Abtei lung V
E-668/2009
Schweizer Botschaft (Colombo): Ref.-Nr. 131.41 - FSP 3086.1 N (.. .)
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, und die Kinder B._______, C._______,
D._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM) ,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreise;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-668/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ - (...)-Tamilin, ursprünglich aus
G._______ stammend, seit 2006 sich in der Region H._______ auf-
enthaltend - hat mit an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichte-
tem Telefaxschreiben vom 31. Oktober 2007 für sich, zwei minderjähri-
ge Kinder und drei Geschwister (wovon zwei volljährig) um Bewilligung
der Einreise und um Asyl in der Schweiz ersucht.
Im Rahmen dieses Gesuchs machte die Beschwerdeführerin
A._______ geltend, ihr Ehemann (...) / N (...), (...) habe wegen
Nachstellungen durch Unbekannte ein Asylgesuch gestellt und befinde
sich aktuell in der Schweiz. Zwei Tage nach dessen Abreise am (...)
2007 hätten ihr Unbekannte telefonisch mit der Tötung ihres Mannes
gedroht, wenn er sich zu Hause blicken lasse. Am (...) 2007 seien
Unbekannte mit vermummten Gesichtern in einem weissen Van
erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Zwei Tage später
seien vier Personen auf zwei Motorrädern gekommen und seien ins
Haus eingedrungen, wo sie die Videokassette ihrer Hochzeit und eines
Festes einer (...) entwendet hätten. Ihre (...) seien dabei behelligt
worden. Die Unbekannten glaubten, dass ihr Mann ein Bombenleger
sei. Sie hätten dessen Auslieferung gefordert, ansonsten für das
Leben der Angehörigen nicht garantiert werde, und dies umso mehr,
als (...) zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu zählen seien.
Noch am selben Abend hätten sich die Unbekannten bei (...) über (...)
beklagt und sie in ein Motorrad gestossen. Nun fürchte sich diese
Schwester, und sie besuche die Schule nicht mehr. Eine andere
(...Person...) habe sich am (...) 2007 beim International Committee of
the Red Cross (ICRC/IKRK) darüber beklagt. Die Eltern und (...) lebten
bis auf Weiteres im Wanni-Gebiet. Alle Gesuchstellenden fürchteten
um ihre Unversehrtheit.
Mit Telefaxschreiben vom 3. November 2007 meldete die Beschwerde-
führerin der Schweizer Botschaft weitere Vorfälle und eine Korrektur.
So hätten sich die geschilderten Ereignisse nicht am (...) 2007,
sondern am (...) 2007 zugetragen. Am (...) hätten sie auch die
Menschenrechtskommission über die Vorfälle orientiert. Am (...) 2007
seien Unbekannte in ihr Haus eingedrungen und hätten CD-Kopien
und Fotos entwendet. Die selben Personen seien am (...) 2007 erneut
erschienen und hätten anschliessend die Fotos Leuten auf der Strasse
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gezeigt, sich dabei über die Familienangehörigen und deren
Bekanntenkreis erkundigt und erklärt, es handle sich bei den
Fotografierten um Angehörige der LTTE. Später seien die
Beschwerdeführenden von den Unbekannten aufgefordert worden,
entweder die Region zu verlassen oder schwere Nachteile (Tötung,
Entführung der Kinder etc.) zu gewärtigen. Die Beschwerdeführerin
ersuchte deshalb die Botschaft um Unterstützung bei den Anträgen
auf Einreiseerlaubnis und um Asyl.
Mit Telefaxschreiben vom 6. November 2007 reichten die Beschwerde-
führenden Bestätigungen eines (...) ihres Aufenthaltsortes und jener
Person ein, deren Adresse sie für den Briefverkehr verwenden würden,
ein ICRC-Bild und einen fremdsprachigen Ausweis im Kredit-
kartenformat nach.
Mit Schreiben vom (...) 2007 erkundigte sich die Beschwerdeführerin
nach dem weiteren Vorgehen der Schweizer Botschaft. Die
srilankische Armee habe in ihrer Nähe mittlerweile ein Lager aufge-
schlagen, und sie könnten das Haus nicht mehr verlassen. Gelegent-
lich würden Angehörige des Lagers erscheinen und ihnen Fotos von
Unbekannten vorlegen. Dabei würde nach den Namen der Personen
und deren Aufenthaltsort gefragt. Auch das Foto ihres Mannes sei dar-
unter gewesen. Aus diesen Gründen lebten sie in ständiger Furcht.
(...). Es sei ihr mitgeteilt worden, man werde ihn töten, und auch ihnen
sei mit Aktionen gedroht worden. Aus diesen Gründen würden sie sie
sich zur Zeit in I._______ befinden. Als Frauen könnten sie sich ohne
die Hilfe Dritter nicht längere Zeit im Busch durchschlagen.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 teilte die Beschwerdeführerin der
Botschaft mit, noch keine Antwort auf ihre Schreiben erhalten zu ha-
ben. Sicherheitskräfte würden oft ihr Haus durchsuchen. Es werde öf-
ters und unter Androhung von schweren Nachteilen nach ihrem Mann
gefragt. (...). Als Frauen ohne Unterstützung durch (...) seien sie hilflos
ihren Peinigern ausgeliefert. Im (...) 2005 hätten unbekannte Personen
den Vater nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt und diesen
- nachdem sie keine zufriedenstellende Antwort erhalten hätten -
geschlagen und ihm dabei (...). Sie könnten im Fall eines Überfalls
keine Hilfe von Dritten erwarten, zumal die Nachbarn keinen Lärm
tolerierten. Diese hätten selber Furcht davor, in die Probleme der
Beschwerdeführenden hineingezogen zu werden; sie hätten ihnen
nahegelegt, wegzuziehen. Sie seien deshalb nach I._______ und da-
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raufhin wieder nach H._______ gezogen, dort indessen an eine and-
ere Adresse. Der (...) Bruder sei der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt
worden. Die LTTE habe dem Vater und (...) nicht erlaubt, das Wanni-
Gebiet zu verlassen. Die Kinder hätten Furcht vor jedem sich
nährenden Fahrzeug und würden sich im Busch verstecken.
Am 19. Februar 2008 ging in rubrizierter Angelegenheit ein gefaxtes
Schreiben bei der Botschaft ein.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 teilte die Botschaft den Be-
schwerdeführenden mit, die bisherigen Eingaben seien an das Bun-
desamt weitergeleitet worden.
Mit Schreiben vom 3. April 2008 und 15. Mai 2008 teilte die Beschwer-
deführerin mit, sie stünden nach wie vor unter grossem Druck und
fürchteten um ihr Leben. Sie würden den UN High Commissioner for
Refugees (UNHCR) und das ICRC über die Vorfälle auf dem Laufen-
den halten. Man ersuche um einen Entscheid.
B.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 forderte die Botschaft die Beschwer-
deführenden auf, detaillierte Informationen, insbesondere hinsichtlich
explizit angeführter Fragen, zu liefern und allfällige Beweismittel sowie
Kopien von Identitätspapieren bis zum 14. Juli 2007 (recte: 2008) ein-
zureichen, sofern am Gesuch festgehalten werde.
C.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 kam die Beschwerdeführerin dieser
Aufforderung nach (Eingang Botschaft: 8. Juli 2008), wiederholte den
wesentlichen Sachverhalt gemäss vorstehenden Eingaben und er-
gänzte, dass sie keine Organisationen, Bewegungen, politische Partei-
en oder bestimmte Personen unterstützen würden. Vermummte Perso-
nen in Armeekleidern würden sie weiterhin behelligen. Am
(...) 2008 sei sie und (...) auf dem Rückweg vom Tempel behelligt
worden. Die Unbekannten hätten sie nach ihrem Mann gefragt. Sie sei
in Ohnmacht gefallen, und ihre Schwester habe laut geschrieen. Da
die Vermummten bemerkt hätten, dass Nachbarn auf sie aufmerksam
geworden seien, seien sie verschwunden. Gleichentags seien sie er-
neut erschienen und hätten das Haus durchsucht. Sie sei erneut in
Ohnmacht gefallen und im Spital aufgewacht. Am (...). ICRC, UNHCR -
und Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) seien mittlerwe-
ile über die Geschehnisse informiert, entsprechende Referenzen
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zeugten davon. Die Peiniger hielten sie für LTTE-Unterstützer. Die
Beschwerdeführenden reichten ein Un terstützungsschreiben des (...)
von H._______ vom (...) 2008 ein.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 teilte die Botschaft den Beschwerde-
führenden mit, dass sie das Schreiben vom 27. Juni 2008 an das BFM
weitergeleitet habe.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 teilte die Beschwerdeführerin der
Botschaft mit, am (...) 2008 habe ein weiterer Vorfall mit zwei Un-
bekannten auf einem Motorrad stattgefunden. Diese hätten sich nach
allfälligen Besuchern erkundigt und die Nummer des im Hause befind-
lichen Motorrades notiert. Letzte Woche hätten Personen in einem Van
drei Leute des Nachbarhauses mitgenommen; diese seien seither ver-
schollen.
D.
Am 16. September 2008 wurde die Beschwerdeführerin durch einen
Mitarbeiter der Botschaft in Colombo zu den Asylgründen befragt. Da-
bei führte sie unter anderem präzisierend respektive ergänzend aus, in
den 1990er Jahren sei ihr Mann zwar kurz bei der LTTE gewesen,
aber er habe seit 1992 keine Kontakte mehr mit dieser Organisation
gehabt. Späteren Einladungen zu einem Beitritt zur LTTE habe er kei-
ne Folge geleistet. Im Jahr 1997 sei sie mit ihm, (...) aus der Region
G._______ ins Wanni-Gebiet gezogen, um der anrückenden
srilankischen Armee auszuweichen. Im Jahr 2003 sei die gesamte
Familie nach G._______ zurückgekehrt. Nach der dritten Haft-
entlassung ihres Mannes im Jahr 2006 sei sie mit ihm und ihren Ge-
schwistern nach H._______ gezogen, wo die Eltern bereits im Vorjahr
Fuss gefasst hätten. Im November 2006 seien indessen die Eltern mit
(...) ins Wanni-Gebiet zurückgekehrt, wo noch weitere Angehörige von
(...) lebten. Die Schwester sei (...). Die LTTE erlaube den Angehörigen
die Ausreise aus dem Wanni-Gebiet nicht, weil die Beschwerdeführerin
dieses Gebiet im Jahr 2003 ohne die Erlaubnis der LTTE verlassen
habe. Die Beschwerdeführenden seien von der LTTE und anderen,
dieser nahe stehenden Organisationen nicht bedroht. Hingegen seien
sie seitens der srilankischen Armee und unbekannter Maskierter
bedroht; diese hätten anonyme Telefonate mit ihnen geführt, sich vor
Ort wiederholt nach dem Aufenthaltsort von (...) erkundigt und in
diesem Kontext wiederholt Todesdrohungen gegen ihn und sie
ausgesprochen. (...). Vor Gericht seien sie selber nie gestanden, und
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sie hätten auch keine Probleme mit den heimatlichen Behörden
gehabt.
E.
Mit Schreiben vom 1. November 2008 teilten die Beschwerdeführen-
den mit, unverändert unter einer sehr schwierigen Sicherheitslage zu
leben. Ihnen fehle eine ständige Registrierungsnummer, und sie hätten
keine permanente Wohnsitzanschrift, weshalb sie in den Augen der Si-
cherheitskräfte verdächtig erscheinen würden. Sie hätten auch kein
Beziehungsgeflecht, das ihnen den benötigten Halt geben könnte. Die
Armee verhafte verdächtige Personen und lasse sie bekanntlich ver-
schwinden. Verschiedentlich habe sich der (...) für ihr Wohl einsetzen
müssen, aber dieser könne auch nicht für immer ihr Garant vor Ort
sein. Sie seien ausserstande, ohne das Wissen um dessen Nähe im
(...) etwas einzukaufen oder das ICRC über ihre Probleme zu
unterrichten, die Gewährung von Asyl sei deshalb dringend nötig.
F.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 wies das BFM das Einreise-
und Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die beiden volljährigen Geschwister hätten eigene Asylge-
suche eingereicht, die separat entschieden würden. Das Bundesamt
könne die Befürchtungen der Beschwerdeführenden nicht teilen. Es er-
achte ihre Vorbringen insgesamt als realitätsfremd, widersprüchlich
und unsubstanziiert. Es sei festzustellen, dass zwischen den Angaben
der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres Mannes derart unstim-
mige Aussagen (...) vorhanden seien, dass die Glaubhaftigkeit ihrer
Asylvorbringen nicht gegeben sei. Im Rahmen des gewährten
rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin diese Diskrepanzen
nicht plausibel aufzulösen vermocht. Darüber hinaus würden die
eingereichten Referenzschreiben von (...) und der Beschwerdeführerin
aus den Jahren 2007 und 2008 lediglich allgemein auf die schwierige
Situation der Familie verweisen. Abgesehen von der Haft des Mannes
der Beschwerdeführerin im Jahr 1996, die vom BFM nicht in Zweifel
gezogen werde, lägen keine Beweismittel für die geltend gemachte
Verfolgungssituation vor. Auch die Meldung beim HRCSL sei kein
rechtsgenüglicher Beleg hierfür. Zudem könne kein zielgerichtetes
oder ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen
Behörden oder Dritter vorgelegen haben. Sollte (...) tatsächlich täglich
oder wöchentlich gesucht worden sein und hätten die Verfolger dabei
sogar Tötungen von Dritten in Kauf genommen, so wäre es ihm kaum
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möglich gewesen, gelegentlich einer Arbeit nachzugehen. Diesbezüg-
lich passe ins Bild, dass er stets bei (angeblichen)
Festnahmeversuchen habe fliehen können oder nach kurzer
Festhaltung wieder freigelassen worden sei. Zudem hätten seine
Angehörigen bis auf einen Vorfall im Jahr 2004, den er indessen nie
erwähnt habe, und einen Vorfall im Jahr 2007 keine Übergriffe erlebt
und sie seien nie fest- oder mitgenommen worden. Die
Verfolgungssituation sei damit nicht glaubhaft. Selbst in
Berücksichtigung der momentanen, verschlechterten Sicherheitslage
in Sri Lanka könne nicht davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführenden einreiselevante Nachteile erlitten hätten oder
ihnen solche drohen würden. Sie befänden sich auch nicht in einer
existenzbedrohenden Situation. Namentlich sie und (...) hätten
mehrmals nach Colombo reisen oder sogar Sri Lanka verlassen
können. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Be-
schwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 und 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien; das
Asylgesuch sei daher abzulehnen und die Einreise in die Schweiz sei
nicht zu bewilligen.
Die Schweizer Botschaft in Colombo übermittelte diese Verfügung des
BFM den Beschwerdeführenden am 13. Januar 2009.
G.
Mit am 28. Januar 2009 bei der Schweizer Post eingetroffener und von
dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter deutsch-
sprachiger Eingabe beantragen die Beschwerdeführenden sinnge-
mäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Einreise sei zu
bewilligen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Der Eingabe lagen unter anderem bereits bekannte Beweismittel (Ein-
reichungsdatum vom 6. November 2007 und 27. Juni 2008) sowie ein
notariell bestätigtes Schreiben vom 23. Januar 2009 bei.
H.
Durch Vermittlung der Botschaft in Colombo bestätigte das Bundesver-
waltungsgericht am 23. Februar 2009 den Eingang der Beschwerde
vom 28. Januar 2009 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 3. Februar
2009).
Seite 7
E-668/2009
I.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 übermittelte die Botschaft dem
Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber eine ihr zugestellte
Eingabe der Beschwerdeführenden mit wiederum bereits bekannten
Beweismitteln.
J.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 (Eingang Bundesverwaltungsge-
richt: 4. März 2009) gab die Beschwerdeführerin der Botschaft be-
kannt, sie könne nicht sämtliche erfragten Einzelheiten innerhalb der
angesetzten Frist mitteilen, weshalb sie sich bei den früheren Informa-
tionen bloss auf die Nennung einiger weniger Ereignisse konzentriert
habe. HRCSL sei über ihre Probleme im Bild.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig ( Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat aus prozessökonomischen
Gründen ausnahmsweise auf eine Rückweisung der teilweise eng-
lischsprachigen Zuschriften und Dokumente zur Übersetzung in eine
Amtssprache verzichtet. Die Rechtsmittelanträge sind verständlich so-
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wie begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache
(vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen im Ausland ermächtigen, Asylsuchenden die Ein-
reise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Ge-
fahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e-g S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderun-
gen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gülti-
gkeit hat).
4.
4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
Seite 9
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genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, wobei diese Nachteile ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates
oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungs-
weise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland
keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 7).
5.
Die Vorinstanz ging von der Unglaubhaftigkeit der Darlegungen der
Beschwerdeführenden aus. Sie kam zum Schluss, die geltend ge-
machte Gefährdung vermöge weder asyl- noch einreiserechtlich zu
überzeugen (vgl. vorstehend Bst. F.). So hätten die Beschwerdefüh-
renden mit regelmässigen Ergänzungen immer weitere Ereignisse mit
Unbekannten und der srilankischen Armee geschildert, die davon
zeugen sollten, dass sie sich wegen (...) in einer sich laufend
verschärfenden Verfolgungssituation befinden würden. Auch hätten sie
wegen ihrer angeblichen oder tatsächlichen Nähe zur LTTE (...)
Probleme.
6.
6.1 Nach Prüfung der gesamten Akten besteht für das Bundesverwal-
tungsgericht kein Anlass, die im vorliegenden Urteil bezüglich Sach-
verhalt zwar vergleichsweise knapp, in der angefochtenen Verfügung
aber ausführlich gehaltenen Erwägungen des BFM in formeller oder
materieller Hinsicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederho-
Seite 10
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lungen kann deshalb auf die zutreffenden Ausführungen der Vorins-
tanz verwiesen werden.
Im Sinne einer Ergänzung bleibt indessen anzuführen, dass es auf-
grund der offenkundig engen Verknüpfung der von den Beschwerde-
führenden erwähnten Sachverhalte mit dem Sachverhalt von (...)
sowie der von diesen daraus abgeleiteten (und weiter entwickelten)
Verfolgungssituation angezeigt ist, dessen Dossier zu konsultieren.
Dabei ist im Fall eines Abstellens auf Aussagen von (...) den in
EMARK 1994 Nr. 14 aufgestellten Grundsätzen einer vorgängigen
Konfrontation mit Widersprüchen Dritter Rechnung zu tragen (vgl.
PATRICK SUTTER , in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [ Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 29 Rz. 14, Art. 30 Rz. 1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1472/2007 vom 4. Juni 2007, E. 6.1.2; EMARK 2004 Nr. 28 E. 6.1).
Das BFM hat vor seiner Entscheidfällung das rechtliche Gehör (vgl.
dazu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 f.
VwVG) zu den wesentlichen Widersprüchen und Unstimmigkeiten zwi-
schen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen von (...)
hinreichend gewährt und somit den Beschwerdeführenden die
Möglichkeit geboten, allfällige Erklärungen für die festgestellten
Unstimmigkeiten oder Widersprüche vorzubringen oder allfällig
bestehende Missverständnisse auszuräumen . Zudem hat es seine
Begründung derart gefasst, dass sie diese auf Beschwerdeebene
hätten anfechten können (vgl. auch dazu BGE 112 Ia 110 sowie ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER , Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.20).
Die Beschwerdeführenden haben jedoch weder im vorinstanzlichen
Verfahren noch auf Beschwerdeebene von den Möglichkeiten einer
substanziierten Gegenargumentation zu den Vorhalten des BFM Ge-
brauch gemacht und auch keine überzeugende Erklärung für die be-
stehenden Differenzen in den Aussagen eingereicht. Somit vermoch-
ten sie die vom Bundesamt festgestellten und vom Gericht für richtig
befundenen wesentlichen Widersprüche und Ungereimtheiten zwi-
schen den Aussagen von (...) und der Beschwerdeführerin nicht
plausibel auszuräumen, geschweige denn zu entkräften. Zudem fielen
die Beschreibungen der angeblichen Kernerlebnisse durch die
Beschwerdeführerin weitgehend ohne die zu erwartenden Real-
kennzeichen aus, sie blieb in ihren Aussagen äusserst vage und un-
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substanziiert, sogar bezüglich jüngster (angeblicher) Vorfälle. Die Er-
eignisse können somit nicht in der von ihr geltend gemachten Weise
stattgefunden haben. Stets basierten sie und die meisten Beweismittel
auf Wahrnehmungen der Beschwerdeführenden. Mit Ausnahme eines
ICRC-Schreibens, das nicht in Zweifel zu ziehen ist (Haft von (...) im
Jahr 1996), überzeugen sie nicht. Selbst das Schreiben des (...) von
H._______ vom (...) 2008 vermag bei dieser Sachlage nichts zu
ändern. Im Wesentlichen wird in den eingereichten Beweismitteln bloss
auf die generell schwierige Situation der Beschwerdeführenden
verwiesen, ohne im Gesamtkontext überzeugende Fakten und Details
zu liefern. Aus diesen Gründen kann auch dem eingereichten
Unterstützungsschreiben eines (...), der bereits im Verfahren von (...)
tätig war (vgl. dessen Eingabe vom 6. November 2007), nicht gefolgt
werden. In diesem Zusammenhang dürfte auch das problemlose
Reisen der Beschwerdeführerin vom Norden in den Süden und
umgekehrt ein Indiz für die Haltlosigkeit ihrer Angaben sein. Die
Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden erweist sich somit als
Konstrukt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass massive Ungereimtheiten
und Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin
und denen ihres Ehemannes bestehen. Eine plausible Erklärung hier-
für ist nicht aktenkundig. Gleichzeitig vermitteln die Aussagen zur an-
geblichen Suche nach (...) und die damit im Zusam-menhang
stehenden (angeblichen) Ereignisse mangels entsprechender
Realkennzeichen und Substanz nicht den Eindruck, dass die Be-
schwerdeführenden das Geschilderte selbst erlebt haben. Auch ist
nicht glaubhaft, dass (...) und die Beschwerdeführenden in einer
solchen Situation noch vor Ort geblieben wären oder ersterer seiner
Arbeit nachgegangen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht kommt
somit zum Schluss, dass sie keine verfolgten Personen sein können,
selbst wenn sie behaupten, (...) Zum selben Ergebnis gelangte das
Gericht in Sachen (...) , der durch Geltendmachung von angeblichen
Ereignissen und Herbeireden einer besonderen Nähe zur LTTE sowie
zu anderen Organisationen und zur srilankischer Armee eine
Verfolgungslage zu konstruieren versuchte.
7.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin
und ihre Angehörigen aus dem Norden Sri Lankas (Geburtsort:
G._______; Aufenthaltsort: H._______) stammen, wo zweifelsohne
Seite 12
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durch die aktuellen Verhältnisse für die dort lebende Bevölkerung eine
schwierige Situation besteht. Aufgrund der Aktenlage ist indessen
davon auszugehen , dass die von den Beschwerdeführenden
geschilderten Benachteiligungen und Behelligungen nicht über das
hinausgehen dürften, was weite Teile der tamilischen Bevölkerung in
jener Gegend aktuell erleben; die geltend gemachten Ereignisse und
Einschränkungen sind vorliegend jedenfalls nicht als derart ernsthaft
im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren, dass von einer
individuellen flüchtlingsrechtlich erheblichen Gefahr bei den
Beschwerdeführenden auszugehen ist. Aus dem Schicksal der
weiteren Angehörigen, die sich angeblich im Wanni-Gebiet aufhalten,
können die Beschwerdeführenden ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung für sich ableiten. Die vo n ihnen geäusserte
Befürchtung, wonach ihnen nachteilige Konsequenzen erwachsen
würden, falls sie weiterhin an ihrem Aufenthaltsort in H._______
blieben, sind vor dem Hintergrund der haltlosen Asylgeschichte und
des Umstandes, problemlos vom Norden in den Süden und umgekehrt
reisen zu können, als blosse Mutmassung zu qualifizieren;
bezeichnenderweise haben sie es bis zum heutigen Zeitpunkt
unterlassen, irgendwelche glaubhafte Hinweise oder Aufschlüsse für
eine andere Schlussfolgerung zu liefern. Daran ändert auch die Lage-
schilderung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle von (...) nichts,
die zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme führt.
8.
Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 und
7 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf
weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts ändern können. Das BFM hat demnach den Beschwerdefüh-
renden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungs-
weise deren Asylgesuch abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von
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Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist aller-
dings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden d urch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Colombo ad Ref.-Nr. (...) N (...) (per EDA-Kurier)
- die Schweizer Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der ent-
sprechenden Bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per
EDA-Kurier; in Kopie; Beilage: Empfangsbestätigung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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