B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6683/2018
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018.
E-6683/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie – gelangte am 21. August 2015 in die Schweiz, wo er am 23. August
2015 um Asyl nachsuchte. Am 28. August 2015 fand die Befragung zur
Person (BzP) statt. Am 10. März 2017 wurde er ausführlich zu seinen Asyl-
gründen angehört.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er habe die Schule in der neunten Klasse abgebrochen respektive er
sei von der Schule verwiesen worden. Seither habe er als (…) gearbeitet.
Nachdem sein Vater ein Militäraufgebot für ihn erhalten habe, habe er (der
Beschwerdeführer) sich versteckt. Die Soldaten der Volksmiliz hätten ihn
im Januar 2015 bei ihm zu Hause für den Militärdienst rekrutieren wollen
und hätten, da er nicht anzutreffen gewesen sei, an seiner Stelle seinen
Vater festgenommen. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise ent-
schlossen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater aus der Haft entlassen wor-
den.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Wohnsitzbestätigung, einen Tauf-
schein, einen Trauschein und das Schulnotenblatt des Schuljahres (…) als
Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen
damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaf-
tigkeit standhalten.
C.
Mit Eingabe vom 23. November 2018 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung
und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
E-6683/2018
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Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin.
Gleichzeitig wurde ein Arztbericht von med. pract. B._______, Gemein-
schaftspraxis C._______ vom 16. November 2018 eingereicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Dezember 2018 wurden die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet. Kathrin Stutz wurde als amtliche
Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Gleichzeitig wurde
die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 an den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Auf die weiteren Aus-
führungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-6683/2018
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
4.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Disposi-
tivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisungsvollzug).
Im Übrigen, hinsichtlich Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als
solche, ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Des Weiteren können
der Zulässigkeit des Vollzugs unter Umständen auch die Verbote der Skla-
verei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie der Zwangs- oder
Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK) entgegenstehen. Nach der Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) setzt die Be-
rufung auf Art. 3 und 4 EMRK voraus, dass die betreffende Person ein
ernsthaftes Risiko („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen kann,
dass ihr im Falle einer Rückschiebung in den Heimatstaat eine Verletzung
der genannten Konventionsrechte drohen würde.
5.2.3 Das SEM hielt im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs fest, aufgrund der Aktenlage seien keine
Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Behandlung oder Strafe drohe. Die blosse Möglichkeit, bei sei-
ner Rückkehr allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche für die An-
nahme eines "real risk" nicht aus. Wegen seinen unglaubhaften Angaben
zur Refraktion gegenüber der Volksmiliz und der Haft seines Vaters werde
dem SEM die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelba-
res Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK bestehen könnte. Da die An-
gaben zur Wehrdienstverweigerung unglaubhaft sowie im Weiteren nicht
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Seite 6
asylrelevant seien, sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer vom Nationaldienst entlassen oder befreit worden sei. Deshalb
sei die Gefahr einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK zu verneinen.
Der Wegweisungsvollzug sei daher zulässig.
5.2.4 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, der Militärdienst in Eritrea
sei obligatorisch für alle Personen zwischen 18 und 50 Jahren und könne
beliebig verlängert werden. Er stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK und
Art. 4 EMRK dar.
5.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im seinem Grundsatzurteil
BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Dabei stellte
es fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst weder um Sklaverei
noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (ebd.,
insb. E. 6.1.4). Auch liege selbst unter Berücksichtigung der Dienstdauer,
der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Über-
griffe während der Dienstzeit keine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK vor
(ebd., insb. E. 6.1.5). Nach Einschätzung des Gerichts bestehe zudem kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung (ebd., insb.
E. 6.1.6 und 6.1.8). Zudem gelangte es zur Einschätzung, dass die Bemes-
sung der Dienstdauer im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
aufgrund der Willkür der Vorgesetzten kaum vorhersehbar ist. Die durch-
schnittliche Dienstdauer lässt sich zwar nicht genau beziffern, auszugehen
ist jedoch von mindestens fünf bis zehn Jahren (Urteil D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 12.5 [als Referenzurteil publiziert]).
5.2.6 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er den
Nationaldienst verweigert hat oder aus dem Nationaldienst desertiert ist. Er
hat denn die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Abwei-
sung seines Asylgesuchs durch das SEM auch nicht angefochten (Dispo-
sitivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung). Angesichts dieser Fest-
stellung, des Alters des Beschwerdeführers bei der Ausreise aus Eritrea,
seiner gesundheitlichen Beschwerden und der Tatsache, dass sein älterer
und einziger Bruder noch Militärdienst leistet (A4, Ziff. 3.01 und 7.01), wo-
mit der Beschwerdeführer als noch einzig verbliebener Sohn die Familie in
der Landwirtschaft (A4 Ziff. 1.17.04 f.) hätte unterstützen können, muss in
Einstimmigkeit mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass er vom
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Nationaldienst entlassen oder befreit wurde. Folglich ist der Wegweisungs-
vollzug unter diesem Gesichtspunkt als zulässig zu erachten. Doch selbst
eine drohende (Wieder-)Einberufung in den eritreischen Nationaldienst
steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – bei einer allfälligen frei-
willigen Rückkehr – nicht entgegen (BVGE 2018 VI/4, E. 6.1). Die Be-
schwerdeausführungen sind nicht geeignet, an der erwähnten Rechtspre-
chung etwas zu ändern.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme
nicht unter diesem Titel vorgebracht, weshalb sie nachstehend lediglich un-
ter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs geprüft werden.
5.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit im
Falle einer freiwilligen Rückkehr sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, Eritrea habe im Dezember
2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waf-
fenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder darauf verzichtet, ihre un-
terschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Ge-
mäss Bundesverwaltungsgericht sei die Zumutbarkeit eines gesunden,
volljährigen Mannes wie beim Beschwerdeführer grundsätzlich gegeben
(Referenzurteil D-2311/2016). Zudem stünden vorliegend keine individuel-
len Gründe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Der Be-
schwerdeführer verfüge über ein grosses tragfähiges Beziehungsnetz be-
stehend aus seinem Vater, seinen verheirateten Geschwistern und deren
Ehegatten, sowie seinem Bruder und weiteren Verwandten wie seinen On-
kel. Er habe Kontakt mit seinem Vater. Zudem hätten ihn seine Familien-
angehörigen mit einer für eritreische Verhältnisse hohen Summe unter-
stützt (Finanzierung der Reise in die Schweiz). Sein Familien- und Bezie-
hungsnetz in seiner Heimat, mit dem er in Kontakt stehe, sei somit sozial
intakt und wirtschaftlich tragfähig. Er selber sei gesund und habe eine
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Seite 8
Schulbildung von neun Jahren sowie Arbeitserfahrungen in der (…). Sein
Vater besitze ein Hektar Land, wo seine Familie und er Hirse, Sesam, Fin-
gerhirse, und anderes angebaut hätten. Es sei ihm somit zuzumuten, eine
Arbeitsstelle zu finden und sein wirtschaftliches Fortkommen selber zu si-
chern. Es sei davon auszugehen, dass er von seinen Familienangehörigen
wieder aufgenommen werde beziehungsweise in familiäre Strukturen wie
vor seiner Ausreise sowie in ein Zuhause zurückkehren könne.
5.3.3 In der Beschwerdeschrift wird dem unter Beilage eines Arztzeugnis-
ses von med. pract. B._______ vom 16. November 2018 entgegengehal-
ten, der Beschwerdeführer leide an der vererbbaren Krankheit Sphärozy-
tose (Kugelzellanämie), die regelmässige Kontrollen und im Notfall eine
umgehende Behandlung notwendig machen würde. Bei einem Notfall, zum
Beispiel bei einer Infektion, könne es zu einer Blutarmut kommen und ohne
Behandlung sei dies unter Umständen lebensgefährlich. Zudem habe er
wegen dieser Krankheit eine vergrösserte Milz. In Eritrea sei aufgrund der
schlechten medizinischen Versorgung, vor allem ausserhalb von Asmara,
eine solche medizinische Hilfe nicht möglich.
5.3.4 Die Vorinstanz hielt dazu in ihrer Vernehmlassung fest, der Be-
schwerdeführer habe seine Krankheit bisher nie angegeben und demnach
keine gravierenden Beschwerden gehabt. Da die Sphärozytose vererbbar
sei, könne es bereits bei Kindern zu Bluttransfusionen kommen. Wäre dies
beim Beschwerdeführer der Fall gewesen, wäre er bereits in Eritrea be-
handelt worden. Es sehe demnach so aus, als ob die Sphärozytose bei
einer Untersuchung im Erwachsenenalter entdeckt worden sei und es sich
daher eher um eine milde Form der Sphärozytose handle. Der allgemein
gehaltene Arztbericht lasse jedoch keine abschliessende Beurteilung zu.
Es fehle dem Bericht sowohl an einer Anamnese, einer Diagnose, einer
Prognose als auch konkreten Behandlungsmöglichkeiten (Therapien, Me-
dikamente, operative Milzentfernung, u.a.). Ebenfalls bleibe unklar, ob der
Beschwerdeführer neben Ärzten für allgemeine Medizin auch zusätzlich ei-
nen Spezialisten (Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie) benötige oder
von einem bereits behandelt werde. Es sei auch unklar, seit wann der Pa-
tient krank sei und wie genau sein Zustand sei und ob er Medikamente
oder regemässige Bluttransfusionen benötige oder nicht. Eine operative
Milzentfernung (Splenektomie) als mögliche Behandlungsform dieser
Krankheit werde nicht erwähnt. Von einer medizinischen Notlage sei aus-
zugehen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat-
oder Herkunftsstaat gar nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehe
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und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti-
gung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führe. Als not-
wendig werde die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er-
achtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig sei, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn
im Heimatstaat nur eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich sei. Gemäss dem Arztbericht
scheine keine akute Behandlung notwendig zu sein, sondern bloss Kon-
trollen (des Blutes). Es würde demnach keine akute Lebensgefahr bezie-
hungsweise bei einer Rückkehr keine rasche und lebensgefährdende Be-
einträchtigung des Gesundheitszustandes vorliegen. In Eritrea seien Blut-
kontrollen und Bluttransfusionen vorhanden, möglich und zugänglich. So-
wohl Asmara als auch D._______ in der E._______, wo der Beschwerde-
führer lebe, würden über Blutbanken und die Möglichkeit für Bluttransfusi-
onen verfügen. Der Vollzug der Wegweisung sei unter Berücksichtigung
der Aktenlage zumutbar.
5.3.5 Demgegenüber wird in der Replik geltend gemacht, der Beschwer-
deführer sei auf regelmässige Kontrollen angewiesen und im Notfall auf
eine rasche Behandlung innert weniger Tage. Die medizinische Versor-
gung ausserhalb von Asmara sei nur beschränkt gewährleistet. Der Be-
schwerdeführer hätte wohl Mühe, in Eritrea seine Krankheit behandeln zu
lassen.
5.3.6 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst im Rahmen des Koordina-
tionsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (dortige E. 16 f.) eine
aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das
Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeit-
punkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt
sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und
damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwie-
rig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit
herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in
Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er-
nährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevöl-
kerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
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Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu ver-
zeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen
aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der
Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Um-
ständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegwei-
sungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der
damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Be-
dingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind.
Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwa-
chung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
5.3.7 Mit Urteil BVGE 2018 IV/4 prüfte das Bundesverwaltungsgericht zu-
dem die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG nach Eritrea für den Fall, dass von einer zukünftigen
Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszuge-
hen ist. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass die drohende Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst auch nicht zur Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs führt (ebd., E. 6.2.4).
Es erübrigt sich damit, weiter auf sein Vorbringen eines drohenden Einzugs
in den Nationaldienst einzugehen.
5.3.8 Vorliegend sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die es
als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation
geraten. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde stellt diesen auch nichts Stichhaltiges entgegen. So handelt
es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen jungen Mann
mit einem familiären Beziehungsnetz (Vater, mehrere Geschwister und de-
ren Ehegatten, Ehefrau und Onkelt). Er hat die Schule bis zur neunten
Klasse besucht und gewisse Berufserfahrungen in der (…). Sein Vater ver-
fügt über Land, das von der Familie bewirtschaftet wird. Seine Familie kam
zudem für seine Reisekosten in der Höhe von zirka USD 6'000 auf (vgl.
Akten A4 S. 3 ff. und A12 S. 3 ff.). Unter diesen Umständen ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat
auf ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und insbe-
sondere bei seinen Familienangehörigen wohnen kann. Somit dürfte es
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Seite 11
ihm gelingen, sich ein eigenes Auskommen zu schaffen. Mithin ist nicht
ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle
Notlage geraten könnte.
Daran vermag auch sein Gesundheitszustand nichts zu ändern. Praxisge-
mäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszu-
gehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine
drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese
Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Gemäss Arztbericht vom 16. Novem-
ber 2018 wurde beim Beschwerdeführer eine Sphärozytose diagnostiziert.
Deswegen habe der Beschwerdeführer eine Splenomegalie (vergrösserte
Milz), welche weitergehende Abklärungen notwendig machen würde. Es
sei wichtig, dass der Beschwerdeführer an einem Ort lebe, wo regelmäs-
sige Kontrollen und im Notfall innert weniger Tage eine Behandlung mög-
lich seien. Das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf diese Angaben
nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine
lebensbedrohende Situation geraten würde, weil er nicht die notwendige
medizinische Versorgung erhalten könnte. Das Gesundheitswesen in Erit-
rea ist massgeblich staatlich finanziert und für Personen mit Armenausweis
kostenlos (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16.17). Das Bundesverwal-
tungsgericht geht auch, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
10. Dezember 2018 unter Hinweis auf entsprechende Berichte festgestellt
hat, von der Behandelbarkeit von Sphärozytose in Eritrea aus. Die Ein-
wände in der Replik, wonach der Beschwerdeführer wohl Mühe hätte, in
Eritrea seine Krankheit behandeln zu lassen, vermögen zu keiner anderen
Beurteilung zu führen, zumal auch kein neuer Arztbericht eingereicht
wurde, dem konkretere Angaben zu entnehmen wären. Eine im Heimat-
oder Herkunftsstaat allenfalls nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung der Krankheit des Beschwerdefüh-
rers steht dem Wegweisungsvollzug ebenso wenig entgegen (vgl. BVGE
2009/2 E.9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Darüber hinaus kann der Beschwer-
deführer bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe beantragen.
5.3.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Eritrea auch als zumutbar.
5.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Jedoch steht es dem
Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren,
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Seite 12
was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich
zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Verfügung vom
3. Dezember 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheis-
sen worden sind, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
7.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote
eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuver-
lässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf
Fr. 500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist lic. iur. Kathrin
Stutz als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 500.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: