B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-668/2013
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
Familie A._______,
Serbien und Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Alfred Ngoyi wa Mwanza,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2013 / N (…).
E-668/2013
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Sachverhalt:
I.
A.
Am 27. Oktober 2008 suchten die Beschwerdeführenden, Roma aus
Mitrovica (Kosovo), in der Schweiz um Asyl nach. Ihr Asylgesuch wies
das BFM mit Verfügung vom 25. März 2010 ab und ordnete in der Folge
die Wegweisung samt Vollzug (nach Kosovo oder nach B._______) an.
Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde vom 19. April 2010 – nach Durchführung einer Bot-
schaftsabklärung in Pristina – mit Urteil vom 20. Juli 2012 ab und bestä-
tigte insbesondere die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
II.
B.
Am 26. August 2012 liessen die Beschwerdeführenden beim BFM ein
erstes Wiedererwägungsgesuch einreichen mit der Begründung, die Be-
schwerdeführerin 1 habe sich von ihrem Ehemann getrennt und verfüge,
wie die Botschaft in Pristina zu Recht festgestellt habe, über kein Famili-
ennetz in Kosovo. Von der Familie ihres Ex-Ehemanns werde sie nicht
mehr akzeptiert, weshalb sie von dieser bei einer Rückkehr in den Koso-
vo keine Hilfe erwarten könne. Der Beschwerdeführerin 1 gehe es ge-
sundheitlich schlecht, weshalb ihr eine Rückkehr nach Kosovo als kranke
und alleinerziehende Mutter von (…) Kindern nicht zugemutet werden
könne.
C.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab und führte zur Begründung dieses Entscheids aus, bei
der geltend gemachten Trennung vom Ehemann handle es sich um eine
unbelegte, nicht näher konkretisierte Behauptung. Angesichts der Akten-
lage könne ein Täuschungsmanöver nicht mit genügender Sicherheit
ausgeschlossen werden – dies umso weniger, nachdem der Ehemann
sich in der Zwischenzeit unter einem anderen Namen registriert habe, im
Besitz eines serbischen Passes sei und als Wohnsitz C._______ ange-
geben habe. Aus letzterer Tatsache sei zu schliessen, dass auch die Be-
schwerdeführerin 1 über Beziehungen in C._______ verfüge, die sie bis-
her den Asylbehörden verschwiegen habe. Die (…) älteren Kinder seien
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bereits (…), von denen die Beschwerdeführerin 1 Unterstützung erwarten
könne.
Diese Verfügung wurde von den Beschwerdeführenden nicht angefoch-
ten.
III.
D.
Die Beschwerdeführenden gelangten am 16. November 2012 durch ihre
Rechtsvertretung mit einem zweiten Wiedererwägungsgesuch an das
BFM und brachten vor, der Beschwerdeführer 2 leide unter psychischen
Problemen. Er sei wegen eines Suizidversuchs von (…) Oktober 2012
hospitalisiert und danach zur psychiatrischen Weiterbehandlung verlegt
worden. Auch der zweitälteste Beschwerdeführer 3 werde psychothera-
peutisch behandelt. Die Beschwerdeführerin 1 habe am (…) Oktober
2012 operiert werden müssen. Für die seit dem Jahr 2008 in der Schweiz
lebenden Kinder bedeute eine Rückkehr nach Kosovo eine Entwurzelung.
Angesichts der veränderten Verhältnisse sei die Verfügung vom 25. März
2010 in Wiedererwägung zu ziehen.
Mit dem Gesuch wurden zwei Spitalberichte zu den Akten gereicht.
E.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 – eröffnet am 17. Januar 2013 – wies
das BFM auch das zweite Wiedererwägungsgesuch ab und führte zur
Begründung Folgendes aus: Die bisherige Verfahrensgeschichte zeige,
dass die Beschwerdeführenden wiederholt versucht hätten, mit unwahren
Aussagen zu ihrer persönlichen Situation den Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar erscheinen zu lassen; es gebe keine konkreten Hinweise
darauf, dass sie von dieser bisherigen Strategie mittlerweile Abstand ge-
nommen hätten, weshalb die Vorbringen einer besonders kritischen Prü-
fung unterzogen werden müssten. Gemäss Arztbericht vom 4. Oktober
2012 könne eine schwere (…) (…)erkrankung der Beschwerdeführerin 1
ausgeschlossen werden. Gemäss Arztbericht vom 20. Oktober 2012 hät-
ten die Beschwerdeführenden von einem (…) gesprochen, den die Be-
schwerdeführerin 1 erlitten habe, sowie von einem Suizidversuch des Be-
schwerdeführers 2 mit 32 Tabletten Paracetamol à 1g. Beide Angaben
seien als offenkundige Übertreibungen zu qualifizieren; letztgenannte
auch deshalb, weil diese Menge an Paracetamol gemäss Fachliteratur
eine letale Wirkung gehabt hätte, während der Paracetamol-Spiegel ge-
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mäss Arztbericht nur leicht toxisch gewesen sei. Überdies habe sich der
Patient bei der Erhebung einer Systemanamnese nicht kooperativ ge-
zeigt. Inwieweit die Tabletteneinnahme auf ein psychotisches Geschehen
zurückzuführen sei, habe nicht eruiert werden können. Die angebliche
Psychotherapie des Beschwerdeführers 3 werde von den Beschwerde-
führenden nicht belegt und stelle – gleich wie die geltend gemachte Ent-
wurzelung aufgrund des fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz – offen-
kundig kein Vollzugshindernis dar. Insgesamt lägen keine Gründe vor,
welche geeignet wären, die Rechtskraft der Verfügung vom 25. März
2010 zu beseitigen.
F.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihre
Rechtsvertretung mit Eingabe vom 10. Februar 2013 (Datum der Post-
aufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be-
antragen, es sei auf die Beschwerde einzutreten, es sei die Verfügung
vom 9. Januar 2013 aufzuheben und sie seien vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei als
vorsorgliche Massnahme der Vollzug auszusetzen, es sei den Beschwer-
deführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei
auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten.
Im Wesentlichen wurden die im Wiedererwägungsgesuch geltend ge-
machten Vorbringen wiederholt und bestätigt und die Kopie eines an den
Hausarzt der Beschwerdeführenden adressierten Austrittsberichts vom
21. November 2012 zu den Akten gereicht.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht ordnete am 13. Februar 2013 mit Telefax-
verfügung die sofortige provisorische Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zugs an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
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waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
Beschwerdegegenstand bilden nach Lehre und Praxis auch Verfügungen,
mit denen das BFM ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräfti-
gen Entscheides betreffend den Vollzug einer angeordneten Wegweisung
abgewiesen hat.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
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E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f., m.w.H).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwä-
gungsgesuches nicht in Abrede gestellt, ist auf das Gesuch eingetreten
und hat das (zweite) Wiedererwägungsgesuch abgewiesen.
5.2 Dieses war hauptsächlich mit gesundheitlichen Beschwerden bzw. mit
einer Operation der Mutter und den psychischen Problemen der beiden
älteren Söhne begründet. Der älteste Sohn habe einen Suizidversuch un-
ternommen und sei deswegen hospitalisiert worden.
5.2.1 Die (…)beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und deren psychi-
sche Beschwerden waren bereits in den vorangehenden Verfahren be-
kannt und thematisiert worden. Im Rahmen der Botschaftsabklärung in
Pristina wurde denn auch abgeklärt, ob die diesbezügliche medizinische
Versorgung für Roma in Mitrovica gewährleistet sei, was bejaht wurde
(vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2735/2010 vom
20. Juli 2012 E. 5.3.4).
Im (zweiten) ausserordentlichen Verfahren wird nun geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin 1 habe operiert werden müssen. Dem Austrittsbe-
richt des Spitals D._______ zufolge wurde bei ihr in Wirklichkeit eine (…)
(Röntgen der (…)) durchgeführt und dabei festgestellt, dass eine
(…)erkrankung der (…) ausgeschlossen werden könne und die Be-
schwerden weiterhin im Rahmen der bisherigen Medikation therapiert
werden müssten. Eine wiedererwägungsrechtlich relevante Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 liegt bei dieser
Aktenlage nicht vor.
5.2.2 Zu den geltend gemachten psychischen Problemen des Beschwer-
deführers 2 ist vorab festzustellen, dass bezüglich seiner Angabe, er ha-
be 32 Tabletten Paracetamol à 1g (und zusätzlich angeblich noch 20 Tab-
letten eines Erkältungsmittels) in suizidaler Absicht eingenommen, schon
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deshalb erhebliche Zweifel angebracht sind, weil diese Menge gemäss
den verfügbaren Angaben offenbar dem mehrfachen einer tödlichen Do-
sierung entspricht, während der Paracetamol-Spiegel gemäss Arztbericht
vom (…) Oktober 2012 nur im "knapp toxischen Bereich" gelegen sei.
In dem auf Beschwerdeebene eingereichten Austrittsbericht vom (…) No-
vember 2012, der an den Hausarzt Dr. E._______ adressiert wurde, wer-
den eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer
Schizophrenie und erhöhte Transaminasewerte (Leberwerte) diagnosti-
ziert und eine schwerwiegende psychosoziale Belastungssituation – be-
vorstehende Abschiebung aufgrund des zweiten negativen Entscheids
sowie die Probleme innerhalb der Familie – erwähnt. Mit entsprechender
Medikation habe sich der Allgemeinzustand verbessert. Der Patient habe
sich gut in die Patientengruppe und die Abläufe auf der Station integriert.
Am (…) November 2012 habe der Patient in vollständig remittiertem Zu-
stand entlassen werden können. Es werde eine ambulante psychiatrisch/
psychotherapeutische Weiterbehandlung empfohlen, sowie eine Fortset-
zung der Psychopharmakotherapie bis zu sechs Monaten Symptomfrei-
heit.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist mit grosser Wahrscheinlich an-
zunehmen, dass die psychische Destabilisierung des Beschwerdefüh-
rers 2 im Zusammenhang mit dem Wegweisungsentscheid und der fami-
liären Situation stand und die Einnahme der Tabletten eine Reaktion dar-
auf war. Wie aus dem erwähnten Bericht hervorgeht, konnte er mittels
medizinischer Behandlung stabilisiert werden. Eine weitere Behandlung
dürfte gemäss Abklärung der Botschaft (vgl. auch E. 5.2.1) in Kosovo er-
hältlich sein. Zur Überbrückung kann im Übrigen beim BFM ein Antrag auf
medizinische Rückkehrhilfe gestellt werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Hinzu kommt, dass die mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragten Behörden die konkreten Vollzugsmo-
dalitäten in geeigneter Weise zu definieren haben werden.
5.2.3 Die im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsgesuch behauptete
psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers 3 wurde schon im
erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise belegt, womit die Beschwer-
deführenden ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht
nachgekommen sind (im Rahmen von ausserordentlichen Verfahren sind
– besonders bei Asylsuchenden, die von qualifizierten juristischen Bera-
tern begleitet werden – erhöhte Anforderungen an das substanziierte
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Vorbringen und Belegen von neuen Umständen zu setzen). Nachdem
nun auch auf Beschwerdeebene keinerlei Substanziierung des Vorbrin-
gens festzustellen ist und selbst jetzt keine Beweismittel eingereicht wer-
den, ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.3 Insgesamt sind die im zweiten ausserordentlichen Verfahren geltend
gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführen-
den nicht als wiedererwägungsrechtlich relevant zu qualifizieren. Wie im
Rahmen der vorangehenden Verfahren festgestellt worden war, haben
Roma in Mitrovica Zugang zur Gesundheitsversorgung und sind die not-
wendigen Therapien und Medikamente teilweise kostenlos erhältlich (vgl.
auch hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-2735/2010, E. 5.3.4,
in dem auch festgestellt worden war, dass gemäss konstanter Praxis al-
lein eine medizinische Behandlung im Heimatland, die dem schweizeri-
schen Standard nicht entspricht, noch keinen Umstand darstellt, der ei-
nen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lasse).
5.4 Die im Rahmen des ersten Wiedererwägungsgesuchs vorgebrachte
"Trennung" vom Ehemann hat das BFM in seiner Wiedererwägungsver-
fügung vom 2. Oktober 2012 als unglaubhaft bezeichnet. Die Beschwer-
deführenden haben diesen Entscheid nicht angefochten. Bis heute blie-
ben sie diesbezüglich vage und unsubstanziiert; dass ihnen die Lebens-
umstände des Vaters / Ehemanns völlig unbekannt sein sollen (vgl. Be-
schwerde S. 1), ist kaum glaubhaft. Unter diesen Umständen ist nach wie
vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei
einer Rückkehr nach Mitrovica auf ein familiäres und soziales Bezie-
hungsnetz zurückgreifen können; nachdem sie weiterhin mit dem Vater
ihrer Kinder verheiratet ist, dürfte sie auch bei der Schwiegerfamilie Un-
terstützung erhältlich machen können.
5.5 Hinsichtlich der vorgebrachten Integration in der Schweiz ist festzu-
halten, dass die viereinhalb-jährige Anwesenheit der Kinder der Be-
schwerdeführerin 1, die heute (…) und (…) Jahre alt sind und sich in der
Schweiz offenbar nicht alle problemlos zu integrieren vermochten, nicht
zu einer anderen Einschätzung führt (soweit eine materielle Beurteilung
im Rahmen eines Asyl-Beschwerdeverfahrens rechtlich überhaupt mög-
lich ist: Einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwie-
genden persönlichen Härtefalls könnte gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG nach
fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz durch den Aufenthaltskanton erteilt
werden). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass
das ordentliche Asylverfahren erst mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
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richts vom 12. Juli 2012 abgeschlossen worden war. Seither ist auch
diesbezüglich keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung
eingetreten.
6.
Die Beschwerdeführenden vermochten nach dem Gesagten auch mit ih-
rem zweiten Wiedererwägungsgesuch keine wiedererwägungsrechtlich
relevante Sachlage in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs darzutun. Das BFM hat mit Verfügung vom 9. Januar 2013 das Wie-
dererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen
und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Verfügung
vom 25. März 2010 bestätigt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache werden die Anträge auf Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht und auf Erlass (definitiver) voll-
zugshemmender vorsorglicher Massnahme gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diese die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllen, ist in Gutheissung dieses Gesuchs
von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
Versand: