Abtei lung V
E-6684/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. Juni 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6684/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 11. September 2002 zusammen mit
der Familie ihres Sohnes (N_______) in die Schweiz einreiste und am
selben Tag ein Asylgesuch stellte,
dass sie am 20. September 2002 im Transitzentrum B._______ zu
ihrer Person und zum Reiseweg sowie am 7. November 2002 vom
Migrationsamt des Kantons C._______ zu ihren Asylgründen angehört
wurde,
dass sie bei beiden Befragungen von ihrem Sohn begleitet wurde, wel-
cher ihr Beistand leistete, da sie unter anderem aufgrund ihrer
Schwerhörigkeit alleine nicht in der Lage war, der Befragung zu folgen,
dass die aus D._______ (E._______) stammende Beschwerdeführerin,
welche zuletzt in F._______ (Gemeinde G._______) gelebt habe, mit
Hilfe ihres Sohnes im Wesentlichen ausführte, sie habe in ihrer Heimat
nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt,
dass ihr Haus während des Krieges in Brand gesteckt worden sei und
sie dorthin nicht mehr zurückkehren könne,
dass damals eine Granate in ihrer unmittelbarer Nähe explodiert sei,
weshalb sie seither nahezu nichts mehr höre,
dass sie zudem noch unter weiteren gesundheitlichen Problemen lei-
de, so habe sie starke Kopfschmerzen und könne fast nichts mehr
sehen,
dass sie sich eine Rückkehr in ihre Heimat nicht mehr vorstellen kön-
ne, nachdem sie dort so viel Schreckliches von Menschen erlebt habe,
von denen sie gemeint habe, sie gut zu kennen,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 25. Juni 2003 - gleichentags
eröffnet - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, das Asylgesuch abwies und die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
25. Juli 2003 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
anfechten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und die
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Zurückweisung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zur erneuten
Beurteilung, die Anerkennung der ernsthaften Gefährdung bei einer
Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und in der Folge die
Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzu-
mutbarkeit und der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung der
Beschwerdeführerin sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragen liess,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Aussetzung des Vollzugs
der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Be-
schwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragen liess,
dass die zuständige Instruktionsrichterin der ARK mit Zwischenverfü-
gung vom 31. Juli 2003 die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die
Säumnisfolge innert Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesse-
rung aufforderte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mangels entsprechender Begründung und Nachweis der
Bedürftigkeit abwies und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines
Kostenvorschusses aufforderte,
dass die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2003 die einverlangte Be-
schwerdeverbesserung fristgerecht einreichen und zusätzlich die Ab-
klärung ihres Gesundheitszustandes sowie die Vereinigung bzw. Koor-
dinierung ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Sohnes (N_______)
beantragen liess,
dass sie gleichzeitig eine Kopie der Fürsorgebestätigung der Gemein-
de H._______ sowie ein Schreiben ihres Rechtsvertreters an ihren
Arzt vom 23. Juli 2003 in Kopie einreichte,
dass mit Zwischenverfügung vom 12. August 2003 die zuständige In-
struktionsrichterin der ARK in Abänderung der Zwischenverfügung
vom 31. Juli 2003 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege guthiess, weshalb die Pflicht zur Bezahlung eines Kos-
tenvorschusses entfalle,
dass sie gleichzeitig die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die
Säumnisfolge aufforderte, innert Frist ein Arztzeugnis betreffend der
geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten einzureichen,
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unter gleichzeitiger Entbindung der behandelnden Ärzte von der
Schweigepflicht, und festhielt, ihr Verfahren werde mit demjenigen ih-
res Sohnes und dessen Familie (N_______) koordiniert,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. September 2003 und
damit verspätet ein ärztliches Zeugnis vom 28. August 2003 einreichte
und die Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht in
Aussicht stellte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September 2003 die
in Aussicht gestellte Erklärung einreichte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2003
zur Vernehmlassung des Bundesamtes vom 4. September 2003 betref-
fend das Asylgesuch ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter
(N_______) replizierte,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 6. September 2006 an seinen
Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]) und dabei das neue
Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit der
angefochtenen Verfügung gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
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hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass die Vernehmlassung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rin zweimal erfolglos an die gemeldete Adresse in I._______ zugestellt
wurde, sie ihm damit noch nicht zur Kenntnis gebracht worden und
deshalb mit diesem Urteil zuzustellen ist (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c
VwVG),
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni
2003 ausführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien asylirrele-
vant, da die Beschwerdeführerin vor allem geltend gemacht habe, ihr
Land wegen der allgemein schwierigen Lage (Wohnungsprobleme, Ar-
beitsmarkt, Lebenskosten, gesundheitliche Probleme) verlassen zu ha-
ben, und ausdrücklich erklärt habe, mit den Behörden keinerlei Proble-
me gehabt zu haben,
dass die geschilderten Probleme auf die allgemeinen Lebensbedin-
gungen im Heimatstaat der Beschwerdeführerin zurückzuführen seien,
dass die Rückkehr aufgrund der seit der Unterzeichnung des Friedens-
abkommens von Dayton am 14. Dezember 1995 festzustellenden Ent-
wicklung der allgemeinen Situation in Bosnien und Herzegowina als
zumutbar zu erachten sei,
dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer geltend gemachten ge-
sundheitlichen Beschwerden keine näheren Angaben gemacht habe,
und es ihr zudem offen stehe, allenfalls medizinische Rückkehrhilfe zu
beantragen,
dass sie zusammen mit der Familie ihres Sohnes (N_______) zurück-
kehren könne,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 31. Juli 2003 eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG be-
ziehungsweise die ungenügende Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts rügt,
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dass sie praktisch gehörlos und nur mittels der Hilfestellungen ihres
Sohnes in der Lage gewesen sei, die ihr gestellten Fragen auch nur
ansatzweise zu verstehen,
dass zumindest vor ihrem Vollzug Klarheit über ihren Gesundheitszu-
stand hergestellt werden müsse,
dass sie von der Familie ihres Sohnes abhängig sei, und sie seit dem
Massaker im Jahre 1995 zusammenlebten, weshalb vorliegend auch
das Vorliegen der Voraussetzungen eines Familienasyls gemäss Art.
51 Abs. 2 AsylG zu prüfen sei,
dass die Beschwerdeführerin zudem in ihrer Eingabe vom 26.
September 2003 rügt, das Bundesamt habe ihrer Verwandtschaft mit
J._______ sowie der Tätigkeit ihres Sohnes in dessen Truppen nicht
Rechnung getragen,
dass das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 4. September
2003 bezüglich des Sohnes der Beschwerdeführerin zu Unrecht fest-
gehalten habe, die eingereichten Videobänder könnten die von der Be-
schwerdeführerin sowie von der Familie ihres Sohnes geltend gemach-
te Verfolgungssituation nicht beweisen, und sie hätten Bosnien und
Herzegowina erst sieben Jahre nach den Ereignissen in E._______
verlassen,
dass auf den eingereichten Videobändern nicht alle Frauen eine Kopf-
bedeckung tragen würden, und insbesondere sie ohne Kopftuch zu er-
kennen sei,
dass auf den Videobändern auch der nach Amerika geflüchtete Bruder
ihrer Schwiegertochter klar zu erkennen sei,
dass sie sich ausserdem im Anschluss an das Massaker im Jahre
1995 in einer flüchtlingsähnlichen Situation befunden hätten, und das
Bundesamt diesem Aspekt das nötige Gewicht bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit beizumessen habe,
dass das BFM aufgrund der Untersuchungsmaxime den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (vgl. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 32 und Art. 49 VwVG), wobei den Gesuchstel-
ler eine Mitwirkungspflicht trifft (Art. 8 AsylG),
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dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berück-
sichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
38 E. 6.3 S. 264),
dass die Abfassung der Begründung es dem Betroffenen möglich ma-
chen muss, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
chen können (BGE 126 I 97 E. 2b),
dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander
setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken kann (BGE 126 I 97 E. 2.b),
dass sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen richtet,
wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen -
und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls
zweifellos - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110),
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung die geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme lediglich kurz erwähnte, und sich
vielmehr darauf beschränkte, apodiktisch zu erklären, die Vorbringen
seien asylirrelevant, zumal die Beschwerdeführerin mit den Behörden
keinerlei Probleme gehabt und ihre Heimat im Wesentlichen aus wirt-
schaftlichen Gründen verlassen habe,
dass gemäss gesicherter Asylpraxis in der Schweiz allein aus einer
längeren Zeitspanne zwischen der Ausreise und dem die Ausreise
auslösenden Ereignis nicht auf den Unterbruch des Kausalzusammen-
hanges geschlossen werden kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 8 E. 7,
EMARK 2000 Nr. 2 E. 9a in fine S. 23, 1999 Nr. 7 E. 4b S. 45 f.), und
die Beschwerdeführerin zu Recht auf diesen Umstand verwiesen hat,
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dass den jeweiligen Einvernahmeprotokollen die Hilflosigkeit der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, und
die Befragungen nur aufgrund des Beistands ihres Sohnes durchführ-
bar waren, der unter anderem an ihrer Stelle die Antworten zu Proto-
koll gab und ihr das Merkblatt erklärte (vgl. A1, S. 1, 4 und 5; A6, S. 3
bis 5),
dass sich den Akten auch entnehmen lässt, dass zwischen der Be-
schwerdeführerin und der Familie ihres Sohnes ein Abhängigkeitsver-
hältnis besteht, und die Beschwerdeführerin ohne deren Hilfe nicht in
der Lage ist, den Alltag zu bewältigen,
dass das Bundesamt diese Umstände nicht gebührend berücksichtigt
hat,
dass es darüber hinaus geradezu befremdend anmutet, wenn das
Bundesamt gegenüber einer Überlebenden des Massakers von
E._______ festhält, diese habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, in
ihrer Heimat keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt zu haben,
dass daraus zu schliessen ist, das Bundesamt habe sich bei der Re-
daktion seines Entscheides in einem Erklärungsnotstand befunden,
was angesichts der knappen und nachlässigen Befragungsprotokolle
auch nicht weiter erstaunt,
dass als Zwischenergebnis festzuhalten ist, dass das Bundesamt den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt sowie seine
Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt hat,
dass es bei der gegebenen Ausgangslage die Situation der Beschwer-
deführerin in gesundheitlicher, personeller und familiärer Hinsicht aber
auch bezüglich ihrer erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemach-
ten Verwandtschaft mit J._______ sowie der Tätigkeit ihres Sohnes in
dessen Truppen umfassend und im Gesamtkontext aufzunehmen und
unter dem Aspekt der begründeten Furcht vor Verfolgung einlässlich
hinsichtlich ihrer Asylrelevanz zu prüfen gilt, was das Bundesamt un-
terlassen hat,
dass diese eingehende Prüfung zudem ihren Niederschlag in der Be-
gründung der vorinstanzlichen Abweisung des Asylgesuches zu finden
hat,
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keine solche Gesamt-
würdigung aller für und gegen die begründete Furcht vor Verfolgung
sprechenden Gründe vornimmt,
dass das BFM somit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollstän-
dig festgestellt sowie seine Begründungspflicht und damit den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass diese Mängel gemäss Praxis der ARK von Amtes wegen als
Kassationsgrund berücksichtigt werden, wenn die Mängel schwerwie-
gend sind und eine vernünftige Prozesserledigung durch die Rechts-
mittelinstanz verunmöglichen (vgl. EMARK 1993 Nr. 35 E. 3.c S. 246
f.),
dass Verfahrensverletzungen nicht zuletzt aus prozessökonomischen
Gründen nicht automatisch zur Kassation der angefochtenen Verfü-
gung führen, sondern unter Umständen auf Beschwerdestufe geheilt
werden können, wobei es zusätzlich auch darauf ankommt, ob die Ver-
letzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften
unsorgfältigen Verfahrensführung ist (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S.
265),
dass vorliegend mehrere Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin be-
schnitten worden sind, womit die Verfahrensverletzung insgesamt
schwer wiegt,
dass die festgestellte Verletzung von Verfahrensrechten nicht auf ei-
nem Versehen beruht, sondern vorliegend das Resultat einer unsorg-
fältigen Verfahrensführung ist,
dass darum eine Heilung nicht angezeigt und die angefochtene Verfü-
gung zu kassieren ist,
dass es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt, auf die wei-
teren Rügen und Anträge in der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der
Verfügung des BFM beantragt wird, und die Sache zur Weiterführung
des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
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dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens eine Partei-
entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten (inkl.
Vertretungskosten) zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2003
eine Kostennote in Höhe von Fr. 2'638.24 eingereicht hat,
dass diese Kosten unter Berücksichtigung dessen, dass der Aufwand
für Besprechung und Beschwerderedaktion aufgrund der Aktenlage als
überhöht erscheint und teilweise Leistungen im Zusammenhang mit
dem Beschwerdeverfahren betreffend den Sohn der Beschwerdeführe-
rin und dessen Familie aufgeführt sind, angemessen zu kürzen und
somit auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
sind (vgl. Art. 8 und 9 Abs. 1 sowie Art. 11 und 13 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
25. Juni 2003 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung
des Verfahrens im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz überwiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 1'500.-- zu entrichten.
4.
Dieser Entscheid geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______)
- das Migrationsamt des Kantons C._______ (...)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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