B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6683/2019
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. November 2019 / N (…).
E-6683/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. April 2017 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. April 2017 und der ver-
tieften Anhörung vom 18. Dezember 2017 führte er zu seinem persönlichen
Hintergrund im Wesentlichen aus, er habe den Schulbesuch in der fünften
Klasse abgebrochen und darauf eine (…) begonnen, die er als 18-jähriger
nach drei Jahren abgebrochen habe, respektive er habe zwischen den Jah-
ren 1997 und 2000 die (…)schule und in den Jahren 2000 bis 2005 die
reguläre Schule besucht, die er in der fünften Klasse abgebrochen habe,
da er mit dem (…) überfordert gewesen sei. Um (…) werden zu können,
müsse man lange als (…) gearbeitet haben, (…) und (…) sein. Er habe in
der Landwirtschaft und als Hirte gearbeitet und zudem von der (…) eine
niedrige Entschädigung für seine Dienste erhalten. Im Jahre 2014 habe er
geheiratet und am 3. April 2015 sei seine Tochter geboren worden.
Zu den Gründen seines Ersuchens um Asyl brachte er zur Hauptsache vor,
am 3. April 2015 habe er die erste Vorladung und etwa einen Monat später
eine zweite Vorladung zum Militärdienst erhalten, die seine Ehefrau von
Verwaltungsangestellten entgegengenommen habe. Zirka zwei Wochen
später habe man eine Waffe nach Hause gebracht, die seine Ehefrau in
Empfang genommen habe und die für ihn bestimmt gewesen sei, was er
als definitive Aufforderung aufgefasst habe, in den Militärdienst einzurü-
cken. Diese drei Vorladungen seien die einzigen gewesen, die er erhalten
habe, beziehungsweise habe er schon früher, im Jahre 2011 oder 2013,
ein Schreiben erhalten, sei darauf aber bis zur Aufforderung zum bewaff-
neten Dienst in Ruhe gelassen worden, da er den zuständigen Stellen er-
klärt habe, für die (…) zu dienen.
Nachdem im Mai 2015 die Waffe zu ihm nach Hause gebracht worden sei,
habe er sich noch in der gleichen Nacht zusammen mit seiner Ehefrau und
der gemeinsamen Tochter von seinem Wohnort auf den Weg gemacht und
nach zirka eineinhalb Stunden Fussmarsch Kermet erreicht. Sie seien eine
Weile beziehungsweise mehrere Tage beziehungsweise mehrere Monate
lang in Kermet geblieben, bevor sie mit einem Fahrzeug einen Tag und
anschliessend drei Tage zu Fuss unterwegs gewesen seien, bis sie die
Landesgrenze erreicht und Eritrea verlassen hätten. Andererseits brachte
er an der BzP vor, seinen Wohnort am 16. Oktober 2015 verlassen und am
19. Oktober 2015 den Sudan erreicht zu haben.
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Seite 3
Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer eine Einwoh-
nerkarte, einen (…)ausweis und eine Heiratsurkunde zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 6. November 2019 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu den aktuellen Verhältnissen seiner Ehe-
frau und seiner Tochter sowie seiner weiteren Familienangehörigen. Mit
Eingabe vom 14. November 2019 teilte er dem SEM unter anderem mit,
seine Ehefrau und seine Tochter lebten nach wie vor in Khartoum (Sudan)
und würden von einem Verwandten von Israel aus unterstützt. Seine Eltern,
mit denen er sporadisch Kontakt habe, seien am alten Wohnort in Eritrea
als Landwirte tätig. Ein Bruder lebe in der Schweiz, ein zweiter in Libyen
und die weiteren Angehörigen lebten in Eritrea.
C.
Mit Verfügung vom 27. November 2019 (eröffnet am 30. November 2019)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher
Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen.
Der Beschwerde ist eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der zuständi-
gen kantonalen Behörde sowie ein Referenzschreiben seiner Sprach-
schule in der Schweiz beigelegt.
In der Beschwerdeeingabe behielt sich der Beschwerdeführer ausdrücklich
vor, weitere Begehren und Beweismittel nachzureichen.
E.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019
wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt, mit
Kopie an die zuständige kantonale Behörde.
E-6683/2019
Seite 4
F.
Innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen und auch bis zum heutigen
Datum wurden keine weiteren Begehren oder Beweismittel zu den Akten
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich
des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
E-6683/2019
Seite 5
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.3 Der Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
und die aufschiebende Wirkung wurde nicht entzogen, weshalb der Even-
tualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, gegen-
standslos ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Be-
schwerdeführers anlässlich der Befragungen zu seiner Asylbegründung
wie auch in der Schilderung seiner illegalen Ausreise (aus seinem Heimat-
land) widersprächen sich markant.
So habe er in der BzP ausgesagt, nebst der Bewaffnung im Jahr 2015 le-
diglich lange davor ein Schreiben erhalten zu haben und in der Folge in
Ruhe gelassen worden zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er drei Vor-
ladungen zum Militärdienst im Jahre 2015 erwähnt und die klare Frage, ob
es nebst diesen drei Vorladungen noch weitere gegeben habe, unmissver-
ständlich verneint (SEM Akte A11, S.12). Im Weiteren habe er gemäss BzP
seinen Wohnort am 16. Oktober 2015 verlassen und sei am 19. Oktober
2015 im Sudan angekommen, während er gemäss seinen Schilderungen
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Seite 6
an der Anhörung seinen Wohnort bereits im Mai 2015 verlassen habe. Im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich der Anhörung
zu diesen Widersprüchen habe er sich weiter in Widersprüchen bezie-
hungsweise Ungereimtheiten verstrickt, wenn er vorerst angegeben habe,
sich nach dem Verlassen des Wohnortes einige Tage in Kremet aufgehal-
ten zu haben, um daraufhin auszusagen, es habe sich dabei um einige
Monate gehandelt und er habe dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Zu-
dem habe er gemäss Angaben in der BzP seinen Wohnort in einem Fahr-
zeug und gemäss Anhörung diesen auf einem eineinhalb-stündigen Fuss-
marsch verlassen.
Bezeichnenderweise seien die Angaben zu seinen Asylgründen und seiner
Ausreise oberflächlich ohne jegliche Substanz und persönliche Betroffen-
heit ausgefallen. So sei er beispielsweise aufgefordert worden, den Erhalt
der ersten Vorladung zu beschreiben, worauf er es bei allgemeingültigen,
stereotypen Aussagen habe bewenden lassen, obschon dieses Ereignis
auf den gleichen Tag wie den der Geburt seiner Tochter gefallen sei. Selbst
als er in der Anhörung auf diesen Umstand angesprochen worden sei, habe
er hierzu nichts sagen können (A11, S.16).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle somit
die Flüchtlingseigenschaft nicht und demnach sei das Asylgesuch abzu-
lehnen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, wegen
seines Glaubens könne er sich nicht bewaffnen lassen. Die zuständigen
eritreischen Behörden hätten dies vorerst akzeptiert, da er als (…) tätig
gewesen sei. Ab dem Jahre 2014/2015 hätten sie ihn und auch die anderen
(…) aber zwingen wollen, Militärdienst zu leisten.
Dem Vorhalt des SEM, er habe sich nur oberflächlich ausgedrückt und die
Daten durcheinandergebracht, entgegnet der Beschwerdeführer, er habe
kein Handy oder sonst einen Kalender, wo er sich alles aufgeschrieben
hätte und es sei auch schwierig für ihn, viel zu erklären und Gefühle aus-
zudrücken.
Er denke, die Widersprüche bezüglich der Daten seien auf seine Unkon-
zentriertheit zurückzuführen. Bei der Rückübersetzung hätte er die Fehler
E-6683/2019
Seite 7
eigentlich bemerken müssen, da er aber selbst genau wisse, wie die Er-
eignisse aufgelaufen seien, sei für ihn alles logisch und es sei für ihn
schwierig festzustellen, wann der Befrager seinen Schilderungen nicht
mehr folgen könne oder wo er in der Hitze des Gefechtes etwas vertauscht
habe. So habe er zum Beispiel die Wichtigkeit der Rückfrage des Befragers
zum Umstand, dass die geltend gemachte erste Vorladung genau auf den
Tag der Geburt seiner Tochter gefallen sei, nicht erkannt, wie aus seiner
Antwort darauf ersichtlich werde (A11/21, F142).
