Abtei lung V
E-6692/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
A_______, geboren_______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Otto Haunreiter, Rechtsanwalt,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 6. September 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6692/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus Erbil (gleichnamige
Provinz), verliess den Irak gemäss eigenen Angaben im Oktober 2003.
Er gelangte über die Türkei, wo er sich vier Monate aufhielt, und ande-
re Länder am 1. März 2004 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung im Empfangszentrum Kreuzlin-
gen fand am 5. März 2004 und die Anhörung durch die zuständigen
Behörden des Kantons Luzern am 26. März 2004 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Cousine eine Liebesbe-
ziehung gehabt. Mitte September 2003 seien sie vom Vater der Cousi-
ne, seinem Onkel, (...). Dieser habe seine Waffe holen wollen, sei aber
von ihm gestossen worden. Dann sei er geflüchtet. Er habe sich bei
einem Freund versteckt. Da sich der Onkel nicht habe besänftigen
lassen, sei er nach einem Monat aus dem Nordirak ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2005 - eröffnet am 15. November
2005 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erachtet wurde, ordnete das Bundesamt
gleichzeitig die vorläufige Aufnahme an. Die Verfügung wurde damit
begründet, dass die geltend gemachten Ereignisse aufgrund der wi-
dersprüchlichen Schilderungen unglaubhaft seien.
Die Verfügung wurde mit dem Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig.
C.
Mit Schreiben vom 9. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es habe nach einer Analyse der Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania
beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen
Verhältnisse vorzunehmen. Da in diesen Provinzen keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrsche, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich
zumutbar. Der Beschwerdeführer sei in Erbil geboren und aufgewach-
sen, weshalb davon auszugehen sei, dass er dort über ein Bezie-
hungsnetz verfüge. Das Bundesamt erwäge, die verfügte vorläufige
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Aufnahme aufzuheben. Es gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit
zur Stellungnahme; dieser machte davon keinen Gebrauch.
D.
Mit Verfügung vom 6. September 2007 hob das BFM die am 14. No-
vember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Oktober 2007 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben. Zur Begründung wurden die allgemeine Sicher-
heitslage im Nordirak und die fehlenden wirtschaftlichen Perspektiven
angeführt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2007 teilte das Gericht dem
Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahr-
ens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss
erhoben, welcher fristgerecht einging.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2007 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde. In den Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleymania herrsche kein Klima allgemeiner Gewalt. Die Tatsa-
che, dass zwischen Juli 2003 und November 2007 rund 500 Personen
mit Rückkehrhilfe in den Irak (wovon 84 % in den Nordikark) zurückge-
kehrt seien, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser
Region. Es bestünden mehrere Flugverbindungen aus dem Ausland in
den Nordirak, so dass Rückkehrende nicht über den Zentralirak reisen
müssten. Der Wegweisungsvollzug in die drei genannten nordirakisch-
en Provinzen sei grundsätzlich zumutbar; diese Einschätzung würden
andere europäischen Staaten teilen.
H.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 29. No-
vember 2007 eine Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt, welche
dieser ungenutzt verstreichen liess.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.3
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1
Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, in den nordi-
rakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania herrsche keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin
grundsätzlich möglich sei. Auch würden keine individuellen Gründe da-
gegen sprechen. Der gemäss Aktenlage junge und gesunde Be-
schwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in Erbil gelebt, wo er über
ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, welches ihn in der Anfangspha-
se nach seiner Rückkehr unterstützen könne. Unter diesen Vorausset-
zungen sollte es ihm möglich sein, sich in seinem Heimatland zu rein-
tegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, ge-
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gebenenfalls unterstützt durch Rückkehrhilfe der Schweiz. Der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig und angesichts der bestehenden Flug-
verbindungen in den Nordirak und der Tatsache, dass es dem Be-
schwerdeführer obliege, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen, auch möglich.
2.2
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Situation seiner Angehö-
rigen im Nordirak sei nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdefüh-
rer könne nicht auf die Hilfe von Familienmitgliedern zählen, da diese
unter dem Existenzminimum lebten, und die wirtschaftlichen Verhält-
nisse im Nordirak äusserst schlecht seien. Die Ausführungen der Vor-
instanz zur allgemeinen Gewalt im Nordirak sei geschönt. Es gebe
weiterhin Anschläge, von welchen eine Vielzahl von Menschen betrof-
fen sei. Die Sicherheit müsse bei den korrupten Behörden der kurdi-
schen Regionalregierung erkauft werden, was dem Beschwerdeführer
nicht möglich sei.
3.
3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weite-
ren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.),
was ihm, wie auch in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom
21. Dezember 2006 festgestellt, nicht gelungen ist. Ebenfalls lässt die
allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Grund-
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satzurteil vom 22. Januar 2008 BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6
S. 40 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak
befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleymania keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutba-
ren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch
den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische
Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) domi-
nierte Gebiet.
Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass
die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder län-
gere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann na-
mentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein
ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht ste-
hen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spe-
zialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbil-
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dung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist
auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse
Zurückhaltung geboten.
Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug von Kurden, die aus
kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mossul) stammen.
Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen
Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kur-
dische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleibe-
recht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumutbarkeit des Vollzugs
bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Zusammenfassend hielt das Gericht im besagten Urteil fest, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den kur-
disch kontrollierten Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für
alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke
und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht.
3.4.2
Der Beschwerdeführer stammt aus Erbil, wo er eigenen Angaben zu-
folge von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt und vor seiner
Ausreise als (...) gearbeitet hat. Er verfügt im Nordirak mit seiner
Familie in Erbil über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Ange-
sichts seiner Jugendlichkeit und seiner Arbeitserfahrung ist entgegen
den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe davon
auszugehen, er werde sich in seiner Heimat wieder in den Arbeits-
markt integrieren können. Des Weiteren wird ihm die Rückkehrhilfe der
Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern.
Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer
allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im
Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der
Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als
zumutbar zu bezeichnen ist.
3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
3.6 Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen. Angesichts
der vom Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Grundsatzurteil
BVGE 2008/5 festgelegten Praxis erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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E-6692/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Simon Bähler
Versand:
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