B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-668/2015
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren;
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2008 ein erstes Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte, das damals zuständige BFM auf sein Ge-
such mit Verfügung vom 5. Juni 2009 nicht eintrat und ihn nach Griechen-
land wegwies,
dass die zuständige kantonale Migrationsbehörde am 29. Juli 2009 mel-
dete, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juli 2009 verschwunden,
dass der Beschwerdeführer sich am 18. November 2014 beim Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel meldete und das EVZ ihn an die
zuständige kantonale Migrationsbehörde weiterwies, die ihn am 24. No-
vember 2014 befragte,
dass der Beschwerdeführer ausführte, sein Asylverfahren in Frankreich sei
im (…) 2014 negativ abgeschlossen worden, weshalb er Frankreich im (…)
2014 verlassen, nach Sri Lanka gereist und am (…) 2014 auf dem Luftweg
von B._______ und C._______ herkommend wieder in die Schweiz einge-
reist sei,
dass er am (…) 2014 ein schriftliches Asylgesuch einreichte und insbeson-
dere geltend machte, nachdem er in Frankreich psychisch erkrankt und
sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, sei er nach Sri Lanka zurückge-
kehrt, wo er weiter therapiert worden sei,
dass er festgestellt habe, dass er noch immer mit der Terrorist Investigation
Division (TID) Probleme habe, weshalb er seinen Heimatstaat erneut ver-
lassen habe,
dass das SEM am 16. Dezember 2014 gestützt auf die Angaben des Be-
schwerdeführers und einen "Eurodac"-Treffer vom 7. Oktober 2009 die zu-
ständige französische Behörde um Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rer ersuchte,
dass es in seinen ergänzenden Informationen festhielt, der Beschwerde-
führer vermöge nicht glaubhaft darzutun, dass er Frankreich im (…) 2014
verlassen, sich im Heimatland aufgehalten habe und im (…) 2014 wieder
in den Schengen-Raum eingereist sei, weshalb davon auszugehen sei, er
habe diesen nie verlassen,
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dass die zuständigen französischen Behörden dem Ersuchen am 30. De-
zember 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 d der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO) zustimmten,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezem-
ber 2014 respektive 5. Januar 2015 das rechtliche Gehör zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang SEM: 15.
Januar 2015) ausführte, sein Asylgesuch in der Schweiz gestellt zu haben,
weil er hier Familienangehörige habe,
dass er in Frankreich ausserdem damit rechnen müsste, nach Sri Lanka
geschickt zu werden, wo er Probleme mit der Armee habe, und dass er nur
in der Schweiz sicher leben könne,
dass der Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Vorbringen ein ärztli-
ches Schreiben vom (…) 2014 aus D._______ (in Kopie mit Übersetzung
in die deutsche Sprache), einen Wegweisungsentscheid der zuständigen
französischen Behörde vom (…) 2014 (in Kopie) sowie ein Schreiben einer
Polizeistation von D._______ vom (…) 2014 (in Kopie und in fremder Spra-
che) einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2015 – eröffnet am 28. Ja-
nuar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass es feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu und eine Gebühr erhob,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Frankreich sei
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwer-
deführers zuständig und habe seiner Wiederaufnahme zugestimmt, der
Beschwerdeführer vermöge nicht glaubhaft darzutun, dass er sich nach der
Abweisung seines Asylgesuches in Frankreich und vor seiner Asylgesuch-
stellung in der Schweiz für mehr als drei Monate in Sri Lanka aufgehalten
habe und nachdem Frankreich seiner Wiederaufnahme zugestimmt habe,
lägen ohnehin keine Hinweise darauf vor, dass seine Zuständigkeit inzwi-
schen erloschen wäre,
dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach sich Onkel/Tanten
sowie Cousins/Cousinen in der Schweiz aufhielten, nichts zu seinen Guns-
ten ableiten könne, weil es sich dabei nicht um Familienangehörige im
Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle und kein Abhängigkeitsverhält-
nis vorliege,
dass keine Hinweise darauf vorlägen, wonach Frankreich das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, für die Prüfung
allfälliger neuer Asylgründe wiederum Frankreich zuständig sei und keine
konkreten Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass sich dieser Vertragsstaat
im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflich-
tungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) halten würde,
dass sich der Beschwerdeführer für allfällige gesundheitliche Beschwerden
an die medizinischen Institutionen in Frankreich wenden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und auf das Asylge-
such sei einzutreten, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen, eventuell sei
die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur erneuten Beurtei-
lung der Zuständigkeit,
dass der Vollzug auszusetzen, die aufschiebende Wirkung herzustellen
und der Kanton anzuweisen sei, alle Vollzugsmassnahmen inklusive der
Ausschaffungshaft einzustellen,
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dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er
sei nach der Abweisung seines Asylgesuches nicht im Rahmen einer Aus-
schaffung, sondern selbständig nach Sri Lanka zurückgekehrt, habe sich
aber zur Rückkehr nach Europa entschieden, nachdem er wiederum vom
TID gesucht worden sei, wobei auch die Einreise in die Schweiz mit ge-
fälschten Papieren und mithilfe eines Schleppers erfolgt sei,
dass die Pflichten Frankreichs aus der Dublin-III-VO erloschen seien, nach-
dem er sich mehr als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raumes auf-
gehalten habe,
dass er in Sri Lanka einen (…) gehabt habe und diesbezüglich polizeilich
vorgeladen worden sei,
dass später ein Gerichtsverfahren angehoben und ein Haftbefehl ausge-
stellt worden sei, nachdem er vor Gericht nicht erschienen sei,
dass er all dies mittels den eingereichten Dokumenten, darunter einer po-
lizeilichen Vorladung im Original vom (…) 2014 belegen könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Feb-
ruar 2015 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2015 weitere Be-
weismittel, insbesondere zum geltend gemachten über dreimonatigen Auf-
enthalt in Sri Lanka sowie der ihm dort drohenden Gefährdung einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegen-
den Entscheid in der Sache obsolet werden,
dass auf das Begehren, die kantonale Behörde sei anzuweisen, den Be-
schwerdeführer aus der Haft zu entlassen, mangels Zuständigkeit nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Oktober 2009 in Frankreich
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die französischen Behörden am 16. Dezember 2014 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme in Kenntnis
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen am 30. Dezem-
ber 2014 zustimmten,
dass das SEM in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
habe das Asylgesuch in der Schweiz eingereicht, weil er hier Verwandte
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habe, zu Recht festhält, er vermöge daraus nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleiten, und auf die entsprechende Erwägung in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Frankreich ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, allerdings geltend macht, nach dessen Ablehnung
habe er den Schengen-Raum für mehr als drei Monate verlassen, weshalb
die Verpflichtungen Frankreichs aus der Dublin-III-VO erloschen seien und
sein neues Asylgesuch durch die Schweiz zu prüfen beziehungsweise die
Zuständigkeitsprüfung von vorne zu beginnen habe,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer aus die-
sen Umständen keine subjektiven Rechte abzuleiten vermag (vgl. Urteil
des EuGH vom 10. Dezember 2013 C-394/12 Abdullahi),
dass das SEM unabhängig davon zu Recht festgestellt hat, der Beschwer-
deführer vermöge nicht glaubhaft darzutun, er habe den Schengen-Raum
für mehr als drei Monate verlassen, wobei auf die entsprechenden Erwä-
gungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen auf Beschwerdestufe auch in Berücksichtigung der
nachgereichten Beweismittel nichts an dieser Einschätzung zu ändern ver-
mögen, zumal diese, insbesondere auch die Bestätigung des Verlusts sei-
ner Identitätskarte, abgesehen von der polizeilichen Vorladung vom (…)
2014, nur in Kopie vorliegen,
dass abgesehen von den Zweifeln an der Echtheit dieser Vorladung (zumal
solche Dokumente leicht käuflich erhältlich sein dürften) nicht ersichtlich
ist, weshalb diese eine Anwesenheit des Beschwerdeführers in Sri Lanka
beweisen sollte, zumal sie sich laut Übersetzung auf ein Ereignis aus dem
Jahre (…) bezieht,
dass die Zuständigkeit Frankreichs gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
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dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie deren
Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen dies-
bezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen er werde in Sri Lanka
als ehemaliger (…) nach wie vor gesucht, was unter anderem die polizeili-
che Vorladung vom (…) 2014 belege, und Frankreich werde ihn trotz seiner
Gefährdung nach Sri Lanka wegweisen die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der
Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch
dieses Land führen würde,
dass der Beschwerdeführer aber damit und mit dem allgemeinen Hinweis,
Frankreich weise sri-lankische Staatsangehörige nach wie vor in ihren Hei-
matstaat zurück kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun vermag,
wonach die französischen Behörden sich weigern würden, den Beschwer-
deführer wieder aufzunehmen und seinen neuen Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, wo-
bei ergänzend auf die entsprechende vorinstanzliche Erwägung verwiesen
werden kann,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Hinweis des Beschwerdeführers, aufgrund psychischer Probleme
und mangelnder Unterstützung in Frankreich habe er beschlossen, nach
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Sri Lanka zurückzukehren nicht zur Annahme führt und auch keine Hin-
weise dafür vorliegen, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten, und dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Üb-
rigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer zwar verschiedentlich vorbringt, er leide an ei-
ner psychischen Krankheit und sei deswegen in Frankreich und Sri Lanka
in Therapie gewesen,
dass damit offensichtlich nicht annähernd gesundheitliche Beschwerden
geltend gemacht werden beziehungsweise sich aus den Akten ergeben,
die einer Überstellung im Sinne eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ent-
gegenstehen würden und im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Frank-
reich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerde-
führers Rechnung tragen und die französischen Behörden allenfalls vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
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– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da die Begehren, wie gezeigt, als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: