B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6687/2016
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Jordanien,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & -vertretung,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss
AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine jordanische Staatsangehörige – reiste am
20. Februar 2016 mit einem Visum der niederländischen Botschaft in Jor-
danien von ihrem Heimatstaat in die Niederlande. Mit dem Zug reiste sie
von dort weiter in die Schweiz. Nach ihrer Ankunft am 21. Februar 2016
kam sie eigenen Angaben zufolge bei ihrem in der Schweiz vorläufig auf-
genommenen Ehemann unter. Am 25. April 2016 stellte sie ein Asylgesuch
und wurde vom SEM am 3. Mai 2016 summarisch zu ihren Asylgründen
befragt (Befragung zur Person [BzP]). Im Rahmen der BzP führte sie unter
anderem aus, sie habe eigentlich gar kein Asylgesuch stellen wollen; ihr
Asylgesuch sei lediglich darauf zurückzuführen, dass ihr Mann in der
Schweiz lebe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/11, F 7.01).
B.
Aufgrund der vermeintlichen staatsvertraglichen Zuständigkeit der Nieder-
lande aus Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO)
ersuchte das SEM die niederländischen Behörden am 30. Mai 2016 um
Übernahme der Beschwerdeführerin. Diese hiessen das Gesuch am
15. Juli 2016 gut.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 trat das SEM aufgrund der vermeintlichen
Dublin-Zuständigkeit der Niederlande auf das Asylgesuch nicht ein, ver-
fügte die Wegweisung in die Niederlande und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Beschwerdeführerin focht
diese Verfügung am 27. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit
Zwischenverfügung vom 11. August 2016 wies der für das damalige Be-
schwerdeverfahren zuständige Instruktionsrichter darauf hin, dass auf-
grund der Akten nicht von einem Asylgesuch ausgegangen werden könne.
Die Beschwerdeführerin strebe vielmehr ein ausländerrechtliches Aufent-
haltsrecht an. Vor diesem Hintergrund stehe ein Institutsmissbrauch in
Frage, weil das Asylverfahren zu sachfremden Zwecken beschritten wor-
den sei.
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Auf diese Zwischenverfügung hin kam das SEM mit Verfügung vom 22. Au-
gust 2016 auf die Verfügung vom 15. Juli 2016 zurück und nahm das erst-
instanzliche Verfahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb
die Beschwerde vom 27. Juli 2016 als gegenstandslos ab (Urteil des
BVGer E-4628/2016 vom 29. August 2016).
D.
Mit Eingabe vom 24. August 2016 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM
um eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen.
E.
Am 13. Oktober 2016 ersuchte das SEM die niederländischen Behörden
gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und den Benelux Staaten [das Königreich Belgien, das Grossher-
zogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande] über die Rück-
übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 12. Dezember
2003 (SR 0.142.111.729) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die nie-
derländischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 14. Oktober 2016 zu.
F.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 – eröffnet am 26. Oktober 2016 – trat
das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete
ihre Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
G.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 focht die Beschwerdeführerin die Ver-
fügung des SEM vom 19. Oktober 2016 durch ihren Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte sie die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das
Asylgesuch einzutreten und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erklä-
ren. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand ersucht. Zudem sei von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet,
weshalb sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei-
ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln ist.
2.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung
von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
3.
Materiell stützt sich die Vorinstanz zur Begründung ihres Nichteintretens-
entscheids einerseits auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, anderseits auf
Art. 31a Abs. 3 AsylG. Dies erscheint aus folgenden Gründen als wider-
sprüchlich:
Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG tritt das SEM auf ein Gesuch nicht ein, wel-
ches die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt. Als Asylgesuch
gilt nach Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen
gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Dabei ist
praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der ne-
ben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungsvollzugs-
hindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 AuG (SR
142.20) umfasst (vgl. EMARK 2001 Nr. 5 E. 3b), wobei allerdings der Gel-
tungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete
Benachteiligungen eingeschränkt wird, die direkt oder indirekt von Men-
schen ausgehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5).
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Art. 31a Abs. 1 AsylG hingegen verlangt dem Wortlaut nach, dass ein Asyl-
gesuch gestellt worden ist. Damit kann in gesetzessystematischer Ausle-
gung nur ein Asylgesuch gemeint sein, das – im Unterschied zu den Fällen
nach Abs. 3 derselben Bestimmung – den Anforderungen von Art. 18 AsylG
entspricht; sonst nämlich wären die Bestimmungen von Art. 31a Abs. 1 und
Abs. 3 AsylG sowohl im Hinblick auf den Tatbestand als auch im Hinblick
auf die Rechtsfolge redundant, was nicht der Intention des Gesetzgebers
entsprochen hat (vgl. BBl 2010 4455, S. 4494 f.).
4.
Vor diesem Hintergrund ist vorab zu klären, ob das Gesuch der Beschwer-
deführerin vom 25. April 2016 den materiellen Anforderungen an ein Asyl-
gesuch nach Art. 18 AsylG entspricht (E. 4.1-4.3), um darauf aufbauend die
Frage zu beantworten, ob die Vorinstanz zu Unrecht keine Anhörung zu
den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchgeführt hat (E. 4.4).
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich
aus, die Beschwerdeführerin habe in der BzP zu Protokoll gegeben, dass
sie kein Asylgesuch stellen wolle, sondern in die Schweiz gekommen sei,
weil ihr Mann hier lebe. Ihr Hauptanliegen liege nicht in der Suche nach
Schutz vor Verfolgung, sondern in einer Familienzusammenführung. Auch
das Bundesverwaltungsgericht habe in der Zwischenverfügung vom
11. August 2016 festgehalten, dass sie das Asylverfahren zu sachfremden
Zwecken beschritten habe.
4.2 In der Beschwerde wird hiergegen eingewendet, aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin während der BzP könne nicht abgeleitet werden, dass
sie tatsächlich keine Asylgründe habe. Ihre Ausreise aus Jordanien sei
heimlich und gegen den Willen ihrer männlichen Verwandtschaft erfolgt.
Zwar habe ihr Vater sein Einverständnis zur Eheschliessung abgegeben,
andere männliche Verwandte seien jedoch dagegen gewesen, da der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin Kurde sei. Mit ihrer heimlichen Ausreise
habe sie gegen die streng islamisch geprägten Sozialnormen ihrer Familie
verstossen. Ihr Vater habe sie dafür bestrafen wollen und habe bei der
schweizerischen Botschaft um ein Visum ersucht. Dieses sei glücklicher-
weise abgelehnt worden. In der BzP habe die Beschwerdeführerin hiervon
nichts erzählt, weil sie sich dafür geschämt habe.
Die Vorinstanz habe ihrem Entscheid einen falschen Sachverhalt zugrunde
gelegt. Zudem habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil
sie die Beschwerdeführerin nicht zu ihren Asylgründen angehört habe.
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Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei auch darin zu
erblicken, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin entgegen der Vor-
schrift von Art. 36 Abs. 1 AsylG nicht das rechtliche Gehör zu einer Weg-
weisung in die Niederlande gewährt habe.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin
nach ihrer illegalen Einreise in die Schweiz mehr als zwei Monate gewartet
hat, um ein Asylgesuch zu stellen. In der BzP gab sie dann zu Protokoll,
sie habe eigentlich gar kein Asylgesuch stellen wollen; ihr Asylgesuch sei
lediglich darauf zurückzuführen, dass ihr Mann in der Schweiz lebe (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A6/11, F 7.01). Die Frage, ob sie damit alle
Gründe aufgezählt habe, die für das Verlassen ihres Heimatstaats verant-
wortlich seien, beantwortete sie bejahend (a.a.O.). Zudem äusserte sie,
niemals persönliche Probleme mit den Behörden oder irgendwelchen an-
deren Organisationen gehabt zu haben.
Die späte Einreichung des Asylgesuchs und die Aussagen der Beschwer-
deführerin während der BzP implizieren, dass die Beschwerdeführerin in
der Schweiz keinen Schutz vor Verfolgung suchte. Selbst unter Zugrunde-
legung eines weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. oben, E. 3) erfüllt das Gesuch
der Beschwerdeführerin vom 25. April 2016 die Anforderungen an ein Asyl-
gesuch im Sinne von Art. 18 AsylG nicht. Die Beschwerdeführerin hat das
Asylverfahren vielmehr zu einem sachfremden Zweck beschritten (vgl.
schon Zwischenverfügung des BVGer vom 11. August 2016 im Verfahren
E-4628/2016). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu angeblichen
Verfolgungshandlungen durch Verwandte sind nachgeschoben und verfol-
gen offensichtlich den Zweck, nachträglich Argumente gegen die zutref-
fende Einschätzung der Vorinstanz zu konstruieren.
4.4 Richtigerweise hätte sich die Vorinstanz vor diesem Hintergrund einzig
auf Art. 31a Abs. 3 AsylG abstützen können. Dies wirkt sich auch auf das
Verfahren aus. Gemäss Art. 36 AsylG ist eine Anhörung nach Art. 29 AsylG
immer dann durchzuführen, wenn kein Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 AsylG erfolgt. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass
in ihrem Fall auf eine solche Anhörung verzichtet wurde. Aus diesem Grund
ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache in Anwendung
von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur richtigen Durchführung des Verfah-
rens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Das Auslegungsergebnis, wonach der Beschwerdeführerin vorliegend in
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Seite 7
Widerspruch zu Art. 36 AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen nach
Art. 29 AsylG vorenthalten worden ist, ist teleologisch nicht überzeugend,
zumal die eigentlichen Funktionen der Anhörung – die Feststellung des
Sachverhalts von Amtes wegen (Art. 12 VwVG) und die Gewährung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) – im vorliegenden Fall schon durch die
Befragung in der BzP erfüllt waren. Die Vorinstanz hatte aufgrund der kla-
ren Aussagen der Beschwerdeführerin während der BzP sämtliche Infor-
mationen in der Hand, um über das Gesuch der Beschwerdeführerin zu
entscheiden. In diesem Sinne geht die in der Beschwerde geäusserte Rüge
der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der damit verbundenen
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) offensichtlich
fehl. Ebenso liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, zumal die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP anhörte
(Art. 30 Abs. 1 VwVG).
Die von der Vorinstanz nachzuholende Durchführung einer Anhörung zu
den Asylgründen nach Art. 29 AsylG dürfte aufgrund des klaren Sachver-
halts damit zu keinem neuen Resultat führen und in diesem Sinne einen
formalistischen Leerlauf darstellen. Dies trifft auch in vergleichbaren Fällen
zu, in welchen schon aufgrund einer summarischen Anhörung während der
Vorbereitungsphase (Art. 26 Abs. 2 AsylG) klar ist, dass die betreffende
Person nicht um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Im vorliegenden Fall ist
das Ergebnis zudem auch deshalb wenig überzeugend, weil die Beschwer-
deführerin in der BzP ausdrücklich sagte, sie habe eigentlich gar kein Asyl-
gesuch stellen wollen, mithin die Durchführung einer Anhörung zu Asyl-
gründen von vornherein keinen Sinn hat.
Es ist jedoch nicht Sache des Gerichts, sich zugunsten eines ihm teleolo-
gisch eher überzeugenden Ergebnisses über den klaren Gesetzeswortlaut
und die gefestigte Praxis der Vorinstanz hinwegzusetzen (vgl. BGE 131 III
314 E. 2.2 S. 315 f.). Insofern wäre es am Gesetzgeber, mögliche gesetz-
liche Anpassungen vorzunehmen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
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Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters
der Beschwerdeführerin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwech-
sels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerde-
führerin Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädi-
gung zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das
SEM zu entrichten.
6.3 Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Begehren um unentgeltliche
Rechtspflege und um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
ebenso gegenstandslos geworden, wie das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, vor neuerlichem Entscheid eine Anhörung
durchzuführen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu-
gesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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