B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6688/2015
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geb. am (…), dessen Ehefrau
B._______, geb. am (…), und deren Kinder
C._______, geb. am (…) und
D._______, geb. am (…),
alle Sudan,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige Sudans mit letztem
Wohnsitz in E._______ – verliessen ihren Heimatstaat legal am (…) und
reisten auf dem Flugweg über Dubai am darauffolgenden Tag mit je einem
Schengenvisum für Touristen in die Schweiz ein. Vom (…) bis am (…) hät-
ten sie sich gemäss ihren Aussagen bei einem Freund in F._______ bezie-
hungsweise bei der Cousine des Beschwerdeführers in G._______ aufge-
halten. Nach der Rückkehr in die Schweiz ersuchten sie am 15. Septem-
ber 2014 im Empfang- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl. Dort
fanden am 19. September 2014 die Befragungen zur Person (BzP; Proto-
koll in den SEM-Akten: A5/13 betreffend den Beschwerdeführer; A7/12 be-
treffend die Beschwerdeführerin) statt. Am 16. Januar 2015 wurden die bei-
den eingehend zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Ak-
ten: A13/16 betreffend den Beschwerdeführer; A14/7 betreffend die Be-
schwerdeführerin).
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an,
seit der Verhaftung seines Vaters (…) und der damit einhergehenden Be-
schlagnahmung seines Vermögens ein unabhängiger Aktivist der Opposi-
tion gewesen zu sein. Am (…) sei er der Revolutionären Front beigetrete-
nen und (…) habe er begonnen, sich aktiv bei der Opposition zu beteiligen
beziehungsweise habe er die revolutionäre Front seit (…) beziehungs-
weise seit (…) mit Lastwagenfahrten nach H._______ logistisch unter-
stützt. Dafür seien circa einmal im Monat Güter, insbesondere (…), nach
(…) und (…) transportiert worden. Für einen Transport nach (…) habe er
50‘000 sudanesische Pfund, nach (…) 70‘000 sudanesische Pfund ver-
dient. I._______, der der „Befreiung von Sudan“ beziehungsweise dem bri-
tischen Büro der Opposition angehört habe, sei sein Kontaktmann gewe-
sen. Diesen habe er über seinen in Deutschland lebenden Freund
J._______ kennen gelernt. Am (…) beziehungsweise am (…) seien meh-
rere Fahrzeuge, darunter einer seiner Lastwagen (LkW), von Anhängern
der Opposition beschlagnahmt worden. Aufgrund seiner Kontakte zur Op-
position habe er die Freigabe seines LkW erwirken können. Daraufhin sei
er vom Sicherheitsdienst vorgeladen und befragt worden, weshalb gerade
sein LkW als einziges der beschlagnahmten Fahrzeuge habe zurückkeh-
ren können. Er habe erklärt, er habe den verantwortlichen Personen dafür
Schmiergelder bezahlt, sei einen Tag lang festgehalten, um 22 Uhr dessel-
ben Tages aber wieder freigelassen worden.
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Kurz vor seiner Ausreise sei es zu einem weiteren Zwischenfall gekommen.
Am (…) seien drei seiner LkW in Richtung (…) gestartet und drei Tage spä-
ter dort angekommen. I._______ habe ihn an diesem Tag telefonisch kon-
taktiert und ihm gesagt, dass es ein Problem mit einem der LkW gebe; es
habe sich dabei um einen (…)transport gehandelt. Die Container seien
zwingend an einen anderen Ort zu bringen, wozu er (der Beschwerdefüh-
rer) eingewilligt habe. Am darauffolgenden Tag (am 26. August 2014) habe
er den Kontakt zum Chauffeur des betroffenen LkW und zu I._______ ver-
loren. An jenem Abend sei er – ohne zu wissen, was genau vor sich ge-
gangen sei – ausgereist.
Auch in der Schweiz habe er die Verbindung zu den genannten Personen
nicht herstellen können. Am (…) 2014 habe der Staatssicherheitsdienst
dann das Haus der Familie in E._______ durchsucht und seine Mutter so-
wie seine jüngere Schwester befragt, was die beiden ihm am Tag darauf
telefonisch mitgeteilt hätten. Von einem Angestellten seiner Werkstatt habe
er dann telefonisch erfahren, dass sein Sekretär, sämtliche Fahrer und de-
ren Chef vom Sicherheitsdienst festgenommen worden seien. Er sei da-
raufhin mit seiner Familie nach Deutschland zu J._______ und anschlies-
send zu seiner Cousine gefahren. Über sie sowie über Mitarbeiter des Un-
terstützungsbüros der Opposition in Grossbritannien habe er vergeblich
herauszufinden versucht, was vorgefallen sei. Erst als er wieder zurück in
der Schweiz gewesen und sein Sekretär aus der Haft freigelassen worden
sei, habe er erfahren, dass sich im konfiszierten LkW ein gepanzertes
Fahrzeug befunden habe und er (Beschwerdeführer) nun unter Verdacht
stehe, eine kriminelle Tat begangen beziehungsweise fremde Mächte, res-
pektive die Opposition unterstützt, zu haben. Darauf stehe die Todesstrafe.
Nachdem ihm das Ausmass der Ereignisse im Sudan klar geworden sei,
habe er den Entschluss gefasst, in der Schweiz Asyl zu beantragen.
Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, das Studium
zum (…) 2008 abgeschlossen und dann für drei Jahre als selbständiger
(…) in E._______ gearbeitet zu haben. Danach habe er bis zu seiner Aus-
reise private Geschäfte gemacht; er habe eine (…) und ein (…) gehabt.
Seit seiner Ausreise würden beide Geschäfte von seinem Sekretär und sei-
nen rund 15 Angestellten weitergeführt beziehungsweise habe das (…)
aufgrund der geschilderten Umstände nicht mehr fortgeführt werden kön-
nen. Sein Vater habe früher vier Wohnungen und einen (…) in K._______
besessen, heute habe er Eigentum in L._______. Die Eltern sowie eine
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Schwester lebten noch in E._______. Zwei Brüder seien zu Studienzwe-
cken in M._______, die beiden weiteren Schwestern lebten in N._______
und O._______.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Fo-
tografien, zwei angebliche Vorladungen des sudanesischen Staatssicher-
heitsdienstes vom (…) und vom (…) sowie ein Bestätigungsschreiben der
P._______ vom 20. September 2014, alle im Original und in fremder Spra-
che, ein. Betreffend seine Identität reichte er seinen am (…) ausgestellten
Reisepass mit Gültigkeitsdatum bis am (…) ein. Neben dem bereits er-
wähnten Schengenvisum mit Gültigkeit vom (…), befinden sich Ein- und
Ausreisestempel von Q._______ und R._______ im Reisepass. Gemäss
seinen eigenen Angaben habe er sich dort zu Ferienzwecken aufgehalten.
Auch habe er bereits in S._______, M._______ und T._______ Ferien ge-
macht.
B.b Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuchs an,
aufgrund der Probleme ihres Mannes beziehungsweise wegen den ihn be-
treffenden Vorfällen seit ihrer Ausreise, um Asyl ersucht zu haben. Ihr Mann
habe sie über die Ereignisse am (…) orientiert, nachdem er über ein Tele-
fonat mit seinen Eltern erfahren habe, dass der Sicherheitsdienst ihn zu
Hause gesucht habe.
Zu ihren Lebensumständen gab sie an, Ende 2004 ein Studium in (…) ab-
geschlossen zu haben und seit (…) 2006 bis zu ihrer Ausreise als (…) in
einem mittelgrossen Umzugsunternehmen gearbeitet zu haben. Ihre Eltern
seien verstorben, ihre vier Geschwister lebten alle noch im Sudan.
Betreffend ihre Identität reichte sie ihren am (…) ausgestellten Reisepass
mit Gültigkeitsdatum bis am (…) ein. In diesem befindet sich das bereits
erwähnte Schengenvisum mit Gültigkeit vom (…) sowie Ein- und Ausreise-
stempel von R._______. Die Beschwerdeführerin gab an, vor ihrer Ferien-
reise in die Schweiz bereits für touristische Zwecke in S._______,
M._______, U._______, N._______, V._______, Q._______ und
R._______ sowie zuletzt geschäftlich in W._______ gewesen zu sein.
C.
Mit Verfügung vom 18. September 2015 – eröffnet am 21. Septem-
ber 2015 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
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Zur Begründung des abweisenden Entscheids führte es im Wesentlichen
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft aus-
gefallen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 liessen die Beschwerdeführenden Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragten, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei
die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführenden
seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl beziehungsweise
eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei auf-
grund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud
die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Nach erstreckter Frist liess sich das SEM am 4. Dezember 2015 mit ergän-
zenden Bemerkungen vernehmen.
G.
Mit Replik vom 23. Dezember 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung Stellung.
H.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel – namentlich ein weiteres Schreiben der P._______ vom 14. Ok-
tober 2015, im Original und mit deutscher Übersetzung, drei Bestätigungs-
beziehungsweise Registrierungsschreiben des X._______ vom 22. Januar
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2017, 1. September 2017 und 15. Februar 2018, je in Kopie und mit deut-
scher Übersetzung, sowie zwei Referenzschreiben von Y._______ vom 14.
Mai 2018 und von Z._______ vom 7. Mai 2018 betreffend die Integration
der Familie in der Schweiz – ein.
I.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Empfeh-
lungsschreiben der Aa._______ vom 13. Juni 2018 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
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erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kog-
nition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist
(Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine ei-
genständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Ver-
bindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit
dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör)
darauf. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht
im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, weil sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation
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der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rü-
gen zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu kön-
nen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklä-
rung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art.
35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müs-
sen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz ge-
nannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
Das SEM hat andererseits auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG)
und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermit-
teln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle
sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten
festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststel-
lung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Rügen der Beschwerdeführenden unbegründet sind.
4.3.1 Sie führten aus, die Aufhebung der Verfügung rechtfertige sich be-
reits deshalb, weil das SEM das politische Profil des Beschwerdeführers
nicht erfasst und damit auch nicht gewürdigt habe. Das SEM hielt in seiner
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Verfügung im Sachverhalt indessen fest, dass er gemäss seinen eigenen
Ausführungen seit (…) mit der sudanesischen Opposition sympathisiere
und sich seit (…) aktiv an der Unterstützung der revolutionären Front be-
teiligt habe (vgl. Verfügung S. 2 Ziff. 2). Das geltend gemachten Engage-
ment hielt es aufgrund von mehreren Widersprüchen in den Ausführungen
des Beschwerdeführers aber für nicht glaubhaft, was es ausführlich und –
wie nachgehend zu zeigen sein wird (vgl. E. 6) – zutreffend begründete
(vgl. Verfügung S. 3). Das SEM hat das politische Profil des Beschwerde-
führers damit sowohl erfasst als auch gewürdigt, wobei es die Begründung
so abfasste, dass sich die Beschwerdeführenden über die Tragweite der
Einschätzung ein Bild machen und diese auch sachgerecht anfechten
konnten.
4.3.2 Weiter wurde gerügt, das SEM habe es nahezu gänzlich unterlassen,
die zahlreichen eingereichten Beweismittel zu würdigen. Das Vorgehen
des SEM, die Beweismittel mangels Sicherheitsmerkmalen der Vorladun-
gen beziehungsweise angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen gar
nicht zu prüfen und gleichzeitig die Würdigung dieser Beweismittel zu ver-
weigern beziehungsweise als untauglich zu klassifizieren, sei willkürlich.
Die Wertung der Bestätigung der P._______ als Gefälligkeitsschreiben sei
absurd. Ferner verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben,
die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu behaup-
ten, obwohl eingereichte einschlägige Beweismittel nicht gewürdigt worden
seien, und es widerspreche dem Grundsatz des Vorrangs der Beweismit-
tel, dass zuerst die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen behauptet und erst
anschliessend argumentiert werde, die eingereichten Beweismittel ver-
möchten diese Einschätzung nicht umzustossen. Die Vorinstanz hätte
zwingend die Beweismittel würdigen und weitere Abklärungen, insbeson-
dere eine weitere Anhörung sowie eine Dokumentenanalyse, durchführen
müssen.
Diese Einwände gehen fehl. Dass das SEM die eingereichten Beweismittel
nicht im Sinne der Beschwerdeführenden gewürdigt hat, stellt weder eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs
oder der Begründungspflicht dar. Vielmehr hat die Vorinstanz die zu den
Akten gereichten Dokumente hinreichend und in rechtsgenüglicher Weise
gewürdigt; die Kritik in der Rechtsmitteleingabe fällt denn auch nur pau-
schal aus. Betreffend die eingereichten Fotografien hat das SEM etwa fest-
gehalten, aus diesen sei nicht per se auf die geltend gemachten Ereignisse
zu schliessen, da weder der Zeitpunkt ihrer Entstehung noch der Aufent-
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haltsort erkennbar sei (vgl. Verfügung S. 5 Ziff. 4), während die Beschwer-
deführenden auf diesen Einwand bezeichnenderweise nicht näher eingin-
gen.
In diesem Zusammenhang ist schliesslich festzuhalten, dass ein Anspruch
auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur Beweis-
würdigung besteht (vgl. PATRICK SUTTER, in: Christoph Auer/Markus Mül-
ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 29 N 12). Es sind sodann keine
Gründe dafür ersichtlich, dass das SEM eine weitere Anhörung oder eine
Dokumentenanalyse hätte durchführen müssen.
4.3.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht sei
schliesslich darin zu erblicken, dass das SEM in der Verfügung mehrere
Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht erwähnt habe. Insbesondere
habe sich die Vorinstanz weder mit der Aussage, wonach die Mutter des
Beschwerdeführers auch nach der Ausreise mehrmals vom Staatssicher-
heitsdienst bedrängt worden sei, auseinander gesetzt noch sei es auf die
Beziehung des Beschwerdeführers zu J._______ eingegangen. Die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin seien im Übrigen insgesamt nicht hinrei-
chend gewürdigt worden, obwohl sie die Aussagen des Beschwerdeführers
stützen würden.
Vorab ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrück-
lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Das SEM hat die we-
sentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die von ihm
geltend gemachten Asylgründe aufgeführt und in der Begründung des Ent-
scheids auch berücksichtigt. Der Umstand, dass es nicht jedes einzelne
Detail festgehalten respektive in seiner Begründung genannt hat, ist
ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die
Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkun-
digen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die
Beschwerdeführenden gelangt ist.
Betreffend die von der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen Asyl-
gründe wurde in der Rechtsmitteleingabe zwar richtigerweise darauf hin-
gewiesen, dass sie in der Verfügung kaum eigenständigen Niederschlag
gefunden hätten. Die Beschwerdeführerin machte indessen – auch auf Be-
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schwerdeebene – auch gar keine eigenständigen Asylgründe geltend, son-
dern brachte vor, aufgrund der Probleme ihres Ehemannes unter Umstän-
den nicht zurück in ihr Heimatland gehen zu können, und um ihn habe sie
Angst (vgl. A7 F7.02 und A14 F23). Insbesondere aber gab sie an, von den
Ereignissen einzig seitens ihres Ehemannes bruchstückhaft erfahren zu
haben (vgl. A14 F13 ff.), weshalb das SEM auch nicht veranlasst war, die
Aussagen der Beschwerdeführerin, etwa bei der Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, heranzuziehen. Bezeich-
nenderweise wird denn auch in der Rechtsmitteleingabe nicht näher auf
die konkreten Ausführungen der Beschwerdeführerin eingegangen. Den
Erwägungen des SEM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist im
Übrigen zu entnehmen, dass es dort, wo die Beschwerdeführerin individu-
elle Umstände darlegte, diese sehr wohl berücksichtigte (vgl. Verfügung
S. 5). Damit hat das SEM alle für den Entscheid wesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt und den Sachverhalt vollständig festgestellt. Auch
eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen
Gehörs liegt unter den dargelegten Umständen nicht vor.
4.3.4 Die Rüge, wonach die Vorinstanz mit der unzumutbar langen Dauer
der BzP des Beschwerdeführers (über drei Stunden ohne Pause) die
Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt habe (m.H.a. das Urteil des
BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015) ist derart unbegründet, dass nicht
weiter darauf eingegangen werden muss, zumal sich das genannte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5017/2014 mit der Anhörung zu den
Asylgründen befasst. Bezeichnenderweise wird in keiner Weise dargelegt,
inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Dauer seiner BzP Nachteile er-
wachsen wären und solche sind auch nirgends ersichtlich.
4.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine unvoll-
ständige oder unkorrekte Sachverhaltsfeststellung darzutun.
5.
Im Folgenden sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden in materieller
Hinsicht zu prüfen:
5.1 Das SEM hält dem Beschwerdeführer entgegen, aus seinen Aussagen
ergäben sich diverse Widersprüche. So habe er in der BzP dargelegt, er
habe eine (…) und eine (…) gehabt, welche beide im damaligen Zeitpunkt
in Betrieb gewesen seien. Sein Sekretär sei vor Ort im Geschäft tätig und
die (…) leite er (Beschwerdeführer) von der Schweiz aus; in der (…) habe
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er jemanden, der sich um den (…) kümmere. Demgegenüber habe er bei
der Anhörung ausgeführt, die (…) funktioniere weiterhin; das (…) sei je-
doch nicht mehr aktiv, seit der Sicherheitsdienst in die (…) und ins Büro
eingedrungen sei und drei LkW konfisziert habe.
Zu seinem Engagement für die Opposition habe sich der Beschwerdefüh-
rer ebenfalls widersprüchlich geäussert. So habe er einerseits ausgesagt,
seit der Verhaftung seines Vaters im Jahr (…) unabhängiger Aktivist bei der
Opposition gewesen zu sein. Unmittelbar darauf habe er andererseits aus-
geführt, an Aktivitäten der Opposition erst im Jahr (…) teilgenommen zu
haben und dann erläutert, die Revolutionäre Front seit (…) mit seinen LkW
unterstützt zu haben. Kurze Zeit später habe er gesagt, der revolutionären
Front am Tag der (…) Kawda-Konferenz, am (…), beigetreten zu sein, wo-
bei er angefügt habe, nicht Mitglied, sondern unabhängig geblieben zu
sein. In diesem Zusammenhang habe er darauf hingewiesen, die Revolu-
tionäre Front logistisch unterstützt zu haben, indem er seit (…) Transporte
für diese getätigt habe. In der vertieften Anhörung habe er angegeben, die
Revolutionäre Front unterstützt zu haben, weil die sudanesische Regie-
rung die Güter seines Vaters konfisziert hätten, was indessen viele Jahre
zurück läge. Der Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihn das Stu-
dium in der Zwischenzeit vom Beitritt zur Opposition abgehalten habe, hielt
das SEM entgegen, dass er das Studium 2008 abgeschlossen und erst im
Jahr (…) mit der Unterstützung begonnen habe. Mit dieser Ungereimtheit
konfrontiert, habe er erwidert, er habe die Chance ergriffen, welche ihm am
(…) geboten worden sei; das damals erstellte Dekret der Kawda-Konferenz
habe seinen Ideologien entsprochen. Dass er nicht präziser darzulegen
vermöge, wann er begonnen habe, die Opposition zu unterstützen, und
was ihn dazu motiviert habe, sei nicht nachvollziehbar und lasse erhebliche
Zweifel daran aufkommen, dass er die Opposition überhaupt unterstützt
habe.
Die Schilderungen betreffend die Beschlagnahmung eines seiner LkW
seien in mehreren Punkten unlogisch. Konstruiert wirke, dass die Probleme
des Beschwerdeführers exakt an jenem Tag angefangen hätten, an dem er
seine Ferien angetreten sei (nämlich am […] als er den Kontakt zum LkW
verloren habe) und sich dann just am Tag des Visa- beziehungsweise Fe-
rienendes akzentuiert hätten (an jenem Tag sei nämlich der Sekretär frei-
gekommen, und er habe daraufhin erfahren, dass der Staat gegen ihn er-
mittle). Es sei sodann unverständlich, dass er den Kontakt zum Chauffeur
verloren haben wolle, nachdem sich herausgestellt habe, dass es sich bei
ihm um seinen Auftraggeber I._______ gehandelt habe. Schliesslich sei
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Seite 13
kaum vorstellbar, dass die Opposition in Erfahrung habe bringen können,
was I._______ dem sudanesischen Sicherheitsdienst nach seiner Inhaftie-
rung genau gesagt habe. Was die eingereichten Fotografien betreffe, wo-
rauf mehrere Leute in Militäruniform oder in Zivil zu sehen seien, vermöge
die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach diese im Garten seines
Hauses gewesen seien, getrunken oder sich gewaschen hätten und vom
Mittag bis Mitternacht geblieben seien, nicht zu überzeugen. Ein solcher
Aufwand der sudanesischen Behörden zur Festnahme lediglich eines ein-
zigen Zivilisten sei nicht plausibel. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wes-
halb der Sicherheitsdienst sich überhaupt für ihn interessieren sollte, nach-
dem er zu keinem Zeitpunkt als Oppositionsaktivist in Erscheinung getre-
ten sei und keine Gefahr für den Bestand des sudanischen Regimes dar-
gestellt habe.
Bei den eingereichten zwei Vorladungen der Staatsanwaltschaft vom (…)
und vom (…) handle es sich um Dokumente, die keinerlei Sicherheitsmerk-
male aufweisen würden, sodass eine schlüssige Überprüfung der Doku-
mente unmöglich und deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Beim
Bestätigungsschreiben der P._______ vom 20. September 2014 sei von
einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen, zumal der Beschwerdeführer
angegeben habe, dass die Person, die das Schreiben ausgefertigt habe,
ihn gar nicht gekannt habe. Den eingereichten, bereits erwähnten Fotogra-
fien könne im Übrigen weder entnommen werden, wann noch wo diese
aufgenommen worden seien, und was genau darauf zu sehen sei, weshalb
sie ungeeignet seien, das geschilderte Ereignis glaubhaft zu machen.
5.2 Dem wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, die vom SEM
aufgezeigten Widersprüche seien nicht stichhaltig. So sei den Aussagen
des Beschwerdeführers in der BzP nicht zu entnehmen, dass er die (…) im
Zeitpunkt der Befragung noch betrieben habe. Vielmehr deute die Ausfüh-
rung, er habe dies „von Juni bis zur Ausreise“ gemacht, darauf hin, dass er
das Geschäft zu jenem Zeitpunkt nicht mehr geführt habe. Dass er im Zeit-
punkt der BzP über die Weiterführung seines (…)geschäfts noch nicht ganz
im Klaren gewesen sei, sei nachvollziehbar, da der Übergriff durch die Si-
cherheitsdienste erst einen Monat zuvor stattgefunden habe. Bei der An-
hörung vier Monate später sei er sich der Ereignisse und deren Auswirkun-
gen auf das Geschäft indessen bewusst gewesen. Auch habe er seine –
zunächst in Sympathie bestehende, später in ein aktives Engagement
mündende – Unterstützung für die Opposition sehr wohl nachvollziehbar
geschildert. Diese habe unter anderem in der Teilnahme an der Kawda-
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Konferenz und später in direkten (…) in die Krisenregionen Sudans bestan-
den. Bei den vom SEM aufgeführten angeblichen Widersprüchen betref-
fend den Zeitpunkt der Transporte für die Opposition handle es sich offen-
sichtlich um ein Missverständnis. Zudem gehe aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers eindeutig hervor, dass er sich mit der politischen Situ-
ation in seinem Herkunftsland auseinandergesetzt habe und eine klare Po-
sition beziehe. Der Hinweis des SEM „es könne ja nicht sein“, dass die
Daten betreffend Visum mit denjenigen der vorgebrachten Ereignisse im
Sudan so gut zusammenpassen würden, tauge als Begründung für die Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen offensichtlich nicht. Zum einen sei es haltlos,
zu behaupten, ein solcher Zufall sei nicht möglich. Zum anderen sei gerade
nicht von einem Zufall auszugehen, sondern habe sich I._______ wohl
sehr bewusst dafür entschieden, den LkW im Zeitpunkt der Auslandreise
des Beschwerdeführers für andere als die vereinbarten Zwecke zu verwen-
den. Dass I._______ bei den Befragungen durch den sudanischen Sicher-
heitsdienst den Beschwerdeführer habe für den Transport verantwortlich
machen wollen, zeige, dass dieser die Situation ausgenutzt habe. Im Übri-
gen habe der Beschwerdeführer Beziehungen zu hochrangigen Oppositio-
nellen; dass er über diese Kontakte an diverse Informationen – auch sei-
tens der Regierung – gekommen sei, erstaune nicht. Durch die Beschlag-
nahmung des LkW des Beschwerdeführers stehe bereits ausser Frage,
dass die sudanesischen Behörden davon ausgehen würden, dass er mit
der Opposition in Verbindung stehe und ihn als Verräter betrachten und
verfolgen würden. Die Mutmassung des SEM, wonach die Behörden wohl
kaum einen derartig grossen Aufwand betreiben würden, um den Be-
schwerdeführer zu fassen, sei haltlos. Die entsprechenden Beweismittel
seien nicht hinreichend gewürdigt worden.
Nachdem der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht habe, dass er die Op-
position im Rahmen von (…) unterstützt und durch die Aktion von
I._______ – bei welcher ein gepanzertes Fahrzeug, das der sudanischen
Armee entwendet und mit einem Lastwagen des Beschwerdeführers trans-
portiert worden sei – ins Visier der Behörden geraten sei, stehe fest, dass
eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bestehe. Der Um-
stand, dass die Sicherheitsbehörden bei den Eltern regelmässig nach dem
Beschwerdeführer fragten, bestätige dies.
5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, in der Rechtsmittelein-
gabe werde offensichtlich versucht, ein politisches Profil zu konstruieren,
obwohl ein solches aufgrund der Akten nicht bestehe. So stehe etwa die
Behauptung, wonach der Beschwerdeführer an der (…) Kawda-Konferenz
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im (…) teilgenommen habe im Widerspruch mit der Aussage in der Anhö-
rung, wo er lediglich ausgeführt habe, mit deren Grund-sätzen sympathi-
siert zu haben. Dies vermöge aber noch lange kein politisches Profil zu
begründen. Im Übrigen verwies das SEM noch einmal auf die Anhäufung
von Unwahrscheinlichkeiten, welche die Unglaubhaftigkeit der Aussagen
bestätigten. Allein das Vorbringen, ein gepanzertes Fahrzeug sei mit (…)
bedeckt worden, mute absurd an. Beim Vorbringen, der „Sicherheitsappa-
rat“ suche den Beschwerdeführer weiterhin und bedränge seine Mutter,
handle es sich sodann um eine unsubstantiierte und durch nichts belegte
Behauptung. Da die zugrundeliegende Verfolgungsgeschichte nicht ge-
glaubt werden könne, sei auch diesem Vorbringen die Grundlage entzo-
gen.
5.4 In der Replik wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe im Rahmen der Befragungen nie gesagt, dass er nicht an der Kawda-
Konferenz teilgenommen habe. Im Übrigen spreche gerade für die Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Vorbringen, was das SEM für eine
„höchst absurde“ Erklärung halte, würde er doch eine solche nicht erfinden.
6.
6.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage kommt das Gericht zum
Schluss, dass die Einschätzung des SEM, wonach es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen,
zu bestätigen ist. Die Einwände auf Beschwerdestufe vermögen die Argu-
mentation des SEM nicht in Frage zu stellen.
Zunächst teilt das Gericht die Auffassung des SEM, wonach den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers ein – über blosse Sympathiebekundungen
für die sudanesische Opposition hinausgehendes – politisches Profil nicht
zu entnehmen ist. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht ausgeführt,
dass er weder konkret darzulegen vermochte, wann er der Opposition bei-
getreten noch was seine Motivation für ein allfälliges Engagement gewe-
sen sei. Neben den vom SEM diesbezüglich aufgeführten Ungereimtheiten
– auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann – fällt auf, dass insbe-
sondere der Hinweis auf die Kawda-Konferenz, welche (…) stattgefunden
und welche er unterstützt habe (vgl. A13 F31) beziehungsweise seit wel-
cher er sich sinngemäss der Revolutionären Front zugehörig fühle (vgl. A5
Ziff. 7.02), nicht den Eindruck einer authentischen Erzählung erweckt, son-
dern konstruiert wirkt. Dieser Eindruck wird in der Rechtsmitteleingabe
noch verstärkt, wo darauf hingewiesen wird, dass sein Interesse an der
Beteiligung an der Opposition durch die Teilnahme an der zweiten Kawda-
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Konferenz weiter gewachsen sei (vgl. Beschwerde S. 9). Dass der Be-
schwerdeführer an der genannten Konferenz teilgenommen habe, findet –
worauf das SEM in der Vernehmlassung zu Recht hinweist (vgl. ebd. S. 2)
– in den Befragungsprotokollen indessen keine Stütze. Die Entgegnung in
der Replik, den Akten lasse sich auch das Gegenteil nicht entnehmen über-
zeugt offensichtlich nicht. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers
(insbesondere A13 F39ff.), ergibt sich zusammenfassend kein exponiertes
politisches Profil, selbst wenn der Beschwerdeführer allenfalls mit den Zie-
len der sudanesischen Opposition sympathisiert und diese mit LkW unter
Umständen unterstützt haben mag. Dabei scheinen jedoch finanzielle An-
reize und weniger politische Motive im Vordergrund gestanden zu haben.
So verdiente der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Ausführungen
denn auch mehrere tausend Dollar pro Fahrt (vgl. A5 Ziff. 7.02; A13 F31).
6.1.1 Das geltend gemachte letzte Ereignis, wonach in einem LkW des Be-
schwerdeführers ein gepanzertes Auto gefunden worden, er nachgehend
vom sudanesischen Sicherheitsdienst zu Hause aufgesucht worden sei
und gegen ihn seither ein Verfahren wegen Kollaboration mit fremden
Mächten (Anmerkung: der vom Beschwerdeführer genannte Artikel 51 Bst.
a des sudanesischen Strafgesetzbuchs bestraft die Unterstützung von
Kriegshandlungen gegen die Regierung) ermittelt werde, erscheint im dar-
gelegten Kontext nicht glaubhaft. Zunächst ist angesichts der nachfolgend
in den Befragungen geschilderten Schwierigkeiten – unter anderem die
Verhaftung seines Sekretärs – nicht erklärbar, weshalb der Beschwerde-
führer in der BzP noch angegeben hatte, seine beiden Geschäfte – der (…)
und das (…) – seien noch in Betrieb, wobei sein Sekretär die Geschäfte
beziehungsweise er selbst die (…) von der Schweiz aus leite, und er circa
15 Angestellte vor Ort habe (vgl. A5 Ziff. 1.17.05), ohne bereits auf die ent-
sprechende Probleme hinzuweisen. Die Aussage in der Anhörung, das (…)
funktioniere seit der Konfiskation des LkW und seit der Sicherheitsdienst
im Betrieb eingedrungen sei, nicht mehr (vgl. A13 F17f.), was zeitlich vor
der BzP lag, steht in klarem Widerspruch zur vorherigen Schilderung; die-
ser wird mit der Beschwerde nicht aufgelöst. Auch hatte er in der BzP le-
diglich angegeben, der Sekretär sei in Haft genommen worden (vgl. A5 Ziff
7.01 S.8) und in der Anhörung dann, es seien der Sekretär sowie alle
Chauffeure und deren Chef verhaftet worden (vgl. A13 F31 S.6).
In der BzP wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er – nachdem der
Sekretär aus dem Gefängnis entlassen worden sei – erfahren habe, dass
in seinem LkW etwas sichergestellt worden sei, er wisse aber nicht, worum
es sich dabei gehandelt habe. Ihm würden nun aber kriminelle Handlungen
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gegen den Staat vorgeworfen (vgl. A5 Ziff. 7.01). In der Anhörung erwähnte
er bei der Schilderung seiner Asylgründe zunächst nur, dass der Sekretär
nach seiner Freilassung gesagt habe, dass er seitens der Regierung einer
kriminellen Handlung verdächtigt werde, weshalb er schliesslich ein Asyl-
gesuch eingereicht habe. Erst später in der Anhörung auf die Frage des
Sachbearbeiters, was die (…) überhaupt mit der Opposition zu tun hätten,
erklärte der Beschwerdeführer, er habe nach der BzP über das Büro der
Opposition in Grossbritannien erfahren, dass sich nebst dem (…) auch ein
gepanzertes Fahrzeug in seinem LkW befunden habe (vgl. A13 F54, F57).
Dass der Beschwerdeführer diesen zentralen Umstand erst so spät und
auch nur nebenbei erwähnte, ist ein weiteres Unglaubhaftigkeitsmerkmal.
Das SEM hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht plausibel
scheine, dass die Opposition einzelne Informationen des sudanesischen
Geheimdienstes, etwa die Aussagen von I._______ gegenüber den suda-
nesischen Ermittlungsbehörden (vgl. A13 F58, F66f.), in Erfahrung ge-
brachte habe.
6.1.2 Zu Recht und mit zutreffender Begründung misst das SEM den ein-
gereichten Fotos keinen Beweiswert hinsichtlich der geltend gemachten
Vorbringen zu. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer
nicht, eine Verfolgungsgefahr im geschilderten Kontext glaubhaft zu ma-
chen. Es erübrigt sich auf die – die Aussagen des Beschwerdeführers be-
stätigende – Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie auf die einge-
reichten angeblichen Vorladungen des Staatssicherheitsdienstes näher
einzugehen. Diesbezüglich hat das SEM zudem zu Recht darauf hingewie-
sen, dass es den Dokumenten an Sicherheitsmerkmalen fehle. Ergänzend
kann auf die insgesamt zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen wer-
den. Was das mit Eingabe vom 15. Juni 2018 eingereichte Schreiben der
P._______ vom 14. Oktober 2015 welches den dargelegten Sachverhalt im
Wesentlichen bestätigt, betrifft, ist festzuhalten, dass es sich bei diesem
um ein Gefälligkeitsschreiben mit wenig Aussagekraft handelt. Darüber
hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das
Schreiben erst drei Jahre nach seiner Entstehung einreicht. Die in Kopie
eingereichten Schreiben der angeblich vom Beschwerdeführer mitbegrün-
deten und in L._______ registrierten Organisation „X._______“ vermögen
im Übrigen offensichtlich kein exilpolitisches Engagement des Beschwer-
deführers darzulegen, das auf eine bei Rückkehr bestehender konkreter
Gefährdung der Beschwerdeführenden hinweist.
6.1.3 Der vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den
Akten ergebenden Abkehr der Beschwerdeführerin vom muslimischen
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Glauben und ihrer Bekennung zum Deismus ebenfalls keine solche Ge-
fährdung ergibt.
6.2 Im Ergebnis ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführenden bei einer heutigen Rückkehr nach Sudan
einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt sind. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint und ihre Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich sodann konkrete
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Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sudan
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Sind bei einem Wegweisungsvollzug Kinder be-
troffen, so ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen (BVGE
2009/28 E. 9.3.2).
Vorliegend lässt weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwer-
deführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen. Die Beschwerdeführenden sind über-
durchschnittlich gut situiert und gebildet, worauf das SEM zu Recht hinge-
wiesen hat; auch treffen sie bei einer Rückkehr nach E._______ auf ein
soziales Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar, zumal
sich auch unter dem Aspekt des Kindeswohls nichts Gegenteiliges ergibt.
Die auf Beschwerdestufe eingereichten Schreiben von Y._______ vom 14.
Mai 2018, Z._______ vom 7. Mai 2018 und der Aa._______ vom 13. Juni
2018 ändern an dieser Einschätzung nichts, auch wenn weder die Bemü-
hungen der Beschwerdeführenden um eine erfolgreiche Integration in der
Schweiz noch deren Erfolg bestritten werden soll. Die Beschwerdeführen-
den halten sich zum einen noch nicht sehr lange hier auf und die Kinder
sind noch sehr klein. Ihre nächsten Bezugspersonen sind die Familienan-
gehörigen und eine eigenständige Integration in das weitere soziale Um-
feld hat noch nicht stattgefunden, weshalb auch unter diesem Blickwinkel
kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung zu erkennen ist.
8.2.3 Die Beschwerdeführenden haben authentische Reisepässe zu den
Akten gegeben, deren Gültigkeit indessen am (…) beziehungsweise am
(…) abgelaufen ist (Anmerkung: der Reisepass des älteren Sohnes ist
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noch bis am […] gültig). Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungs-
vollzugshindernis ersichtlich ist. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich
auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Zwischenverfügung vom 3. November 2015 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung jedoch gutgeheissen, da sich die Beschwerde
nicht als aussichtslos erwies und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführen-
den belegt worden ist. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhält-
nissen ist heute nicht auszugehen, weshalb auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: