vor der Ausreise durch regelmässige Besuche bei ih-
ren Verwandten pflegten (vgl. A33/11 Ziff. 3.01 S. 5 und A40/28 F210 S.
23; A11/15 Ziff. 3.01 S. 6). Überdies werden keine gesundheitlichen Prob-
leme geltend gemacht, welche die Wegweisung unzumutbar machen
würden.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von
gewichtiger Bedeutung (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; EMARK
E-6681/2012
Seite 23
2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). Die (…)jährigen Beschwerdeführenden 3 und 4
halten sich seit zwei Jahren in der Schweiz auf, sind jedoch aufgrund ih-
res jungen Alters noch vollständig an ihre Eltern gebunden. Daher ist
nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen
ist. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise, wonach das Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107)
einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenver-
fügung vom 9. Januar 2013 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: