B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6687/2018
Ur t e i l vom 11 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 21. Oktober 2015 wurde er summarisch zur Person befragt
(BzP). Am 28. Februar 2018 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asyl-
gründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen gelten, er sei afghanischer
Staatsangehöriger der Ethnie Hazara mit letztem Wohnsitz in der Provinz
B._______, Bezirk C._______, Dorf D._______, wo er gemeinsam mit sei-
ner Frau und sieben Kindern gelebt habe. Er habe Afghanistan verlassen,
weil seine Ehefrau – während seiner Abwesenheit – von einem einflussrei-
chen Mann aus der Region vergewaltigt worden sei und diesen in Notwehr
umgebracht habe. Seine Frau sei mittlerweile verhaftet und zu einer Ge-
fängnisstrafe verurteilt worden. Da er sich vor Rachehandlungen durch die
Familie des Getöteten fürchtete, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Tazkera im Original,
ein Schreiben des UNHCR vom 30. Juli 2015, diverse Beweismittel im Zu-
sammenhang mit dem Verfahren seiner Frau sowie mehrere Arztberichte
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 (eröffnet am 24. Oktober 2018) stellte
die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin – am 22. November
2018 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, die Dispositivziffern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung seien auf-
zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2018 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen.
E.
Am 3. Januar 2019 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass SEM habe es unterlas-
sen die eingereichten Beweismittel, insbesondere diejenigen in Bezug auf
die Inhaftierung und Verurteilung seiner Ehefrau in die Entscheidfindung
einzubeziehen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers besteht
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kein Grund zur Annahme, das SEM habe den Inhalt dieser Unterlagen in
ihre Entscheidfindung nicht einbezogen. Einerseits wurden sie im Sachver-
halt der angefochtenen Verfügung explizit aufgeführt und andererseits
dienten die eingereichten Dokumente dem Nachweis der Vorbringen in Be-
zug auf seine Ehefrau, deren Glaubhaftigkeit die Vorinstanz grundsätzlich
nicht in Frage gestellt hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich das SEM
nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die
für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung sind. Vor diesem
Hintergrund ist auf die in der Beschwerde nicht näher begründete Rüge der
unvollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die
erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides noch aktuell sein muss.
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Im Asylpunkt begründete die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentli-
chen mit der Unglaubhaftigkeit respektive der fehlenden Asylrelevanz der
Vorbringen des Beschwerdeführers. Es sei dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, die gegen ihn gerichteten Bedrohungen durch Angehörige des
Getöteten substanziiert zu schildern. Seine Ausführungen zum Telefonat
seien unbestimmt und knapp ausgefallen. Er habe letztlich bloss angege-
ben, dass er telefonisch von der Verhaftung seiner Frau erfahren habe und
Angehörige des Getöteten auf ihn warten würden, um sich zu rächen. Die
diesbezüglichen Schilderungen liessen Emotionalität, subjektive Wahrneh-
mung und persönliche Betroffenheit vermissen. Es widerspreche ferner der
allgemeinen Erfahrung, dass er sich nicht an die Dorfältesten gewandt
habe, zumal dies in einem ähnlich gelagerten Fall nach seinen Aussagen
offensichtlich dazu geführt habe, dass der Angreifer das Dorf für einige Mo-
nate habe verlassen müssen. Die Beschreibung seiner Fluchtgeschichte
sei ungewöhnlich strukturiert ausgefallen, die Vorkommnisse schienen
glatt und ohne nennenswerte Komplikationen oder ungewöhnliche Einzel-
heiten oder Nebensächlichkeiten abgelaufen zu sein. Zudem erscheine es
in Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, dass
er Afghanistan unmittelbar nach dem angeblichen Anruf fluchtartig habe
verlassen müssen, zumal seine Kinder nach wie vor dort leben würden und
ihnen nach seiner Ausreise nichts Konkretes passiert sei. Auch sei es nicht
nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht näher habe dar-
über äussern können, wer der Getötete sei und weshalb er so viel Macht
und Einfluss gehabt habe. Insgesamt sei es ihm somit nicht gelungen, die
angebliche Bedrohungslage durch Familienmitglieder des Getöteten
glaubhaft zu machen.
Des Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers auch bei Wahr-
unterstellung unter Berücksichtigung von Art. 3 AsylG nicht asylrelevant.
Schliesslich seien die Übergriffe auf seine Frau seinen eigenen Angaben
zufolge deshalb passiert, weil er keine Brüder habe. Insgesamt sei die
Flüchtlingseigenschaft daher zu verneinen und das Asylgesuch abzu-
lehnen.
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Seite 6
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit und der
Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten. Die Vor-
bringen seien klar, schlüssig und detailliert geschildert worden. So habe
der Beschwerdeführer sowohl bei seinen Erzählungen als auch bei den
gestellten Fragen ausführlich Auskunft gegeben, weshalb die von der
Vorinstanz unterstellte mangelnde Substanziiertheit zurückzuweisen sei.
Seine Angaben würden Merkmale aufweisen, welche nur von einer Person
geschildert werden können, welche das Geschehene selbst erlebt habe.
Insbesondere dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim
Beschwerdeführer um eine wenig gebildete, im Umgang mit den Behörden
unerfahrene und schwer kranke Person handle.
In Bezug auf die Asylrelevanz hielt der Beschwerdeführer fest, dass er auf-
grund des Vorfalls ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei, da er als Ober-
haupt seiner Familie für die Taten seiner Ehefrau verantwortlich sei. Im
Weiteren verfüge die Familie des getöteten über Macht und Einfluss so-
wohl bei den staatlichen Organen als auch bei den regierungsfeindlichen
Gruppierungen, weshalb seine Angst vor Konsequenzen nachvollziehbar
sei und die von der Vorinstanz unterstellte mangelnde Substanziiertheit de-
zidiert zurückzuweisen sei. Er stamme aus einem Land, in dem neben der
geltenden Rechtsordnung insbesondere auch das Gewohnheitsrecht gelte.
Der Racheakt sei in Afghanistan stark verankert und kenne zudem keine
Verjährung. Das afghanische Justizsystem weise aufgrund der instabilen
Innenpolitik und der weit verbreiteten Korruption grosse Mängel auf. Die
Rolle des Staates beziehungsweise der Behörden sei bei einem solchen
Konflikt sehr gering. Der Staat könne den Racheakt nicht verhindern und
könne in solchen Konflikten keinen hinreichenden Schutz bieten. Vor dem
Hintergrund der nicht vorhandenen Schutzfähigkeit der afghanischen Be-
hörden würden sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, im Falle
einer Rückkehr aus Rache von der Familie des Getöteten behelligt zu wer-
den und damit nicht-staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Angesichts der
heute geltenden Schutztheorie seien die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, im Gegensatz zur Behauptung der Vorinstanz, somit asylrelevant.
Es sei der Vorinstanz zudem vorzuwerfen, dass sie keine weiteren Abklä-
rungen in Bezug auf seine medizinisch indizierten Behandlungen in der
Schweiz vorgenommen habe.
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6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.
Der Beschwerdeführer nennt als unmittelbar ausreiserelevanten Vorflucht-
grund die Vergewaltigung seiner Frau sowie die daran anschliessenden
Bedrohungen, welche ihm durch die Familie des Getöteten gedroht haben
soll. Damit eine Verfolgung flüchtlingsrelevant ist, muss sie in kausaler
Weise an eines der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Motive
(Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder politische Anschauungen) anknüpfen. Aus der vorgebrachten
Sachverhaltsdarstellung und den Vorbringen auf Beschwerdeebene ergibt
sich jedoch nicht, inwiefern der Beschwerdeführer eine im asylrechtlichen
Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland erlitten haben soll oder
künftig zu befürchten hätte. Die geltend gemachten Vorfälle weisen keine
asylrechtlich motivierte Verfolgungsmotivation auf, sondern sind vielmehr
als gemeinrechtliches Delikt privater Dritter zu qualifizieren, ohne dass eine
Benachteiligung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund erkennbar ist.
Auch die Vorbringen in der Rechtsmitteileinabe vermögen zu keiner ande-
ren Einschätzung zu führen. Handlungen privater Dritter, welchen kein
asylrelevantes Motiv zugrunde liegt, kommt allenfalls Relevanz bei der Prü-
fung bestehender völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse, namentlich
Art. 3 EMRK, zu.
6.2 Der allgemein in Afghanistan herrschenden Situation und der Sicher-
heitslage, auf welche der Beschwerdeführer ebenfalls verweist, wurde mit
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Konkret ge-
gen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite oder an-
deren Gruppierungen sind nicht ersichtlich.
6.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann eine weitere Auseinan-
dersetzung mit der Frage der Glaubhaftmachung der fluchtbegründenden
Umstände unterbleiben.
6.4 Die Vorinstanz hat ihre Abklärungspflicht betreffend allfällige gesund-
heitliche Probleme nicht verletzt, die entsprechende Rüge geht ins Leere.
Den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen und der Entwicklung
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Seite 8
vor Ort wird schliesslich mit der angeordneten vorläufigen Aufnahme genü-
gend Rechnung getragen. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführun-
gen ist mithin nicht weiter einzugehen.
6.5 Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen,
inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechts-
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zu
Recht hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die
Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Ob der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) heutigen Rück-
kehr nach Afghanistan allenfalls eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätte, ist aufgrund der von der
Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme und der Alternativität der
Vollzugshindernisse (BVGE 2009/51 E. 5.4) nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens. Der allgemein in Afghanistan herrschenden Situation
und der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ist mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. Weitere
Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs erübrigen sich praxisgemäss. Die vorläufige Aufnahme tritt
mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der bereits in gleicher Höhe erhobene Kostenvorschuss ist für
die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou