B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6681/2018
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018 / N (…).
E-6681/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. August 2015 (BzP; Pro-
tokoll in den SEM-Akten: A4/13) und der Anhörung vom 25. Januar 2017
(Protokoll in den SEM-Akten: A11/18) führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und
in B._______ geboren. Später sei er mit seiner Familie nach C._______
(Provinz D._______) gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit
seinem Vater gelebt habe. Am (…) 2015 sei er über E._______ legal mit
seinem Pass in die Türkei gereist. Von F._______ sei er über eine ihm un-
bekannte Route am 5. August 2015 in die Schweiz gelangt. Am 7. August
2015 reichte er hier sein Asylgesuch ein.
A.b Zu den Gründen, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe, gab
der Beschwerdeführer an, die Lebensumstände seien immer schwieriger
geworden durch die Ankunft zahlreicher Flüchtlinge aus Syrien und arabi-
scher Iraker. So habe es keine Arbeit mehr gegeben. Zwar habe er manch-
mal in (…) gearbeitet, sein Herkunftsort B._______ habe aber nahe der
türkischen Grenze gelegen und sei, wie viele Dörfer in dieser Region, nicht
mehr zugänglich gewesen. Dies, weil die PKK (Partiya Karkerên Kur-
distanê; kurdische Arbeiterpartei) dort Stellung bezogen habe und die tür-
kische Armee diese bombardierten.
Sie seien aber während der Arbeit auf ihrem Land in B._______ auch von
Angehörigen der PKK schikaniert worden. Diese hätten ihnen verboten,
sich nach 16 Uhr draussen aufzuhalten, kurdische Flaggen oder solche der
Yeketi Partei und der El Parti mitzubringen. Zudem hätten sie ihnen aus
verschiedenen Gründen untersagt, ins Dorf zu kommen, etwa wenn sie
eine Sitzung gehabt hätten. In diesem Zusammenhang seien sie seit 2005
auch immer wieder bedroht worden. Sie hätten sich wegen den Schikanen
und Drohungen auch an die kommunalen Behörden gewandt, diese hätten
zwar gesagt, sie kümmerten sich darum, passiert sei aber nichts; auch
nicht, als 2014 ein Mann in C._______ von diesen Leuten umgebracht wor-
den sei.
Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, viele Personen aus seiner Her-
kunftsgegend seien zu den Peshmerga gegangen. Auch er selbst habe
sich um eine Aufnahme bemüht, und er habe einmal während ein paar Ta-
gen als Freiwilliger gedient. Eine definitive Aufnahme sei ihm jedoch wegen
fehlender Kontakte nicht gelungen beziehungsweise habe er sich ihnen
nicht anschliessen wollen, da er Tötungen und Kämpfe nicht möge. Im Jahr
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2014 sei sein (...), mit dem er sehr eng befreundet gewesen sei, und der
ebenfalls bei den Peshmerga gekämpft habe, vom sog. Islamischen Staat
(IS) umgebracht worden. Auch weitere 25 Personen aus seiner Verwandt-
schaft seien in den Kämpfen nahe von G._______ umgebracht worden.
Nach dem Tod seines (...) habe er nicht mehr länger im Irak bleiben wollen.
A.c Zu seinen Lebensumständen im Heimatstaat führte der Beschwerde-
führer aus, er habe während zwölf Jahren die Schule in C._______ be-
sucht, jedoch keinen Abschluss erlangt. Neben der Schule habe er auf dem
Land seiner Familie in B._______ gearbeitet und nach deren Beendigung
sei er in C._______ während sechs oder sieben Jahren gelegentlich als
Tagelöhner (…) tätig gewesen. Sein Vater sowie je zwei seiner Brüder und
Schwestern wohnten nach wie vor in ihren eigenen Häusern in C._______;
eine seiner Schwestern lebe in E._______. Weitere Verwandte, wie Onkel
und Tanten, zu denen er ebenfalls Kontakt pflege, lebten auch in
C._______. Sein Bruder H._______ diene bei den Peshmerga, wie früher
sein Vater; die anderen Brüder arbeiteten (…) und besässen eigenes Land.
A.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine irakische ID-
Karte sowie den irakischen Führerschein im Original ein.
B.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 – eröffnet am 25. Oktober 2018 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch vom 7. August 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 23. November 2018
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und ihm unter der Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
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Als Beilage reichte er folgende Unterlagen ein: eine Kopie der angefoch-
tenen Verfügung, die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post und
je zwei Fragebeantwortungen des Austrian Centre for Country of Origin and
Asylum Research and Documentation (ACCORD) zur Autonomen Region
Kurdistans vom 29. März 2018.
D.
Mit Verfügung vom 27. November 2018 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einst-
weilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vo-
rinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht asylrele-
vant, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle.
Sie erwog dazu insbesondere, die Angriffe der türkischen Luftwaffe, welche
gegen die in der Region stationierten PKK-Angehörigen gerichtet seien,
sowie der Einfluss der PKK in der Region beträfen alle Bürger. Das SEM
anerkenne zwar die schwierigen Umstände in dieser Region und die damit
einhergehenden Besorgnisse der kurdischen Zivilbevölkerung, jedoch be-
zögen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile und
Befürchtungen mehrheitlich auf die allgemeine Lage, die viele Personen
gleichermassen betreffe. Solchen allgemeinen durch die Konfliktlage be-
dingten Nachteilen käme keine Asylrelevanz zu.
Im Weiteren sei die wirtschaftlich schlechte Lage in C._______ durch die
instabile Situation in der Region und die grossen Fluchtbewegungen be-
dingt. Diese sei deshalb ebenso der allgemeinen Lage zuzurechnen und
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ziele nicht persönlich auf den Beschwerdeführer ab. Folglich entfalte auch
dieses Vorbringen keine Asylrelevanz.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, die Ausführung der Vorinstanz im Sachverhalt der angefochtenen
Verfügung, ihm sei eine Aufnahme zu den Peshmerga wegen fehlender
Kontakte nicht gelungen, sei falsch. Vielmehr habe er anlässlich der Bun-
desanhörung mehrmals betont, Kämpfen und Töten widersprächen seinem
Charakter, weshalb er das Training freiwillig abgebrochen habe.
Weiter sei die Feststellung der Vorinstanz im Sachverhalt, dass er den Irak
wegen fehlenden Zukunftsaussichten und der schlechten Situation auf
dem Arbeitsmarkt verlassen habe, unvollständig. So hätten ihn auch die
Drohungen seitens der PKK und die kriegerischen Auseinandersetzungen
zwischen dem IS und den Peshmerga dazu veranlasst, sein Heimatland zu
verlassen.
Ferner beträfen – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – die von ihm gel-
tend gemachten Nachteile und Befürchtungen nicht alle Menschen in sei-
ner Heimatregion, sondern nur solche wie ihn. Denn die Guerillas der PKK
hätten ihn und seine Familie mehrmals persönlich mit der Verhaftung oder
dem Tod bedroht. Da die Behörden in C._______ nicht in der Lage gewe-
sen seien, ihnen gegen diese Drohungen Schutz zu bieten, habe er sich
aus dieser ausweglosen Situation nur durch Flucht retten können. Viele
seiner Verwandten seien bei den Kämpfen zwischen der IS-Schergen und
den kurdischen Streitkräften ums Leben gekommen; insbesondere habe
die Tötung seines (...) ihn sehr stark betroffen und in ihm grosse Angst vor
einem ähnlichen Ende ausgelöst. Ein Entkommen aus den kriegerischen
Auseinandersetzungen sei nur durch die Flucht ins Ausland möglich gewe-
sen. Folglich sei Angst vor einer Verhaftung oder Tötung sein Fluchtgrund
gewesen; das SEM habe seine damalige Situation bei der Beurteilung sei-
ner Asylgründe nicht in Betracht gezogen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht ge-
nügen. Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
(vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1) kann – mit den nachfolgenden Er-
gänzungen – zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe den Grund,
weshalb er nicht bei den Peshmerga gedient habe, falsch festgestellt, ist
ihm zu entgegnen, dass er anlässlich der BzP sehr deutlich angegeben
hatte, er habe versucht, ihnen beizutreten, dies sei aber nicht möglich ge-
wesen, weil es dazu besonderer Beziehungen zu den Behörden bedürfe
(vgl. A4 Ziff. 7.01). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Grund, weshalb er nicht als Peshmerga gedient habe, für die Beurteilung
seines Asylgesuches erheblich sein könnte. Des Weiteren geht sowohl aus
dem Sachverhalt als auch aus der Begründung der angefochtenen Verfü-
gung deutlich hervor, dass das SEM sämtliche vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Ausreisegründe zur Kenntnis genommen und auch gewür-
digt hat, insbesondere auch die vorgebrachten Drohungen seitens der
PKK. Inwiefern eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts vorlie-
gen soll, ist nicht ersichtlich.
Auch wenn es keinen Anlass gibt, daran zu zweifeln, dass die PKK den
Beschwerdeführer und seine Familie schikanierten oder gar bedrohten,
wenn sie sich an ihren Herkunftsort an der türkischen Grenze begeben hät-
ten, teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, es habe sich dabei nicht
um asylrelevante Nachteile gehandelt. Es ist nämlich aufgrund der Aussa-
gen des Beschwerdeführers ohne weiteres davon auszugehen, die Dro-
hungen hätten damit in Zusammenhang gestanden, dass die Guerillas die
Dorfbewohner von ihren Stellungen fernhalten wollten. Damit fehlt es die-
sen Nachteilen bereits an einem asylrechtlich relevanten Motiv im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen); es ist
vielmehr davon auszugehen, alle Personen, die sich in diese Umgebung
begeben hätten, wären davon gleich wie der Beschwerdeführer betroffen
gewesen. Auch ist, entgegen dem pauschalen Vorbringen in der Be-
schwerde, die kurdischen Behörden hätten keinen Schutz bieten wollen,
davon auszugehen, diese seien grundsätzlich schutzwillig und auch –fähig;
diese Einschätzung wird im Übrigen auch im vom Beschwerdeführer ein-
gereichten ACCORD-Bericht geteilt (ebd. S. 2).
Zwar ist die Angst des Beschwerdeführers nach der Tötung seines (...), der
für die Peshmerga gekämpft habe, sowie zahlreicher weiterer Verwandter
seines Stammes, die im Rahmen von Kämpfen mit dem IS getötet worden
seien, angesichts der volatilen Sicherheitslage in seinem Herkunftsgebiet
nachvollziehbar. Eine gegen ihn selbst gezielte, asylrelevante Verfolgung
seitens des IS lässt sich aber, insbesondere im heutigen Zeitpunkt, offen-
sichtlich nicht begründen.
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Seite 8
Die Einwände auf Beschwerdestufe sind folglich nicht geeignet die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz
– als asylrelevant zu erachten.
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerde-
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führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Autonomen Region Kurdistan lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
dazu Referenzurteil des BVGer E- 3737/2015 vom 14. Dezember 2015
E. 6.3.2 sowie u.a. das Urteil des BVGer D-1779/2016 vom 6. Dezember
2018 E. 7.2.3 m.w.H.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak ist anerkannter-
massen volatil. Der Beschwerdeführer selbst gesteht aber ein, dass sich
die Gewalt hauptsächlich auf den Zentral- und Südirak konzentriere. Was
die aktuelle Situation in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan
(ARK), zu welcher die Provinz Dohuk gehört, betrifft, so ist diese insbeson-
dere von einer grossen Flüchtlingswelle betroffen, die ihrerseits Auswirkun-
gen auf die Sicherheits- und Versorgungslage in dieser Region zeitigt. Es
ist aber in der ARK nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszuge-
hen. Diese Einschätzung im Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom
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14. Dezember 2015 E. 7 gilt auch heute noch (vgl. u.a. Urteil des BVGer
D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2 m.w.H.). Das SEM hat sich
in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich ausführlich und mit zahlrei-
chen Hinweisen geäussert; darauf kann verwiesen werden (ebd. Abschnitt
III E. 2).
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern er persönlich in
einer Weise betroffen wäre, die als existenzgefährdend zu würdigen wäre.
Daran ändert auch sein Hinweis nichts, es komme in der Grenzregion zur
Türkei zu Gefechten zwischen den Guerillas der PKK und der türkischen
Armee. Wie das SEM unter dem Aspekt der Asylgewährung zutreffend er-
wogen hat, ist davon auszugehen, die türkischen Angriffe beträfen vorab
die Stellungen der PKK. Zwar waren offenbar – wie aus dem ACCORD-
Bericht hervorgeht – im Frühjahr 2018 in grenznahen Dörfern vereinzelt
auch Zivilpersonen von den türkischen Angriffen betroffen. Es ist aber
heute offensichtlich nicht davon auszugehen, auch die in Städten wie
C._______ oder gar der Grossstadt E._______ lebende Zivilbevölkerung
sei in den Fokus der Angriffe geraten. Das SEM kommt in Abwägung der
individuellen Faktoren zutreffend zum Schluss, im Fall des Beschwerde-
führers sei von begünstigenden Faktoren auszugehen. Auch diesbezüglich
kann auf die ausführliche Erwägung in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden. An dieser Einschätzung ändert auch das am 25. Septem-
ber 2017 in der Autonomen Region Kurdistan durchgeführte Referendum
nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängig-
keit vom Irak votierte (vgl. dazu Urteil des BVGer E- 6954/2017 vom 17.
Januar 2018 E. 8.3.3 m.w.H.).
Dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Personen in seiner
Situation eher bessergestellt ist, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass er
wiederholt, zuletzt kurz vor seiner Ausreise, nach I._______ gereist sei, um
Freunde zu besuchen respektive Einkäufe zu tätigen (vgl. A4 Ziff. 2.04).
Auch kann festgehalten werden, dass in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers nebst den nächsten Angehörigen noch weitere Ver-
wandte wohnen (vgl. A11 F31 f.). Zudem gibt es keinen Grund anzuneh-
men, der Beschwerdeführer könnte nicht in einer der Grossstädte
D._______ oder E._______ (wo eine seiner Schwestern wohnt) leben.
Zusammenfassend verkennt das Gericht nicht, dass es für den Beschwer-
deführer nicht einfach ist, in den Nordirak zurückzukehren, um dort wieder
Fuss zu fassen. Dennoch ist offensichtlich nicht von einer drohenden exis-
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Seite 11
tenziellen Gefährdung auszugehen, weshalb sich der Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar erweist, zumal in seinen individuellen Umständen be-
günstigende Kriterien liegen.
7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs.
2 AIG).
Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb auch in
technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich und
dieser im Sinne des Gesetzes möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es
erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwer-
deführers, abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vor-
stehenden Erwägungen bereits bei Eingang als aussichtlos erwiesen hat.
Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 750.– zu tragen (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
E-6681/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
Versand: