B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6688/2013
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______ (Beschwerdeführer 1),
dessen Frau
B._______ (Beschwerdeführerin 2),
und die Kinder
C._______ (Beschwerdeführerin 3),
D._______ (Beschwerdeführer 4),
E._______ (Beschwerdeführer 5),
Kosovo,
alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. November 2013 / N (…).
E-6688/2013
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Sachverhalt:
A.
Im Jahre 1988 wurde der Beschwerdeführer 1 – der sich damals zwecks
Verwandtenbesuchs in der Schweiz aufhielt – vom Richteramt F._______
wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. In der Fol-
ge wurde ihm eine dreijährige Einreisesperre auferlegt.
Im September 1992 reiste der Beschwerdeführer 1 von Deutschland her-
kommend erneut in die Schweiz ein. Am 14. September 1992 wurde er
bei einer Polizeikontrolle in der Wohnung einer Person namens
G._______ angetroffen. Anlässlich der Aufnahme der Personalien gaben
er sowie G._______ an, Brüder zu sein.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die der albanischen Ethnie angehö-
renden Beschwerdeführenden mit letztem Wohnsitz in H._______
(Grossgemeinde I._______) ihren Heimatstaat am 24. September 2013
und gelangten über Albanien und Italien in die Schweiz. Am
30. September 2013 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 11. Oktober 2013 und der ein-
gehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 24. Oktober 2013 brachte
der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er habe im Jahre 2004 sei-
nen Cousin väterlicherseits, G._______, erschossen und sei deswegen
zu 10 Jahren Haft verurteilt worden. Im Jahre 2010 habe er das Gefäng-
nis auf Bewährung verlassen dürfen. Fortan habe er sich fast nur noch im
Haus aufgehalten. Dieses habe er kaum und wenn, dann nur in Beglei-
tung der Brüder seiner Frau, verlassen. Nach Ablauf seiner Bewährungs-
zeit sei er am (…) Januar 2013 definitiv entlassen worden. Ihm und seiner
Familie habe fortan Blutrache durch die Angehörigen des Getöteten ge-
droht. Im Frühling sei er in der Folge mehrere Male bedroht worden. So
habe die gegnerische Familie im April 2013 einen Onkel bei ihm vorbei-
geschickt, der ihm die geplante Tötung angekündigt habe. Am (…) August
2013 habe seine in unmittelbarer Nähe wohnende Cousine J._______,
die Schwester des Getöteten, einen Anschlag auf ihn verübt. Er sei mit
seinem Cousin K._______ auf dem Weg zum Dorfladen gewesen, als
J._______ mit einer Pistole in der Hand auf sie zugekommen sei und auf
ihn gezielt habe. Sie sei jedoch vor der Abgabe eines Schusses ausge-
rutscht und hingefallen. K._______ habe sie in der Folge überwältigen
können und er (Beschwerdeführer) sei weggerannt. Die herbeigerufene
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Polizei habe ein Protokoll aufgenommen und ihm geraten, im Haus zu
bleiben. Eine Anzeige habe er nicht machen wollen, da der Schwager von
J._______ selbst bei die Polizei arbeite. Vom 24. August bis zum 9. Sep-
tember 2013 habe er sich in der Folge gemeinsam mit der Beschwerde-
führerin 3 mit einem zwecks Verwandtenbesuchs ausgestellten Visum bei
seinem in der Schweiz lebenden Bruder aufgehalten. Zur gleichen Zeit
habe seine Frau mit den Beschwerdeführenden 4 und 5 Verwandte in
Deutschland besucht. Er habe gedacht, dass sich die Lage in seiner Ab-
wesenheit beruhigen werde, und die Sache geregelt werden könne. Zu-
dem habe ein Onkel versucht, zwischen ihm und der gegnerischen Seite
zu vermitteln. Nach seiner Rückkehr habe er jedoch erfahren, dass die
Familie seines getöteten Cousins die Vermittlungsbemühungen abgelehnt
habe. Aus diesem Grund habe er Kosovo gemeinsam mit seiner Familie
erneut verlassen.
Die Beschwerdeführenden 2 bis 4 bezogen sich im Wesentlichen auf die
Asylgründe ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters. Zudem wurde gel-
tend gemacht, die Beschwerdeführenden 3 bis 5 hätten wegen der Blut-
fehde nur unregelmässig und vor der Ausreise gar nicht mehr zur Schule
gehen können. Die Beschwerdeführerin 2 gab überdies an, wegen der
Fehde gesundheitlich angeschlagen und während vier Jahren in psychiat-
rischer Behandlung gewesen zu sein.
Zum Nachweis ihrer Identität und zum Beweis ihrer Vorbringen reichten
die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente zu den Akten: Ihre
Reisepässe und die Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1 und 2,
ein Einvernahmeprotokoll vom (…) Januar 2004 und einen undatierter
Followup Flash Report in englischer Sprache der United Nations Interim
Administration Mission in Kosovo (UNMIK) (beides in Kopie), ein Ver-
nehmungsprotokoll vom (…) Februar 2004 (in Kopie), eine Anklageschrift
vom (…) März 2004, ein Urteil vom (…) März 2004 des Obergerichts Ko-
sovo (in Kopie), ein erstinstanzliches Urteil vom (…) Juli 2004, eine Bes-
tätigung vom (…) Februar 2010 betreffend die bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers 1 aus der Haft, einen Arbeitsvertrag des Beschwerde-
führers 1 vom (...) Januar 2013, eine Bestätigung der Bewährungshilfe
L._______ vom (…) Januar 2013 betreffend die Entlassung des Be-
schwerdeführers 1 aus der Bewährung, zwei Polizeiberichte vom 12. und
24. April 2013 (in Kopie), eine Verpflichtungserklärung vom 18. Juni 2013
betreffend die Beschwerdeführerin 2, Kontoauszüge vom 22. und 24. Juli
2013 sowie vom 20. August 2013, eine Reisevollmacht vom 25. Juli 2013,
einen Bericht des Direktors der Schule der Beschwerdeführenden 3 bis 5
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vom 16. September 2013, ein Schreiben des Leiters der Direktion für Bil-
dung vom 23. September 2013 und eine Erklärung vom 13. November
2013 betreffend die Vornahme von Versöhnungsverhandlungen durch
den Bruder des Beschwerdeführers 1 (als Faxkopie). Die albanischspra-
chigen Beweismittel wurden, abgesehen von der Anklageschrift vom
(…) März 2004 und dem Urteil vom (…) Juli 2004, alle mit deutschspra-
chiger Übersetzung eingereicht. Weitere eingereichte Dokumente wurden
den Beschwerdeführenden mit ihrem Einverständnis durch das BFM re-
tourniert (vgl. im Einzelnen die vorinstanzliche Akte A5/15 Ziff. 7.04
S. 12).
C.
Mit Verfügung vom 19. November 2013 – gleichentags eröffnet – lehnte
das BFM die Asylgesuche gestützt auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an und forderte die Beschwerdeführenden
auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen.
Gleichzeitig verfügte das BFM die Aushändigung der editionspflichtigen
Akten.
D.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 26. November 2013
durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung
des Sachverhalts unter Durchführung weiterer Abklärungen, eventualiter
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Ferner beantragten sie die Einholung eines Berichts der schweizerischen
Vertretung in Pristina über die Gefahr der Blutrache und die Schutzfähig-
keit der kosovarischen Behörden im vorliegenden Einzelfall. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie schliesslich um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit ihrer Eingabe reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismit-
tel zu den Akten: Eine Bestätigung vom 29. März 2010 des Todes der El-
tern des Beschwerdeführers im Krieg, einen am 19. Juli 2013 ausgestell-
ten Geburtsschein des Beschwerdeführers 1, einen Eheschein vom
22. Juli 2013, ein Urteil vom (...) März 2005 des obersten Gerichtshofs
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Kosovos in albanischer Sprache, eine Bescheinigung desselben Gerichts
vom 22. November 2013 samt deutscher Übersetzung, zwei Durchschlä-
ge eines Bussenprotokolls vom 21. September 2013, zwei E-Mails vom
21. Oktober 2013 und vom 1. November 2013 des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers und der Rechtsabteilung des Büros für die Schweiz
und Liechtenstein des Hochkommissariats der Vereinten Nationen
(UNHCR), zwei Berichte des UNHCR ("UNHCR position on claims for re-
fugee status under the 1951 Convention relating to the Status uf Refu-
gees based on a fear of persecution due to an individual's membership of
a family or clan engaged in a blood feud" vom 17. März 2006; "Richtlinien
zum internationalen Schutz: Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951
bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtstellung der Flüchtlinge" vom
7. Mai 2002) und zwei notarielle Protokolle betreffend Aussöhnungsver-
suche mit deutscher Übersetzung.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2013 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Beschwerde ein und stellte fest, die Beschwerdefüh-
renden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Zugleich verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ver-
schob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und wies dasjenige
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art.
65 Abs. 2 VwVG ab.
F.
Am 16. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführenden einen die Be-
schwerdeführerin 2 betreffenden Arztbericht vom 2. Dezember 2013 in al-
banischer Sprache samt deutscher Übersetzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG.
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106
Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden.
Zunächst beurteilt die Vorinstanz die allgemeine Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers 1 als negativ geprägt. So ergebe sich aus den kantona-
len Akten, dass er, entgegen seinen Ausführungen anlässlich der Anhö-
rung vom 24. Oktober 2013, 1988 des Diebstahls und des illegalen Auf-
enthalts in der Schweiz überführt worden sei. Zudem habe er damals ab-
weichende Angaben zu seiner Person, namentlich zu seiner Ausbildung,
gemacht. Auch die Visumsunterlagen zeigten ein anderes Bild als jenes,
dass er zu präsentieren versuche. So habe er angegeben, der einge-
reichte Arbeitsvertrag stelle ein reines Gefälligkeitsschreiben dar. Dies
bedeute nichts anders, als dass der Beschwerdeführer 1 die schweizeri-
schen Behörden unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Irre ge-
führt habe, um sich einen Vorteil zu verschaffen.
Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1 legte das BFM
dar, zunächst sei aufgrund von schwerwiegenden Mängeln in den einge-
reichten Beweismitteln anzuzweifeln, dass er G._______ überhaupt getö-
tet habe. Das erstinstanzliche Urteil sei nämlich angeblich am (…). Juli
2004 gefällt worden, während das zweitinstanzliche vom (…). März 2004
datiere. Daher könne mit Sicherheit angenommen werden, dass es sich
um gefälschte Dokumente handle. Folglich müssten alle auf dem Urteil
beruhenden Dokumente ebenfalls als gefälscht betrachtet werden. Über-
dies seien die eingereichten Beweismittel in Kosovo ohne Weiteres auch
von den zuständigen Stellen gegen Entgelt zu erwerben, weshalb ihnen
kein grosser Beweiswert zukomme.
Des Weiteren könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer 1 eine Blutrache unter Einreichung gefälschter Beweismittel kon-
struiert habe. Zunächst würden Ungereimtheiten über die verwandtschaft-
liche Beziehung zwischen diesem und dem angeblich von ihm getöteten
G._______ bestehen. In den kantonalen Akten ebenso wie in den einge-
reichten Beweismitteln sei G._______, auch vom Beschwerdeführer 1
selbst, mehrfach als dessen Bruder betitelt worden. Zwar möge im län-
derspezifischen Kontext ein Cousin in Kosovo oft als Bruder bezeichnet
werden. Jedoch seien massgebliche Dokumente von nicht-kosovarischen
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Behörden wie einem deutschen UNMIK-Offizier, dem früheren Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers in der Schweiz und der Kantonspolizei
Bern erstellt worden, welche die Unterscheidung sicherlich vorgenommen
hätten. Diese sei vorliegend aufgrund der geltend gemachten Blutrache
von besonderer Bedeutung, da beim Brudermord nach dem Kanun nur
eine Geldstrafe bezahlt werden müsste, weil keine andere Familie da sei,
bei der Blut genommen werden könnte. Ferner würden die Schilderungen
des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf das Motiv und die Entstehung der
angeblichen Blutrache von den eingereichten Polizeiprotokollen und dem
Urteil des obersten Gerichtshofs Kosovos abweichen. Diese Differenzen
habe er nicht plausibel erklären können. Die aufgeführten Unstimmigkei-
ten liessen die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 in einem un-
glaubhaften Licht erscheinen.
Das Vorliegen einer Blutfehde müsste jedoch selbst dann verneint wer-
den, wenn davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer 1
G._______ getötet und es sich bei diesem um seinen Cousin gehandelt
habe. Die Vorbringen in Bezug auf den geltend gemachten Vorfall vom
(…) August 2013 seien nämlich unlogisch, substanzarm, widersprüchlich
und in wesentlichen Teilen realitätsfremd geschildert worden. So sei nicht
nachvollziehbar, dass die gegnerische Familie, die in unmittelbarer Nach-
barschaft wohnen soll, erst im Frühling 2013 von der frühzeitigen Entlas-
sung aus der Haft im Jahre 2010 erfahren habe. Die Rechtfertigung, er
sei während mehr als drei Jahren nicht aus dem Haus gegangen, sei
nicht schlüssig und realitätsfremd, zumal er während jener Zeit auch in
der Schweiz gewesen sei (10. Februar 2011 bis 9. Mai 2011, vgl. A5/15
Ziff. 2.03 S. 5) und angeblich jeden Monat beziehungsweise jeden zwei-
ten Monat beim Bewährungsdienst habe vorstellig werden müssen. Seine
diesbezüglichen Entgegnungen seien Ausflüchte. Gehe man dennoch
von einem dauernden Aufenthalt im Haus aus, sei absurd, dass der Be-
schwerdeführer trotz ständiger Todesdrohungen am (…) August 2013 im
Dorf Brot hätte kaufen gehen wollen. Vor diesem Hintergrund erscheine
plausibel, dass keiner der Beschwerdeführenden konkret und in nachvoll-
ziehbarer Weise habe wiedergeben können, was genau am und nach
dem (…) August 2013 geschehen sei. Unklar sei insbesondere, ob der
Beschwerdeführer 1 eine Anzeige gemacht habe oder nicht. Auch sei
nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden nicht schon wäh-
rend ihres Aufenthalts in der Schweiz ab dem 24. August 2013 um Asyl
nachgesucht und sogar noch Ferien in Albanien gemacht hätten. Des
Weiteren sei aufgrund der Vorstaatlichkeit der Blutfehde realitätsfremd,
dass die gegnerische Familie im Falle einer anstehenden Blutrache die
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Polizei eingeschaltet hätte (vgl. die Polizeiprotokolle vom 12. und 24. April
2013). Ebenso dürfte es nicht dem Kanun entsprechen, dass trotz beste-
hender Blutrache ständig Drohungen ausgesprochen worden seien.
Überdies sei unglaubhaft, dass die Cousine – eine Frau mit einem Kind –
die Blutrache hätte ausführen sollen, zumal normalerweise die Person
ausgewählt werde, die bei einer Verurteilung am wenigsten zu verlieren
hätte. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3
als Frauen Ziel der Blutrache hätten sein sollen. Sollte dies dennoch zu-
treffen, sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum sie erst zehn Jahre nach
der Tat des Beschwerdeführers 1 plötzlich Zielscheibe der Blutrache ge-
worden seien.
Schliesslich gehöre Kosovo gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG zu den ver-
folgungssicheren Staaten und verfüge über grundsätzlich schutzfähige
und -willige Behörden. Das staatliche Recht verbiete die Blutrache. Dass
die Polizei in solchen Fällen nichts tue, sei wirklichkeitsfremd. Der Be-
schwerdeführer 1 sei daher in erster Linie verpflichtet, sich bei den hei-
matlichen Behörden, allenfalls bei einer übergeordneten Stelle, um
Schutz zu bemühen.
5.2 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer 1 insbesondere ent-
gegen, die relevante Beziehung zwischen ihm und seinem Cousin
G._______ sei durch die eingereichten Gerichtsdokumente, die Bestäti-
gung vom 29. März 2010 betreffend den Tod seiner Eltern vom 29. März
1999 und seinen Geburts- und Eheschein urkundlich nachgewiesen. Sein
Cousin väterlicherseits habe ihm anlässlich einer früheren Einreise in die
Schweiz Diebesgut untergejubelt und ihn im anschliessenden Strafverfah-
ren im Stich gelassen, beziehungsweise beschuldigt, so dass er schliess-
lich zu Unrecht verurteilt worden sei. Der Streit sei weiter eskaliert und
habe damit geendet, dass er nach einer Provokation seines Cousins die-
sen im Duell in Notwehr erschossen habe. Die Echtheit der in diesem Zu-
sammenhang eingereichten Strafurteile hätte sich mit einer einfachen An-
frage bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina bestätigen lassen.
Beim einzigen von der Vorinstanz betreffend das Urteil des Obergerichts
genannten Fälschungsmerkmal handle es sich um einen Schreibfehler
(Urteilsdatum […] März 2004 statt […] März 2005), welcher mit der einge-
reichten Beilage 6 (Berichtigung des Urteils) korrigiert worden sei. Dass in
den Urteilen keine Notwehrsituation angenommen worden sei, könne
nicht als Widerspruch zu seinen glaubhaften und detaillierten Aussagen
angesehen werden. Im Übrigen würden die weiteren eingereichten Be-
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weismittel, deren Echtheit vom BFM nicht angezweifelt worden sei, die
bestehende Blutfehde belegen.
Nach seiner bedingten Entlassung vom (…) Februar 2010 hätten er und
seine Kinder das Haus kein einziges Mal alleine verlassen. Anlässlich der
Termine bei der Bewährungshilfe sei er von einer privaten Sicherheitsor-
ganisation abgeholt und anschliessend zurückgebracht worden. Seine
Kinder seien für den Schulbesuch mit dem Auto vom Cousin K._______
von der Haustüre aus zur Schule gefahren und ebenso wieder zurückge-
bracht worden. Nach Ablauf der Bewährungsfrist habe er sich erstmals
wieder aus dem Haus getraut, was von seinen Nachbarn – der verfeinde-
ten Familie – bemerkt worden sei. Nach dem Tötungsversuch gegen ihn
habe er keine Anzeige gegen seine Cousine erheben wollen, um die Si-
tuation nicht noch schlimmer zu machen. Die Polizei habe daher nur die
Aussagen seiner Cousine in einem Rapport aufgenommen und beide Sei-
ten zur Ruhe gemahnt. Ohnehin sei die kosovarische Polizei bei Blutra-
chesituationen nicht schutzfähig, was sie auf Anfrage jederzeit zugeste-
hen würde. Auch in diesem Zusammenhang sei nicht nachvollziehbar,
warum das BFM keine Abklärung vor Ort habe vornehmen lassen.
Den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Unglaubhaftigkeit des
Vorfalls vom (…) August 2013 entgegnet der Beschwerdeführer 1, der
Gang ausser Haus an jenem Tag sei ein Test gewesen, der parallel zu
den laufenden Bemühungen um Aussöhnung unternommen worden sei.
Ein Mensch dürfe nicht gezwungen werden, sich für den Rest seines Le-
bens im Haus aufzuhalten. Dies sei jedoch gerade ein Merkmal der Blut-
fehde. Die jahrelange Todesdrohung ohne Begehung der Tat sei Kern des
albanisch-kosovarischen Blutrachewesens. Die feindliche Familie rege
sich nur auf, wenn sie den mit dem Tode Bedrohten sehe, womit sie strikt
dem Kanun folge. Solange sich ein (potenzielles) Blutracheopfer im eige-
nen Haus aufhalte, sei es sicher. Bewege es sich ausser Hause, so ziehe
dies den Zwang zur Ausübung der Blutrache nach sich. Darüber habe
sich seine Cousine beklagt. Die Flucht in die Schweiz sei in ihren Augen
geradezu willkommen gewesen, da sie dann die Blutrache nicht habe
ausüben müssen. Dass ihm ein einzelner Onkel verziehen habe, ändere
nichts an der weiterhin bestehenden Bedrohungssituation. Da die Blutra-
che auf weitere Angehörige ausgedehnt werden könne, wenn die Haupt-
person nicht greifbar sei, habe schliesslich die ganze Familie endgültig
fliehen müssen. Bei der ersten Reise in die Schweiz im August 2013 habe
er noch kein Asyl beantragt, weil damals, wie er anlässlich der vorinstanz-
lichen Befragungen detailliert ausgeführt habe, noch intensive Verhand-
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lungen zur Aussöhnung gelaufen seien. Er habe nicht ohne Not das Land
verlassen, seine Familie entwurzeln und sein grosses Grundstück aufge-
ben wollen, um in der Schweiz vor dem Nichts zu stehen.
Abschliessend bringen die Beschwerdeführenden vor, gesamthaft be-
trachtet sei festzustellen, dass sie die geltend gemachten Vorbringen tat-
sächlich erlebt hätten und die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Bei
Opfern von Blutrache handle es sich um eine soziale Gruppe im Sinne
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30), die wegen ihrer Verwandtschaft aufgrund eines ur-
tümlichen, jede rechtsstaatliche Garantie vermissen lassenden Kodexes
gezielt und schwer verfolgt werde. Mit dem Verzicht auf eine Abklärung im
Herkunftsstaat und der Würdigung der Beweismittel sei die Vorinstanz der
Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts nicht
nachgekommen.
6.
Nachfolgend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vor-
instanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Gewährung von Asyl
verweigerte.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen.
Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behaup-
tung gilt bereits dann als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (vgl. Art. 7 Abs. 1–3 AsylG).
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6.2 Zunächst ist festzustellen, dass betreffend die Beschwerdeführenden
2 bis 5 keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft gemacht werden konn-
te. So lebten diese seit der angeblichen Tötung von G._______ durchge-
hend an derselben Adresse in Kosovo und waren nie persönlich einer
drohenden Blutrache ausgesetzt, wenngleich sie vorbringen, von den
Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer 1 miterfasst gewesen zu
sein.
6.3 Die geltend gemachten Bedrohungen und der geschilderte Vorfall
vom (...) August 2013 richteten sich gegen den Beschwerdeführer 1.
In diesem Zusammenhang ist dem BFM darin zuzustimmen, dass sich
die Beschwerdeführenden zu den Bedrohungen und dem angeblichen
Mordversuch insbesondere oberflächlich und substanzarm geäussert ha-
ben, wobei der Beschwerdeführer 1 überdies widersprüchlich und aus-
weichend berichtete. So brachte er bei der Befragung zur Person vor, er
sei im Frühjahr 2013 (erstmals) zwei bis drei Mal durch die gegnerische
Familie bedroht worden. Er habe gelegentlich das Haus verlassen und sei
in dieser Zeit bedroht worden. Am (...) August 2013 habe die Schwester
des von ihm getöteten Cousins versucht, ihn vor seinem Haus umzubrin-
gen. Sie sei mit einer Pistole in der Hand gekommen und habe diese auf
ihn gerichtet. Dann sei sie ausgerutscht und zu Boden gefallen, wodurch
sein Cousin K._______ sie habe überwältigen und er habe wegrennen
können (vgl. A5/15 Ziff. 7.01 f. S. 9 f.). Anlässlich der Anhörung gab er an,
er sei am (...) August 2013 zum ersten Mal direkt bedroht worden (vgl.
A15/20 F48 S. 7), beziehungsweise er sei seit seiner Entlassung aus dem
Gefängnis ständig bedroht worden, jedoch nicht direkt (vgl. A15/20 F51
S. 8). Die Beschwerdeführerin 2 gab hingegen – anders als auf Be-
schwerdeebene dargelegt – an, die Cousine ihres Mannes habe die Fa-
milie (erst) ununterbrochen bedroht, nachdem sie wahrscheinlich im Früh-
jahr 2013 – über drei Jahre nach der Entlassung auf Bewährung – erfah-
ren habe, dass sich der Beschwerdeführer 1 wieder in H._______ befun-
den habe (vgl. A18/13 F44 ff. S. 6). Gleichermassen äusserte sich auch
der Beschwerdeführer 1 am Ende seiner Anhörung (vgl. A15/20 F128 S.
17).
Betreffend den Vorfall vom (...) August 2013 wurde der Beschwerdefüh-
rer 1 anlässlich der Anhörung zunächst aufgefordert, vom 24. September
2013 (letzte Ausreise aus Kosovo) aus rückwärts über die erlebten Ge-
schehnisse zu berichten. Als er dies auf mehrmalige Nachfrage hin nicht
konnte (vgl. A15/20 F49 ff. S. 7), wurde er um eine (chronologische)
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Schilderung der Ereignisse zwischen dem (...) August und dem 24. Sep-
tember 2013 gebeten, woraufhin er ständige Bedrohung geltend machte
(vgl. A15/20 F51 S. 8). Auf erneute Frage nach den konkreten Gescheh-
nissen zwischen dem (...) Februar 2010 (Entlassung auf Bewährung) und
dem (...) August 2013 äusserte er sich nur zu seinen Besuchen bei der
Bewährungshilfe (vgl. A15/20 F60 S. 9). Es wurde ihm somit mehrfach die
Möglichkeit zur Schilderung des Vorfalls vom (...) August 2013 gegeben.
Es hätte damit am Beschwerdeführer 1 gelegen, seine Mitwirkungspflicht
wahrzunehmen und detailliert über die Bedrohungen und den angebli-
chen Mordversuch zu berichten. Der Sachverhalt erweist sich mithin aus
behördlicher Sicht als richtig und vollständig erstellt. Eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ist unter diesen Um-
ständen nicht angebracht.
6.4 Aufgrund seiner ausweichenden und oberflächlichen Aussagen ge-
lingt es dem Beschwerdeführer 1 nicht, den Vorfall vom (...) August 2013
und eine konkrete Gefahr der Blutrache glaubhaft zu machen. Zudem er-
scheint es realitätsfremd, dass die Blutrache gerade von der Cousine des
Beschwerdeführers ausgeübt werden sollte, obgleich deren Familie an-
sonsten ausschliesslich aus Männern besteht (vgl. A11/12 Ziff. 7.02 S. 8
in fine). Sodann reichten die Beschwerdeführenden für den zentralen Vor-
fall vom (...) August 2013 keinerlei Beweismittel, wie etwa den angeblich
erstellten Polizeirapport, zu den Akten. In diesem Zusammenhang fällt
überdies auf, dass sich auch die Beschwerdeschrift nur am Rande zu den
Ereignissen vom April und August 2013 äussert. Die Argumentation der
Beschwerdeführenden konzentriert sich stattdessen auf generelle Aussa-
gen über Blutfehden und das übliche Verhalten von an solchen Feind-
schaften beteiligten Personen gemäss dem Kanun. Damit vermögen sie
jedoch die zutreffende Erwägung II in der angefochtenen Verfügung (vgl.
S. 7 ff.), auf welche verwiesen werden kann, nicht zu entkräften. Insbe-
sondere ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführenden an-
lässlich ihrer Einreise in die Schweiz am 24. August 2013 – [Zeitangabe]
nach der angeblich versuchten Tötung – Verwandtenbesuche bezie-
hungsweise Ferien machten und nicht bereits damals um Asyl nachsuch-
ten. Dies hätte der laufenden Aussöhnung nicht im Wege gestanden, zu-
mal die Asylgesuche im Falle der erfolgreichen Versöhnung immer noch
hätten zurückgezogen werden können. Die Rückreise der Beschwerde-
führenden im September 2013, welche aufgrund der Stempel in den Rei-
sepässen belegt ist, erweist sich als mit einer begründeten Furcht vor
Verfolgung nicht vereinbar. Vielmehr wird damit die Unglaubhaftigkeit der
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Vorbringen betreffend die angeblichen Bedrohungen und den Vorfall vom
(...) August 2013 bestätigt.
Gestützt auf die Akten kann somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden bei der
Rückkehr in ihren Heimatstaat keine Blutrache droht.
6.5 Daran vermögen auch die betreffend die Tötung von G._______ und
die angeblichen Drohungen durch dessen Familie eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern. Diese sind entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift nicht geeignet, eine bestehende Blutfehde zu belegen.
Die Berichte des Schuldirektors und des Bildungsdirektors (vgl. A2/1, Be-
weismittel 3 und 4) beinhalten keine eigenen Beobachtungen der Behör-
den. Mehrere der beigebrachten Beweismittel weisen sodann gravierende
Ungereimtheiten auf. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten die Be-
schwerdeführenden ein Urteil des Obergerichts Kosovos zu den Akten,
welches vom (...) März 2004 datierte. Dies wurde durch das BFM als Fäl-
schungsmerkmal angesehen, da das eingereichte erstinstanzliche Urteil
vom (...) Juli 2004 datiert. Auf Beschwerdeebene wurde nunmehr ein hin-
sichtlich des Datums – (...) März 2005 – korrigiertes Urteil des Oberge-
richts samt Bescheinigung des Gerichts eingereicht (vgl. die Beschwer-
debeilage 6). Daneben legten die Beschwerdeführenden eine Korrektur
des beim BFM eingereichten Protokolls der Versöhnungsverhandlung
vom 13. November 2013 ins Recht, bei dem das Datum der Tötung von
G._______ von Januar 2005 auf Januar 2004 korrigiert wurde (vgl. die
Beschwerdebeilagen 8 und 9). Der lediglich in Kopie eingereichte Polizei-
bericht vom 24. April 2013 datiert die Tat hingegen – ebenso wie das ur-
sprüngliche Versöhnungsprotokoll – auf das Jahr 2005 (vgl. A2/1, Be-
weismittel 2). Im betreffend die Beschwerdeführerin 2 eingereichten Arzt-
bericht vom 2. Dezember 2013 wird überdies ausgeführt, die Behandlung
habe am Tag nach der Tat, gemäss Arzt am (…) Januar 2004, begonnen.
An der Echtheit der aufgeführten Beweismittel bestehen daher zusam-
menfassend erhebliche Zweifel.
6.6 Nachdem neben den unglaubhaften Schilderungen der Beschwerde-
führenden nicht nachvollziehbare Ungereimtheiten in den eingereichten
Beweismitteln bestehen, konnte die Vorinstanz zu Recht auf eine Abklä-
rung durch die schweizerische Vertretung in Kosovo verzichten. Selbst
wenn sich jedoch durch eine Botschaftsabklärung erweisen würde, dass
die eingereichten (korrigierten) Gerichtsurteile und die Dokumente betref-
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fend die Bewährungshilfe als echt anzusehen wären, wären eine drohen-
de Blutrache und insbesondere der angebliche Vorfall vom (...) August
2013 aufgrund der obigen Ausführungen nach wie vor nicht glaubhaft
gemacht. Der Antrag auf Vornahme weiterer Abklärungen, zum Beispiel
durch eine Botschaftsanfrage, ist daher abzuweisen.
6.7 Nach dem Gesagten erübrigen sich Ausführungen zur allgemeinen
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers 1 und zur tatsächlichen ver-
wandtschaftlichen Beziehung zwischen diesem und G._______ (Cousin
oder Bruder) sowie den diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerde-
ebene.
6.8 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwer-
deführenden gegen die angefochtene Verfügung als unbehelflich. Das
BFM hat die Asylvorbringen zu Recht als unglaubhaft qualifiziert, womit
es nicht gehalten war, auf deren Asylrelevanz und insbesondere die
Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden einzugehen. Die angefoch-
tene Verfügung ist somit zu bestätigen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig-
stens glaubhaft zu machen.
E-6688/2013
Seite 16
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf so-
dann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung
nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdefüh-
renden beziehen sich in diesem Zusammenhang auf ihre Asylgründe und
machen gestützt darauf das Risiko einer von Art. 3 EMRK erfassten ver-
botenen Behandlung geltend. Dabei seien einerseits der sichere Tod und
andererseits das Warten auf den zu ungewisser Zeit zuschlagenden Rä-
cher als unmenschliche Behandlung zu berücksichtigen. Wie zahlreiche
Berichte belegen würden, vermöge der kosovarische Staat die Blutrache
nicht zu verhindern. Nachdem die Asylvorbringen der Beschwerdeführen-
den jedoch als unglaubhaft beurteilt wurden, ist eine konkrete Gefahr bei
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der Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht ersichtlich. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.3.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Sicher-
heitslage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden habe sich in den
vergangenen Jahren stabilisiert. Kosovo sei vom Bundesrat als verfol-
gungssicherer Staat (sog. Safe Country) bezeichnet worden und die Be-
wegungsfreiheit sei für ethnische Albaner mit kosovarischer Staatsange-
hörigkeit wie die Beschwerdeführenden grundsätzlich gegeben. Diese
würden in Kosovo sodann gemäss eigenen Angaben nach wie vor über
ein Verwandtschafts- und Beziehungsnetz verfügen. Auch ihr Haus und
der (zuletzt verpachtete) Acker seien noch immer vorhanden. Zudem hät-
ten sie Verwandte in der Schweiz und in Deutschland, die ihnen bei Be-
darf wieder finanzielle Unterstützung gewähren könnten. Der Beschwer-
deführer 1 verfüge sodann über Arbeitserfahrung und sei gemäss Akten
gesund. Die Beschwerdeführerin 2 habe die geltend gemachte vierjährige
psychiatrische Behandlung in Kosovo nicht belegt. Falls sie tatsächlich
behandlungsbedürftige gesundheitliche Probleme habe, könne sie sich
indessen wie bis anhin in ihrem Heimatstaat behandeln lassen. Der
Wegweisungsvollzug erscheine schliesslich auch unter dem Gesichts-
punkt des Kindeswohls als zumutbar, da aufgrund des bisherigen Aufent-
halts der Beschwerdeführenden 3 bis 5 in der Schweiz noch nicht von ei-
ner genügenden Assimilierung respektive einer Entwurzelung in Bezug
auf ihre Heimat auszugehen sei. Nach der Rückkehr könnten sie nach
wie vor die Schule besuchen.
8.3.2 Diese Einschätzung, welcher die Beschwerdeführenden nichts Sub-
stanzielles entgegenhalten, wird vom Bundesverwaltungsgericht bestä-
E-6688/2013
Seite 18
tigt. Ergänzend ist festzuhalten, dass der betreffend die Beschwerdefüh-
rerin 2 eingereichte Arztbericht vom 2. Dezember 2013 einer fachärztli-
chen Praxis für Neuropsychiatrie in I._______ den Wegweisungsvollzug
nicht unzumutbar erscheinen lässt. Im Bericht wird insbesondere fest-
gehalten, die Beschwerdeführerin 2 sei infolge der Inhaftierung des Be-
schwerdeführers 1 wegen posttraumatischen Stresses vom (...) Januar
2004 bis zum 16. Oktober 2008 in ärztlicher Behandlung gewesen. Sie
sei medikamentös und mit einer Psychotherapie von 32 Sitzungen be-
handelt worden. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird in der Beschwer-
de auch nicht ausgeführt, weshalb die Beschwerdeführerin 2 diese Be-
handlung, die mittlerweile fünfeinhalb Jahre zurückliegt, im Bedarfsfall in
Kosovo nicht fortsetzen können sollte.
Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich auch
hinsichtlich der Beschwerdeführenden 3 bis 5 als zutreffend. Sind Kinder
von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen
der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von ge-
wichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechts-
konformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (KRK, SR 0.107). Nachdem die (…)-, (…)- und (…)-jährigen Be-
schwerdeführenden 3 bis 5 sich erst seit gut sieben Monaten in der
Schweiz aufhalten, kann eine Entwurzelung in Bezug auf ihren Heimat-
staat ausgeschlossen werden.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über bis zum Jahr
2018 beziehungsweise 2020 gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an
keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz ei-
ne Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von
der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint. Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit reichten die Be-
schwerdeführenden am 11. April 2014 eine Fürsorgebestätigung zu den
Akten. Nachdem zudem ihre Rechtsbegehren bei einer summarischen
Aktenprüfung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten, ist das in
der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind den Be-
schwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 AsylG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskos-
ten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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