Im Weiteren schildert der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
den Ablauf der Ausreise seiner Familie aus Eritrea ab Verlassen seines
Wohnortes.
Zudem erklärt er, zuerst die (…)schule und danach die normale Schule be-
sucht zu haben.
Schliesslich führt er aus, er habe Angst vor dem Einzug in den Militärdienst
und dies würde nicht seinem Glauben entsprechen.
Er habe sich sehr gut (in der Schweiz) eingelebt und verbessere seine
Deutschkenntnisse, um baldmöglichst eine Arbeit aufnehmen zu können.
Er befinde sich schon fast vier Jahre in Europa und könne sich eine Rück-
kehr (nach Eritrea) nicht vorstellen.
6.
6.1 Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder De-
sertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten
Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig
anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und de-
sertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant,
aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden
sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätz-
lich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmensch-
lichen Bedingungen und Folter. Demzufolge sind Personen, die begrün-
dete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als
Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3
Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mit-
teilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; be-
stätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
E-6683/2019
Seite 8
6.2 Das Gericht stellt diametrale Widersprüche zwischen den Befragungs-
und Anhörungsaussagen des Beschwerdeführers fest, die überwiegende
Zweifel an den von ihm geltend gemachten Kernvorbringen wecken. Die
Erwägungen und die daraus gezogenen Einschätzungen in der angefoch-
tenen Verfügung sind nicht zu beanstanden und überzeugend begründet.
Es kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Die Entgegnungen,
Erklärungsversuche und angestrebten versuchten Richtigstellungen in der
Beschwerdeschrift vermögen das teils widersprüchliche und teils substanz-
lose sowie ohne persönliche Betroffenheit geprägte Aussageverhalten des
Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren offenkundig nicht erklär-
bar zu machen oder gar aufzuwiegen. Es muss davon ausgegangen wer-
den, dass sich die geltend gemachten Sachverhalte zu den Kernvorbringen
zum Asylgesuch nicht in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Form
tatsächlich ereignet haben. Demnach ist mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit kein flüchtlingsrechtlich relevanter Kontakt des Beschwerdeführers
zu den eritreischen Behörden im Sinne der Rechtsprechung als gegeben
zu erachten.
6.3 Bei dieser Sachlage konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ma-
chen, ein konkretes und ernsthaftes Aufgebot für den eritreischen Militär-
dienst erhalten zu haben. Es ist somit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer
angesehen wird.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illega-
len Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylre-
levant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Na-
tionaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK rele-
vant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im
eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (E. 5.1 f.).
E-6683/2019
Seite 9
7.2 Der Beschwerdeführer konnte keinen konkreten Kontakt mit der eritre-
ischen Verwaltung glaubhaft machen, der bezweckt hätte, ihn dem Militär-
dienst zuzuführen. Nebst der illegalen Ausreise liegen auch keine anderen
zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, beziehungs-
weise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Der Beschwerdeführer
konnte keine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive
Art. 54 AsylG dartun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
9.2
9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
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Seite 10
9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE
2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei dro-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten
des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Die Bedingungen im Nationaldienst seien grund-
sätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren.
Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche
diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich,
dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernst-
hafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK
bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine
solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die
berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch
stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienst-
leistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe
zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
9.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im BVGE
2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Be-
lege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im
Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
E-6683/2019
Seite 11
9.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.3.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Umstände, weshalb dies
im Falle des Beschwerdeführers anders sein sollte, sind nicht ersichtlich.
9.3.3 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden. Seit geraumer Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen
Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.3.4 Es liegen keine Anhaltspunkte und somit keine besonderen Um-
stände vor, wonach der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen in
Eritrea einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Er verfügt
dort über ein familiäres und breites persönliches Beziehungsnetz, das ihn
und seine eigene Familie bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wieder-
eingliederung unterstützen kann. Es ist davon auszugehen, dass er bei ei-
ner Rückkehr wieder eine adäquate Wohnsituation vorfinden kann. Er hat
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Seite 12
Berufserfahrung und kann wieder in der Landwirtschaft einer Erwerbstätig-
keit nachgehen. Auch könnten ihm seine Beziehungen zum (…) Umfeld in
verschiedener Hinsicht von Nutzen sein. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Die zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist generell nicht möglich.
Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der
Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt demnach dem Beschwerdeführer,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6683/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger