B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6684/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihm am 24. Juli 2015 anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im
B._______ das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung
in diesen Signatarstaat, zu einem Nichteintretensentscheid gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu seinem Gesundheitszu-
stand gewährt wurde,
dass er anführte, er habe den Eindruck, in Italien keine Zukunft zu haben,
er habe gehört, dass er dort nicht studieren könne, seine Abklärungen über
Google hätten ergeben, dass die Schweiz das beste Land für ihn sei,
dass er gesund sei,
dass er anlässlich der BzP zu Protokoll gab, er sei im Juli 2015 in Italien
illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Ersu-
chen des SEM vom 31. Juli 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers
gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit am 12. Oktober 2015 eröffneter Verfügung vom 1. Ok-
tober 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete
und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
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dass es zur Begründung anführte, die italienischen Behörden hätten inner-
halb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen ge-
nommen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens am (…) an Italien übergegangen sei,
dass das SEM gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
aus humanitären Gründen ein Asylgesuch auch dann behandeln könne,
wenn die Zuständigkeitsprüfung ergeben habe, dass ein anderer Staat
dafür zuständig sei,
dass es sich um eine Kann-Bestimmung handle, weshalb es bei der An-
wendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum ver-
füge,
dass vorliegend in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Umstände, die nachstehend unter Ziffer III bei der
Prüfung von Wegweisungshindernissen aufgeführt würden, keine Gründe
vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am (…)
zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, weshalb der Beschwer-
deführer grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei,
dass er in einen Drittstaat reisen könne, der ihm Schutz vor Rückschiebung
gewähre, weshalb das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf den Heimat-
respektive Herkunftsstaat nicht zu prüfen sei,
dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestünden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Signatarstaat sprechen wür-
den,
dass zu den Vorbringen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
festzuhalten sei, dass sich die Art und der Umfang der Unterstützung in
Italien nach der nationalen Gesetzgebung richte, weshalb sich der Be-
schwerdeführer diesbezüglich an die zuständigen lokalen Behörden (So-
zial- oder Arbeitsamt) zu wenden habe,
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dass für ihn zudem nach der erfolgten Überstellung die Möglichkeit be-
stehe, in Italien um Asyl nachzusuchen und so Zugang zu den asylrechtli-
chen Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtlinie) zu erhalten,
dass er zusätzlich bei einer der in diesem Land zahlreich vorhandenen ka-
ritativen Organisationen um Hilfe ersuchen könne und anzumerken sei,
dass es den italienischen Behörden obliege, ihm den Zugang zum inländi-
schen Bildungssystem zu öffnen,
dass seine Ausführungen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien
somit nicht zu widerlegen vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem sowohl technisch möglich
als auch praktisch durchführbar sei und Beschwerden gegen Nichteintre-
tensentscheide gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG keine aufschie-
bende Wirkung hätten,
dass das SEM dem Gericht mit Übermittlungsformular vom 19. Oktober
2015 die bei ihm gleichentags eingetroffene Rechtsmitteleingabe des Be-
schwerdeführers vom 16. Oktober 2015, mit der er sinngemäss beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Staatssekretariat sei
anzuweisen, sich im Rahmen des Selbsteintrittsrechts für das Asylverfah-
ren zuständig zu erklären, zustellte,
dass er zur Begründung anführte, er habe nichts mit Italien zu tun, er sei
nur deshalb dort gewesen, weil ihn jemand dorthin gebracht habe,
dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2015 den Ein-
gang seiner Beschwerde bestätigte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-Verordnung ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben von einem Drittstaat her
kommend illegal nach Italien eingereist ist,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM innert
der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwor-
tet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht
bestreitet, aber im Rahmen des ihm bei der BzP gewährten rechtlichen
Gehörs geltend macht, er habe den Eindruck, in Italien keine Zukunft zu
haben, er habe gehört, dass er dort nicht studieren könne, seine Abklärun-
gen über Google hätten ergeben, dass die Schweiz das beste Land für ihn
sei,
dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht um Asyl
nachgesucht und dort keine Fingerabdrücke hinterlassen hat, nichts an der
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zu ändern vermag,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie
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des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs bei der BzP mangels Entgegnungen in
der Rechtsmitteleingabe zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng-
lich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar
ist (BVGE 2010/45 E. 5),
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dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung fest-
hielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf
den Ermessensentscheid des SEM zu,
dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist,
zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den
in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles
auseinandergesetzt hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Ausführungen in der Beschwerde, er habe nichts mit Italien zu tun,
er sei nur deshalb dort gewesen, weil ihn jemand dorthin gebracht habe,
offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelan-
gen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Überstellung nach Italien angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist und
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: