B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6682/2013
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Partnerin
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 28. Oktober 2013 / N (…).
E-6682/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus E._______ stammenden Beschwerdeführenden haben eigenen
Angaben entsprechend ihr Heimatland am (…) 2010 verlassen und seien
am 29. März 2010 in die Schweiz eingereist, wo sie am gleichen Tag um
Asyl nachsuchten. Der Beschwerdeführer A._______ und seine Partnerin
B._______ wurden im Transitzentrum Altstätten am 16. April 2010 jeweils
getrennt zu ihrer Person, ihren Asylgründen und ihrem Reiseweg befragt.
Am 29. April 2010 fand für beide eine separate Anhörung statt.
Dabei gaben die Angehörigen der Minderheit der Roma im Wesentlichen
zu Protokoll, dass der Beschwedeführer, ein Musiker, nach einem Auftritt
am Bahnhof von E._______ von (…) glatzköpfigen, unbekannten Serben
als Zigeuner beschimpft und geschlagen worden sei. Er habe diesen Vor-
fall der Polizei gemeldet, welche indes nichts unternommen habe. Später
seien immer wieder – mindestens einmal pro Woche – Steine mit Droh-
briefen durch die Fenster ihres Hauses, welches sie mit den Eltern des
Beschwerdeführers geteilt hätten (N […]), geworfen worden. Die Polizei
sei darüber nie benachrichtigt worden. Aus Angst vor weiteren Angriffen
seien sie schlussendlich geflohen. Des Weiteren wurden gesundheitliche
Probleme der Kinder geltend gemacht. Details dieser Begründung wer-
den, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen wiedergegeben.
B.
Der Sohn D._______ wurde gemäss einem Bericht des Ostschweizer
Kinderspitals vom 5. April 2010 aufgrund einer Gastroenteritis (Magen-
Darm-Entzündung) für drei Tage hospitalisiert.
C.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 trat das BFM gestützt auf alt Art. 34
Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz weg. Es begründete diesen Ent-
scheid im Wesentlichen damit, dass Serbien als verfolgungssicherer
Staat gelte und es keine Hinweise auf eine Verfolgung gebe. Ausserdem
hege das BFM erhebliche Zweifel am Vorbringen der nächtlichen Stein-
würfe (Art. 7 AsylG).
Gegen diesen Entscheid wurde am 14. Mai 2010 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht erhoben, welche mit Urteil vom 24. Juni 2010 gut-
geheissen wurde, soweit darauf einzutreten war, da die geltend gemach-
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Seite 3
ten Behelligungen nicht als auf den ersten Blick unglaubhaft qualifiziert
werden konnten. Die Verfügung vom 10. Mai 2010 wurde aufgehoben
und die Akten zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
D.
Im Laufe des Verfahrens wurde je ein ärztlicher Bericht vom
13. Dezember 2011 (bzw. 22. Dezember 2011, A30 und A29) und vom
16. Juli 2013 (A33) von Dr. med. F._______ (Augenarzt, [G._______])
über den Gesundheitszustand von D._______ eingereicht. Darin wurde
festgehalten, dass der Junge ein angeborenes Glaukom (grüner Star
beidseits) mit Buphthalmus links habe. Ohne eine Behandlung sei eine
Verschlechterung des Sehvermögens bis hin zur Erblindung zu erwarten.
Werde die Behandlung fortgesetzt, könne im besten Fall eine Stabilisie-
rung erreicht werden; eine Heilung sei nicht zu erwarten.
E.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 – eröffnet am 30. Oktober 2013 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und wies
sie aus der Schweiz weg. Die Schilderung der nächtlichen Steinwürfe in
die Fenster des Hauses sei als stereotyp zu bezeichnen. Die Vorbringen
würden zudem der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns
widersprechen (Art. 7 AsylG). Im Weiteren seien z.B. der Angriff auf den
Beschwerdeführer auf dem Bahnhof von E._______, die Malträtierung
der Ehefrau wie auch die teilweise schwierige Situation der Roma nicht
asylrelevant (Art. 3 AsylG). Den Vollzug der Wegweisung qualifizierte das
BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf Details dieser Begründung
wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
F.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter am 26. November 2013 (Poststempel: 27. November
2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss wurde
dabei beantragt, nach Aufhebung der Verfügung sei die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu ge-
währen. Eventualiter seien nach Aufhebung der Verfügung Vollzugshin-
dernisse festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessrechtlicher Hinsicht seien der Beschwerde explizit die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren und die Prozesskosten zu erlassen.
Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
die Vorbringen nicht nur glaubhaft, sondern auch asylrelevant seien. An-
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gehörige der Minderheit der Roma würden in Serbien immer noch diskri-
miniert und seien Bürger zweiter Klasse. Hinsichtlich eines Vollzugshin-
dernisses verwies der Rechtsvertreter insbesondere auf die Augenkrank-
heit von D._______. Auf Details dieser Begründung wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
In der Beilage der Beschwerde befanden sich eine Fürsorgebestätigung
der Gemeinde Oberwil vom 5. November 2013 sowie je ein Bericht von
Dr. med. F._______ vom 8. November 2013 und des Schulzentrums für
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen ([H._______]) vom
10. November 2013. Ferner lag ein Schreiben der Schulleiterin des
Schulzentrums vom 18. Oktober 2013 bei.
G.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) gutge-
heissen.
H.
Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das BFM am 24. Dezember 2013
fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könn-
ten, enthalte. Auf Details dieser Stellungnahme wird in den Erwägungen
eingegangen.
I.
Am 20. Januar 2014 replizierte der Rechtsvertreter im Wesentlichen, dass
– entgegen der Meinung der Vorinstanz – es in Serbien keine adäquaten
Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten für D._______ gebe. Auf De-
tails dieser Replik wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
E-6682/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung.
Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und 49 VwVG
(insbesondere das AuG betreffend).
Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylge-
setzes vom 14. Dezember 2012 gelten für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der Änderungen hängigen Verfahren das neue Recht.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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Seite 6
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM stellte in seiner negativen Verfügung vom 28. Oktober 2013
zunächst fest, dass die Begründung der Asylgesuche nicht im Sinne von
Art. 7 AsylG glaubhaft sei, da diese – namentlich die Schilderungen der
mittels Steine durch die Fenster geworfenen Drohzettel – zu wenig kon-
kret, detailliert und differenziert seien. So wisse der Beschwerdeführer
nicht, was auf dem ersten Zettel gestanden habe oder um welche Uhrzeit
die Steine in der Regel durch die Fenster geworfen worden seien. Insbe-
sondere könne nicht geglaubt werden, dass sich die nächtlichen Stein-
würfe praktisch immer gleich abgespielt hätten. Auch widerspreche der
Zusammenhang zwischen dem Übergriff auf dem Bahnhof und den
nächtlichen Steinwürfen der Logik des Handelns; dieser basiere auf einer
blossen Vermutung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die unbekann-
ten Angreifer über viele Wochen Steine in das Haus geworfen hätten,
bzw. dass die Beschwerdeführenden nicht – z.B. durch Verbarrikadierung
der Fenster, Anzeigeerstattung bei der Polizei oder einen Umzug in ein
anderes Gebiet – Schutz gesucht hätten.
Der Übergriff auf den Beschwerdeführer auf dem Bahnhof von E._______
am 1. Januar 2010, so das BFM weiter, sei nicht asylrelevant (Art. 3
AsylG). Die unterschwellige Aussage, dass die Untätigkeit der Polizei nur
auf die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen
sei, sei als reine Vermutung zu qualifizieren. Ebenso nicht asylrelevant
seien die Benachteiligungen und Schikanen, welche Roma als ethnische
Minderheit in Serbien erdulden müssten. Solche Vorfälle würden auch in
E-6682/2013
Seite 7
diesem Staat Straftatbestände darstellen, die strafrechtlich verfolgt wür-
den. Es könne zwar in Einzelfällen vorkommen, dass Untersuchungs-
massnahmen nicht eingeleitet würden, doch bestehe dann die Möglich-
keit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Es könne
somit nicht dem serbischen Staat angelastet werden, dass die Übergriffe
nicht strafrechtlich verfolgt worden seien. Ausserdem sei Serbien gemäss
dem Bundesrat als sicherer Staat zu bezeichnen.
Zusammengefasst würden die Vorbringen nicht den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) oder an die Glaubhaftigkeit (Art. 7
AsylG) stand halten, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 26. November 2013 hielt der Rechts-
vertreter fest, es sei hinsichtlich unglaubhaften Aussagen Aufgabe des
BFM, erneut nachzufragen, um ein vollständiges Bild der Vorbringen zu
erhalten. Auch sei im konkreten Fall nicht auszuschliessen, dass es bei
der Übersetzung der Protokolle zu Fehlern gekommen sei, habe der Be-
schwerdeführer doch zu verstehen gegeben, dass er die Dolmetscherin
schlecht verstanden habe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden
sich hinsichtlich der nächtlichen Steinwürfe nicht gewehrt hätten, sei auf
einen Schock- bzw. Angstzustand zurückzuführen, welcher jegliches klare
Denken verhindert habe. Ferner sei auf eine Anzeigeerstattung verzichtet
worden, da der Beschwerdeführer nach dem Übergriff auf dem Bahnhof
auch keine polizeiliche Hilfe erhalten habe. Ein Umzug in eine andere
Region sei für die Familie schon aus finanziellen Gründen undenkbar.
Auch schlage der Rat des BFM, gegen fehlbare Beamte auf dem
Rechtsweg vorzugehen, fehl, da auch dafür keine finanziellen Ressour-
cen vorhanden seien. Ausserdem sei Serbien immer noch ein Staat mit
grossen ethnischen Unterschieden; Roma seien Bürger zweiter Klasse
und folglich Schikanen und Übergriffen ausgesetzt.
4.3 Vorab gilt es zur Rüge, das BFM habe während den Anhörungen zu
wenig nachgefragt, bzw. die Dolmetscherin habe während der Anhörung
einen anderen Dialekt gesprochen, Stellung zu nehmen: Im Verwaltungs-
verfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 12 VwVG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die
Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalts von Amtes we-
gen festzustellen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 1623).
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Seite 8
Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht
der Partei (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere
Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet.
Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie
der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder
für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein können.
Während der jeweiligen Befragung und Anhörung konnten die Beschwer-
deführenden ihre Asylgründe offen legen. Die Protokolle hinterlassen
nicht den Eindruck, das BFM habe nicht genügend nachgefragt. Im Ge-
genteil kann gesagt werden, Unklarheiten der eher kurz gefassten Schil-
derungen der Beschwerdeführenden seien durch weitere Fragen nach
Details aufzuklären versucht worden. Folglich kann dieser Rüge nicht zu-
gestimmt werden.
Der Rüge, der Beschwerdeführer habe die Dolmetscherin schlecht ver-
standen, da diese einen anderen Dialekt spreche, kann nicht gefolgt wer-
den, da er – falls gewisse Wörter unverständlich gewesen sein sollten –
auf die Möglichkeit des Nachfragens hingewiesen wurde (A11 S. 1).
Schliesslich anerkannte der Beschwerdeführer am Ende der Befragung
unterschriftlich, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit
entspreche und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei
(A11 S. 13).
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt aus materieller Sicht aufgrund der
Akten die Einschätzung des BFM, dass hinsichtlich der nächtlichen
Steinwürfe die Schilderungen als ungenau zu bezeichnen sind. Die Vor-
fälle seien immer im Abstand von einer Woche (A11 S. 7) geschehen, in-
des an unterschiedlichen Wochentagen (A11 S. 7). Dennoch könne sich
der Beschwerdeführer nicht erinnern, an welchen Tagen dies geschehen
sei (A11 S. 7).
Insbesondere ist für das Gericht der Zusammenhang zwischen dem
Überfall auf dem Bahnhof vom 1. Januar 2010 und der Serie der nächtli-
chen Steinwürfe, welche eine Woche später begonnen habe (A11 S. 5),
unklar, zumal der Beschwerdeführer die glatzköpfigen Angreifer nicht ge-
kannt oder sonst jemals gesehen habe (A11 S. 6). Auch gab er an, dass
diese Angreifer nach der Offensive am Bahnhof, als er zu bluten begon-
nen habe, weggegangen seien; erst eine halbe Stunde später sei er auf-
gestanden (A11 S. 5), um mit einem Taxi zwecks Anzeigeerstattung eine
Polizeistation aufzusuchen. Danach sei er nach Hause gegangen (A11
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Seite 9
S. 5). Dass die mutmasslichen Angreifer ihn nach ihrem Weggang verfolgt
hätten, nur um zu erfahren, wo er wohne, scheint unplausibel, zumal es
sich scheinbar um einen nicht vorsätzlichen, sondern eher zufälligen tätli-
chen Übergriff von Betrunkenen handelt (A11 S. 4 f.). Auch ist das Motiv
für die regelmässigen Drohungen aus den Akten nicht ersichtlich. Andere
Nachbarn – die Nachbarschaft habe aus Serben und Roma bestanden –
hätten keine solche Probleme gehabt (A11 S. 9).
Auch hinsichtlich der Qualifikation des Übergriffs am Bahnhof oder der Si-
tuation der Roma in Serbien gilt es die Einschätzung des BFM, dass die-
se nicht asylrelevant seien, zu schützen, weshalb auf die vorinstanzliche
Verfügung verwiesen wird, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen. Er-
gänzend ist zu erwähnen, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom
6. März 2009 ab dem 1. April 2009 als safe country bezeichnete, womit er
insbesondere dessen Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwen-
dung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte
(hinsichtlich weiterer Anstrengungen Serbiens vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-5428/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 4.2). Vereinzelte
Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht
ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt sol-
che Übergriffe nicht, sondern erweist sich – entgegen der in der Be-
schwerdeschrift geäusserten Ansicht – grundsätzlich als schutzwillig und
schutzfähig. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und
Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit kann es aber
vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer Anzeige
die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten; dann kann
indes der Rechtsweg beschritten werden. Die Äusserung des Rechtsver-
treters, dafür sei kein Geld vorhanden, ist unplausibel, da bei einer Gut-
heissung einer Beschwerde mutmasslich keine Gerichtskosten anfallen
oder diese – falls bedürftig – erlassen werden dürften. Folglich sind die
vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen, wonach der serbische Staat
schutzwillig und schutzfähig sei. Das Gericht geht denn auch nicht von
einer Kollektivverfolgung der Roma in Serbien aus.
Die Malträtierungen der Ehefrau – sie habe bei einem Arztbesuch ihrer
Kinder, als sie im Warteraum eine Serbin gefragt habe, ob sie sie vorlas-
sen würde, eine Ohrfeige von dieser erhalten (A2 S. 5) – sind bereits
mangels Intensität ebenfalls nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
E-6682/2013
Seite 10
4.5 Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
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Seite 11
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 12
6.3.1 Das BFM hielt in der Verfügung vom 28. Oktober 2013 fest, dass
D._______ ein Augenproblem habe und regelmässige Kontrollen benöti-
ge. Im Regionalspital in I._______ gebe es zehn verschiedene Abteilun-
gen, darunter auch eine Augenabteilung. Nachkontrollen wären dort mög-
lich. Im Weiteren sei der Zugang zur medizinischen Versorgung in Ser-
bien grundsätzlich für die gesamte Bevölkerung gewährleistet. Die gröss-
te Herausforderung für Roma bestehe darin, für die möglicherweise auch
in der staatlichen (Gratis-)Versorgung anfallenden Kosten aufzukommen.
Da der Beschwerdeführer jedoch als Musiker über ein regelmässiges
Einkommen verfüge, sei es ihm selbst bei Zuzahlung möglich, sich medi-
zinische Eingriffe zu leisten.
6.3.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Rechtsvertreter fest, dass sich
der Sohn nur dank Schmiergeldern einer Operation habe unterziehen
können. In der Schweiz könne der Sohn indes intensiv betreut werden, so
dass er sich angemessen zurecht finden und lernen könne, als Erwach-
sener mit seiner Behinderung umzugehen.
6.3.3 In der Vernehmlassung vom 24. Dezember 2013 führte das BFM
aus, dass in Serbien alle gängigen sozialen Einrichtungen vorhanden
seien. Trotz Anstrengungen des Staates, Kinder und Jugendliche mit Be-
hinderungen in Schulen und anderen Bildungsinstituten zu integrieren,
könne die Umsetzung von entsprechenden Massnahmen jedoch teilweise
anspruchsvoll sein, zumal in serbischen Schulen besondere Therapie-
und Förderungsformen heilpädagogischer Art wenig Tradition hätten.
Konkret sei davon auszugehen, dass in I._______ für Sehbehinderte
nicht eine umfassende und individuelle spezifische Unterstützung möglich
sein dürfte. Zwar würden dort soziale Einrichtungen bestehen, die grund-
sätzlich allen Volksgruppen offen stehen würden, doch würde das Niveau
nicht dasjenige von entsprechenden schweizerischen Einrichtungen er-
reichen. Allerdings sei im vorliegenden Fall eine engmaschige heilpäda-
gogische Begleitung für das Überleben des Kindes nicht zwingend not-
wendig.
6.3.4 Im Rahmen der Replik erwähnte der Rechtsvertreter, dass in Ser-
bien zwar Kinder mit unterschiedlichen Behinderungen in allgemeinen In-
stitutionen betreut werden könnten, doch würden diese nicht den spezifi-
schen Bedürfnissen von D._______ entsprechen. Mit Nachdruck wurde
auf die im Laufe des Verfahrens eingereichten ärtzlichen Berichte und
Schreiben hingewiesen, aus welchen hervorgehe, dass das Kind eine in-
tensive und individuelle Betreuung benötige, um in seinem späteren Le-
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Seite 13
ben eine Selbständigkeit zu erhalten. Im Falle einer Wegweisung würde
der in der Schweiz erreichte Therapiefortschritt zunichte gemacht und das
Kind würde zu einem kompletten Pflegefall werden. Unter Hinweis auf ei-
nen Bericht der SFH (vgl ADRIAN SCHUSTER, Zugang Angehöriger der
Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien, SFH
[Hrsg.], 4. Oktober 2012) sei davon auszugehen, dass D._______ als fast
blinder Rom von der serbischen Gesellschaft ausgeschlossen werde und
dass ihm der Zugang zur medizinischen Versorgung verwehrt bliebe.
Derzeit werde er von der Augenklinik des Universitätsspitals G._______
betreut; allenfalls solle die nächste Operation geplant werden.
Der Eingabe lag ein Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt (SVA)
Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2013 über ein Gesuch auf Hilflo-
senentschädigung bei, nach welchem bei D._______ eine leichte Hilflo-
sigkeit vorliege, da er seit August 2009 (recte: mutmasslich 2010) in einer
und seit August 2012 in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hil-
fe Dritter angewiesen sei. Zudem bedürfe er seit Oktober 2012 einer dau-
ernden Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege.
6.3.5 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum
sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) i.S.v.
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt und ist bisher von dieser Einschätzung
im Rahmen einer periodischen Überprüfung nicht abgewichen (vgl.
E. 4.4). Somit lässt die allgemeine Lage Serbiens nicht auf eine Gefähr-
dung der Beschwerdeführenden im Falle eine Rückkehr schliessen.
6.3.6 Hinsichtlich individueller Vollzugshindernisse sind insbesondere
medizinische Vorbehalte und das Kindeswohl zu überdenken. Aus den
Protokollen hat sich ergeben, dass der Sohn D._______ an einem Glau-
kom (A1 S. 5, A2 S. 5, A12 S. 3 f.) und die Beschwerdeführerin an Blut-
hochdruck (A2 S. 5) leiden würden; die Tochter habe ferner Probleme mit
ihren Mandeln (A1 S. 6). Da in der Beschwerdeschrift nur die Krankheit
des Sohnes thematisiert wird, soll auch vorliegend nur auf diese einge-
gangen werden.
6.3.6.1 Die Formulierung des Gesetzestextes macht deutlich, dass nur
gravierende medizinische Fälle unter die Bestimmung von Art. 83 Abs. 4
AuG zu subsumieren sind. Es geht dabei um lebensnotwendige medizini-
sche Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheits-
lage eintreten würde. Die Behandlung muss zur Gewährleistung einer
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menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es kommt dabei
nicht nur auf die objektive Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung
und Medikamente an. Es ist vielmehr aufgrund des konkreten Einzelfalles
zu prüfen, ob diese für die betroffene Person auch effektiv erhältlich sind
(vgl. zum Ganzen: RUEDI ILLES, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Handkom-
mentar, Bern 2010, Art. 83 N. 34 f. m.w.H.; MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Migrationsrecht, Kommentar, 3. Aufl.,
Zürich 2012, Art. 83 N. 17; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band 8, 2. Aufl., Basel 2009, N 11.68; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-651/2006 vom 20. Januar 2010 E. 6.3.1 m.w.H.).
Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht
dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs.
Grundsätzlich ist die medizinische Versorgung durch das Regionalspital
in I._______, das zwölf Kilometer von E._______ entfernt liegt und über
zehn verschiedene Abteilungen (darunter auch eine Augenabteilung) ver-
fügt, gewährleistet. In Serbien gibt es eine obligatorische sowie eine frei-
willige Krankenversicherung; hinsichtlich der Erstgenannten sind auch
freiberuflich Tätige – wie z.B. Musiker –; Kinder unter 15 Jahren; Schüler
und Studenten sowie Personen mit einer Behinderung anspruchsberech-
tigt, folglich sind dadurch rund 93% der Bevölkerung obligatorisch versi-
chert (vgl. ADRIAN SCHUSTER, a.a.O., S. 2 f.). In der Regel setzt die Auf-
nahme in die obligatorische Krankenversicherung einen ständigen lega-
len Aufenthalt und eine Registrierung in Serbien voraus. Rückkehrer
müssen sich mit einer amtlichen Wohnsitzbestätigung, einem Identitäts-
ausweis und einem Arbeitsbuch an das Arbeitsamt wenden und den Ein-
schluss in die Krankenversicherung beantragen. Indes kann für Roma die
notwendige Belegung des Versicherungsanspruchs eine grosse Hürde
darstellen (vgl. ADRIAN SCHUSTER, a.a.O., S. 4). Die Leistung dieser Ver-
sicherung besteht aus einer Behandlung im öffentlichen Gesundheitssys-
tem; je nach Art der Behandlung werden zwischen 65% und 100% der
Kosten gedeckt (vgl. ADRIAN SCHUSTER, a.a.O., S. 4). Trotz den Anstren-
gungen des serbischen Staates, den Zugang der Roma zum Gesund-
heitswesen zu erleichtern, haben diese weiterhin einen erschwerten Zu-
gang zu den Gesundheitsdiensten. Es wird insbesondere von Diskriminie-
rungen und Ablehnungen einer adäquaten Behandlung der Roma durch
medizinisches Fachpersonal berichtet (vgl. ADRIAN SCHUSTER, a.a.O.,
S. 5 f. m.w.H.).
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D._______ leidet an einem kongenitalen Glaukom beidseits, was gemäss
dem Arztbericht vom 22. Dezember 2011 (A29) eine chronische Erkran-
kung ist. Aus den Akten ergibt sich, dass der Junge in den Jahren 2006
und 2007 in Belgrad an jedem Auge operiert wurde (A12 S. 3 f., A29); in
G._______ wurde am 16. November 2011 eine weitere Glaukomoperation
durchgeführt (vgl. Operationsbericht des Universitätsspitals G._______
vom 23. November 2011, A30) und weitere Kontrollen folgten. Das Au-
genlicht konnte zwar gerettet werden, indes liegt eine Sehbehinderung
vor. Wie aus den Berichten hervorgeht, benötigt er regelmässige und
fachgerechte Untersuchungen, um bestenfalls eine Stabilisierung des
Sehvermögens zu erreichen und um eine Erblindung zu verhindern, bzw.
um bei einer Verschlechterung allenfalls rettende Massnahmen zu ergrei-
fen.
Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass für die Fa-
milie bei ihrer Rückkehr der Zugang zur obligatorischen Krankenversiche-
rung besteht. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Behandlungen von
D._______ in Serbien in den Jahren 2006 und 2007 fachgerecht durchge-
führt worden sind (A29 und A30). Der Zugang zu einer adäquaten medi-
zinischen Behandlung durch Fachpersonen scheint folglich vorhanden zu
sein. Zwar sei das Kind nur jeweils nach Zuzahlungen behandelt worden,
doch sei dies durch die Verdienste des Beschwerdeführers immer mög-
lich gewesen. Auch sei eine Nachkontrolle am 12. Mai 2010 vorgesehen
gewesen, indes sei die Familie dannzumal schon ausgereist (A11 S. 10,
A12 S. 4). Dementsprechend besteht eine Möglichkeit der Weiterbehand-
lung, eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seiner
Krankheit kann unter Kontrolle gehalten werden. Zur Deckung der zur
Behandlung entstehenden Kosten kann gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG beim BFM eine Rückkehrhilfe beantragt werden.
6.3.6.2 Sind – wie vorliegend – von einem allfälligen Wegweisungsvollzug
Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kin-
deswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt
sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83
Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt
des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und
zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Bezie-
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hungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstüt-
zungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Auf-
enthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthal-
tes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hin-
dernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichti-
ger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem ein-
mal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus ent-
wicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche
Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern
auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz
kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz
mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche
unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt
(vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.4 m.w.H.).
Gemäss dem Bericht des Schulzentrums H._______ vom 10. November
2013 werde der sehbehinderte D._______ seit vier Jahren in der Schweiz
durch das Zentrum integrativ – in Form einer Heilpädagogin, welche sich
bezüglich Sehbehindertenpädagogik auskenne und am Erhalt und Aufbau
seines Sehvermögens arbeite – in der Primarschule J._______ unter-
stützt. Er sei ein aufgeweckter und vielseitig interessierter Junge, der
auch die Hilfsmittel und Strategien bezüglich seiner Sehbehinderung an-
nehme und sie im Alltag umsetze. Die K._______ qualifizierte die Sehbe-
hinderung in ihrer Verfügung vom 18. Dezember 2013 als leichte Hilflo-
sigkeit.
Die sieben- und zehnjährigen Kinder sind in einem stark von der Familie
geprägten Alter. Nach der vierjährigen Anwesenheit dürften sie sich zwar
in die schweizerischen Gegebenheiten eingelebt haben, es ist aber nicht
von einer derartigen Verwurzelung auszugehen, die eine Rückkehr in ihre
Heimat als unzumutbar erscheinen liesse. Auch wenn es in Serbien
schwierig zu sein scheint, heilpädagogische Begleitmassnahmen für
D._______ beanspruchen zu können, stellt dies allein kein Vollzugshin-
dernis dar, zumal die Mutter als Hausfrau (A2 S. 2) in zeitlicher Hinsicht
ihren Sohn weiterhin unterstützen und ihm helfen kann. Aus den Akten
sind ferner keine Informationen ersichtlich, dass es unmöglich wäre, die
Kinder aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in der Schule jeweils anzumel-
den (A12 S. 4). Dass C._______, die noch in Serbien den Kindergarten
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besucht hat, dort von den Mitschülern belästigt und ausgestossen worden
sei (A12 S. 4), genügt nicht, um darin ein Vollzugshindernis zu erkennen.
6.3.6.3 Roma haben in Serbien immer noch mit erschwerten Lebensbe-
dingungen zu kämpfen, doch stellen blosse soziale und wirtschaftliche
Erschwernisse für sich alleine gesehen noch keine existenzbedrohende
Situation dar, welche einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar er-
scheinen lassen. Auch verfügt die Familie in E._______ über ein Haus, in
welches sie zurückkehren können. Dass das Haus angeblich mit einer
baurechtlichen Streitigkeit belastet ist (A11 S. 10), stösst die Erwägungen
des Gerichts nicht um. Überdies betonte der Beschwerdeführer, dass er
in Serbien als Musiker ein gutes Leben geführt und ca. € 700.- bis 800.-
verdient hat (A11 S. 11, A12 S. 5). Bei einer Rückkehr können sie zudem
auf die Hilfe ihrer Verwandtschaft zählen, die auch in E._______ wohn-
haft ist (A1 S. 2, A2 S. 2, A11 S. 2 f.). Mit Urteil heutigem Datums wird die
Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers ebenfalls abgewiesen,
d.h. auch diese werden nach Serbien zurückkehren (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts […] mit heutigem Datum). Es darf folglich davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein
werden, sich erneut eine Existenz aufzubauen.
6.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal eine Originalidenti-
tätskarte sowie Geburtsscheine der Eltern des Beschwerdeführers vorlie-
gen.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 18
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die
Kosten die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 hat das Bundesverwal-
tungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung stattgegeben. Demzufolge sind die Beschwerdeführenden von
der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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