B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6681/2013
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2013 / N (…).
E-6681/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 21./22. Juni 2013 und reiste über Nepal sowie unbekannte Länder
am 21. August 2013 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein-
reichte. Am 17. September 2013 wurde er summarisch befragt sowie am
24. Oktober 2013 einlässlich zu seinen Ausreise- und Asylgründen ange-
hört.
Dabei gab er an, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie
und stamme aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk
E._______, Präfektur G._______, Provinz G._______, Autonome Region
Tibet, Volksrepublik China, wo er bis zu seinem (…) Lebensjahr als Bau-
ernsohn gelebt habe. Danach sei er nach H._______, Gemeinde
I._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______, Provinz G._______,
Autonome Region Tibet, Volksrepublik China – dort sei er bis zu seiner
Ausreise geblieben – gezogen, wo er Pilger, welche [Heiligtum bzw. Pilger-
ziel besucht] hätten, als [Tätigkeit]. Seit 2010 habe er ungefähr sechs Mal
in seinem Herkunftsdorf Dalai-Lama-Bilder und -Videos an Bekannte ver-
teilt beziehungsweise Leuten aus C._______ und D._______, die nach
H._______ gekommen und anschliessend nach Hause zurückgekehrt
seien, Dalai-Lama-Bilder und -CDs sowie -DVDs mitgegeben. Er selber
habe nie solche Sachen im Dorf verteilt, sondern die Sachen immer einem
Freund oder der Familie geschickt. Letztmals habe er am 15. Mai bezie-
hungsweise 15. Juni 2013 etwa fünf Bilder des Dalai Lamas einem Freund
mit dem Auftrag mitgegeben, diese seiner Mutter zu übergeben. Er wisse
zwar nicht, ob diese Übergabe stattgefunden habe, jedoch habe er, als er
am 20. Mai beziehungsweise 20. Juni 2013 gegen Abend beziehungsweise
zwischen acht und halb neun Uhr abends von (…) nach Hause zurückge-
kehrt sei, von einem Freund erfahren, dass er von chinesischen Polizisten
in H._______ gesucht werde; sie hätten ein Foto von ihm gehabt und im
Quartier, in dem er gewohnt habe, nach ihm gesucht. Zur anschliessenden
Ausreise erklärte er, noch in derselben Nacht aus Angst vor den chinesi-
schen Behörden von dort weggegangen zu sein. Er sei in einem Sammel-
taxi von H._______ nach J._______ gefahren, wo er die Nacht verbracht
habe, beziehungsweise er sei in einem gemieteten Auto, welches Richtung
J._______ gefahren sei, unterwegs an einem Ort am Strassenrand ausge-
stiegen und zu Fuss nach C._______ gegangen. Mit seiner Familie habe
er keinen Kontakt mehr gehabt beziehungsweise in C._______ habe er
E-6681/2013
Seite 3
[seiner Familie] alles erzählt, bevor er sich von ihnen verabschiedet habe.
Danach sei er einem Fluss namens "K._______" entlang gelaufen, bis er
nepalesischen Boden – die Ortschaft L._______ – erreicht habe. Via
L._______ sei er zu Fuss illegal nach M._______ gegangen, wo er einen
Tag geblieben sei bevor er in der Folge nach N._______ gegangen und
von dort mit einem Kleinflugzeug nach Nepal O._______ geflogen sei. Von
dort aus habe er per Auto Kathmandu erreicht und sich nach einem zwei-
tägigen Aufenthalt nach P._______ begeben, wo er bis zu seiner Ausreise
geblieben sei.
B.
Im Auftrag des BFM wurde mittels eines Telefoninterviews mit dem Be-
schwerdeführer vom 8. Oktober 2013 eine Evaluation des Alltagswissens
durchgeführt. Die sachverständige Person kam im dazugehörenden Be-
richt zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im
behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein.
Anlässlich der Anhörung vom 24. Oktober 2013 informierte das BFM den
Beschwerdeführer über den Werdegang und die Qualifikation des Alltags-
spezialisten. Zum Abklärungsergebnis der Evaluation des Alltagswissens
wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Er hielt dabei an seinen Aussa-
gen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort
gelebt zu haben.
C.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 – gleichentags eröffnet – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an, verfügte den Vollzug der Wegweisung und hielt fest,
ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China werde ausgeschlos-
sen.
D.
Mit Eingabe vom 26. November 2013 (Datum Poststempel: 27. November
2013) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerde-
führers gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl
zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumut-
barkeit anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurtei-
E-6681/2013
Seite 4
lung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden insbesondere fol-
gende Dokumente zu den Akten gereicht: Kopie des Akteneinsichtsge-
suchs an das BFM vom 21. November 2013, Karte der Region Tibet und
E-Mail betreffend Anfrage an die nepalesische Botschaft in der Schweiz
vom (…) 2013 sowie die entsprechende Antwort vom (…) 2013.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2013 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung werde gutgeheissen, auf einen Kostenvorschuss
werde verzichtet und über die weiteren Parteibegehren werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden.
F.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte
die folgende Änderung der Rechtsbegehren: Die Dispositivziffer 5 der an-
gefochtenen Verfügung sei nicht aufzuheben und der Ausschluss der Weg-
weisung in die Volksrepublik China möge in Rechtskraft erwachsen. Zu-
sätzlich sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen,
sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid
stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen und in diese dem Beschwer-
deführer Einsicht zu gewähren. Weiter sei dem Beschwerdeführer eine an-
gemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu
nehmen.
Beiliegend wurden eine Abschrift des Telefoninterviews vom 18. Dezember
2013 in deutscher Sprache, ein Internetbericht betreffend die Region
E._______, eine Tibetkarte sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2014 lud das Bundesverwaltungs-
gericht die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2014 stellte das BFM fest, die Be-
E-6681/2013
Seite 5
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigen
könnten, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2014 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 6. März
2014 sowie eine anonymisierte Kopie des in der Vernehmlassung erwähn-
ten Schreibens vom 9. September 2013 betreffend das Verfahren E-
4193/2013 zur Kenntnisnahme zu und bot ihm Gelegenheit zur Einrei-
chung einer Stellungnahme.
J.
Mit Eingabe vom 10. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht reichte
der Rechtsvertreter eine Replik zu den Akten und legte zum Beleg der
Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers die Stellungnahme
einer seinerseits aufgebotenen Tibet-Expertin sowie Kartenausdrucke ins
Recht.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 lud das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz ein, eine weitere Vernehmlassung einzureichen.
L.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 hielt das BFM fest,
dass weiterhin keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor-
liegen würden, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids
rechtfertigen könnten, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt
werde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 stellte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer die zweite Vernehmlassung des
BFM zur Kenntnisnahme zu und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer
Stellungnahme.
N.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Rechtsvertreter eine weitere Stellungnahme sowie einen Be-
richt (MARC HÄUSLER/RETO FERRARI-VISCA, Das Recht auf Akteneinsicht im
Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren, in: Jusletter 8. August 2011)
zu den Akten.
E-6681/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021). Das SEM be-
ziehungsweise das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylge-
setz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent-
scheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-6681/2013
Seite 7
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM im We-
sentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asyl-
vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
standzuhalten vermöchten.
Aufgrund bestimmter Aussagen im Rahmen der EVZ-Befragung sowie der
fast inexistenten Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers seien
grosse Zweifel an seiner angegebenen Herkunft – mithin auch an der an-
gegebenen Staatsangehörigkeit sowie illegalen Ausreise aus Tibet – auf-
gekommen, weshalb eine Evaluation des Alltagswissen durchgeführt wor-
den sei. Das Resultat der Auswertung habe ergeben, die Wahrscheinlich-
keit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum
gelebt haben könnte, sei klein. Namentlich seien seine geographischen
Kenntnisse bezüglich der angegebenen Herkunftsregion mangelhaft. Der
angegebene Herkunftsort und die zugehörende Gemeinde würden sich auf
keiner Karte finden lassen. Ferner würden seine Ausführungen zur Ver-
wendung beziehungsweise zum Vorkommen von Getreidearten im Kreis
E._______ nur teilweise beziehungsweise gar nicht den Gegebenheiten
vor Ort entsprechen. In Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie
eine tibetische Spezialität habe er sodann falsche Angaben zu den gängi-
gen Preisen gemacht. Zudem habe er zwar angegeben, in chinesischen
Restaurants gegessen zu haben, dennoch habe er kein entsprechendes
Gericht nennen können. Weiter habe er, obschon er angegeben habe, in
der fraglichen Gegend in der (…)branche gearbeitet zu haben, für eine
E-6681/2013
Seite 8
bestimmte Dienstleitung in diesem Bereich keinen ortsüblichen Preis nen-
nen können. Ausserdem sei ihm der Name eines Klosters beim [Heilig-
tum/Pilgerziel], welches er aufgrund seiner behaupteten Tätigkeit kennen
sollte, unbekannt. Im Übrigen habe er tatsachenwidrige Aussagen hinsicht-
lich des Verfahrens zur Ausstellung von Identitätskarten sowie der in Tibet
verwendeten Geldmünzen gemacht. Ferner würden seine Angaben in Be-
zug auf den Schulbesuch in seiner angeblichen Herkunftsregion nur teil-
weise den Tatsachen entsprechen. Bezüglich seiner Sprachkompetenz sei
festzuhalten, dass er mit der von ihm angegebenen Biographie erwar-
tungsgemäss über bessere Chinesisch-Kenntnisse verfügen sollte sowie,
sollte er tatsächlich im fraglichen Gebiet gelebt haben, mit der Verwendung
entsprechender Wörter erwartungsgemäss besser vertraut sein sollte.
Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der Anhörung hierzu das rechtliche
Gehör gewährt worden, wobei er diesen Feststellungen nichts entgegen-
zusetzen vermocht habe. Daneben vermöge auch sein Rechtfertigungs-
versuch – die sachverständige Person kenne sich in der fraglichen Gegend
offenbar nicht aus und behaupte Dinge, die nicht zutreffen würden – nicht
zu überzeugen, zumal etliche Feststellungen der sachkundigen Person
derart aussagekräftig und in ihrem Ergebnis unmissverständlich seien,
dass ein Irrtum als Ursache für die Unkenntnis des Beschwerdeführers
ausgeschlossen werden könne. Hingegen werde nicht in Abrede gestellt,
dass der Beschwerdeführer teils auch zutreffend Auskunft habe geben
können.
Nach dem Gesagten sei auch den vorgebrachten Ausreise- und Asylgrün-
den von vornherein mit grösster Skepsis zu begegnen. Die entsprechen-
den Ausführungen des Beschwerdeführers würden denn auch einer Prü-
fung auf ihren Wahrheitsgehalt hin nicht standhalten, zumal sie oberfläch-
lich beziehungsweise widersprüchlich und teils stereotyp ausgefallen
seien. Die angeblichen Umstände der Ausreise seien ebenfalls nicht glaub-
haft gemacht worden. Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, eine
angeblich illegale Ausreise innert weniger Stunden, wie vom Beschwerde-
führer behauptet, organisieren zu können. Überdies seien die diesbezügli-
chen Aussagen trotz wiederholter Nachfrage vage und detailarm geblie-
ben. Ferner sei es nicht nachvollziehbar und erscheine realitätsfremd, dass
der Beschwerdeführer als junger Mensch ohne jegliche Schulbildung und
Englischkenntnisse allein beziehungsweise lediglich mit fremder Hilfe bei
den Zwischenstopps von Kathmandu in die Schweiz gereist sei, zumal ihm
über seine Reise ansonsten angeblich jegliche Kenntnisse fehlen würden
(vgl. A17/21 S. 8). Ausserdem würden die Angaben zur Finanzierung der
E-6681/2013
Seite 9
Reise dem gängigen Klischee entsprechen (vgl. A17/21 S. 9), weshalb viel-
mehr davon auszugehen sei, dass er unter Verwendung eigener Identitäts-
und Reisepapiere in die Schweiz gereist sei.
Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei die Hauptsozialisation des Beschwerde-
führers nicht in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China erfolgt.
Mangels Aussagen des Beschwerdeführers, welche seine unzureichenden
Kenntnisse der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei da-
von auszugehen, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz in einem Land
ausserhalb der Volksrepublik China gelebt habe, weshalb vorliegend we-
der vor einer illegalen noch von einer legalen Ausreise aus der Volksrepub-
lik China ausgegangen werden könne. Es würden keine subjektiven Nach-
fluchtgründe vorliegen.
Sodann seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die
angegebene Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Diesbezüglich sei
festzuhalten, dass auch seine Behauptung, er habe zwar seine Identitäts-
karte bei der Ausreise nach Nepal mitgenommen, jedoch sei ihm jene dort
von einem oder mehreren Schleppern abgenommen und weggeworfen be-
ziehungsweise vernichtet worden (vgl. A6/11 S. 6; A17/21 S. 9 f.), nicht zu
überzeugen vermöge. Zudem stelle allein die Tatsache, dass er Tibetisch
spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, naturgemäss keinen
hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsbürger sei.
Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsangehörigkeit im Exil
behalten würden, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere Tibeter aus
Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragen und erhalten
würden, zumal es auch in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibe-
tischen Kulturkreis gehören würden und in welchen eine einheimische ti-
betische Bevölkerung lebe (u.a. Ladakh in Indien, Mustang in Nepal). So-
mit sei davon auszugehen, dass die tatsächliche Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers unbekannt sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde den Erwägungen des BFM im We-
sentlichen entgegengehalten, in Bezug auf das Telefoninterview bezie-
hungsweise die Evaluation des Alltagswissens durch die sachkundige Per-
son würden sich in den Akten weder ein ausführliches Protokoll noch ein
Auszug oder eine Zusammenfassung finden, weshalb es nicht nachvoll-
ziehbar sei, ob die Vorwürfe des BFM hinsichtlich der in der angefochtenen
Verfügung geltend gemachten Wissenslücken des Beschwerdeführers tat-
sächlich zutreffen würden oder nicht. Die kurze Auflistung in der Anhörung
E-6681/2013
Seite 10
reiche dabei nicht aus, um diesen Mangel zu heilen. Zudem sei nicht er-
sichtlich, welche Antworten falsch gewesen sein sollten. Auf dieser Grund-
lage könne der Entscheid des BFM nicht auf seine Richtigkeit hin beurteilt
werden und das Recht auf Einsicht in die verfahrensrelevanten Akten sei
verletzt. Ob die Gewährung der nachträglichen Akteneinsicht zur Heilung
dieses Verfahrensmangels führen könnte, sei äusserst fraglich, zumal es
sich vorliegend um einen schwerwiegenden und systematischen Mangel
handle. Des Weiteren handle es sich dabei – selbst wenn dem Aktenein-
sichtsgesuch stattgegeben und der Beschwerdeführer ein Protokoll der
Aufzeichnung anfertigen und dem Gericht einreichen würde – lediglich um
ein Parteivorbringen. Ausserdem sei die Anfertigung eines Protokolls mit
erheblichen Kosten für den Beschwerdeführer verbunden (Fahrt zum BFM
nach Bern, Bestellung und Arbeitszeit eines Dolmetschers). Bereits aus
diesen Gründen sei es unerlässlich, dass das Telefoninterview protokolliert
werde und den Akten beiliege. Ferner stamme der Alltagsspezialist aus
Q._______ und damit aus einem anderen Bezirk – während sich
Q._______ im [Himmelsrichtung] befinde, liege F._______ im [Himmels-
richtung] Tibets – als der Beschwerdeführer. Dabei seien insbesondere die
enorme Grösse Tibets, die Vielfalt der Dialekte und der geringe Austausch
der Regionen zu berücksichtigen. Somit erscheine es fraglich, ob der Ex-
perte die Herkunft des Beschwerdeführers tatsächlich beurteilen könne.
Diese Zweifel würden infolge der Ausführungen des Experten in Bezug auf
die mangelnden Chinesischkenntnisse des Beschwerdeführers erhärtet,
da in Tibet sehr viele Menschen leben würden, welche weder Chinesisch
sprechen noch sich im Einfluss des chinesischen Kulturkreises befinden
würden.
In Bezug auf die Geschehnisse in Tibet habe der Beschwerdeführer in der
EVZ-Befragung angegeben, der Vorfall, welcher zu seiner Ausreise geführt
habe, habe sich am 20. Juni 2013 ereignet, während er in der Anhörung
als entscheidendes Datum den 20. Mai 2013 genannt habe; diese Unge-
reimtheit habe er in der Anhörung als Versehen ausräumen können (vgl.
A17/21 S. 15). Sodann habe er nicht – wie vom BFM behauptet worden sei
– ausdrücklich gesagt, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie ge-
habt habe, sondern in der EVZ-Befragung lediglich erwähnt, dass er seit
seiner Ausreise aus China keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt habe. Im
Übrigen habe er seine Ausreisegründe in der EVZ-Befragung nur summa-
risch wiedergeben dürfen. Bei den seitens des BFM gerügten Widersprü-
chen handle es sich allenfalls um Ungenauigkeiten, welche dem Beschwer-
deführer nicht anzulasten seien, sondern im Verfahren von Kurzbefragun-
E-6681/2013
Seite 11
gen und ausführlicher Anhörung angelegt seien. Ferner habe er angege-
ben, aufgrund des Verteilens von Dalai Lama-Bildern, -CDs und -DVDs ins
Visier der chinesischen Sicherheitspolizei geraten zu sein. Obschon es
sich dabei um ein Vorbringen handle, welches oftmals von Asylsuchenden
genannt werde, dürfe daraus nicht der Rückschluss gezogen werden,
diese Vorbringen seien per se unglaubhaft, denn tatsächlich sei das Ver-
teilen dieser Sachen in Tibet verboten und könne zu einer Festnahme füh-
ren. Selbst wenn die Gesuchsgründe als unglaubhaft anzusehen wären,
so seien die Schilderungen zur illegalen Ausreise gleichwohl einer eigenen
Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, da es für das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen massgeblich sei, ob der Beschwerdeführer aus
China ausgereist sei oder nicht. Das BFM führe zwar aus, die Darstellung
des Beschwerdeführers sei plakativ ausgefallen, jedoch unterlasse es zu
umschreiben, was genau an den Schilderungen auffallend sein solle. Ent-
gegen der Auffassung des BFM enthalte die Anhörung durchaus subjektive
Vorbringen – namentlich die Ausführungen, wie der Beschwerdeführer den
Fluss an der Grenze zu Nepal überquert habe und wie er sich bei der Aus-
reise gefühlt beziehungsweise welche Sorgen und Ängste er gehabt habe
(vgl. A17/21 S. 7 f.) –, welche das Bundesamt jedoch in seiner angefoch-
tenen Verfügung unerwähnt lasse. Ausserdem sei hinsichtlich der Angaben
zum Reiseweg festzuhalten, dass er keine Schulbildung genossen habe
und sich das erste Mal ausserhalb seiner Heimat befinde. Kenntnisse zu
Visa- und Reisebestimmungen anderer Länder sowie geographische
Kenntnisse betreffend das restliche Asien und Europa würden ihm gänzlich
fehlen und seien auch nicht zu erwarten. Im Übrigen habe er erklärt, dass
der Schlepper die gesamte Organisation der Reise übernommen habe.
Sodann könne ohne triftige Anhaltspunkte eine andere als die chinesische
Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch als wahrscheinlich erachtet
werden, zumal auch aus der Evaluation des Alltagswissens nicht hervor-
gehe, dass Zweifel an der tibetischen Ethnie des Beschwerdeführers be-
stehen würden. Zudem habe er durch sein erhebliches Wissen –nament-
lich in Bezug auf den Bezirk E._______ und die nahegelegenen Dörfer so-
wie den [Heiligtum/Pilgerziel] – bewiesen, dass er tatsächlich aus der an-
gegeben Region stamme. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er ansons-
ten über diese detaillierten Kenntnisse verfügen sollte; dies umso mehr vor
dem Hintergrund seiner fehlenden Schulbildung. Auch das BFM habe ein-
geräumt, dass nicht in Abrede zu stellen sei, dass der Beschwerdeführer
über einige Dinge Bescheid gewusst habe. Überdies dürfe ihm der Um-
stand, dass sein Dorf zu klein sei, um auf einer Karte verzeichnet zu sein,
nicht zum Nachteil gereichen.
E-6681/2013
Seite 12
Da er sein Heimatland ferner illegal verlassen habe, seien gestützt auf die
Rechtsprechung sowie bei rechtsgleicher Behandlung subjektive Nach-
fluchtgründe zu bejahen, zumal er begründete Furcht habe, im Falle einer
Rückkehr in die Heimat aufgrund seines mehrjährigen Auslandaufenthaltes
der oppositionellen Haltung verdächtigt und aus diesem Grund flüchtlings-
relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden.
Des Weiteren komme eine Drittstaatenwegweisung nur in Frage, wenn es
dem Beschwerdeführer auch tatsächlich möglich sein sollte, in einem Dritt-
staat aufgenommen zu werden und dort einen dauerhaften, legalen und
sicheren Aufenthaltsstatus zu bekommen, was in Nepal jedoch unmöglich
und in Indien nur sehr beschränkt möglich sei. Schliesslich habe eine tele-
fonische Anfrage bei der nepalesischen Botschaft in der Schweiz ergeben,
dass jene die Staatsbürgerschaft nicht feststellen könne, wenn die be-
troffene Person nicht über nepalesische Papiere verfüge; dasselbe gelte
für (ehemals) gültige Papiere in Nepal (vgl. der Beschwerde beiliegende E-
Mail der nepalesischen Botschaft vom (…) 2013). Die gleiche Auskunft
habe man auch auf die Anfrage bei der indischen Botschaft in der Schweiz
erhalten, wobei sich diese nicht habe schriftlich zur Sache äussern wollen.
4.3 In der Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe erst auf nachträglichen, ausdrücklichen Antrag hin in Begleitung einer
Dolmetscherin das Telefoninterview beim BFM anhören können; eine Ab-
schrift und Übersetzung dieser Befragung werde dem Gericht nun einge-
reicht. Da der Beschwerdeführer offizielle Protokolle der Analyse weder in
der Akteneinsicht nach Entscheidfällung noch auf ausdrücklichen Antrag
hin bekommen habe, müsse man sich in dieser Eingabe allein auf die ei-
gens angefertigte Übersetzung beziehen; allfällige Widersprüche zu den
offiziellen Abschriften könnten daher nicht ausgeschlossen werden. Es sei
ohnehin nicht ersichtlich, weshalb das Recht auf Akteneinsicht – es exis-
tiere offensichtlich eine Abschrift des Protokolls, auf welcher der Asylent-
scheid im Wesentlichen basiere und welche dem Beschwerdeführer an-
ders als dem BFM und dem Gericht nicht zugänglich sei – eingeschränkt
worden sei, zumal weder Sicherheitsbedenken noch vertrauliche Informa-
tionen vorliegen würden. Die Gewährung der nachträglichen Akteneinsicht
könne gleichwohl nicht zur Heilung dieses Verfahrensmangels führen, da
es sich vorliegend nicht um eine Ausnahme oder ein Versehen, sondern
um ein systematisches Vorgehen handle. Die Verweigerung der Einsicht in
die Aufnahme sowie Evaluation stelle sodann einen wesentlichen und
schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, da sich die angefochtene Verfü-
E-6681/2013
Seite 13
gung im Wesentlichen darauf stütze und das BFM aufgrund der Feststel-
lungen der sachkundigen Person den Vorbringen des Beschwerdeführers
im Vornherein mit grösster Skepsis begegnet sei beziehungsweise die ge-
samte Bundesanhörung vor dem Hintergrund der Analyse durchgeführt
worden sei. Sollten sich nun nachträglich Mängel bei der Analyse zeigen,
so wäre das gesamte Verfahren in Frage gestellt. Die Einsicht in die Eva-
luation sei damit von zentraler Bedeutung, um zu beurteilen, ob der Ent-
scheid des BFM korrekt erfolgt sei oder nicht. Im Übrigen habe das BFM
lediglich die Fahrtkosten des Beschwerdeführers nach Bern übernommen,
nicht jedoch diejenigen der Begleitperson und des Dolmetschers. Sodann
enthalte der angefochtene Entscheid keinerlei Angaben hinsichtlich der
Länderinformationen, auf welche sich der Entscheid massgeblich stütze,
obwohl diese Dokumente den Parteien im Verfahren offengelegt werden
müssten. So sei es nicht nachvollziehbar, ob die Antworten des Beschwer-
deführers mit den Auskünften des BFM tatsächlich übereinstimmen würden
und ob diese Quellen ausreichend fundiert seien. Folglich liege eine Ver-
letzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtlichen
Gehörs vor, dessen Heilung ausgeschlossen erscheine.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung an-
gegeben, welche Gemeinden in E._______ existieren würden sowie rich-
tige Angaben bezüglich der Flüsse und Berge in der Region gemacht. Dass
das Dorf C._______ auf keiner Karte zu finden gewesen sei, liege an der
phonetischen Verzerrung – tatsächlich handle es sich hierbei um das Dorf
R._______. Ferner habe er die Namen dreier Klöster genannt. Die Frage
nach dem Kloster S._______ habe er verneint. Auch der Rechtsvertreter
habe trotz Recherche dieses Kloster auf der Karte nicht finden können.
Zudem seien seine Aussagen hinsichtlich der Verwendung und des Vor-
kommens von Getreide- und Gemüsearten – entgegen der Behauptung
der Vorinstanz – durchaus korrekt ausgefallen. Bezüglich des Vorwurfs, er
habe zwar angegeben, in chinesischen Restaurants gegessen zu haben,
jedoch habe er kein chinesisches Gericht nennen können, sei festzuhalten,
dass diese Behauptung in der seitens des Beschwerdeführers eingereich-
ten Abschrift nicht so dokumentiert sei; er habe lediglich erklärt, dass es im
Restaurant reichlich chinesisches Essen gegeben habe (vgl. die einge-
reichte Abschrift des Telefoninterviews, Frage 78). Sodann habe er zutref-
fend ausgeführt, dass die Einheimischen u.a. das Gericht "(…)" essen wür-
den. Bei den Preisangaben der Lebensmittel vor Ort sei im Übrigen der
Preisverfall zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen die Internetseite www.
(…).org). Überdies könne der Beschwerdeführer die Aussage des BFM, er
habe falsche Preise hinsichtlich touristischer Dienstleistungen genannt,
E-6681/2013
Seite 14
mangels Angaben zur Quelle des Bundesamtes beziehungsweise da der
tatsächliche Preis dieser Dienstleistungen nicht bekannt sei, nicht auf ihre
Richtigkeit überprüfen. In Bezug auf das Ausstellungsverfahren einer Iden-
titätskarte sei festzuhalten, dass [Geschwisterteil] des Beschwerdeführers
den Ausweis für ihn besorgt habe, weshalb er über die genauen Vorgänge
nichts Detaillierteres sagen könne. Bezüglich der in Tibet verwendeten
Geldmünzen enthalte die Abschrift des Telefoninterviews keinerlei ausführ-
liche Fragen hierzu. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die
Angaben des Beschwerdeführers – er sei nie zur Schule gegangen und
könne dementsprechend auch keine Schulfächer benennen, allerdings
wisse er, dass die Schulen ab der 12. Klasse als "grosse Schulen" gelten
würden – fehlerhaft sein sollten.
4.4 Im Rahmen seiner ersten Vernehmlassung hielt das BFM bezüglich der
gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts fest, dass einerseits entge-
gen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Abschrift des Protokolls
existiere, welche dem BFM und dem Gericht zugänglich sei, und anderer-
seits die Verweigerung der Akteneinsicht in das Gutachten gestützt auf Art.
27 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 VwVG der Amtspraxis entspreche
(vgl. Schreiben des BFM an die zuständige Instruktionsrichterin im Verfah-
ren E-4193/2013 vom 9. September 2013). Das Gutachten enthalte weiter-
gehende Angaben, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer miss-
bräuchlichen Weiterverbreitung im Wesentlichen öffentlichen Interessen
liege. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer der massgebliche Inhalt im
Rahmen der Anhörung zur Kenntnis gebracht und zugleich das rechtliche
Gehör gewährt worden (vgl. Art. 28 und 29 VwVG).
Ferner sei es nachvollziehbar, dass das BFM aufgrund des Ergebnisses
des Alltagswissenstests den Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit
mehr Skepsis begegnet sei, als es ohne diese Vorabklärung der Fall ge-
wesen wäre. Was die Länderinformation betreffe, stütze sich die angefoch-
tene Verfügung auf die Befragung durch die sachverständige Person, über
deren Qualifikation der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung in
Kenntnis gesetzt worden sei. Der Beweiswert des Gutachtens sei höher zu
gewichten als der Umstand, dass der Beschwerdeführer gewisse Kennt-
nisse über seine angebliche Herkunftsregion habe, zumal diese Informati-
onen öffentlich zugänglich seien. Dass Letzteres zutreffe, beweise er im
Übrigen selbst, indem er mit seiner Eingabe Auszüge einer von Exiltibetern
in Nepal betriebenen Webseite als Beweismittel einreiche. Erfahrungsge-
mäss sei es unter Exiltibeterinnen und -tibetern üblich, sich über geogra-
E-6681/2013
Seite 15
phische Besonderheiten wie beispielsweise Seen und Flüsse in ihrer ur-
sprünglichen Herkunftsregion auszutauschen. Zudem würden diejenigen,
die aus dem Exil nach Europa reisen würden, um als Flüchtlinge Aufnahme
zu finden, für ihr Asylverfahren bei Bedarf auch mit länderspezifischem
Wissen instruiert.
Sodann sei es zwar möglich, dass es sich bei dem angegebenen Her-
kunftsort um die Ortschaft R._______ handle, welche aufgrund phoneti-
scher Verzerrung als "C._______" registriert worden sei, dies stelle zu-
nächst jedoch lediglich eine Behauptung dar. Es sei im Übrigen zu betonen,
dass Kenntnisse verwaltungstechnischer Einheiten, da sie allgemein öf-
fentlich zugänglich seien, kaum je ein Beweis dafür sein könnten, dass eine
Person im behaupteten Gebiet gelebt habe. Gleichwohl sei festzuhalten,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich geographischer Angaben wider-
sprüchlich und zudem auch unter Berücksichtigung des auf Beschwerde-
ebene eingereichten Kartenmaterials tatsachenwidrig beziehungsweise
unlogisch geäussert habe. So habe er etwa in der EVZ-Befragung ange-
geben, von C._______ nach H._______ dauere es mit dem Auto etwa drei
und von H._______ nach E._______ anderthalb Stunden, während er an-
lässlich der Anhörung erklärte, Ersteres daure anderthalb bis zwei Stunden
und Letzteres wisse er nicht. Gemäss der eingereichten Karte sei – anders
als vom Beschwerdeführer in der Anhörung behauptet – T._______ auch
nicht der nächstgelegene grössere Ort von C._______/R._______ aus,
sondern mutmasslich D._______, gewiss aber E._______. T._______
liege – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – auch nicht zwi-
schen C._______ und E._______, sondern weiter südlich. Ferner sei da-
rauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Strecken
beziehungsweise die Dauer der Fussmärsche der Logik entbehren wür-
den. Anlässlich der EVZ-Befragung habe er nämlich angegeben, er sei von
E._______ aus dreieinhalb bis vier Stunden nach L._______ an der
Grenze zu Nepal gereist, während er in der Anhörung zu Protokoll gegeben
habe, er sei von C._______ aus in etwa anderthalb Stunden dorthin mar-
schiert, ungeachtet dessen, dass es von C._______ nach E._______ be-
reits anderthalb Stunden zu Fuss dauern solle. Überdies sei seine Aus-
sage, er sei nach einem zweitägigen Fussmarsch in einem Ort namens
M._______ angekommen, nicht nachvollziehbar, da die Orte L._______
und M._______ gemäss Karte nur zwei bis drei Kilometer voneinander ent-
fernt liegen würden. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers seien auch in
Bezug auf verwaltungstechnische Zuständigkeiten sowie Abläufe und Ge-
gebenheiten – diese würden meist landesweit gelten und seien Personen,
E-6681/2013
Seite 16
die nicht im fraglichen Gebiet/Staat gelebt hätten und aus eigener Erfah-
rung darüber berichten könnten, grundsätzlich schwer zugänglich – man-
gelhaft. Dasselbe gelte für einen Begleitumstand beziehungsweise einen
markanten Aspekt, unter welchem Schüler in Tibet die Schule besuchen
würden; der Beschwerdeführer hätte nach menschlichem Ermessen dar-
über Bescheid wissen müssen, wenn er im fraglichen Gebiet gelebt hätte
(konkretere Angaben zu diesem Thema könnten nicht erfolgen, um einen
Lerneffekt unter den asylsuchenden Personen zu vermeiden). Dabei gehe
es jedoch nicht – wie vom Beschwerdeführer vermutet worden sei – darum,
dass er keine Schulfächer habe benennen können. Hinsichtlich der Preise
für Lebensmittel habe er zwei offensichtlich viel zu tief angegeben. Insge-
samt sei das Preisniveau in Tibet nach Kenntnisstand des BFM in den letz-
ten Jahren gestiegen, weshalb der Erklärungsversuch mit einem Preiszer-
fall innerhalb der letzten Jahre kaum der Realität entsprechen dürfte. Dass
er ausserdem weder über Englisch- noch Chinesisch-Kenntnisse verfüge,
lasse sich mit seiner Behauptung, er habe unmittelbar vor der Ausreise
während fünf Jahren [Ausländer], welche vorwiegend vornehmlich Eng-
lisch oder Chinesisch gesprochen hätten, [Tätigkeit], nicht vereinbaren.
Dass er mit [ihnen] kein Wort gewechselt habe, sei ebenso wenig nachvoll-
ziehbar wie der Umstand, dass ihm der Name von einem der fünf Klöster,
denen man [beim Pilgerziel] begegne, kein Begriff gewesen sei. Auf ein-
deutige Widersprüche und Stereotypen in den Asylvorbringen sei im Übri-
gen bereits in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden. Auch
würden diese realitätsfremde Züge aufweisen (vgl. A17 F113) und plakativ
wirken (vgl. A17 F67, F107, F127, F133, F144).
Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, welcher bis an-
hin keine Identitätspapiere eingereicht habe, aufgrund der widersprüchli-
chen sowie unsubstantiierten und damit nicht glaubhaften Ausführungen
zu seiner Ausreise vermutungsweise unter Verwendung authentischer Rei-
sedokumente in die Schweiz gelangt sei.
4.5 In der Eingabe vom 10. April 2014 führte der Beschwerdeführer aus,
zwar möge der Einwand, dass keine Abschrift existiere, zutreffen, jedoch
könne dieser Umstand die Verletzung des rechtlichen Gehörs in keiner
Weise mindern. Dies wiege umso schwerer, als dass es somit auch dem
Gericht nicht möglich sei, in voller Kenntnis aller Umstände über den Ent-
scheid der Vorinstanz zu urteilen. Sodann vermöge die Begründung zur
Geheimhaltung des Gutachtens ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal in
casu keine der in Art. 27 VwVG erwähnten Konstellationen vorliege. Insbe-
E-6681/2013
Seite 17
sondere werde in Abs. 3 dieser Bestimmung festgehalten, dass die Ein-
sichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Ab-
schluss der Untersuchung verweigert werden dürfe. Dass solche Proto-
kolle erst gar nicht angefertigt würden, stelle eine Umgehung der Aktenein-
sicht und eine Verletzung dieses Verfahrensrechts dar. Die Möglichkeit der
Anhörung des Interviews auf CD vermöge diesen Nachteil nicht zu heilen,
zumal dies die Amtspraxis darstelle und eine Heilung deshalb gemäss
Rechtsprechung ausgeschlossen sei (vgl. statt vieler BGE 124 II 132).
Ferner würden viele seiner Angaben zu den Distanzen zwischen den Städ-
ten und Dörfern lediglich Schätzungen darstellen, weil er sich gedacht
habe, es sei besser etwas zu schätzen als gar nichts zu sagen. Er sei ein
Bauernsohn gewesen und nur wenig in seiner Region umhergereist. Auch
nachdem er nach H._______/[Heiligtum/Pilgerziel] gezogen sei, sei er nur
dreimal in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Auf der eingereichten Karte sei
sodann zu erkennen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer genann-
ten Dörfern um eine Ansammlung von Dörfern handle, welche alle unter
dem Oberbegriff E._______ zusammengefasst seien. Die Karte zeige zu-
dem die schwierigen geographischen Gegebenheiten vor Ort auf, weshalb
es nicht verwunderlich erscheine, dass Entfernungen nicht gleich korrekt
angegeben werden könnten. Weiter erstaune es, dass es dem Rechtsver-
treter möglich gewesen sei, den Herkunftsort auf zwei Landkarten aufzu-
finden, obschon die Vorinstanz einräume, dass dieser nicht in ihren gehei-
men Unterlagen erfasst sei, wodurch Zweifel an den Materialien des Bun-
desamtes entstehen würden.
Zu den Ausführungen des BFM hinsichtlich der Ausstellung von Identitäts-
karten sowie des Schulbesuchs könnten keine Aussagen gemacht werden;
die diesbezüglichen vorinstanzlichen Angaben seien nicht ausreichend
konkret und es sei schlichtweg nicht möglich, zu "klar tatsachenwidrigen
Aussagen" Stellung zu nehmen, wenn nicht ausgeführt werde, was an den
Aussagen "klar tatsachenwidrig" sei. Ausserdem genüge ein pauschaler
Vorwurf (vgl. A17/21 S.16) nicht den Anforderungen an die Gewährung des
rechtlichen Gehörs. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Lebens-
mittelpreise – entgegen der Auffassung des BFM – korrekt angegeben, wo-
bei auch zu beachten sei, dass er sicherlich tiefere Preise bezahlt habe als
Touristen, die sich in diesem Gebiet aufgehalten hätten. Sodann habe er
dem Rechtsvertreter gegenüber angegeben, dass die Lebensmittelpreise
stabil seien, jedoch Schwankungen bei Auswärtigen und Touristen vorkom-
men könnten.
E-6681/2013
Seite 18
Bezüglich seiner mangelhaften Englischkenntnisse sei festzuhalten, dass
er nicht als (…), sondern als (…) tätig und ihm eine grundlegende Verstän-
digung auf Englisch gleichwohl möglich gewesen sei. Da er überdies nur
für [Arbeitgeber] gearbeitet habe, seien Chinesisch-Kenntnisse nicht von
Nöten gewesen. Des Weiteren habe der Rechtsvertreter – weil die Lände-
rinformationen des BFM nicht vorliegen würden – eine [Expertin], zu den
im Telefoninterview behandelten Themen befragt. Ihre Antworten und ein
kurzes Profil der Expertin seien in der als Beilage eingereichten E-Mail fest-
gehalten. Insbesondere würden sich die Antworten des Beschwerdeführers
mit denjenigen der Expertin hinsichtlich der Lebensmittel, der Miete eines
Pferdes sowie der Ausstellung von Identitätskarten decken. Ferner sei die
Vorinstanz sichtlich bemüht, den Beschwerdeführer als unglaubwürdig dar-
zustellen. Schliesslisch sei in Bezug auf die Beibringung von Identitätspa-
pieren die Gefahr der Reflexverfolgung naher Angehöriger von illegal aus
China ausgereisten Personen hervorzuheben.
4.6 In seiner zweiten Vernehmlassung hielt das BFM daran fest, der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der Anhörung zur Lage der Stadt
E._______ tatsachenwidrige Angaben gemacht (vgl. A17/21 S. 3 f.) und
dabei nicht den Landkreis oder eine Ansammlung von Dörfern gemeint.
Zudem hätte das BFM, wenn der Beschwerdeführer bei seinem angebli-
chen Herkunftsort von "R._______" und nicht von "C._______" gesprochen
hätte, den Ort höchstwahrscheinlich ebenfalls ausfindig machen können.
Dass dem nicht so gewesen sei, stelle in länderspezifischer Hinsicht jedoch
kein für den Entscheid wesentliches Element dar, auch wenn es in der an-
gefochtenen Verfügung zu Beginn der Argumentation angeführt worden
sei. Im Übrigen könne von geheimen Unterlagen keine Rede sein. Bezüg-
lich des Preisniveaus in Tibet habe der Beschwerdeführer klar wider-
sprüchliche Angaben gemacht: Während zuerst festgehalten worden sei,
es sei zu einem Preiszerfall gekommen, sei in der zweiten Eingabe von
angeblich "stabilen Lebensmittelpreisen für Einheimische" die Rede gewe-
sen. Dieser Behauptung widerspreche aber die vom Beschwerdeführer
selbst herangezogene Auskunftsquelle/"Expertin" (unbekannte […]), wenn
sie "von in den letzten Jahren drastisch gestiegenen Lebensmittelpreisen"
spreche. Weiter habe der Beschwerdeführer – entgegen der nun geltend
gemachten Englischkenntnisse, die angeblich eine grundlegende Verstän-
digung mit den [Ausländern] möglich gemacht hätten – im Rahmen der An-
hörung unmissverständlich erklärt, dass er mit Ausnahme weniger Gruss-
worte kein Englisch spreche (vgl. A17/21 S. 8).
E-6681/2013
Seite 19
4.7 In seiner Eingabe vom 1. Oktober 2014 führte der Beschwerdeführer
aus, das BFM habe seine Aussage – der Beschwerdeführer habe zur Lage
der Stadt E._______ angeblich tatsachenwidrige Angaben gemacht und
dabei nicht den Landkreis oder eine Ansammlung von Dörfern gemeint –
weder mit Argumenten noch mit zitierten Stellen aus den Befragungs- be-
ziehungsweise Anhörungsprotokollen belegt. Es sei nochmals zu bekräfti-
gen, dass E._______ der Name der Stadt sei und auch für den Namen der
Region gebraucht werde, was bereits an anderer Stelle mit Verweis auf
diverse Quellen aufgezeigt worden sei. Im Gegensatz zur Ansicht des BFM
sei es bei Zweifel an der Herkunft eines Asylsuchenden sehr wohl wesent-
lich, ob das Bundesamt den Herkunftsort in seinen Unterlagen verzeichnet
habe oder nicht, andernfalls würden bereits Zweifel an der Glaubwürdigkeit
des Asylsuchenden entstehen. Ob der Ort in den Karten des BFM aufge-
führt sei, sei im Übrigen immer noch unklar und die Vorinstanz bleibe den
Beweis für ihre Ausführungen weiterhin schuldig. Hinsichtlich des Preisni-
veaus sei dem BFM insoweit Recht zu geben, dass in den Beschwerdeein-
gaben dazu aufgrund verschiedener Quellen unterschiedliche Angaben ge-
macht worden seien, welche aber nicht auf den Beschwerdeführer selber
zurückzuführen seien. Aufgrund der Schwierigkeit, aktuelle und detaillierte
Länderinformationen zu erhalten, sei die Einsicht in die Länderinformatio-
nen des BFM notwendig, um diese vergleichsweise heranziehen zu kön-
nen.
In Bezug auf die Englischkenntnisse des Beschwerdeführers sei einzuräu-
men, dass er über etwas mehr Kenntnisse verfüge, als er dargelegt habe.
Im EVZ hätten ihm nämlich die anderen Asylsuchenden fälschlicherweise
erzählt, dass er hier nur zur Schule gehen dürfe, wenn er keinerlei europä-
ische Sprachkenntnisse habe. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers vermöge dies jedoch nicht zu untergraben, da das BFM selber darlege,
dass [Berufsbezeichnung] mit [Ausländern] zumindest grundlegend auf
Englisch (und Chinesisch) kommunizieren würden (eine Behauptung, die
in dieser Pauschalität aber ebenfalls nicht zu halten sei, da hierfür die (…)
zuständig seien). Betreffend die Chinesischkenntnisse des Beschwerde-
führers sei hinzuzufügen, dass er angegeben habe, im Rahmen des Tele-
foninterviews auf Chinesisch befragt worden zu sein und mit seinen (gerin-
gen) Sprachkenntnissen darauf geantwortet zu haben. Erst als die Fragen
auf Chinesisch detaillierter geworden seien, habe er diese nicht mehr ver-
standen. Im Übrigen könne es nicht angehen, dass abgewiesene Asylsu-
chende – deren Entscheid auf einer Evaluation des Alltagswissens beruhe,
in welche sie keine Einsicht hätten – einfach darauf vertrauen müssten,
dass die Tibet-Experten unfehlbare Einschätzungen vornehmen und die
E-6681/2013
Seite 20
Behörden sich an diese Einschätzungen halten würden. Das Gutachten,
welches sich auf eine entscheidrelevante streitige Sachverhaltsfrage be-
ziehe (hier die Herkunft des Beschwerdeführers), sei nicht als verwaltungs-
interner Bericht von der Akteneinsicht ausgenommen. Auch das Argument
der Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbrei-
tung überzeuge nicht. So widerspreche es dem Sinn dieser Geheimhal-
tung, wenn die Evaluation des Alltagswissens geheim bleibe, indes das Te-
lefoninterview zumindest im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angehört
werden könne. Weshalb die individuelle Einschätzung eines Einzelfalls
(sprachliche Analyse des Dialekts sowie die Abfrage lokaler Gegebenhei-
ten) durch einen Experten geheim zu halten sei, erschliesse sich nicht.
Sollten alle Telefoninterviews tatsächlich auf den gleichen Fragestellungen
beruhen, müsse die Qualität dieser Interviews angezweifelt werden. Sollte
dabei aber eine individuelle Beurteilung vorgenommen werden, so spreche
nichts für eine Geheimhaltung zur Vermeidung einer "missbräuchlichen"
Weiterverbreitung.
5.
5.1 Vorab sind die formellen Rügen in Bezug auf die Erstellung und Edition
eines Protokolls des Telefoninterviews sowie die Verweigerung der Gewäh-
rung der Akteneinsicht in die Evaluation des Alltagswissens zu prüfen. Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass sich hinsichtlich des Telefoninter-
views beziehungsweise schriftlichen Gutachtens zur Alltagswissensabklä-
rung in den Akten weder ein ausführliches Protokoll noch ein Auszug res-
pektive eine Zusammenfassung finden würden und dass ihm auch das
Gutachten nicht offengelegt worden sei, weshalb der Entscheid des BFM
auf dieser Grundlage nicht auf seine Richtigkeit hin beurteilt werden könne.
Die kurze Auflistung in der Anhörung reiche dabei nicht aus, um diesen
Mangel zu heilen. Folglich sei das rechtliche Gehör verletzt worden.
5.2 Der Antrag auf integrale Offenlegung der Analyse betreffend Evaluation
des Alltagswissens wurde vom BFM unter Hinweis auf überwiegende öf-
fentliche Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a
VwVG abgewiesen. Dieses Vorgehen ist korrekt und praxiskonform.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich die von der Asylrekurs-
kommission definierten Mindeststandards übernommen, denen die Ge-
währung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Analy-
sen der Fachstelle Lingua (Lingua-Analysen; Evaluationen des Alltagswis-
sens durch einen Experten der Fachstelle) zu genügen hat, damit die Ver-
fahrensgarantien des rechtlichen Gehörs gewahrt sind.
E-6681/2013
Seite 21
Gemäss dieser Praxis stehen der vollumfänglichen Einsicht in ein Gutach-
ten der Fachstelle Lingua sowie einer vollumfänglichen Offenlegung der
Fragenkataloge und der korrekten Antworten auf die jeweiligen Fragen
samt den entsprechenden Quellen überwiegende öffentliche und private
Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollum-
fänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtferti-
gen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Das öffentliche Interesse besteht namentlich in
der Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekata-
logs und der Verhinderung eines Lerneffektes, wodurch ähnliche Abklärun-
gen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, zumal
der Analysebericht regelmässig neben den gestellten Fragen und den ent-
sprechenden Antworten der asylsuchenden Person auch weitergehende
Ausführungen beinhaltet (z.B. die korrekten Antworten oder Hinweise, wes-
halb die asylsuchende Person eine korrekte Antwort hätte kennen müs-
sen). Das private schützenswerte Interesse an einer Geheimhaltung liegt
insbesondere im Sicherheitsanspruch des Sachverständigen.
Der asylsuchenden Person muss aber vom wesentlichen Inhalt des Gut-
achtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äus-
sern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassen-
der Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen
Inhalt der darauf erhaltenen Antworten offenlegen, sei es in einer akten-
kundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung
(vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9; EMARK 2003 Nr. 14 E. 9; seither ständige
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispielsweise Urteile des
BVGer E-4104/2006 vom 24. April 2007 E. 5.2-5.4 sowie BVGer D-
2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.8.7). Dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör ist gemäss Rechtsprechung der ARK überdies nur dann Genüge getan,
wenn den Betroffenen im Rahmen der Lingua-Abklärung Herkunft, Dauer
und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstritte-
nen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre
Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich
die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über
die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9; E-
MARK 1999 Nr. 20 E. 3; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts, vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-2335/2013 vom 8. April
2014 E. 3.8.4 sowie D-1232/2014 vom 7. August 2014 E. 3.4.1).
E-6681/2013
Seite 22
5.3 Diesen Mindestgrundsätzen ist das BFM im Verfahren des Beschwer-
deführers nachgekommen. Einer vollumfänglichen Offenlegung des Gut-
achtens betreffend Evaluation des Alltagswissens stehen öffentliche Ge-
heimhaltungsinteressen im skizzierten Sinne entgegen, zumal auch im vor-
liegenden Gutachten die sachverständige Person Informationen zu Tibet
aufführt, die der Beschwerdeführer selbst nicht wiedergab. Im Übrigen
wurde ihm im Rahmen der Anhörung zum Ergebnis der Evaluation des All-
tagswissens in korrekter Weise das rechtliche Gehör gewährt.
Weiter legte das BFM im Schreiben vom 9. September 2013 betreffend das
Verfahren E-4193/2013, das dem Beschwerdeführer in anonymisierter
Form zur Kenntnis gebracht wurde, schriftlich dar, welche Gründe gegen
die Aushändigung einer CD-ROM mit dem aufgezeichneten Telefonge-
spräch sprechen würden. Die vom Bundesamt dargelegten öffentlichen
und privaten Geheimhaltungsinteressen (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b
VwVG) sind überzeugend und zu bestätigen. Es ist durchaus nachvollzieh-
bar, dass eine Aushändigung der CD-ROM allenfalls einen gewissen "Lern-
effekt" für andere Asylsuchende bieten würde, was künftige Befragungen
schwieriger gestalten würde. Ferner könnten diese Aufnahme über soziale
Medien innert kürzester Zeit weltweit verbreitet werden. Sodann hat die
sachverständige Person ein wichtiges privates Interesse (im Hinblick auf
mögliche Drohungen oder Repressalien), nicht erkannt zu werden; eine
solche Erkennung wäre jedoch anhand der Aufzeichnung mit den heutigen
technologischen Mitteln ohne weiteres möglich. Zudem leuchtet die Praxis
des BFM ein, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, die Tele-
fonaufzeichnung in den Räumen des Bundesamtes anzuhören, womit zwar
ein gewisses Restrisiko an der Erkennung der Fachperson besteht, dieses
gleichwohl auf ein Mindestmass reduziert ist, da die Stimme auf diese
Weise nur von einem sehr kleinen Kreis von Personen wahrgenommen
wird. Im Übrigen genügt eine Anhörung der Aufzeichnung in den Räumen
des BFM den Anforderungen der Akteneinsichtsgewährung, zumal Art. 26
VwVG die Akteneinsicht am Sitz der verfügenden Behörde ausdrücklich
nennt und auch die Vorschrift von Art. 28 VwVG mit dem gewählten Vorge-
hen nicht verletzt wird.
5.4 Die entsprechenden Anträge sind nach dem Gesagten abzulehnen. Die
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der nicht korrekten Ak-
teneinsichtsgewährung erweisen sich als nicht zutreffend. Ebenso ist die
Rüge, das BFM habe seine Verfügung nicht hinreichend begründet, indem
keine Länderinformationen offengelegt worden seien (vgl. Eingabe vom 20.
Februar 2014 S. 7), zurückzuweisen.
E-6681/2013
Seite 23
6.
Im Urteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine
Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibe-
tischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen,
vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder weg-
weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen
Aufenthaltsort beständen; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden
finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für
asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben
über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermu-
tungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen
grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsan-
gehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufent-
haltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit
einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person
die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine
Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b)
oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Kons-
tellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art.
31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die
asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im
Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Vorausset-
zungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Per-
son die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation
c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht
mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer an-
derweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Dies-
falls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise
Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person
im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Ge-
fährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen
E-6681/2013
Seite 24
glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde dem-
nach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Ne-
pal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingun-
gen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es un-
ter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staats-
angehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chine-
sische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegan-
gen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-
Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten
und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien.
Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status
sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wah-
ren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden
Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE
2014/12 E. 5.9 f.).
7.
7.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer, der bis anhin keine Identitätspapiere vorge-
wiesen hat, seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz folgt, dass die vor-
gebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen vermag. Nament-
lich erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen an-
geblich ausreiserelevanten Ereignissen in oberflächlichen sowie unsub-
stantiierten Ausführungen, woraus sich nicht auf ein tatsächliches Erleben
der behaupteten Sachverhaltsmomente schliessen lässt. Insbesondere
hätte erwartet werden können, dass er sich zumindest bei seiner Mutter
erkundigt hätte, ob die Übergabe der fünf Bilder des Dalai Lama zwischen
ihr und seinem Freund stattgefunden habe (vgl. A17/21 S. 15). Zudem er-
scheinen seine Angaben zum angeblichen Vorgehen der Polizei nicht ein-
leuchtend, ist es doch nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei, hätte sie
ihn an jenem Tag tatsächlich gesucht, nicht einfach gewartet hätte, bis er
von der Arbeit nach Hause zurückgekehrt wäre. Ferner sind auch seine
Angaben zur dargelegten illegalen Ausreise grösstenteils wechselhaft aus-
gefallen und müssen in wesentlichen Punkten als zu wenig konkret gewer-
tet werden. Namentlich erscheint der angebliche Umstand, dass er innert
einer Nacht die Flucht vorbereitet habe und abrupt ausgereist sei, nicht
E-6681/2013
Seite 25
plausibel, und es ist realitätsfremd, eine derartige Ausreise angeblich innert
so kurzer Zeit zu organisieren. Weiter mutet auch die widersprüchliche Dar-
legung in Bezug auf den Zeitpunkt, wann er letztmals Kontakt zu seiner
Familie gehabt habe, unglaubhaft an: Anlässlich der EVZ-Befragung be-
hauptete er zunächst, er habe, nachdem er erfahren habe, von den chine-
sischen Polizisten gesucht zu werden, keinen Kontakt mehr zu seiner Fa-
milie gehabt (vgl. A6/11 S. 8), indes er im Rahmen der Anhörung zu Proto-
koll gab, vor seiner Ausreise seine Familie zu Hause in C._______ aufge-
sucht zu haben (vgl. A17/21 S. 14). Dem Vorhalt dieser Feststellungen be-
gegnete er hauptsächlich mit Ausflüchten, indem er erklärte, er könne sich
nicht mehr daran erinnern, dass in der EVZ-Befragung die Fragen derart
genau gestellt worden seien, dass er ausführlich habe berichten sollen;
deshalb sei alles durcheinander geraten und missverstanden worden
(vgl. A17/21 S. 15). Diese Erklärung überzeugt indes nicht. Sodann ist im
Zusammenhang mit seinem fehlenden Schulbesuch festzuhalten, dass
laut einer Studie zur Bildungspolitik in der autonomen Region Tibet zur
Durchsetzung der Schulpflicht Geldstrafen für Eltern, welche ihre Kinder
nicht zur Schule schicken, erhoben würden; für viele Haushalte sei es den-
noch lukrativer, die Strafen zu bezahlen und die Kinder arbeiten zu lassen
(vgl. Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Autonomous
Region: policies and practices in rural and nomadic communites, in: Ja-
nette Ryan, Education reform in China, 2011, abrufbar unter:
Educationinthetar-politicsand-
practicesinruralandnomadicommunities.pdf, abgerufen am 14. November
2014). Eine allfällige Geldstrafe liess der Beschwerdeführer indes uner-
wähnt, sondern gab lediglich an, seine Eltern hätten es lieber gehabt, wenn
er in der Landwirtschaft mitgeholfen habe (vgl. A17/21 S. 3). Gestützt wer-
den diese Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen im Übrigen
dadurch, dass er im Verlauf des Asylverfahrens keine rechtsgenüglichen
Identitätsdokumente eingereicht hat. Seine Erklärungen zum Verbleib sei-
ner Identitätskarte sind, wie das BFM zutreffend festgehalten hat, wider-
sprüchlich und nicht überzeugend ausgefallen (vgl. A6/11 S. 6, 7; A17/21
S. 9). Schliesslich wurden auch keine Beweismittel (z.B. Fotographien,
welche den Beschwerdeführer vor dem [Heiligtum/Pilgerziel] zeigen o.ä.)
zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen ins Recht gelegt.
7.2 Auch die aus der vorgenommenen Evaluation des Alltagswissens ge-
wonnenen Erkenntnisse fügen sich überwiegend in das unglaubhafte Ge-
samtbild der vorgetragenen Sachverhaltsschilderung ein.
E-6681/2013
Seite 26
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung über den Werde-
gang sowie die Qualifikation der sachkundigen Person informiert und es
wurde ihm diesbezüglich in korrekter Weise das rechtliche Gehör gewährt
(vgl. A17/21 S. 15ff.). An der fachlichen Qualifikation der sachverständigen
Person bestehen – anders als seitens des Beschwerdeführers behauptet
(vgl. insbesondere A17/21 S. 16) – keine Zweifel. Wie das BFM im Übrigen
zutreffend festhielt, vermögen die Rechtfertigungsversuche des Beschwer-
deführers – die sachverständige Person kenne sich in der fraglichen Ge-
gend offenbar nicht aus und behaupte Dinge, die nicht zutreffen würden –
nicht zu überzeugen, zumal die Feststellungen der sachkundigen Person
aussagekräftig und in ihrem Ergebnis grösstenteils unmissverständlich
ausgefallen sind, so dass eine Fehleinschätzung als Ursache für die Un-
kenntnis ausgeschlossen werden kann. Folglich wird grundsätzlich von der
inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Auswertung ausgegangen,
weshalb sich die Vorinstanz durchaus auf die Evaluation des Alltagswis-
sens stützen konnte.
7.3 Die mit der Erstellung der Evaluation des Alltagswissens beauftragte
sachverständige Person gelangte aufgrund der inhaltlichen Analyse des
Gesprächs mit dem Beschwerdeführer zum Schluss, die Wahrscheinlich-
keit, dass er im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte,
sei klein. Der Beschwerdeführer habe keine hinreichenden Kenntnisse im
landeskundlich-kulturellen beziehungsweise geographischen Bereich
nachgewiesen, um eine Sozialisation in Tibet annehmen zu können. In
Übereinstimmung mit der seitens des Beschwerdeführers eingereichten
Abschrift des Telefoninterviews wurde namentlich festgehalten, er habe
nicht gewusst, ob in Tibet beziehungsweise im Gebiet F._______ [techni-
sche Einrichtung] existiere. Diese Unkenntnis wiegt besonders schwer,
sollte doch insbesondere er, welcher gemäss eigenen Aussagen aufgrund
seiner Arbeitstätigkeit regelmässig mit [Ausländern] in Kontakt gekommen
sei, mitbekommen haben, dass [technische Einrichtung] im Jahr (…) sei-
nen Betrieb aufgenommen hat. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer im
Rahmen der Anhörung zwar in einer zugestandenermassen knappen und
grenzwertigen Weise das rechtliche Gehör gewährt (vgl. A17/21 S. 16
F163, wobei die Frage F164 aufgrund ihres gehaltlosen Inhalts vorliegend
unberücksichtigt zu bleiben hat). Jedoch war es ihm anlässlich der Anhö-
rung des Telefoninterviews möglich, Kenntnis davon zu nehmen, um wel-
che "verkehrstechnische Einrichtung" es sich handelt, und sich im Rahmen
eines anschliessenden Parteivorbringens (nochmals) dazu zu äussern.
Folglich sind die Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs
E-6681/2013
Seite 27
nicht verletzt. Weiter ist zwar festzuhalten, dass sich die Antworten des Be-
schwerdeführers nicht durchwegs als unzutreffend erwiesen beziehungs-
weise er teils auch richtig Auskunft geben konnte, gleichwohl vermag die-
ser Umstand sein soeben aufgezeigtes frappantes Unwissen nicht aufzu-
wiegen. Im Übrigen wurden seitens des Beschwerdeführers keine stichhal-
tigen Entgegnungen vorgebracht, welche die obigen Erwägungen umzu-
stossen vermögen.
7.4 Aufgrund der im Ergebnis schlüssig begründeten Verfügung des BFM
sowie der Evaluation des Alltagswissens ist mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der
exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaf-
ten gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und
Nepal. Vermutungsweise ist somit anzunehmen, dass er in Indien (oder
Nepal) aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grund-
sätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt,
was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
AsylG mit sich bringen würde, oder ob er über die indische oder nepalesi-
sche Staatsangehörigkeit verfügt, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen
asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Das
Gericht ist wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer
die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und
dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der
Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in sei-
nen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat
die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E.
5.10).
8.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszuge-
hen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbeh-
ren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner
hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner
Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist aufgrund der ins-
gesamt nicht überzeugenden Angaben über den Zeitpunkt und die Um-
stände nicht von einer Ausreise aus den geltend gemachten Gründen aus-
zugehen und es ist ihm mithin nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Aus-
reise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor
seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten
E-6681/2013
Seite 28
müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer
vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise
noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei
fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat
die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhal-
ten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht
und es nicht Sache des Gerichts sein kann, sich in Mutmassungen und
Spekulationen zu ergehen, können seine geltend gemachten gesundheitli-
chen Beschwerden keine weitere Berücksichtigung finden.
Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer
5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass
für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach
China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da
E-6681/2013
Seite 29
ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn bezie-
hungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).
10.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem indessen das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
6. Dezember 2013 gutgeheissen hat und aus den Akten hervorgeht, dass
der Beschwerdeführer auch weiterhin als bedürftig gelten muss, sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6681/2013
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: