B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6693/2019
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3998/2019
vom 16. September 2019 / N (…).
E-6693/2019
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Gesuchstellerin reiste eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember 2015
in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 22. Dezem-
ber 2015 wurde die Gesuchstellerin summarisch befragt und am 14. Juli
2017 schliesslich einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch der Ge-
suchstellerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an und lehnte einen Antrag der Gesuchstellerin zur
Änderung ihrer im ZEMIS erfassten Personendaten ab. Zur Begründung
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde insbesondere auf
die gute Gesundheit und das familiäre Beziehungsnetz in Eritrea verwie-
sen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die vertretene Gesuchstellerin am 8. Au-
gust 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies das
Rechtsmittel mit Urteil E-3998/2019 vom 16. September 2019 ab, wobei
das Gericht sich der Argumentation des SEM im Wegweisungsvollzugs-
punkt im Wesentlichen anschloss.
II.
D.
D.a Am 10. Dezember 2019 gelangte die Gesuchstellerin – handelnd
durch ihren mandatierten Rechtsvertreter – mit einer als "Gesuch um Wie-
dererwägung betreffend Vollzug der Wegweisung" bezeichneten Eingabe
an das SEM. Sie beantragte darin, es sei wiedererwägungsweise die Un-
zulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei das Ge-
such als Revisionsgesuch dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung sowie um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von
Art. 111d Abs. 2 AsylG respektive um Verzicht auf die Erhebung eines Ge-
bührenvorschusses.
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D.b Die Gesuchstellerin machte zur Begründung ihrer Eingabe erstens gel-
tend, sie sei auf der Reise in die Schweiz in Libyen während zehn Tagen
von mehreren Männern vergewaltigt und geschlagen worden; sie sei in die-
ser Zeit immer wieder ohnmächtig geworden und habe starke vaginale Blu-
tungen erlitten. Sie sei auch Zeugin der Misshandlung anderer Frauen ge-
worden. Nach den traumatischen Erlebnissen habe sie grosse Angst davor
gehabt, von ihren Vergewaltigern mit dem HI-Virus oder Hepatitis B ange-
steckt worden zu sein; sie habe sich nach der Einreise in die Schweiz me-
dizinisch untersuchen lassen, wobei die Tests glücklicherweise negativ
ausgefallen seien. Aufgrund ihrer Traumatisierung sei es ihr nicht möglich
gewesen, sich im Rahmen ihres Asylverfahrens zu diesen Geschehnissen
zu äussern. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte die Gesuchstel-
lerin einen gynäkologischen Untersuchungsbericht vom 29. Januar 2016
sowie einen psychotherapeutischen Bericht vom 12. November 2019 zu
den Akten.
D.c Als zweiten Grund für das Wiedererwägungsgesuch führte die Ge-
suchstellerin an, sie habe erst im Oktober 2019 Kenntnis von der Ausreise
ihrer Mutter aus Eritrea erlangt. Diese bezeuge in einem Schreiben (mit
beiliegender Kopie ihrer Flüchtlings-Identitätskarte) in Äthiopien wohnhaft
zu sein. Seit dem Wegzug ihrer Mutter existiere ihr Beziehungsnetz im Hei-
matstaat nicht mehr. Dem Gesuch lagen neben der Eingabe der Mutter fünf
Referenzschreiben zugunsten der Gesuchstellerin bei.
E.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 überwies das SEM die Eingabe der
Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 8 VwVG an das Bundesverwal-
tungsgericht. Es stellte fest, dass im Gesuch sowohl Wiedererwägungs-
als auch Revisionsgründe (beide den Vollzug der Wegweisung betreffend)
geltend gemacht würden. Die Beurteilung der Revisionsvorbringen – die
Vergewaltigungen, die sich auf der Flucht der Gesuchstellerin in Libyen zu-
getragen hätten, sowie die Ausreise der Mutter aus Eritrea – falle in die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem erklärte das SEM in
seiner Verfügung seine nachgelagerte/subsidiäre Behandlungszuständig-
keit in Bezug auf die Wiedererwägungsgründe, namentlich zur Beurteilung
der psychischen Gesundheit der Gesuchstellerin und der fünf Referenz-
schreiben.
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Seite 4
F.
Am 18. Dezember 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Weg-
weisung der Gesuchstellerin mit einer superprovisorischen vorsorglichen
Massnahme einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2019 nahm der Instruktions-
richter die Eingabe der Gesuchstellerin vom 10. Dezember 2019 – soweit
vorbestandene Tatsachen betreffend – als Gesuch um Revision des Urteils
E-3998/2019 vom 16. September 2019 entgegen. Der Antrag auf Ausset-
zung des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Revisionsverfahrens
wurde gutgeheissen. Der Gesuchstellerin wurde Gelegenheit gegeben, ihr
Gesuch innert Frist unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu ergän-
zen und die Rechtzeitigkeit ihres Revisionsbegehrens darzutun. Zudem
wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, ihre prozessuale Bedürftigkeit zu
belegen.
H.
Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin reichte am 8. Januar 2020 frist-
gerecht die geforderte Revisionsergänzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Aus-
nahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Re-
vision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt
hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Entscheides ange-
fochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über
die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu TSCHANNEN/ZIMMERLI/
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz 24 f.,
S. 304 f.).
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Seite 5
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2
2.2.1 Mit der nachträglichen Geltendmachung tagelanger Mehrfach-
vergewaltigungen, die sich während der Flucht der Gesuchstellerin in Li-
byen zugetragen hätten, bringt die Gesuchstellerin vor, es lägen neue er-
hebliche Tatsachen vor, welche geeignet seien, zu einer Neueinschätzung
der Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Sie ruft in ihrer Gesuchsergänzung vom 8. Januar 2020
ausdrücklich den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an.
2.2.2 Gleiches gilt für das Vorbringen, die Mutter der Gesuchstellerin sei
nicht mehr in Eritrea wohnhaft, weshalb im Falle ihrer Rückkehr dorthin
nicht länger von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen
werden könne.
2.3 Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind innert 90 Tagen
nach ihrer Entdeckung vorzutragen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG.
2.3.1 Mit Bezug auf die im Jahr 2014 erlittenen sexuellen Misshandlungen
wird unter Bezugnahme auf einen Bericht ihrer Psychotherapeutin geltend
gemacht, die Gesuchstellerin sei aus Scham und aufgrund ihrer Sozialisie-
rung nicht in der Lage gewesen, ihre traumatisierenden Erlebnisse im Rah-
men des Asylverfahrens vorzutragen. Erst in zwei Terminen mit ihrer Psy-
chotherapeutin vom November 2019 habe sie den Mut gefasst, darüber zu
berichten. In ihrem Zeugnis vom 12. November 2019 stellt ihre Therapeutin
die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittel-
gradigen Major Depression und erwähnt unter anderem Schamgefühle ih-
rer Patientin.
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Seite 6
2.3.2 Die Gesuchstellerin macht – unter Hinweis auf den mit ihrem Gesuch
eingereichten Original-Briefumschlag der äthiopischen Post – geltend, die
Information über den Wegzug der Mutter aus Eritrea habe sie Mitte Oktober
2019 erreicht.
2.3.3 Die 90-tägige Revisionsfrist ist demnach mit Bezug auf beide Vorbrin-
gen eingehalten. Die Frage, ob die "neuen Tatsachen" bei zumutbarer pro-
zessualer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend
gemacht werden können, ist praxisgemäss im Rahmen der nachfolgenden
materiellen Prüfung des Gesuchs zu beurteilen.
2.4 Das Revisionsgesuch enthält die Begehren für den Fall eines neuen
Beschwerdeentscheids (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2
VwVG) und ist auch sonst formgerecht eingereicht worden.
2.5 Auf das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils
verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tat-
sachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frühe-
ren Verfahren nicht beibringen konnte, dies unter Ausschluss der Tatsa-
chen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel
bilden nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehen-
den Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beige-
bracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht
bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt
sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus ent-
schuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie,
zu Art. 66 Abs. 3 VwVG, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f.).
3.3 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt also
zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerde-
verfahrens verwirklicht hat; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstel-
lende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen
Verfahrens – das heisst, bis das Urteil gefällt worden ist – nicht gekannt hat
und deshalb oder aus anderen entschuldbaren Gründen nicht beibringen
konnte. Ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstel-
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Seite 7
lende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2. Aufl. Basel 2013,
Rz. 5.47), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozess-
konform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht
beizutragen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz
(BGG), 2. Aufl. Bern 2015, Art. 123 N. 8). Es kann allerdings vorkommen,
dass Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten
Selbstschutz-Mechanismen dazu führen, dass gewisse Ereignisse – na-
mentlich eine erlittene Vergewaltigung oder Folterung – erst im Stadium
eines ausserordentlichen Verfahrens erwähnt werden können; bei einer
derartigen Konstellation darf ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch
praxisgemäss nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, dieses
Vorbringen hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden kön-
nen (vgl. BVGE 2013/22 E. 11.3.3 und 2009/51 E. 4.2.3 m.w.H.).
3.4 Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich geeignet, die
tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei
günstigeren Ergebnis zu führen. Es braucht dabei nicht schon festzu-
stehen, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird, sondern neu ent-
deckte Tatsachen sind in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblich, wenn sie
die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen,
dass der veränderte Sachverhalt zu einem für die Gesuchstellerin günsti-
geren Entscheid führen könnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 5.51, m.w.H.).
4.
4.1 Das Revisionsvorbringen, die Gesuchstellerin sei während ihrer Flucht
in Libyen Opfer massiver sexueller Gewalt geworden, wird durch den mit
dem Gesuch eingereichten Kurzbericht einer gynäkologischen Kontrolle
vom 29. Januar 2016 bestätigt. Das Schreiben weist unter anderem die
folgenden stichwortartigen Notizen der Fachärztin FMH für Gynäkologie
und Geburtshilfe auf: "wunsch nach kontrolle. […] ist vergealtigt auf der
Flucht. war Jungrfreu" […] wurde während vergewaltigung unmächtig. in
Lybien […]". Dem Bericht sind die (negativen) Ergebnisse der Laborunter-
suchungen – auf HIV, Hepatitis B und C und Lues (Syphilis) – beigefügt.
4.2 Diese geltend gemachten Tatsachen sind vorbestanden und damit in
revisionsrechtlicher Hinsicht "neu".
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Seite 8
4.3 Die Tatsachen hatten gemäss dem Bericht der Psychotherapeutin der
Gesuchstellerin eine Posttraumatischen Belastungsstörung und eine mit-
telgradige Depressionserkrankung zu Folge und wären im Asylverfahren
geeignet gewesen, sich bei der Beurteilung der Durchführbarkeit – vorab
der Zumutbarkeit, eventuell auch der Möglichkeit – des Vollzugs der Weg-
weisung (Reintegrations- und Reisefähigkeit) zugunsten der Gesuchstelle-
rin auszuwirken. Die Tatsachen sind damit auch erheblich im Sinn von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
4.4 Das Vorbringen, die Gesuchstellerin habe erst nach psychotherapeuti-
scher Konsultationssitzungen vom November 2019 den Mut gefasst, ihre
traumatisierenden Erlebnisse aktenkundig zu machen, erscheint ange-
sichts der Akten und im Licht des soziokulturellen und persönlichen Hinter-
grunds der Gesuchstellerin als glaubhaft: Einerseits ist sexuelle Gewalt in
der eritreischen Gesellschaft nach den vorliegenden Länderinformationen
ein Tabuthema (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Eritrea: Sexuali-
sierte Gewalt gegen Frauen, Schnellrecherche, 13. Februar 2018, S. 7
m.w.H.). Andererseits lassen die glaubhaften Angaben, wonach die bis da-
hin jungfräuliche Gesuchstellerin über einen Zeitraum von zehn Tagen hin-
weg von mehreren Männern wiederholt vergewaltigt und geschlagen
wurde, eine überaus schwere Traumatisierung vermuten. Und schliesslich
ist nach Durchsicht der Protokolle in den Vorakten festzustellen, dass beide
Befragungen der Gesuchstellerin im Rahmen des erstinstanzlichen Asyl-
verfahrens von einem männlichen SEM-Mitarbeiter geführt wurden; dies
dürfte sich ungünstig auf die Fähigkeit der Gesuchstellerin ausgewirkt ha-
ben, ihre sexuellen Misshandlungen vor fremden Personen offen zu the-
matisieren (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Bestimmung von Art. 6
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1] SR 142.311 gemäss
welcher die asylsuchende Person bei Hinweisen auf geschlechtsspezi-
fische Verfolgung von einer Person gleichen Geschlechts angehört
wird).
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Bezug auf die traumati-
sierenden Erlebnisse auf der Reise in die Schweiz Revisionsgründe vorlie-
gen.
5.
5.1 Ob das Gleiche auch für das zweite Revisionsvorbringen gilt, wonach
sich die Mutter der Gesuchstellerin nicht mehr in Eritrea befinde, sondern
in einem UNHCR-Flüchtlingslager in Äthiopien lebe, braucht damit nicht
mehr abschliessend geprüft zu werden.
E-6693/2019
Seite 9
5.2 Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle immerhin festgehalten
werden, dass es sich – angesichts der Datierung der Registrierung der
Mutter durch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Na-
tionen (UNHCR) im äthiopischen Flüchtlingslager von B._______ – offen-
sichtlich ebenfalls um eine vorbestandene Tatsache handelt. Diese wäre
angesichts der Tatsache, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung der Gesuchstellerin nach Eritrea vorab unter Verweis auf ihr familiä-
res Beziehungsnetz in Gestalt ihrer Mutter bejaht wurde (vgl. Verfügung
SEM S. 7, Urteil BVGer E-3998/2019 E. 12.2 S. 17), auch erheblich im re-
visionsrechtlichen Sinn.
Soweit die Gesuchstellerin in der Revisionsergänzung vom 8. Januar 2020
unter anderem geltend macht, sie habe zur Mutter in letzter Zeit kaum Kon-
takt gehabt und sei aufgrund ihrer eigenen psychischen Verfassung auch
nicht in der Lage gewesen, sich mit deren Situation auseinanderzusetzen,
ergibt sich aus den Akten jedenfalls nicht Gegenteiliges.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch um teilweise Revision des
Urteils E-3998/2019 vom 16. September 2019 als begründet. Das Urteil ist
demnach im angefochtenen Umfang aufzuheben. Das Beschwerdeverfah-
ren ist, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, wiederaufzunehmen
(Art. 128 Abs. 1 BGG) und – aus archivtechnischen Gründen unter einer
neuen Verfahrensnummer – weiterzuführen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Revisionsverfahren keine
Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (samt Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht) wird damit gegenstandslos.
8.
Der vertretenen Gesuchstellerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG (i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschä-
digung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendi-
gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in
E-6693/2019
Seite 10
fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteient-
schädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von
Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1500.– (inklusive aller Auslagen) festge-
legt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6693/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3998/2019 vom 16. Septem-
ber 2019 wird im Wegweisungsvollzugspunkt aufgehoben. Das Beschwer-
deverfahren wird im gleichen Umfang wiederaufgenommen und weiter-
geführt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der Gesuchstellerin wird für das Revisionsverfahren eine durch die Ge-
richtskasse zu vergütende Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.–
zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain