Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6694/2011
U r t e i l v om 2 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann
Parteien A._______, geboren am (…)
(respektive […]), Gambia,
(…),
vertreten durch seinen amtlich eingesetzten
Vertretungsbeistand: B._______, Amtsvormund,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2011 / N (…).
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Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 13. April 2011
in die Schweiz einreiste und am darauf folgenden Tag in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er am 5. Mai 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (…) (EVZ)
zu seinen Personalien sowie summarisch zu den Ausreise und
Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Befragung im EVZ auf
Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher hinwies (vgl. Akte 9,
S. 2),
dass der Dolmetscher dabei im Protokoll festhielt, er spreche "Malenke"
mit dem Beschwerdeführer (vgl. Akte 9, S. 2),
dass der Beschwerdeführer im EVZ auf die Frage nach seiner
Muttersprache "Sarakolle" angab und weiter ausführte, er verfüge im
Zusammenhang mit der Durchführung einer Anhörung über genügende
Sprachkenntnisse der "Mandinga"Sprache (vgl. Akte 9, S. 4),
dass er im EVZ ebenfalls angab, er spreche Mandinga besser als
Sarakolle (vgl. Akte 9, S. 6),
dass er ferner zu Protokoll gab, er gehöre den "Sarakolle" an und diese
würden "Malenke" sprechen (vgl. Akte 9, S. 3),
dass die vom Beschwerdeführer im EVZ zu Protokoll gegebenen
Angaben und sonstigen Ausführungen im Anschluss an die eigentliche
Befragung in die MandingaSprache rückübersetzt worden sind (vgl. Akte
9, S. 11),
dass das dem Beschwerdeführer ausgehändigte Informationsblatt sowie
das von ihm ausgefüllte Personalienblatt ebenfalls in der "Mandinga"
Sprache verfasst waren,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seiner Befragung im EVZ an
mehrfachen Stellen auf Verständigungsprobleme hinwies und
beispielsweise zu Protokoll gab, es habe "Dinge, die ich lesen und
verstehen konnte" gegeben respektive auf die Frage, ob er das
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Personalienblatt verstanden habe, angab, er habe es "einfach probiert"
(vgl. Akte 9, S. 3),
dass der im EVZ beigezogene Dolmetscher selbst zu Protokoll gab, es
gebe bei gewissen Begriffen sprachliche Differenzen oder
Unterscheidungen zwischen der Malenke und der MandingaSprache
(vgl. Akte 9, S. 2),
dass beim Beschwerdeführer am 28. April 2011 im Spital (...) eine
radiologische Untersuchung (Skelettaltersbestimmung durch
Handröntgen) durchgeführt worden ist, welche den Befund ergeben hat,
dass der Beschwerdeführer (welcher gemäss eigenen Angaben zur Zeit
der Untersuchung (…) alt war) ein Skelettalter von 17 Jahren aufweise,
dass diese Untersuchungsergebnisse das BFM veranlassten, den
Geburtstag des Beschwerdeführers auf "1. Januar 1994" zu mutieren
(vgl. Akte 9, S. 1), seine vorgetragene Minderjährigkeit indessen als
glaubhaft erachtet wurde (Akte 11),
dass weitere Akten des erstinstanzlichen Verfahrens sprachliche
Verständigungsschwierigkeiten bei der Befragung im EVZ festhalten
(Akten 12 und 15),
dass der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugeteilt wurde, wobei
[kantonale Behörde] mit Telefax des BFM vom 13. Mai 2011 darauf
hingewiesen wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) handle, bei welchem
gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) über die Befragung zur Person hinausgehende
entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt würden, weshalb ihm
eine Vertrauensperson zuzuordnen sei,
dass in diesem BFMSchreiben wiederum Mandinga als Muttersprache
des Beschwerdeführers festgehalten wurde (Akte 16),
dass dem Beschwerdeführer gemäss Schreiben der
[Rechtsberatungsstelle] vom 18. Mai 2011 eine Vertrauensperson
beigeordnet wurde, welche an der am 20. Mai 2011 durchgeführten,
ergänzenden Befragung (zum Reiseweg, zum derzeitigen
Gesundheitszustand und zum familiären Beziehungsnetz des
Beschwerdeführers in Gambia) teilgenommen und welche ihre
Anwesenheit unterschriftlich bestätigt hat (Akten 20, 21 und 22),
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Seite 4
dass weiter aus den Verfahrensakten hervorgeht, dass am 30. Mai 2011
eine Analyse über die Herkunft (sogenanntes "LinguaGutachten": vgl.
dazu die nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], publiziert in:
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]: EMARK 1998 Nr.
34; 1999 Nr. 18 bis 20; 2003 Nr. 14) des Beschwerdeführers anberaumt
wurde,
dass die Vertrauensperson gegenüber dem BFM ausdrücklich erklärt hat,
dass sie am Gespräch zur Durchführung der LinguaAnalyse nicht
teilnehmen werde (Akte 23),
dass die LinguaAnalyse vom 30. Mai 2011 ergeben hat, dass der
Beschwerdeführer eindeutig in Gambia sozialisiert wurde respektive aus
Gambia stammt,
dass das BFM mit Schreiben vom 5. Mai 2011 (Ausgang beim BFM: 8.
Juni 2011) die zuständigen kantonalen Behörden anwies, die für UMA
vorgesehenen Schutzmassnahmen in die Wege zu leiten oder die
Anwesenheit des betreffenden Minderjährigen im Kanton den
zuständigen Vormundschaftsbehörden zu melden,
dass die zuständige Vormundschaftsbehörde der Gemeinde C._______
mit Beschluss vom 24. Juni 2011 eine Beistandschaft im Sinne von
Art. 392 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) errichtete und B._______, Amtsvormund, in
C._______, als Vertretungsbeistand eingesetzt wurde (Akte 38),
dass in diesem Beschluss der Gemeinde C._______ dem
Vertretungsbeistand der Auftrag erteilt wurde, den Beschwerdeführer "im
Rahmen des Asylverfahrens zu vertreten",
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2011 zu
einer direkten Bundesanhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG
vorgeladen wurde und – gemäss Kopienverteiler eine Kopie dieser
Vorladung dem Vertretungsbeistand zugestellt wurde,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, ob der Vertretungsbeistand diese
Vorladung des Beschwerdeführers jemals erhalten oder darauf reagiert
hat,
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Seite 5
dass am 18. November 2011 die direkte Anhörung des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1
AsylG durchgeführt wurde,
dass diese einlässliche Anhörung zu den Asylgründen gemäss
ausdrücklicher Anmerkung im Protokoll in Deutsch durchgeführt und dem
Beschwerdeführer in "Mandinga/Malenke" rückübersetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Direktanhörung zu Protokoll
gab, er verstehe den Dolmetscher zwar, "aber nicht vollständig" (vgl. Akte
41, S. 1),
dass der Beschwerdeführer bei dieser Anhörung zu den Asylgründen
weder von der eingesetzten Vertrauensperson noch von seinem
Vertretungsbeistand begleitet wurde und dieser Umstand aus dem
Protokoll klar hervorgeht (vgl. Akte 41, S. 2),
dass der Beschwerdeführer am 18. November 2011 weiter zu Protokoll
gab, er kenne die Vertrauensperson nicht (vgl. Akte 41, S.2),
dass im Anschluss an die Direktanhörung des Beschwerdeführers seitens
des bei der Befragung anwesenden Hilfswerksvertreters festgehalten
wurde, dass die Anwesenheit der Vertrauensperson "besser gewesen"
wäre, da der Beschwerdeführer "bei einigen Antworten zurückhaltend"
gewesen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 – dem
Vertretungsbeistand am 5. Dezember 2011 eröffnet – in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass weiter festgehalten wurde, dem Beschwerdeführer seien die
gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt worden,
dass das BFM seine abweisende Verfügung namentlich damit
begründete, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe
vorgebracht, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, Reise oder
Identitätspapiere einzureichen; seine Asylvorbringen seien ein
offensichtliches Konstrukt, das keine Bedrohung oder Verfolgung
erkennen lasse, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG nicht erfülle; zudem seien aufgrund der Aktenlage keine weiteren
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Seite 6
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses erforderlich,
dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers ins
Heimatland Gambia zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Telefax vom 5. Dezember 2011 an das
BFM um Übermittlung der Verfahrensakten namentlich der Protokolle
der Anhörungen an die [Rechtsberatungsstelle] ersuchte,
dass der Beschwerdeführer in eigenem Namen mit Eingabe vom
12. Dezember 2011 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
BFMVerfügung vom 2. Dezember 2011 sei aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu erteilen,
dass eventualiter die Feststellung eines Wegweisungshindernisses
beantragt wurde,
dass weiter in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe
ausführte, er habe am 5. Dezember 2011 nur den angefochtenen
Entscheid, nicht jedoch die Anhörungsprotokolle, erhalten,
dass er erst auf Nachfragen der [Rechtsberatungsstelle] am 9. Dezember
2011 die Protokolle seiner Anhörungen von seinem Vertretungsbeistand,
B._______, erhalten habe,
dass im Weiteren die Anwesenheit seiner ihm beigeordneten
Vertrauensperson bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 18.
November 2011 notwendig gewesen wäre,
dass die Knochenaltersuntersuchung ergeben habe, dass er ein
Höchstalter von 17 Jahren aufweise, Abweichungen von bis zu drei
Jahren jedoch bei diesem Test möglich seien, weshalb sein angegebenes
Geburtsdatum vom (…) nicht widerlegt worden sei und er jedenfalls als
Minderjähriger zu behandeln sei,
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Seite 7
dass er sich an der Anhörung vom 18. November 2011 unsicher und
falsch verstanden gefühlt habe, was auch aus den Notizen des Vertreters
des Hilfswerkes hervorgehe,
dass es bei der Protokollierung seines Interviews zu vielen Fehlern in der
Verständigung und zu Missverständnissen gekommen sei, was er auch
zu Beginn der Anhörung zu Protokoll gegeben habe,
dass aufgrund der zahlreichen Missverständnisse und
Verständigungsschwierigkeiten das BFM die wirklichen Asylgründe des
Beschwerdeführers nicht richtig habe überprüfen können, da dieser oft
die Fragen falsch verstanden und in der Folge seltsame Antworten
gegeben habe,
dass er der ständigen Hilfe einer Person zu seiner Unterstützung bedurft
hätte, da er als Minderjähriger der aufregenden Situation nicht
gewachsen gewesen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 den Eingang der Beschwerde
bestätigte,
dass der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
14. Dezember 2011 (Poststempel; Adresse des Amtsvormundes auf dem
Zustellcouvert) ohne weiteren Kommentar dem Gericht eine Kopie der
BFMVerfügung vom 2. Dezember 2011 zustellte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
E6694/2011
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen um einen
Minderjährigen handelt, welcher im vorliegenden
Asylbeschwerdeverfahren durch den von der Vormundschaftsbehörde im
Sinne von Art. 392 Ziff. 3 ZGB ernannten Vertretungsbeistand
B._______, vertreten wird,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde im eigenen Namen
eingereicht hat, und seine Handlungsfähigkeit sowie Prozessfähigkeit in
diesem Zusammenhang zu bejahen ist, da die Einreichung eines
Asylgesuches respektive eines diesbezüglichen Rechtsmittels als
höchstpersönliches Recht (vgl. Art. 19 Abs. 2 ZGB) gilt, das der
urteilsfähige Unmündige auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters ausüben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 3 und 1996 Nr. 5),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 111 Bst. e AsylG unter anderem offensichtlich
begründete Beschwerden in die Zuständigkeit des Einzelrichters
respektive der Einzelrichterin, mit Zustimmung eines zweiten Richters,
fallen,
dass es sich vorliegend um eine offensichtlich begründete Beschwerde
handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch begründet wird (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
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Seite 9
dass zudem gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass aber auf
das Rechtsbegehren betreffend Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 12.
Dezember 2011 sprachliche Probleme respektive
Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnisse bei der
Protokollierung respektive Übersetzung durch den Dolmetscher vortrug,
dass entsprechende Vorbehalte und Einwände vom Beschwerdeführer
mehrfach bereits im vorinstanzlichen Verfahren angebracht worden sind,
dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der summarischen
Befragung im EVZ vom 5. Mai 2011 (Akte 9, S. 24 sowie 1011) als auch
mehrfach während seiner einlässlichen, direkten Anhörung vom 18.
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November 2011 darauf hingewiesen hat, dass er nicht alle Fragen
verstanden respektive den Dolmetscher nicht vollständig verstanden
habe (Akte 41, S. 1),
dass der Beschwerdeführer im EVZ als Muttersprache "Sarakolle" angab,
wobei er ebenfalls festhielt, über Kenntnisse der MandingaSprache zu
verfügen (vgl. Akte 9, S. 4), beziehungsweise sagte, er verstehe
Mandinga besser als Sarakolle (vgl. Akte 9, S. 6),
dass der Dolmetscher im EVZ seinerseits Bemerkungen zum Unterschied
zwischen Malenke und Mandinga festhielt (vgl. Akte 9, S. 2),
dass die einlässliche Anhörung in "Mandinga/Malenke" durchgeführt
wurde (vgl. Akte 41, S. 2 und 13), ohne dass näher präzisiert wurde,
welche der beiden Sprachen verwendet wurde, und dass der
Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Anhörung festhielt, er verstehe
den Dolmetscher "nicht vollständig",
dass diese einlässliche Anhörung zu den Asylgründen vom 18. November
2011 in Abwesenheit der von der zuständigen kantonalen Behörde
gestützt auf Art. 17 Abs. 3 AsylG eingesetzten Vertrauensperson bzw.
des Vertretungsbeistands durchgeführt wurde,
dass aus den Verfahrensakten hervorgeht, dass der von der zuständigen
Vormundschaftsbehörde der Gemeinde C._______ für die Vertretung des
unmündigen Beschwerdeführers eingesetzte Beistand zwar in Kenntnis
über die Durchführung der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen
vom 18. November 2011 gesetzt worden sein soll,
dass indessen nicht aus den Akten hervorgeht, ob der
Vertretungsbeistand beabsichtigt hat, den Beschwerdeführer zur
einlässlichen Anhörung zu begleiten oder aus welchen Gründen er als
gesetzlicher beziehungsweise eingesetzter Vertreter des
Beschwerdeführers im Asylverfahren auf die Begleitung des
Verbeiständeten ausdrücklich verzichtet hat,
dass der Vertretungsbeistand der Anhörung vielmehr fernblieb, ohne
dass die Gründe für dessen Abwesenheit aus den Akten hervorgingen,
dass auch im betreffenden BFMProtokoll vom 18. November 2011
festgestellt worden ist, dass die "Vertrauensperson" den
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Seite 11
Beschwerdeführer zur Anhörung hätte begleiten müssen (vgl. Akte 41, S.
2),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Protokoll gab,
diese Vertrauensperson nicht persönlich zu kennen und lediglich auf eine
"Person in C._______" verwies (vgl. Akte 41, S. 2),
dass der bei der einlässlichen Anhörung vom 18. November 2011
anwesende Hilfswerksvertreter im Anschluss an die Protokollierung
festhielt, es wäre "besser gewesen", wenn die Vertrauensperson bei der
Anhörung anwesend gewesen wäre, zumal sich der Beschwerdeführer
bei einigen Antworten zurückhaltend verhalten habe (vgl. Bestätigung
vom 18. November 2011),
dass aufgrund dieser zahlreichen, aus den Verfahrensakten
hervorgehenden Vermerke zu sprachlichen
Verständigungsschwierigkeiten zwischen der die Befragung
durchführenden Person, dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer
bereits Grund zur Annahme besteht, dass die Asylvorbringen des
minderjährigen Beschwerdeführers nicht vollständig und/oder korrekt zu
Protokoll genommen worden sind,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verständigungsprobleme auch objektiv nachvollziehbar sind,
dass es sich beim Beschwerdeführer einerseits um einen – trotz
entsprechenden Vorkehrungen durch die zuständigen kantonalen
Behörden – an der Anhörung unbegleitet gebliebenen minderjährigen
Asylsuchenden handelt,
dass es sich bei der Sprache "Mandinka/Mandinga" gemäss öffentlich
zugänglichen Quellen um eine in Westafrika gesprochene Sprache
handelt, welche die in Gambia am weitesten verbreitete Sprache darstellt,
dass diese Mandinka/MandingaSprache auch sehr ähnlich mit der
Maninka oder MalinkéSprache ist,
dass aber sprachliche Differenzen zwischen diesen Sprachen
auszumachen sind, was auch vom Dolmetscher im EVZ festgehalten
worden ist (vgl. Akte 9, S. 2),
E6694/2011
Seite 12
dass Mandinka/Mandinga und Maninka/Malinké beide zum "Manding
Zweig" der MandéSprachen gehören,
dass auch das vom Beschwerdeführer als Muttersprache angegebene
"Sarakolle" beziehungsweise "Soninke" zur Mandésprache gehört,
dass die in einigen westafrikanischen Ländern (Mali, Senegal,
Mauretanien und Gambia) gesprochenen Dialekte zwar untereinander
genug verständlich sind, um dieselbe Literatur zu verwenden,
dass eine wissenschaftliche Studie über die Sprache Malinké in Westen
Malis und in Senegal erwähnt, dass Malinké zur MandingSprachfamilie
zählt und zwischen diesen Sprachen zwar ein gewisser Grad an
Sprachverständnis herrscht, dass aber auch Unterschiede bestehen und
Malinké zwar eine mit Mandinka verwandte, aber nicht die gleiche
Sprache darstellt (vgl. zum Ganzen: Map Languages of Gambia, in:
Lewis, M. Paul [ed], 2009. Ethnologue: Languages of the World,
Sixteenth edition, 2009,
; Tim
Tillinghast und Matthias Liebrecht (Société Internationale de Linguistique,
Mali), Report of a Linguistic Survey on the Malinké of Western Mali and
Senegal with special regard to the Malinké of Kita, August 1996,
, beide abgerufen am
20.12.2011);
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass sich die im vorliegenden
Kontext interessierenden Sprachen je nach Begriffsverwendung
unterscheiden können,
dass diese möglichen sprachlichen Unterschiede in Mitberücksichtigung
des jugendlichen Alters und kulturellen Hintergrundes des
Beschwerdeführers nachvollziehbar erscheinen lassen, dass es zu
sprachlichen Missverständnissen oder Ungenauigkeiten bei der
Befragung, Schilderung und Protokollierung der Angaben des
Beschwerdeführers (betreffend sein persönliches Verhältnis mit einem
anderen Mann) gekommen ist,
dass zwar weiter festzustellen ist, dass namentlich der die Befragung
vom 18. November 2011 leitende Befrager sich bemüht hat, mit
präzisierenden Fragen die genaueren Hintergründe für die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungslage in Gambia zu
eruieren,
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Seite 13
dass aber gleichzeitig aus einigen der protokollierten Stellen Hinweise
dafür hervorgehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines
jugendlichen Alters die einzelnen Fragen sprachlich und inhaltlich nicht in
den korrekten Zusammenhang gebracht und einige Fragen
missverstanden hat,
dass es bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von
Art. 29 AsylG gerade darum geht, die genaueren Umstände und
Hintergründe der von der betreffenden asylgesuchstellenden Person
vorgetragenen Verfolgungssituation zu ermitteln und gegebenenfalls mit
ergänzenden Fragen allfällige offene Punkte zu erhellen,
dass zur Erhellung der offen gebliebenen Fragen zu seiner Beziehung mit
einem anderen Mann und den daraus resultierenden Konsequenzen der
jugendliche Beschwerdeführer auf die Unterstützung durch seine vom
Kanton eingesetzte Vertrauensperson oder von seinem durch die
Gemeinde C._______ eingesetzten Amtsvormund, welcher mit der
Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren beauftragt worden
war, angewiesen gewesen wäre,
dass angesichts dieser fehlenden Begleitung und der als erstellt zu
betrachtenden sprachlichen Missverständnisse davon auszugehen ist,
dass der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers nicht vollständig
und/oder nicht korrekt protokolliert worden ist und daher auch die an
diesen Sachverhalt anknüpfende Verfolgungssituation nicht als
hinreichend abgeklärt qualifiziert werden muss,
dass bereits aufgrund der gesamten vorinstanzlichen Aktenlage (fehlende
Begleitung des Minderjährigen bei der einlässlichen Anhörung,
sprachliche Missverständnisse) der rechtserhebliche Sachverhalt als
nicht hinreichend erstellt zu betrachten ist,
dass diese Annahme auch durch die Vorbringen in der Beschwerde
weiter gestützt wird,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe namentlich
darauf hinweist, dass der protokollierte Kerninhalt seines
Sachverhaltsvortrages – die Homosexualität – nicht zutreffe und er die
entsprechenden ihm gestellten Fragen nicht in einen sexuellen
Zusammenhang gebracht habe,
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Seite 14
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Asylgründe des
Beschwerdeführers nicht hinreichend ermittelt und/oder korrekt
protokolliert worden sind,
dass demnach von einem nicht rechtsgenüglich festgestellten
Sachverhalt ausgegangen werden muss,
dass bei dieser Sachlage die angefochtene Verfügung des BFM vom 2.
Dezember 2011 aufzuheben ist und die Sache zur ergänzenden
Befragung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist
(Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass in diesem Zusammenhang weiter festzuhalten ist, dass die vom
BFM vorgenommene, auf die Knochenaltersbestimmung abgestützte,
Festlegung des Geburtstages des Beschwerdeführers auf den "1. Januar
1994" spekulativ und willkürlich ist,
dass die Knochenaltersbestimmung vom 28. April 2011 vielmehr ergeben
hat, dass sich die Altersangaben des Beschwerdeführers – (…), im
Rahmen der gemäss Rechtsprechung zulässigen StandardAbweichung
oder Bandbreite von drei Jahren (vgl. EMARK 2000 Nr. 19) bewegt,
weshalb es nicht angeht, dass für den Beschwerdeführer einzig aufgrund
der Ergebnisse zum (möglichen) Skelettalter von 17 Jahren ein (…)
früherer Jahrgang angenommen und sein Geburtstag fiktiv auf den 1.
Januar festgesetzt wird,
dass es Sache des BFM sein wird, weitere Abklärungen vorzunehmen,
wenn es beim Beschwerdeführer vom Geburtsjahrgang 1994 auszugehen
gedenkt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVeG), weshalb sich das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos erweist,
dass auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache
gegenstandslos geworden ist,
dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal
davon auszugehen ist, dass dem minderjährigen, im
Beschwerdeverfahren zwar de iure vertretenen, aber auf
Beschwerdeebene effektiv nicht mit einem Rechtsvertreter auftretenden
E6694/2011
Seite 15
Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig
hohen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 1783.320.2),
(Dispositiv nächste Seite)
E6694/2011
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen
2.
Die Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2011 wird aufgehoben und die
Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie neuer
Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, dessen Vertrauensperson
sowie dessen Vertretungsbeistand, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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