Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6691/2010
U r t e i l v om 2 0 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…), Iran,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 13. August 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 8. November 2008 und gelangte nach einem Aufenthalt von
13 Tagen in Istanbul über ihm unbekannte Länder am 26. November
2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 1. Dezember 2008
sowie der Anhörung durch das BFM vom 4. Mai 2009 und der
ergänzenden Anhörung vom 30. April 2009 machte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend, er habe bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland mit seiner
Familie in C._______ gelebt und sei als (…) tätig gewesen. Wegen
politischer Tätigkeiten sei sein Bruder, welcher ein bekannter Aktivist
gewesen sei und auf seinem Internetblog kritische Nachrichten
veröffentlich habe, bereits vor ihm in die Schweiz geflüchtet (vgl. N […]).
Wegen dieser Tätigkeiten seines Bruders sei er (der Beschwerdeführer)
am 12. Juli 2007 von Sicherheitskräften zu Hause verhaftet und zum
Verhör mitgenommen worden. Nach 21 Tagen in deren Gewahrsam sei
er wieder freigelassen worden. Anfangs März 2008 habe er sich
entschlossen, sich mit seinem Bruder für die Freiheit und Gleichheit im
Iran einzusetzen, indem er diesem Nachrichten und Informationen von
Drittpersonen per Internet in die Schweiz übermittelt habe, welche dieser
auf seinem Weblog veröffentlicht habe. Am 8. Mai 2008 sei er erneut von
den Sicherheitsbehörden festgenommen und beschuldigt worden,
oppositionell tätig zu sein. Dabei hätten sie ihn misshandelt, bis er
gestanden habe, regimekritisch aktiv zu sein. Nach 36 oder 37 Tagen sei
er gegen eine Kaution, welche sein Vater finanziert habe, freigelassen
worden. Als er sich am 5. November 2008 seinem Haus genähert habe,
habe er beobachtet, wie ein Mann in Zivil mit seiner Mutter gesprochen
habe. Aus Angst, dass es sich dabei um einen Angehörigen des
Nachrichtendienstes gehandelt habe, habe er die Flucht ergriffen und sei
mit Hilfe seines (...) und (…) legal in die Türkei eingereist. Im Nachhinein
habe er erfahren, dass die Polizei nach ihm suchen würde, diese das
Haus durchsucht hätte und er sich beim Etelaat melden sollte. Aus Furcht
vor einer Strafe habe er tags darauf sein Heimatdorf verlassen.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer mehrere von ihm im Jahr
2008 verfasste und im Internet auf den Weblogs seines Bruders
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publizierte Artikel sowie einen Ausdruck des GoogleVerzeichnisses
seine Person betreffend, ins Recht.
B.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter seinen Shenasnameh und seine iranische
Identitätskarte (beide im Original) zu den Akten legen.
C.
Am 30. April 2009 liess er fünf von ihm verfasste Internetberichte in
fremder Sprache, die auf dem Webblog (…) aufgeschaltet sind sowie ein
Auszug aus dem GoogleVerzeichnis betreffend seinen Namen
einreichen.
D.
Mit Verfügung vom 13. August 2010 – eröffnet am 19. August 2010 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 16. September 2010 – Datum Poststempel – liess der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und
eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
Mit seiner Beschwerde liess er eine Kopie der Beschwerde seines
Bruders (E6399/2010), fremdsprachige Auszüge aus seinem Webblog
(…) sowie sein GoogleNamensverzeichnis und eine
Fürsorgebestätigung des Kantons D._______ vom 13. September 2010
ins Recht legen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2010 hielt die
Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie den Antrag,
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
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und 2 VwVG ab und auferlegte ihm einen Kostenvorschuss, mit dem
Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. Oktober 2010 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist
vorliegend nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht in
diesem Fall endgültig entscheidet.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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1.6. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend
verzichtet (Art 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen
Fluchtgründen wegen der politischen Aktivitäten seines Bruders seien
nicht glaubhaft, zumal das BFM dessen Asylgesuch mit Verfügung vom 2.
August 2010 wegen Unglaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG
abgewiesen habe. Damit könne der Beschwerdeführer auch nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Was die von ihm selbst ab März 2008 geltend
gemachten politischen Aktivitäten und die damit verbundenen
Behelligungen seitens der Behörden anbelange, seien seine
Schilderungen stereotyp und wenig überzeugend ausgefallen, was
insgesamt den Eindruck von nicht selbst Erlebtem erwecke. Dies
erstaune umso mehr, als dass er aus einer politisch interessierten Familie
stamme, gewisse seiner Verwandten seit Jahren politisch aktiv seien und
sein Bruder, dem er regimekritische Nachrichten und Informationen von
Drittpersonen übermittelt habe, seit Jahren im Ausland lebe.
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Zudem sei die Art und Weise wie er im Iran diese Informationen schriftlich
verfasst haben solle, um sie in einem CyberCafé seinem Bruder per
Internet zu übermitteln, nicht nachvollziehrbar, zumal eine Person, welche
tatsächlich verfolgt werde, ein Mindestmass an Sicherheitsvorkehrungen
treffen würde, um diese Nachrichten zu übermitteln. Auch vor dem
Hintergrund, dass er und seine Angehörigen seit der Flucht seines
Bruders bereits mehrmals Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden
gehabt hätten, wäre ein solches Vorgehen viel zu gefährlich gewesen.
Aus denselben Gründen sei auch unerklärlich und unglaubhaft, weshalb
der Beschwerdeführer diese schriftlichen Nachrichtenentwürfe bei sich zu
Hause aufbewahrt haben solle. Ebenso erscheine zweifelhaft, dass diese
erst anlässlich einer Hausdurchsuchung nach seiner Flucht von den
Sicherheitsbehörden gefunden und beschlagnahmt worden seien,
obschon diese sein Haus bereits mehrmals durchsucht hätten, so unter
anderem am Tag seiner Flucht.
Den Ausführungen zufolge habe der Beschwerdeführer in der Zeit
zwischen März 2008 und November 2008 bei seinen Aktivitäten nicht die
geringsten Sicherheitsmassnahmen ergriffen, was nicht dem Verhalten
einer staatsgefährdenden oppositionellen Person entspreche. Vielmehr
habe er alles daran gesetzt, damit er durch seine Artikel, die mit seinem
Namen versehen und vom Bruder ins Internet gestellt worden seien,
leicht identifizierbar und aufzufinden seien. Dieses Verhalten sei derart
offenkundig, dass sich die Frage aufdränge, ober er damit zusätzliche
Gründe für sein Asylgesuch habe schaffen wollen.
Bei dieser Sachlage sei offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer
trotz der unter seinem Namen ins Ausland übermittelten Artikel und
Informationen nicht derart exponiert habe, dass er durch die iranischen
Behörden verfolgt wäre und Übergriffe zu gewärtigen hätte. Dass ihn die
Sicherheitsbehörden trotz seines Geständnisses, regimekritisch aktiv zu
sein, und im Hinblick auf die zu erwartende Gerichtsvorladung trotzdem
gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen hätten, scheine in
Anbetracht seiner familiären Vorgeschichte und der Strenge des zu
erwartenden Urteils unwahrscheinlich. Auch wenn den Behörden die
Tätigkeiten des Beschwerdeführers ab März 2008 bekannt gewesen
wären, hätten diese mit Bestimmtheit alles unternommen und wären in
aller Härte vorgegangen, um den Beschwerdeführer festzunehmen und
den Zugang zum Internetblog seines Bruders zu sperren.
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Schliesslich habe der Beschwerdeführer weder Beweismittel betreffend
die Verurteilung seines Bruders sowie dessen Freilassung nach
Bezahlung der Kaution noch Dokumente betreffend die Bezahlung seiner
eigenen Kaution beizubringen vermocht, so dass seine Vorbringen
insgesamt als unglaubhaft zu werten seien.
3.2. In der Beschwerde legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
nochmals seine im Rahmen der Befragung und der Anhörungen bereits
geschilderten Verfolgungs und Fluchtmotivation sowie seine politischen
Tätigkeiten und das Vorgehen der iranischen Behörden im Umgang mit
regimekritischen Aktivitäten im Einzelnen dar und beharrt auf dem
Wahrheitsgehalt seiner Darlegungen. Darüber hinaus bringt er vor,
anlässlich der direkten Anhörung habe er zu den Umständen seiner
eigenen politischen Aktivität ausführlich und detailliert Stellung
genommen. Zudem würden seine entsprechenden Aussagen zahlreiche
Realkennzeichen enthalten, welche nachvollziehbar und logisch seien.
Schliesslich sei festzuhalten, dass die iranischen Behörden keine Akten
aus politischen Strafverfahren herausgeben würden, weshalb er nicht in
der Lage sei, entsprechende Dokumente erhältlich zu machen.
3.3.
3.3.1. In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst die
Verletzung der Begründungspflicht der angefochtenen Verfügung, zumal
sich das BFM in seinem Entscheid nicht in angemessener Weise mit den
von ihm vorgebrachten Gründen bezüglich seiner behördlichen
Verfolgung wegen seines ins Ausland geflüchteten Bruders
auseinandergesetzt habe. Indem die Vorinstanz ausgeführt habe, dass
dem Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen seines
Bruders seine Fluchtgründe ebenfalls nicht geglaubt werden könnten,
habe es die bundesrechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht
verletzt.
3.3.2. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG ist jede schriftliche Verfügung zu
begründen. Das VwVG stellt keine besonders hohen Anforderungen an
den Inhalt und den Umfang der Begründung. Die Begründungspflicht folgt
auch aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101). Dazu müssen Betroffene die Möglichkeit haben, eine
Verfügung sachgerecht anfechten zu können. Die verfügende Behörde
muss daher kurz die Überlegungen darlegen, von denen sie sich leiten
liess und auf die sich der Entscheid stützt. Sie darf sich dabei auf die
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wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Dementsprechend muss sie
sich nicht mit allen tatbeständlichen Behauptungen und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen. Die Würdigung der Parteivorbringen muss
sich jedoch insoweit in der Begründung niederschlagen, als die
vorgebrachten Behauptungen und Einwände für die Verfügung wesentlich
sind.
3.3.3. Vorliegend hat das BFM seiner Begründungspflicht im dargelegten
Sinne Genüge getan. Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich
möglich, die Verfügung des BFM sachgerecht anzufechten. Nach dem
Gesagten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge mangelnder
Begründung der angefochtenen Verfügung zu verneinen und die
entsprechende Rüge abzuweisen.
4.
4.1. Wie das BFM kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zur
Erkenntnis, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten. Daran vermögen auch die im Rahmen der ergänzenden
Anhörung vom 30. April 2009 eingereichten Artikel, welche er redigiert
habe und von seinem Bruder auf dessen Internetblog (…) aufgeschaltet
worden seien, nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer damit seine
Verfolgungsgründe und Behelligungen durch die iranischen Behörden in
keiner Weise zu belegen vermag. In diesem Zusammenhang kann dem
Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er am 10. Juli 2007
wegen der Aktivitäten seines Bruders festgenommen worden sei, da
dieser den Iran eigenen Angaben zufolge bereits Ende 2006 verlassen
hat und seine Internetblogs erst im Februar 2008 (…) respektive im
November 2009 (…) aufgeschaltet wurden. Zudem hat der
Beschwerdeführer bis heute weder Dokumente, die seine Inhaftierung
belegen, noch ein Aufgebot, dass er sich bei den
Staatssicherheitsbehörden melden sollte, zu den Akten gelegt. Auch
fehlen Belege, welche die Bezahlung seiner Kaution bestätigen, was die
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu seiner Fluchtmotivation zusätzlich
bekräftigt, weshalb davon ausgegangen werden kann, er stehe wegen
seiner politischen Aktivitäten nicht im Fokus der iranischen
Sicherheitsbehörden. Der diesbezügliche Einwand in seiner Beschwerde,
dass die iranischen Behörden dafür bekannt seien, dass sie keine Akten
aus politischen Strafverfahren herausgeben würden, weshalb es dem
Beschwerdeführer verwehrt sei, zusätzliche Beweismittel einzureichen, ist
als blosse Schutzbehauptung zu werten. Wäre er tatsächlich verfolgt
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gewesen, könnte vom ihm zumindest erwartet werden, dass er Alles
dafür unternehmen würde, um wenigstens das behördliche Aufgebot bei
seinen Eltern zu beschaffen. Ferner nimmt der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe auch keine substanziierte Stellung zu den
einzelnen vorinstanzlichen Vorhaltungen, sondern führt lediglich aus, die
Argumente des BFM seien nicht überzeugend, denn aus den Akten
würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach die
Glaubwürdigkeit an der Person des Beschwerdeführers anzuzweifeln
wäre. Darüber hinaus habe er seine politischen Aktivitäten ausführlich,
detailliert sowie nachvollziehbar und logisch geschildert. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die ausführlichen
Erwägungen des BFM in seiner Verfügung verwiesen werden.
4.2. Zusammenfassend ist mit dem BFM festzuhalten, dass die vom
Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung durch die iranischen Behörden
unglaubhaft ist.
5.
5.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG)
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entscheidungen
und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[ARK; EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf
1993).
5.2.
5.2.1. Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die
politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter
Strafe steht (Art. 498500). Die iranischen Behörden überwachen die
politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, wobei davon
auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
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Seite 10
wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und
potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis
des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in
Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien,
Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an
regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate
tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen
Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und
Informations und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen,
keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden
(vgl. BVGE 2009/28 E.7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die Quantität der
exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So
sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und
Vereinigungen (Führungs und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B.
gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen
bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl.
MICHAEL KIRSCHNER, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und
Mitglieder exilpolitischer Organisationen Informationsgewinnung
iranischer Behörden, Auskunft der SFHLänderanalyse, 4. April 2006, S.
9 f.). Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden
vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und
Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein
Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, darf vorausgesetzt werden (vgl.
BVGE D3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3).
5.3. Nach Durchsicht seiner Akten und Auswertung der auf seinen
Webblog (…) respektive (…) aufgeschalteten Artikeln ab dem 2. Juli 2009
und Videosequenzen, welche vorwiegend von Drittpersonen auf seinen
Blog aufgeschaltet worden sind, kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen. Um
Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich auf die ausführlichen
Erwägungen des mit heutigem Datum ergehenden Urteils seines Bruders
verwiesen werden (vgl. E6399/2010 E. 6.5. S. 16 ff.), welche für
vorliegendes Verfahren ebenso Gültigkeit haben.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
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Seite 12
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG und Art. 33 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran ist als
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht
glaubhaft darzutun vermochten, bei einer Rückkehr ins Heimatland einer
konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden
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Seite 13
Bestimmung ausgesetzt zu werden. Im Iran herrscht zurzeit keine
Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In
den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der heute (…)jährige und soweit aktenkundig gesunde
Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder
sozialer Art in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er lebte
seit (…) bis zu seiner Ausreise am 8. November 2008 immer im Iran und
ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Mit seinen (…)
und den (…) sowie seinem Bruder, dessen Beschwerde mit Urteil von
heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wird, verfügt er im Heimatland
über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. Akten BFM A1/9 S. 5). Überdies
hat er eigenen Angaben gemäss zehn Jahre die Schule besucht, zuletzt
an der (…). Zudem hat er (…) und war bis zu seiner Ausreise als (…)
tätig gewesen (vgl. A1/8 S. 2). Damit ist nicht davon auszugehen, er
würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz bedrohende Notlage
geraten. Schliesslich bleibt anzumerken, dass blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen
und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen
sein kann, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den
Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als
unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215,
mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
E6691/2010
Seite 14
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5.
Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E6691/2010
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 5. Oktober 2010 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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