B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6696/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Beschwerdeführerin,
und ihre Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Albanien,
alle vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 24. August 2014 in der Schweiz um
Asyl für sich und ihre Kinder nach. Sie wurde am 4. September 2014 zur
Person befragt (BzP).
B.
Am 30. Januar 2015 erliess das SEM einen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Die gegen diesen Ent-
scheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-934/2015 vom 25. Februar 2015 gutgeheissen, die angefochtene
Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an
das SEM zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 hielt das SEM
fest, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und es führe das nationale
Asyl- und Wegweisungsverfahren durch.
C.
Am 19. August 2015 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie stamme aus D._______ (Alba-
nien), habe aber seit (…) in Italien gelebt. Sie habe seit (…) Probleme mit
ihrem Ehemann. Dieser habe sie und die Kinder körperlich misshandelt,
weshalb sie bei den italienischen Behörden mehrere Klagen erhoben und
sich im (…) von ihrem Ehemann getrennt und ein Scheidungsbegehren
eingereicht habe. Ihr Ehemann sei in eine mafia-ähnliche Organisation hin-
eingezogen worden. Er sei drogenabhängig geworden, habe sein ganzes
Vermögen verloren und sich bei seinen Kollegen immer mehr verschuldet.
Mitglieder einer mafia-ähnlichen Organisation hätten (…) beschlagnahmt
und es sei ein hoher Geldbetrag von ihrem Bankkonto in Albanien ver-
schwunden; vermutlich hätten ihr Mann und seine Kollegen das Geld ab-
gehoben. Wegen der Schulden ihres Mannes sei sie von den Angehörigen
der mafia-ähnlichen Organisation bedroht worden; diese hätten mit der
Entführung ihrer Kinder gedroht und Freunde ihres Mannes hätten sie
zwingen wollen, ihnen ein Grundstück in Albanien zu überlassen. Auf Ver-
mittlung ihrer italienischen Anwältin sei sie im (…) der (…) in Kontakt ge-
treten und habe im Zusammenhang mit den illegalen Machenschaften be-
sagter Organisation zwischen (…) mit ihr zusammengearbeitet (…). Sie
habe sich erhofft, dass die verdächtigen Personen verhaftet würden. Es sei
ihr ein (…) zur Seite gestellt worden. Dieser habe den Verdacht geäussert,
dass (…). Er habe ihr gesagt, ihre Sicherheit sei in Italien nicht gewährleis-
tet. Da die italienische Polizei sie nicht habe beschützen können, habe sie
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sich zur Ausreise entschieden. Zudem sei sie (…) aufgefordert worden, die
Wohnung bis am (…) zu verlassen.
Sie sei am (…) zusammen mit ihren Kindern nach Albanien geflogen, aber
am (…) wieder nach Italien zurückgekehrt, um Arbeit zu suchen. Am (…)
sei sie wieder nach Albanien gereist und am (…) mit ihren Kindern auf dem
Seeweg aus Albanien ausgereist und am (…) in die Schweiz gelangt.
Die Beschwerdeführerin reichte zur Stützung ihrer Vorbringen verschie-
dene Dokumente betreffend ihre ehelichen Probleme und die Trennung so-
wie die Wegweisung aus der Wohnung ein.
D.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 – eröffnet am 13. Oktober 2015 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauf-
tragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr und ihren
Kindern Asyl zu gewähren, eventualiter sei von der Wegweisung abzuse-
hen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 21. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerde-
frist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Es hat dabei zu Recht und mit zutreffender
Begründung die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwer-
defrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG bejaht, nachdem der Heimatstaat der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder vom Bundesrat als verfolgungssiche-
rer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist und es
das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen als spruchreif
erachten durfte.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres angefochtenen Ent-
scheids, eine asylrechtliche Verfolgungssituation könne allein in Bezug auf
den Heimatstaat, vorliegend Albanien, bestehen. Somit sei die persönliche
Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Italien grundsätzlich
irrelevant. In Bezug auf die Schutzgewährung durch den italienischen Staat
sei dennoch festzuhalten, dass Italien vom Bundesrat als verfolgungssi-
cherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden sei. Es
bestehe daher die gesetzliche Vermutung, dass asylrelevante staatliche
Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
währleistet sei. Kein Staat sei indes in der Lage, die Sicherheit seiner Bür-
ger jederzeit und überall zu gewährleisten. Erforderlich sei vielmehr, dass
eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe
und den Betroffenen deren Inanspruchnahme – eventuell verbunden mit
einer Wohnsitzänderung – auch individuell zumutbar sei. Diese Vorausset-
zungen seien vorliegend klar erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei von der
Polizei angehört (…) worden. Sie habe denn auch angegeben, an der ita-
lienischen Polizei nichts zu bemängeln. Dass die verdächtigen Personen
nicht festgenommen worden seien, beruhe nicht auf einer allfälligen Unfä-
higkeit oder Unwilligkeit der zuständigen Behörden, die verdächtigen Per-
sonen dingfest zu machen. Der Umstand, dass (…) die mafia-ähnliche Or-
ganisation gelangt sei und (…) ihr mitgeteilt habe, dass die Sicherheit für
sie in Italien nicht gewährleistet sei, vermöge folglich am Umstand nichts
zu ändern, dass der italienische Staat schutzwillig und schutzfähig sei. Es
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sei der Beschwerdeführerin daher möglich und zumutbar, sich an die itali-
enischen Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen nachzusu-
chen, sollte sie sich nach ihrer allfälligen Rückkehr nach Italien erneut der
Bedrängung und Bedrohung durch die Kollegen ihres Mannes ausgesetzt
sehen. Im Übrigen seien ihre Befürchtungen sehr allgemein vorgetragen,
so dass daraus nicht zu schliessen sei, dass sich die befürchtete Verfol-
gung in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
Es sei der Beschwerdeführerin zudem zuzumuten, sich wieder in Albanien
niederzulassen, zumal auch ihre Eltern dort leben würden. Es gehe aus
den Akten nicht hervor, dass sie dort Probleme mit den Angehörigen der
mafia-ähnlichen Organisation gehabt hätte. Ihre Aussage, sie sei auch in
Albanien bedroht, müsse folglich als blosse Vermutung taxiert werden.
Analog zu den Ausführungen betreffend Italien sei ferner festzuhalten, dass
Übergriffe Dritter oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein,
nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Übergriffe seitens Kollegen des Ehe-
mannes würden auch in Albanien strafbare Handlungen darstellen, die von
den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und
geahndet würden. Es sei ihr nach Rückkehr nach Albanien folglich zuzu-
muten, sich bei Bedarf an die zuständigen Behörden zu wenden. Es gebe
keinerlei Hinweise darauf, dass die Inanspruchnahme der staatlichen
Schutzinfrastruktur nicht zumutbar wäre respektive sie keinen Zugang
dazu hätte. Es sei abschliessend festzuhalten, dass der Bundesrat Alba-
nien als verfolgungssicheren Staat bezeichnet habe. Vor diesem Hinter-
grund könne die Frage, ob ihre Befürchtungen, in Albanien durch Drittper-
sonen verfolgt zu werden, begründet seien, offen gelassen werden.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es treffe nicht zu, dass
Albanien als Rechtsstaat in der Lage und willens sei, ihr den erforderlichen
Rechtsschutz zu gewähren. Sie habe sich gegen den Willen ihres Eheman-
nes von diesem getrennt. Daraufhin sei sie von diversen Personen mit dem
Leben bedroht worden. Auf Anraten ihrer (italienischen) Rechtsanwältin
habe sie sich daraufhin an die Polizei gewandt, mit dem Resultat, dass sie
anstatt Schutz zu geniessen (…). Ebenso sei sie telefonisch mehrfach von
verschiedener Seite bedroht worden.
Die italienischen Behörden seien nicht schutzwillig. Dies sei bereits vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2015 festgestellt
worden. Das SEM lasse in seiner Verfügung offen, weshalb der albanische
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Staat schutzfähig und –willig sein sollte. Zudem sei der strafrechtliche
Schutz stets reaktiv. Massgebend sei, dass die mafia-ähnliche Organisa-
tion sowohl in Italien als auch in Albanien operiere, nicht jedoch in der
Schweiz. Sie und ihre Kinder seien daher nur hier sicher.
Sie sei als Frau mit minderjährigen Kindern auf sich allein gestellt und eine
Rückkehr ins Heimatland Albanien derzeit unzumutbar.
Ihren Informationen zufolge habe E._______ zuhanden der Vorinstanz rap-
portiert. Der Rapport sei jedoch in der angefochtenen Verfügung nicht er-
wähnt und ihr nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden. Damit sei das
rechtliche Gehör verletzt.
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Voraussetzungen zur Anerken-
nung als Flüchtlinge nicht erfüllen. Was in der Rechtsmitteleingabe dage-
gen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen.
Vorab ist festzuhalten, dass die Möglichkeit der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft bezogen auf den Herkunftsstaat – das Land, in dem der oder die
Betroffene zuletzt wohnte – nur bei staatenlosen Personen Anwendung fin-
det. Für nicht staatenlose Personen ist die Flüchtlingseigenschaft demge-
genüber in Bezug auf den Heimatstaat zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer
E-7452/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführe-
rin und ihre Kinder sind albanische Staatsangehörige. Demnach ist deren
Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Albanien zu prüfen. Aus der vorgetra-
genen Sachverhaltsdarstellung ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerde-
führerin und ihre Kinder eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Ver-
folgung im Heimatland Albanien zu befürchten haben. Die Beschwerdefüh-
rerin macht geltend, bisher in Albanien keine Probleme gehabt zu haben
(vgl. Akten SEM A25/19 F77). Die Kollegen ihres Ehemannes würden je-
doch dort leben. Sobald diese von ihrer Rückkehr nach Albanien erfahren
würden, würden sie ihre Kinder umbringen (vgl. a.a.O. F92). Vorab hat das
SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der in Albanien le-
benden Kollegen des Ehemannes nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG
aufgezählten Grund, sondern aus einem kriminellen und damit asylfrem-
den Motiv, erfolgt und somit asylrechtlich nicht von Belang sind. Im Übrigen
ist mit der Vorinstanz nochmals festzuhalten, dass der albanische Staat
grundsätzlich als verfolgungssicherer Staat gilt und die geltend gemachten
beziehungsweise befürchteten Übergriffe der Kollegen des Ehemannes in
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Albanien strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Straf-
verfolgungsbehörden verfolgt und geahndet werden. Vorliegend wurden
keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schutzverweigerung oder Schut-
zunfähigkeit der albanischen Behörden aufgezeigt. Die Beschwerdeführe-
rin hat sich in der Sache bis anhin gar nie an die albanische Polizei gewandt
respektive eine Strafanzeige erstattet. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls
hätte sie sich aber an die zuständigen Behörden in Albanien wenden müs-
sen, bevor sie in der Schweiz um Schutz ersucht. Etwas anderes lässt sich
auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-934/2015
vom 25. Februar 2015 ableiten, insbesondere nicht die Feststellung, die
italienischen Behörden seien nicht schutzwillig (oder –fähig) gewesen.
Diese Frage wurde in jenem Dublin-Verfahren, bei welchem es aus-
schliesslich um die Zuständigkeit des für die Beurteilung des Asylgesuchs
zuständigen Mitgliedstaats ging, nicht geprüft.
5.2 Soweit in der Rechtsmittelschrift angeführt wird, nach Informationen
der Beschwerdeführerin habe E._______ dem SEM betreffend die mafia-
ähnliche Organisation rapportiert, ist festzuhalten, dass solches den vo-
rinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen ist, namentlich kein Bericht
E._______. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs nicht zu erkennen. Es besteht mit Blick auf die Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG auch keine Veran-
lassung, die Sache zur weiteren Abklärung an die Vor-instanz zurückzuge-
ben. Dies gilt umso mehr, als aus einer allfälligen Bedrohung durch die
mafia-ähnliche Organisation in Italien dem Gesagten nach ohnehin nicht
ohne Weiteres auf eine asylrelevante Verfolgung – weder in Italien noch in
Albanien – geschlossen werden könnte.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Albanien beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
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2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Wegweisung demnach zu Recht ver-
fügt.
7.
7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Kinder für den Fall
einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Dies gilt auch mit Bezug auf die geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen seitens der in Albanien lebenden Kollegen des
Ehemannes. Die Ausführungen sind unsubstantiiert und wenig konkret,
weshalb sie nicht geeignet sind, eine ernsthafte Gefahr im Sinne der Recht-
sprechung aufzuzeigen beziehungsweise darzulegen, dass die befürchtete
Tötung der Kinder der Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit ausgeführt und sich konkret realisieren soll. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zulässig.
7.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Albanien herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Ge-
walt. Auch besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder würden im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation geraten. Es kann an dieser Stelle auf die unbestritten ge-
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bliebenen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. Der Vollzug erweist sich – auch unter dem Aspekt des Kindes-
wohls – als zumutbar.
7.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind im Besitze gültiger alba-
nischer Reisepässe und Identitätskarten, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34
E. 12).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: