Abtei lung V
E-6692/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
B._______, geboren (...), syrischer Herkunft,
vertreten durch
lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, substituiert durch
lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, und
lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
16. April 2003 / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Parteien
E-6692/2006
Sachverhalt:
A.
Der zur Gruppe der nicht registrierten staatenlosen Kurden
(Maktumin) gehörende Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in
Syrien verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland mit seinem
Bruder C._______ und seiner Schwester A._______ ungefähr am
10. September 2002 und reiste am 23. September 2002 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags in Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Am
11. Oktober 2002 fand die Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten
und am 9. Dezember 2002 die Anhörung zu den Asylgründen durch
die zuständige kantonale Behörde statt.
B.
Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen Folgendes
geltend: Sein ältester Bruder D._______ habe sich für die Yekiti-Partei
engagiert und habe unter anderem Flugblätter verteilt. Dabei sei einer
seiner Freunde verhaftet worden, D._______ habe flüchten können
und sei seither verschwunden. In der folgenden Nacht sei es zu einer
Hausdurchsuchung bei seiner Familie gekommen. Er – der
Beschwerdeführer – sei von den Beamten mitgenommen, während
einer Nacht festgehalten und misshandelt worden. Seither sei es zu
weiteren Hausdurchsuchungen gekommen. In den zehn Monaten bis
zur Ausreise mit seinen Geschwistern habe er mehrfach Flugblätter
und Zeitungen verteilt und an Versammlungen der Yekiti-Partei
teilgenommen. Er und seine Geschwister seien jedoch nicht Yekiti-
Mitglieder gewesen. Während der letzten Sitzung seien sie gewarnt
worden, dass das Haus, wo die Sitzung stattfand, von den
Sicherheitskräften gestürmt werden solle. Er und seine Geschwister
hätten sich noch rechtzeitig in Sicherheit bringen können; zwei andere
Personen seien jedoch verhaftet worden. Die drei Geschwister hätten
sich dann zehn Tage lang versteckt gehalten. In dieser Zeit habe sich
der Geheimdienst bei ihnen zu Hause mehrmals nach ihnen erkundigt.
Zweimal sei ihre Mutter vorbei gekommen. Am letzten Abend habe die
Mutter gesagt, ihre Ausreise sei organisiert, worauf sie am folgenden
Tag das Land verlassen hätten.
C.
Am 17. Dezember 2002 (Eingang beim BFF) reichte der
Beschwerdeführer eine Maktumin-Bescheinigung des Muhtars ein.
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E-6692/2006
D.
Ein Fingerabdruckvergleich mit Deutschland, Österreich und
Frankreich zeitigte keine Ergebnisse.
E.
Mit Schreiben vom 24. März 2003 gewährte das Bundesamt den drei
Geschwistern in Bezug auf festgestellte Widersprüche das rechtliche
Gehör. Ihr Rechtsvertreter nahm mit Eingabe vom 4. April 2003
Stellung dazu.
F.
Mit Verfügungen vom 16. April 2003 – eröffnet am 17. April 2003 –
lehnte das Bundesamt die Asylgesuche der drei Geschwister ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte die Vorinstanz an, die
Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an
die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
G.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2003 erhob der Rechtsvertreter der drei
Geschwister (in der Folge: die Beschwerdeführer) mittels einer
gemeinsamen Rechtsschrift Beschwerde bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) gegen die vorinstanzlichen Verfügungen
und beantragte, die Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben, es
sei die Flüchtlingseigenschaft der drei Beschwerdeführer festzustellen
und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit oder allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Ausserdem wurde um die Zusammenlegung der
drei Verfahren der drei Geschwister ersucht.
Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben der
Yekiti-Partei Schweiz ein, welches bestätigt, dass die drei
Beschwerdeführer Sympathisanten der Partei seien und sich seit ihrer
Einreise für sie eingesetzt hätten.
H.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 lehnte der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK die formelle Vereinigung der drei Verfahren
ab, stellte jedoch eine koordinierte Behandlung der drei Beschwerden
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in Aussicht. Ausserdem wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
I.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2003 reichte die Vorinstanz ihre
Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung der
Beschwerden.
J.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 nahmen die Beschwerdeführer
fristgerecht Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
K.
Mit Eingaben vom 29. Januar 2004, 30. April 2004, 11. August 2004,
25. Februar 2005, 2. März 2005, 3. Oktober 2005 und 11. August 2006
reichten die Beschwerdeführer Beweismittel zur Belegung ihrer
exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu den Akten (namentlich
Fotos, Videoaufnahmen, Zeitungsausschnitte, im Internet
veröffentlichte Gedichte, Redemanuskripte, Internetausdrucke,
Parteibestätigungen).
L.
Mit Verfügung vom 14. September 2005 zog die Vorinstanz ihre
ursprüngliche Verfügung vom 16. April 2003 teilweise in
Wiedererwägung und ordnete infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der drei
Beschwerdeführer in der Schweiz an.
M.
Auf schriftliche Anfrage hin teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 3. Oktober 2005 fristgerecht mit, dass sie an der Beschwerde
festhalten wollen.
N.
Mit Telefax vom 14. März 2008 reichte der Rechtsvertreter seine
Kostennote zu den Akten.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeverfahren der drei Geschwister A._______ (N______,
E-6691/2006), B._______ (N______, E-6692/2006) und C._______
(N______, E-6693/2006) werden – wie mit Verfügung vom 23. Mai
2003 in Aussicht gestellt (siehe oben Bst. H) koordiniert behandelt und
daher vom selben Spruchgremium beurteilt.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die
Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art.
7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in den nachfolgenden
Ausführungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine
begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen kann für die
Zeitspanne bis zum Verlassen des Heimatlandes im Jahre 2002.
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5.2
5.2.1 Die Vorinstanz erblickt einen Widerspruch in den Aussagen der
Geschwister in Bezug auf die Festnahme des Beschwerdeführers
während einer Nacht. Die Fragen, ob den Geschwistern bei der ersten
Hausdurchsuchung nach der Flucht des ältesten Bruders persönlich
etwas passiert sei, verneinte A._______ an der Empfangsstelle explizit
(A 1 S. 5). An der kantonalen Anhörung gab sie jedoch zu Protokoll,
die Beamten hätten ihren Bruder B._______ mitgenommen und am
folgenden Morgen wieder freigelassen (A 10 S. 12). Auch der
Beschwerdeführer und C._______ machten an der Empfangsstelle
keine entsprechenden Vorbingen geltend, der Beschwerdeführer
erwähnte seine eigene Festnahme erst an der kantonalen Anhörung,
C._______ gar nicht. Anlässlich des rechtlichen Gehörs auf diesen
Widerspruch hingewiesen, hielten die Geschwister fest, der
Beschwerdeführer sei an der Empfangsstelle gefragt worden, ob er
weitere Probleme mit den Behörden gehabt habe, wobei ihm der
Dolmetscher oder die Dolmetscherin erklärt habe, dabei gehe es um
Vorladungen, Gerichtsverfahren und ähnliches. Diese Frage habe er
verneint. Ausserdem sei die Festnahme nicht ursächlich gegen ihn
gerichtet gewesen, sondern sei als Reflexverfolgung in
Zusammenhang mit der Suche der Sicherheitsdienste nach dem
ältesten Bruder D._______ zu sehen. Deshalb hätten sie dieses
Ereignis an der Empfangsstelle, wo sie alle deutlich darauf
hingewiesen worden seien, sich kurz zu fassen und nur persönliche
Probleme mit den Behörden zu erwähnen, nicht erwähnt. Die
Vorinstanz wertete die Erklärung, die Frage sei an der Empfangsstelle
anders verstanden worden, jedoch als Schutzbehauptung. In der
Beschwerdeschrift halten die Beschwerdeführer daran fest, dass die
Frage an der Empfangsstelle anders gestellt worden sei, dass nämlich
nicht unterschieden worden sei zwischen Festnahmen und
gerichtlichen Verfahren. Diese Fragen seien erst an der kantonalen
Anhörung getrennt gestellt worden. Ausserdem sei der
Beschwerdeführer in dieser Nacht seiner Festnahme stark misshandelt
worden, weshalb er aus psychologisch nachvollziehbaren Gründen
nicht schon bei der ersten Gelegenheit habe darüber sprechen
können, ohne explizit danach gefragt zu werden. In Bezug auf
Letzteres replizierte die Vorinstanz, dass dieses Vorbringen nicht
stichhaltig sei, da ja auch die beiden Geschwister des
Beschwerdeführers dessen Festnahme und Misshandlung nicht
erwähnt hätten.
Seite 7
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Nach Durchsicht der Protokolle kommt auch das
Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –
zum Schluss, dass hier ein Widerspruch vorliegt, der in der Folge von
den Beschwerdeführern nicht aufgelöst werden konnte. Die Frage an
A._______ an der Empfangsstelle war klar, dennoch hat sie die
Mitnahme des Bruders nicht erwähnt. Ebenso wurde der
Beschwerdeführer an der Empfangsstelle – gemäss Protokoll –
ausdrücklich gefragt, ob er in seinem Heimatstaat jemals
festgenommen beziehungsweise ob er jemals in Haft oder vor Gericht
gewesen sei. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, es sei in der Frage
nicht zwischen Festnahme und einem Gerichtsverfahren
unterschieden worden, ist also nicht stichhaltig. Gemäss den
Ausführungen des Beschwerdeführers an der kantonalen Anhörung
sei er in dieser Nacht massiv geschlagen worden, auch mit
Gegenständen. Es ist davon auszugehen, dass dies ein bleibender
und prägender Vorfall gewesen sein muss – für ihn wie auch für seine
Familie. Dass er über die Misshandlungen nur mit Mühe habe reden
können, kann nachvollziehbar sein, dass aber auch die Festnahme als
solche nicht erwähnt wurde, spricht gegen die Glaubhaftigkeit der
diesbezüglichen Vorbringen. In den Aussagen aller drei Geschwister
finden sich keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass ihnen gegenüber
je körperliche Gewalt angetan wurde. Darum kann umso mehr davon
ausgegangen werden, dass dieser einzige Vorfall schon an der
Empfangsstelle hätte erwähnt werden müssen. Auffallend ist
ausserdem, dass A._______ an der kantonalen Anhörung nur die
Festnahme des Beschwerdeführers als solche zur Sprache bringt,
ohne auch seine Misshandlungen zu erwähnen („Sie nahmen meinen
Bruder B._______ mit, am folgenden Morgen um sieben Uhr liessen
sie meinen Bruder gehen.“ [A 10 S. 12]); sowie dass C._______ den
ganzen Vorfall überhaupt nicht zur Sprache bringt.
5.2.2 Das Bundesamt moniert auch, die Aussagen der drei
Geschwister seien insgesamt unsubstantiiert, vage und knapp
ausgefallen, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
zusätzlich erhärte. Das Bundesverwaltungsgericht kommt ebenfalls
zum Schluss, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführer an
Realkennzeichen fehlt, die dafür sprechen würden, dass sie die von
ihnen geltend gemachten Vorfälle tatsächlich erlebt hätten, die als
Indizien für eine begründete Furcht vor Verfolgung dienen könnten.
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Die Aussagen des Beschwerdeführers in der Empfangsstelle sind sehr
knapp und teilweise auch unsubstantiiert ausgefallen. Zu Zweifeln gibt
auch die Aussage Anlass, er wisse nicht, seit wann seine Schwester
an den Sitzungen der Yekiti-Partei teilnehme. Sie erzählten sich nicht
immer alles über ihre Teilnahmen an den Sitzungen, und sie habe ihm
jeweils nicht mitgeteilt, wo sie Flugblätter verteilt habe (A 1 S. 8). Vor
dem Hintergrund, dass sich angeblich alle Geschwister der Familie
politisch engagierten, an Sitzungen teilnahmen und auch Flugblätter
verteilten – eine Tätigkeit, die zum spurlosen Verschwinden ihres
ältesten Bruders geführt habe –, ist davon auszugehen, dass die
Geschwister einen intensiveren Austausch über ihre jeweiligen
Aktionen pflegten. Die ausweichende Antwort spricht nicht für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
Es ist zutreffend – wie der Beschwerdeführer vorbringt –, dass es in
seinen Ausführungen im Anhörungsprotokoll durchaus Stellen gibt, die
ausführlich und mit konkreten Details versehen vorgetragen wurden
(so z.B. bezüglich seiner Festnahme: A 15 S. 9 f.). Dennoch bestehen
insgesamt – auch in Gesamtbetrachtung mit den Aussagen seiner
Geschwister – zu viele Zweifel an den Vorbringen, als dass wirklich
geglaubt werden kann, dass sie sich so wie vorgetragen ereignet
haben. So ist zum einen auffällig, dass der Beschwerdeführer seinen
älteren Bruder D._______, dessen politisches Engagement und die
Umstände seines Verschwindens eher beiläufig erwähnt (A 15 S. 6, 8,
insbes. S. 11 f.). Dabei ist doch davon auszugehen, dass das
angeblich spurlose Verschwinden eines Familienmitglieds – das sich
im Übrigen für die gleiche Sache eingesetzt hat – gerade auch für
jüngere Geschwister sehr prägend ist. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers in Bezug auf sein persönliches und konkretes
Engagement zugunsten der Yekiti-Partei fallen ebenfalls sehr vage und
unsubstantiiert aus: Zu den Sitzungsthemen kann er keine fundierten
Angaben machen (S. 13), die Angaben zur Yekiti-Partei machen einen
stereotypen Eindruck und entsprechen in grossen Teilen dem
Allgemeinwissen von Kurden aus Syrien (S. 14). Auch in Bezug auf
das Verteilen der Flugblätter bleibt der Beschwerdeführer sehr
zurückhaltend (S. 15 f.); zudem erstaunt der Umstand, dass er keine
genaueren Angaben zum Inhalt der Flugblätter machen kann. Es ist
nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer dasselbe Risiko
eingeht wie sein älterer Bruder, ohne genauer im Bild zu sein, welche
Informationen er weiterverteilt.
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5.2.3 In Bezug auf diese Vorhaltungen weisen die Beschwerdeführer
in der Beschwerdeschrift – wie auch schon anlässlich des rechtlichen
Gehörs – darauf hin, sie seien während der Befragungen ständig
gebremst worden und hätten nicht alles so detailliert erzählen dürfen,
wie sie das gewünscht hätten. Aus diesem Grund sei auch eine
ergänzende Anhörung beantragt worden. Zudem seien auch die
Übersetzungen unzulänglich gewesen, da einerseits keine
Übersetzung ins syrische Kurdisch stattgefunden habe, sondern ins
irakische. Insbesondere A._______ habe an der Empfangsstelle
mehrmals gesagt, sie verstehe nicht. Andererseits gebe es auch
mehrere Hinweise auf die mangelhafte sprachliche Kompetenz der
Übersetzung.
Mit der Vorinstanz muss jedoch festgehalten werden, dass sich in den
Protokollen keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten finden,
dass die Protokolle vom Beschwerdeführer signiert wurden, dass keine
besonderen Bemerkungen der Hilfswerksvertretung vorliegen und
dass die Anhörungen sich vom Umfang her im üblichen Rahmen
bewegen. Die – nachvollziehbaren – Überlegungen der
Beschwerdeführer in ihrer Replik bezüglich der Probleme bei der
(Rück-) Übersetzung und der auftauchenden Schwierigkeiten, wenn
der Übersetzer und die Befragten nicht denselben Dialekt sprechen,
vermögen im vorliegenden Fall jedoch nichts zugunsten der
Vorbringen des Beschwerdeführers zu bewirken, da sich die
festgestellten vagen, knappen und unsubstantiierten Aussagen nicht
mit Verständigungsproblemen erklären lassen.
5.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, bevor er im Jahr 2002 das
Heimatland verlassen hat, darzulegen. Eine begründete Furcht liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung
hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es
müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
– und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden –
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
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davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
Dem Beschwerdeführer ist es insbesondere nicht gelungen,
hinreichend überzeugende und glaubhafte Indizien vorzubringen, die
eine Vorverfolgung als glaubhaft erscheinen liessen. Aus seinen
Vorbringen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden
Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum
Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre.
5.4 Vor diesem Hintergrund muss an dieser Stelle nicht auf die Frage
eingegangen werden, ob – wie von der Vorinstanz behauptet – der
Verdacht bestehe, die Beschwerdeführer seien syrische Staatsbürger
und legal aus ihrem Heimatland ausgereist. Mit Blick auf ihre
exilpolitischen Aktivitäten (siehe sogleich) ist jedoch eher davon
auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um staatenlose
Kurden aus Syrien handelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber
in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die unbestrittenen
Diskriminierungen an Maktumin und Ajnabi, den nicht registrierten und
den registrierten staatenlosen Kurden, in Syrien für sich allein zu
wenig intensiv sind, als dass sie Massnahmen gleichkämen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken, und damit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten.
6.
6.1 In ihren Eingaben machen die drei Geschwister mit Verweis auf
ihre politischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe
geltend. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichten sie mehrere
Fotos, Videoaufnahmen, Zeitungsausschnitte, im Internet
veröffentlichte Gedichte, Redemanuskripte, Internetausdrucke und
Parteibestätigungen ein.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch
politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen
worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom
Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte
Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund
verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der
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Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht
zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung
ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1. S. 10, und EMARK 1995
Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person,
welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde
(vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen).
6.3 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und
Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten (vgl.
EMARK 2004 Nr. 1 E. S. 7). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo
eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische
Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu
überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren.
Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die
Grundlage für die Aufnahme in sogenannte „Schwarze Listen“, über
die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise
sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar,
dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines
Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder
staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn
sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des
syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht werden können.
Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren
Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem
eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen
werden. Es ist anzunehmen, dass Maktumin nach längerer
Landesabwesenheit mit einem wesentlich längeren und intensiveren
Verhör zu rechnen haben. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei
der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller
Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der
betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten.
Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der
Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage
Seite 12
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in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und
Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische
Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen
Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April
2004 – als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien
mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe
verhaftet wurden – noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7
E. 7.2. S. 70 ff. mit weiteren Hinweisen).
6.4 Aus einer der Beschwerde beiliegenden Bestätigung der Yekiti-
Partei Schweiz ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Einreise in die Schweiz Kontakt mit der Partei aufgenommen und sich
seither für die Partei eingesetzt habe. Auf einer Foto ist der
Beschwerdeführer zu sehen, wie er sich an einer Kundgebung in Genf
vom 11. Dezember 2003 (...). Es wurden auch Fotos und eine
Videoaufnahme eingereicht, die den Beschwerdeführer und seinen
Bruder C._______ [an einer konkreten exilpolitischen Veranstaltung
zeigen]. Ähnliche Fotos seien im Internet zu sehen. Ein Bild mit dem
Beschwerdeführer ist zudem in einer (...) Tageszeitung erschienen.
Der Beschwerdeführer hat im Internet auch Gedichte, die sich mit der
Unterdrückung der Kurden durch das syrische Regime befassen,
veröffentlicht. Mit einem Schreiben vom 20. Februar 2005 bestätigt die
Yekiti-Partei Schweiz, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der
Partei geworden sei. Am 6. Juni 2005 habe er an einer weiteren
Protestkundgebung in Bern teilgenommen, wozu er ein Foto zu den
Akten gab.
Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer, auch wenn er keine leitende Funktion in der
kurdischen Exilgemeinde wahrnimmt, sich an mehreren
medienwirksamen Protestaktionen beteiligt hat. Es ist damit zu
rechnen, dass der Beschwerdeführer (...) den syrischen Behörden
aufgefallen und bekannt sein muss. Erschwerend kommt für den
Beschwerdeführer noch der Umstand hinzu, dass er aufgrund seines
nunmehr fünfeinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz im Falle einer
Einreise den Verdacht der syrischen Behörden umso stärker auf sich
ziehen würde. Gegenstand eines Verhörs bei der Einreise bildeten –
neben dem Grund für den langen Auslandaufenthalt und den eigenen
exilpolitischen Aktivitäten – auch allfällige Kontakte mit anderen
syrischen Staatsangehörigen und Kurden im Ausland und deren
politisches Engagement. Vor diesem Hintergrund wäre der
Seite 13
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Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, im Rahmen der
bei der Einreise zu erwartenden Befragungen Opfer von
flüchtlingsrechtlich relevanten Behelligungen zu werden. Die
entsprechende Furcht ist als begründet im Sinne von Art. 3 AsylG zu
erachten.
6.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist, da er die Vorausset-
zungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten subjektiven
Nachfluchtgründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt ihm jedoch
aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive
Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
nicht jedoch zur Asylgewährung führen, verwehrt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (vgl.
Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton dem
Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden
Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus
der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen.
8.
Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in
Syrien künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist
sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verlet-
zung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als un-
zulässig (Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der
Beschwerdeführer ist demzufolge wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs als Flüchtling in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
9.
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragt werden. Soweit die Ge-
währung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird,
ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom
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16. April 2003 ist demzufolge entsprechend aufzuheben, soweit dies
nicht bereits wiedererwägungsweise durch das BFM mit Verfügung
vom 14. September 2005 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug
erfolgt ist.
10.
10.1 Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 wurde dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich
der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzuges,
Abweisung bezüglich der Asylgewährung und der Anordnung der
Wegweisung) ist von einem teilweisen Obsiegen des
Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen
wie der vorliegenden ein rechnerischer Grad des Durchdringens von
zwei Dritteln angenommen wird.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
reichte am 14. März 2008 eine Honorarnote ein, gemäss welcher er für
die Beschwerdeverfahren der drei Geschwister einen Aufwand von
insgesamt 18.35 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 81.-
geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint
angemessen, weshalb den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung
der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), des nicht
vollumfänglichen Obsiegens und eines Stundenansatzes von Fr. 200.--
eine Parteientschädigung für alle drei Verfahren von total Fr. 2'721.--
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. Das
Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für sein
Verfahren einen Drittel dieser Summe, also Fr. 907.--, auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden
ist.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 907.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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