Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6686/2011
U r t e i l v om 2 8 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren (…), Indien,
alias B._______, geboren am (…) oder (…), Sri Lanka,
vormals (…), zur Zeit im Ausschaffungsgefängnis (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. November 2011 / N 560 974.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 im Flughafen Zürich unter
der Identität B._______, Sri Lanka, ein Asylgesuch stellte
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2011
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer
von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als
Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Juli
2011 und der direkten Anhörung vom 21. Juli 2011 als Geburtstagdatum
den (…) angab und mit der Kopie eines srilankischen
Geburtsregisterauszugs sein Geburtsdatum, seine tamilische Ethnie und
seine Herkunft aus C._______ zu belegen versuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuch im Wesentlichen ausführte,
nachdem sein Vater, ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE), im Jahre 2006 von Regierungssoldaten erschossen worden sei,
seien einmal sechs Behördenvertreter zu ihm gekommen und hätten ihn
zu seinen Kontakten mit den LTTE befragt, worauf er aus Angst,
ebenfalls getötet zu werden, im November 2007 auf dem Seeweg Sri
Lanka verlassen habe, und in der Folge bis zur Weiterreise in die
Schweiz in einem ihm unbekannten Drittland, mutmasslich (…),
verblieben sei,
dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 26. Juli 2011 – eröffnet am 27. Juli 2011 – abwies, seine
Wegweisung verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass er am 29. Juli 2011 gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Ziffern
4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Vollzugspunkt) seien
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2011 die
Beschwerde vom 29. Juli 2011 abgewiesen wurde,
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge weigerte, nach Sri Lanka
zurückzukehren, weshalb er in Ausschaffungshaft genommen wurde,
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dass der Beschwerdeführer am 29. August 2011 unter der Identität
A._______ erneut ein Asylgesuch beim BFM einreichte,
dass er zur Begründung des zweiten Gesuchs im Wesentlichen angab, er
sei in Sri Lanka geboren worden, seine leiblichen Eltern hätten ihn im
Alter von zweieinhalb Jahren an ein indisches Ehepaar verkauft, er sei in
der Folge in Indien aufgewachsen und er habe dort die indische
Staatsbürgerschaft erworben,
dass er in der Heimatprovinz C._______ einen Kandidaten für die auf den
(…) 2011 angesetzten Wahlen unterstützt habe, eine Gruppe von
Gangstern und Reichen aber den Gegenkandidaten unterstützt habe und
er von diesen privaten Gruppen mit dem Tod bedroht worden sei,
dass die Polizei ihn nicht schützen könne, weshalb er Indien habe
verlassen müssen,
dass das BFM das Gesuch vom 29. August 2011 am 4. Oktober 2011
(sic!) an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung
überwies, welches die Eingabe zusammen mit den Akten zufolge eigener
Unzuständigkeit am 7. Oktober 2011 an das BFM zurückschickte zur
gutscheinenden Behandlung (E5513/2011),
dass das BFM die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegennahm, dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 das rechtliche
Gehör zur erkennungsdienstlichen Feststellung unterschiedlicher
Identitätsangaben gewährte und gleichzeitig die Ausfällung eines
Nichteintretensentscheides wegen Identitätstäuschung in Aussicht stellte,
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2011
fristgerecht den Umstand unterschiedlicher Identitätsangaben in seinen
beiden Asylverfahren bestätigte und die Gründe für die Angabe einer sri
lankischen Identität und die Stützung seines ersten Gesuchs mit einer
Kopie eines srilankischen Geburtsscheins nannte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2011 – eröffnet am
5. Dezember 2011 – wegen Identitätstäuschung auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM seine Verfügung unter Hinweis auf die geltende
Rechtsprechung damit begründet, dass von einer Täuschungsabsicht zu
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sprechen sei, wenn die Identität mangels Einreichens gültiger
Identitätspapiere nicht feststehe und unterschiedliche Identitäten (und
Asylgründe) im Laufe zweier Asylverfahren geltend gemacht würden, was
vorliegend der Fall sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die
Angelegenheit sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er (sinngemäss) um eine Anhörung zur Begründung des zweiten
Asylgesuchs, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
und um die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung
ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art.31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf
beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der
erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Falschheit solcher Angaben nachweislich feststehen muss,
weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung des
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Beschwerdeführers über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im
Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur dann ausgegangen
werden kann, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohne
vernünftige Zweifel feststeht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a, mit
weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bewusst
unterschiedliche Familiennamen, Vornamen, Geburtsdaten und
Staatsangehörigkeiten, alles Daten, die unter den Begriff der Identität
fallen (Art. 1a Bst. a AsylV 1), verwendet und unterschiedliche Asylgründe
in den beiden Asylverfahren genannt hat,
dass er seine srilankische Staatsangehörigkeit mit einer Kopie einer sri
lankischen Geburtsurkunde und die indische mit Kopien eines First
Information Reports einer indischen Polizeibehörde, eines Fahrausweises
eines indischen Gliedstaates und eines Zeitungsausschnitts zu stützen
versucht hat,
dass mit diesen kopierten Beweismitteln und der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Begründung weder der unzweifelhafte Nachweis der neu
verwendeten Identität, noch die Unrichtigkeit der zuerst verwendeten
Personalien bewiesen werden können,
dass auch sonst nichts in den Akten der beiden Asylverfahren darauf
hindeutet, dass die neu behauptete Identität als indischer
Staatsangehöriger nur schon wahrscheinlicher sein soll als die
ursprünglich behauptete,
dass die Identität des Beschwerdeführers immer noch nicht feststeht, und
für die Schweizer Behörden beide Staatsangehörigkeiten und Identitäten
gleichermassen unbewiesen und möglich sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 AsylV 1),
und der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die
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verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen,
dass in der Beschwerde behauptet wird, bei einer Rückkehr nach Indien
würden dem Beschwerdeführer schwerste Nachteile durch private Dritte
drohen, und erklärt wird, es sei ein grosser Fehler gewesen, dass er auf
die Ratschläge seines Schleppers beim ersten Asylverfahren vertraut und
damals Unwahres angegeben habe,
dass die nach dem Erhalt des negativen Entscheids vom 26. Juli 2011
aus dem Ausschaffungsgefängnis heraus mit Schreiben vom 4. Oktober
2011 respektive im zweiten Asylverfahren geltend gemachten neuen
Vorbringen als nachgeschoben und als Mittel zur Verhinderung eines
drohenden Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren sind, zumal der
Beschwerdeführer alle Protokollangaben stets unterschriftlich in
Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt hat,
dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden gesicherten
Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in verschiedenen Ländern zu forschen, falls er
– wie vorliegend – seiner Mitwirkungs und Wahrheitspflicht nicht
genügend nachgekommen ist und die Behörden zu täuschen versucht hat
(vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 9.2, EMARK 2005 Nr. 1),
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer
allenfalls zu schliessen wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der
Wegweisung nach Indien oder nach Sri Lanka in Verletzung der landes
und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere der
Bestimmung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
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Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), als
zulässig bezeichnet,
dass keine Gründe erkennbar sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführers aus der Schweiz in sein Heimatland (Indien oder
Sri Lanka) unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sein sollte,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da weder bezüglich Indien noch
bezüglich Sri Lanka Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die
Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den
materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung fehlt,
dass somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet einer allfälligen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass bei dieser Sachlage keine Parteientschädigung auszurichten ist,
weshalb der Antrag abzuweisen ist..
(Dispostiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: