B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6683/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 12. Juli 2015 ein Asylgesuch in der
Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Juli 2015 erklärte er,
im November 2014 aus seinem Heimatland Eritrea ausgereist zu sein. Am
23. Juni 2015 sei er per Schiff von Libyen aufgebrochen und 16 Stunden
später von italienischen Behörden auf hoher See abgefangen und nach
Lampedusa, Italien, geleitet worden, wo er an Land gegangen sei. Neun
Tage später sei er von den italienischen Behörden nach Sizilien überstellt
worden. Von dort aus habe er seine Reise via Rom und Mailand in die
Schweiz fortgesetzt. Er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt. Die Vor-
instanz gewährte ihm anschliessend das rechtliche Gehör zur Möglichkeit
eines Nichteintretensentscheids und zur Überstellung nach Italien. Er gab
an, in Italien nicht betreut worden zu sein. Sein Reiseziel sei die Schweiz.
Das von der Vorinstanz am 27. Juli 2015 an die italienischen Behörden
gestellte Ersuchen um Übernahme (take charge) des Beschwerdeführers
blieb unbeantwortet. Am 30. September 2015 forderte das SEM das Dub-
linbüro Italien auf, ihm die Überstellungsmodalitäten mitzuteilen.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. September 2015 Identitätskarten,
eine Heiratsurkunde, diverse Schulzeugnisse sowie einen Taufschein sei-
ner Tochter ein.
B.
Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behand-
lung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 29. September
2015 – eröffnet am 12. Oktober 2015 – auf das Asylgesuch nicht ein, wies
den Beschwerdeführer nach Italien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das
Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte ihm die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei in der
Schweiz (materiell) zu behandeln. In formeller Hinsicht ersuchte er um un-
entgeltliche Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses. In der Beilage reichte er Kopien seines schwei-
zerischen Asylbewerberausweises und der angefochtenen Verfügung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
2.2 Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das
SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG]
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
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einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prü-
fung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mit-
gliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf
das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
2.3 Beim Aufnahmeverfahren (take charge – wie vorliegend) sind die Kri-
terien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwen-
den (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeit-
punkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO).
Mithin ist vorliegend derjenige Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung des
Antrags auf internationalen Schutz, bei dem ein Antragsteller aus einem
Drittstaat herkommend die Land-, See-, oder Luftgrenze illegal überschrit-
ten hat, und dies auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien fest-
steht (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
2.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mit-
gliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentschei-
des aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens sei am 28. September 2015 auf Italien übergegangen. Da der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach dem Verlassen Eritreas,
Sudans und Libyens in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaa-
ten eingereist ist, sei auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, weil er nach
Italien ausreisen könne, welches für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zuständig sei
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte da-
für vor, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen
werde. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Aufent-
halt in der Schweiz könne die Zuständigkeit Italiens nicht widerlegen.
3.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsschrift dagegen, er könne
nicht nach Italien zurückkehren. Er sei ein eritreischer Flüchtling und gelte
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als Regimegegner. Er habe in Eritrea Misshandlungen, Haftaufenthalte
und Militärdienstleistungszwang erlebt. Eine Narbe im Bereich eines Auges
zeuge von den erlittenen Misshandlungen. Seine Frau und sein Kind wür-
den wegen ihm in eritreischen Gefängnissen festgehalten. Auch in Libyen
sei er misshandelt worden. Aus diesen Gründen habe er anlässlich der Be-
fragung unter einer solchen Anspannung gestanden, dass er sich an keine
seiner Aussagen zu den Reisemodalitäten in Italien erinnern könne. Somit
könne er nicht sagen, wie er es von Italien bis nach Chiasso geschafft
habe.
3.3 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz am
27. Juli 2015 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO zu Recht um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht. Mit der
Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in Art. 22 Dublin-
III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung) haben sie die Zuständigkeit
Italiens implizit anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die grund-
sätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gegeben. Die in der Beschwerde behaupteten Erinne-
rungslücken und der Wunsch des Beschwerdeführers auf einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz vermögen an der grundsätzlichen Zuständigkeit
Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs nichts zu ändern.
3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien, einem Signatarstaat der
EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober 1955), des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten 11. Feb-
ruar 1989 mit gewissen Vorbehalten), des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 13.
Februar 1955 mit gewissen Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten 26. Januar 1972 mit
gewissen Vorbehalten), entspricht den Minimalstandards des internationa-
len Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwer-
deführer würde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien
oder wegen einer mangelnden medizinischen Versorgung in existenzielle
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Schwierigkeiten geraten. Es darf davon ausgegangen werden, Italien
komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrens-
und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen
für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen).
In der Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer nichts Erhebli-
ches gegen obige Annahme (vgl. E. 3.2) vor. Unter diesen Umständen ist
die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und
zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz führen
würde. Er macht hierzu die in E. 3.2. erwähnten Gründe geltend.
4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und
konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO
ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung
dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das
Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgese-
hen). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zudem nicht direkt anwendbar, son-
dern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes
Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein ein-
klagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kom-
men insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der
EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
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4.3 Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung des
Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der Ver-
hältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen
können, geprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es auf einen
Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Der Vorinstanz kann
mithin keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich
weitere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten
besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17
Dublin-III-VO.
5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens
festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung
nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen be-
reits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzli-
che Verfügung zu bestätigen.
7.
7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind.
Ausserdem ist die Bedürftigkeit nicht belegt. Somit sind die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.
7.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: