B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6691/2013
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführerin 1),
B._______
(Beschwerdeführerin 2),
C._______
(Beschwerdeführer 3),
Eritrea,
alle vertreten durch
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylverfahren;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2013 / N (…).
E-6691/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. September 2011 stellte das BFM die Flüchtlingsei-
genschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdefüh-
renden fest und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
Am 20. September 2011 stellte dieser ein Gesuch um Bewilligung der
Einreise der Beschwerdeführenden zwecks Familienzusammenführung
gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31). Das BFM hiess das Gesuch mit Verfügung vom 17. Oktober
2011 gut. Daraufhin reisten die Beschwerdeführenden am 18. Januar
2012 in die Schweiz ein und suchten am 25. Januar 2012 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. Februar 2012 und der ein-
gehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 25. März 2013 brachte die
Beschwerdeführerin 1 insbesondere vor, sie sei nach der Desertion und
der illegalen Ausreise ihres Ehemannes von den eritreischen Behörden
zur Zahlung von 50'000 eritreischen Nakfa verpflichtet und in diesem Zu-
sammenhang mehrfach vorgeladen worden. (…) ihrer Schwestern hätten
in der Vergangenheit beziehungsweise aktuell Militärdienst geleistet, wäh-
rend sie selbst aufgrund ihrer frühen Heirat nicht dazu eingezogen wor-
den sei. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea müsse sie wegen des ille-
galen Verlassens des Landes mit einer Haftstrafe rechnen.
Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Kopien
der eritreischen Identitätskarte und des Ehescheins der Beschwerdefüh-
rerin 1 sowie der Taufscheine der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu den
Akten.
C.
Mit Verfügung vom 22. August 2013 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführenden würden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und
2 AsylG erfüllen (Dispositivziffer 1). Gestützt auf Art. 54 AsylG verweigerte
es ihnen jedoch die Gewährung von Asyl und ordnete die Wegweisung
an, deren Vollzug es zufolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufschob (Dispositivziffern 2 bis 7).
D.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. August
E-6691/2013
Seite 3
2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (E-4856/2013) und
beantragten insbesondere, der vorinstanzliche Entscheid sei betreffend
die Dispositivziffern 2 bis 7 aufzuheben und es sei ihnen gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren.
E.
Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFM mit Verfügung vom
27. September 2013 seinen Entscheid teilweise auf. Nachdem es vom
Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 2013 erneut zur Vernehmlas-
sung aufgefordert wurde, hob es die Verfügungen vom 22. August 2013
und vom 27. September 2013 mit Wiedererwägungsentscheid vom
30. Oktober 2013 vollumfänglich auf (Dispositivziffer 1), stellte die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG
fest (Dispositivziffer 2), und gewährte ihnen gestützt auf jene Bestimmung
Asyl (Dispositivziffer 3).
F.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin die Beschwerde mit
Entscheid vom 31. Oktober 2013 ab.
G.
Mit Eingabe vom 28. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden
erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten,
der Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 30. Oktober 2013 sei in
den Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben und die Sache sei zur erneuten
Prüfung an dieses zurückzuweisen. Es sei anzuweisen, die Gewährung
oder Nichtgewährung der originären Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Überdies sei
festzustellen, dass ihnen, auch wenn sie die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG (in Verbindung mit Art. 54 AsylG) erfüllen, gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG (derivativ) Asyl gewährt werde.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Verfügung vom 3. Dezember
E-6691/2013
Seite 4
2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich begrün-
dete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim-
E-6691/2013
Seite 5
mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin
entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt
wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober
2013, soweit sie die Asylgewährung betrifft (Dispositivziffer 3), in Rechts-
kraft erwachsen ist. Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob das BFM
zu Recht die vorhergehenden Verfügungen vom 22. August 2013 und
vom 27. September 2013 aufgehoben und die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG festgestellt hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft muss diese nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).
Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Dies ist indes nicht der Fall, wenn sie erst durch ihre Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise (das heisst zufolge sog. subjektiver Nachfluchtgründe)
Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden sind.
5.2 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
6.
6.1 In seiner wiedererwägungsweise aufgehobenen Verfügung vom
22. August 2013 führte das BFM betreffend die Flüchtlingseigenschaft der
E-6691/2013
Seite 6
Beschwerdeführerin 1 aus, ihre Asylvorbringen hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Aus den Akten werde jedoch
ersichtlich, dass sie ihren Heimatstaat illegal verlassen habe und im mili-
tärdienstpflichtigen Alter sei. Da die eritreischen Behörden solchen Per-
sonen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und
sie bei einer Rückkehr besonders brutal bestrafen würden, habe sie be-
gründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu werden, weshalb sie und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen würden. Indes werde ihnen gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl
gewährt, da die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Aus-
reise aus Eritrea entstanden seien.
In seiner ebenfalls aufgehobenen Wiedererwägungsverfügung vom
27. September 2013 hielt das BFM (zu Unrecht) fest, mit Verfügung vom
22. August 2013 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführenden
keine Flüchtlinge gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG seien. Aufgrund der
Rechtsstellung ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters werde ihnen
jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannt und Asyl gewährt.
Mit erneutem, vorliegend angefochtenem, Wiedererwägungsentscheid
vom 30. Oktober 2013 hob die Vorinstanz die Verfügungen vom 22. Au-
gust 2013 sowie vom 27. September 2013 vollumfänglich auf und stellte
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG fest. Gestützt auf dieselbe Bestimmung wurde ihnen in der
Schweiz Asyl gewährt.
6.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführenden
insbesondere aus, im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz – im
Gegensatz zur ursprünglichen Verfügung vom 22. August 2013 – eine
Prüfung der (originären) Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
unterlassen und nicht begründet, weshalb sie die vormals festgestellte
Flüchtlingseigenschaft nicht mehr als gegeben erachte. Stattdessen sei
die Flüchtlingseigenschaft (derivativ) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
festgestellt worden. Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) erfolge ein Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft namentlich eines Ehegatten oder eines El-
ternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG jedoch erst, wenn die einzubeziehende
Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG er-
fülle.
E-6691/2013
Seite 7
Mithin habe das BFM die Untersuchungsmaxime verletzt, weshalb die
Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
diese anzuweisen sei, über die Erfüllung oder Nichterfüllung der Voraus-
setzungen von Art. 3 AsylG zu entscheiden.
7.
7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Antrag
um Aufhebung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides nicht
begründen. Dieser ist abzuweisen, da mit der Gutheissung eine Wieder-
auflebung von Teilen der Verfügung vom 22. August 2013 sowie der ge-
samten Verfügung vom 27. September 2013 einherginge. Diese Aufhe-
bung erwiese sich angesichts der von der Vorinstanz durch die Verfügung
vom 27. September 2013 konstruierten Widersprüche im Dispositiv – de
facto gleichzeitige Bejahung und Verneinung der originären Flüchtlingsei-
genschaft – als falsch.
7.2 Im Übrigen ist den Ausführungen der Beschwerdeführenden zuzu-
stimmen. Art. 5 AsylV1 statuiert für Asylgesuche namentlich von Ehepaa-
ren und Familien den Anspruch jeder urteilsfähigen Person auf Prüfung
ihrer eigenen Asylvorbringen. Sodann bestimmt Art. 37 AsylV 1, dass der
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten oder eines Eltern-
teils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst dann erfolgt, wenn festgestellt wurde,
dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selb-
ständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Mithin geht die Prüfung, ob ein Ge-
suchsteller die Flüchtlingseigenschaft originär, das heisst aufgrund einer
eigenen persönlichen Gefährdung, erfüllt, der Prüfung eines allfälligen de-
rivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling stets vor (vgl. BVGE
2007/19 E. 3.3 S. 225 sowie BVGE 2013/21 E. 3 S. 258). Diesem Grund-
satz ist das BFM in der Verfügung vom 22. August 2013 zunächst nach-
gekommen, indem es die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin 1 und ihrer Kinder geprüft hat. Mit der wiedererwägungsweisen
Aufhebung dieses Entscheids und Feststellung der derivativen Flücht-
lingseigenschaft ohne Prüfung der Erfüllung beziehungsweise Nichterfül-
lung der originären Flüchtlingseigenschaft hat es jedoch in der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2013 die genannten asyl-
rechtlichen Bestimmungen sowie die Begründungspflicht verletzt.
7.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG einer Person Asyl gewährt werden kann, welche die
originäre Flüchtlingseigenschaft erfüllt, jedoch gestützt auf Art. 54 AsylG
E-6691/2013
Seite 8
von der (originären) Asylgewährung ausgenommen wird, sofern die Vor-
aussetzungen erfüllt sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Personen
mit originärer Flüchtlingseigenschaft ansonsten gegenüber solchen mit
derivater Flüchtlingseigenschaft schlechter gestellt würden. Nachdem die
Asylgewährung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG indes ohnehin nicht Ge-
genstand der vorliegenden Beschwerde ist, erübrigen sich weitere Aus-
führungen in diesem Zusammenhang.
7.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die
Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2013
aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das BFM zurück-
zuweisen ist. Dieses ist anzuweisen, zunächst die Erfüllung der originä-
ren Flüchtlingseigenschaft durch die Beschwerdeführenden gemäss Art. 3
AsylG zu prüfen. Kommt es zum Schluss, dass die originäre Flüchtlings-
eigenschaft nicht gegeben ist, ist subsidiär die Erfüllung der derivativen
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zu prüfen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen der Be-
schwerdeführenden auszugehen. Ihnen wären deshalb in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) reduzierte Verfahrenskosten aufzuer-
legen. Nachdem den Beschwerdeführenden jedoch mit Verfügung vom
3. Dezember 2013 die unentgeltliche Prozessführung gemäss nach Art.
65 Abs. 1 VwVG bewilligt wurde, ist von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abzusehen.
9.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu-
sprechen. Auf die Einforderung einer Kostennote kann verzichtet werden,
da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinrei-
chend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdefüh-
renden zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 300.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
E-6691/2013
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Dispositivziffer 2 der
angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2013 aufgehoben wird. Die
Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. Dieses wird
angewiesen, zunächst die Erfüllung der originären Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden zu prüfen, bevor – allenfalls – subsidiär über
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zu
befinden ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 300.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: