B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6696/2016
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines,
Amt für Jugend und Berufsberatung, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die minderjährige Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge im Jahr 2015 illegal in Richtung Äthiopien. Nach einem
einjährigen Aufenthalt in einem Camp sei sie weiter in den Sudan, von dort
nach Ägypten und schliesslich am (…) Juni 2016 via Italien in die Schweiz
gelangt. An der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Juli 2016 gab sie zu
Protokoll, sie habe Eritrea verlassen, weil diejenigen Geschwister, welche
sich um sie hätten kümmern können, sich nun in der Schweiz aufhalten
würden. Bei ihrer Schwester in B._______ habe sie nicht bleiben können,
da diese eigene vier Kinder grosszuziehen habe und ihr Ehemann Soldat
sei. Die Pflegeeltern, die sie aufgezogen hätten, hätten sich altershalber
nicht mehr um sie kümmern können. Sie sei deshalb über die Grenze ge-
gangen, um zu ihren Geschwistern zu gelangen.
B.
An der einlässlichen Anhörung vom 29. August 2016 gab die Beschwerde-
führerin an, sie habe bereits im Jahr 2014 versucht aus Eritrea zu fliehen,
sei aber erwischt und für einen Monat in ein Gefängnis verbracht worden.
Gegen Unterschrift sei sie bedingt entlassen worden und habe die darauf-
folgenden sechs Monate in Begleitung ihres Vaters Unterschriften leisten
müssen. Sie habe damals fliehen wollen, weil ihr älterer Bruder weggegan-
gen sei und sie nicht zur Schule habe gehen können. Im Jahr 2015 habe
sie sich zur Ausreise entschlossen, weil sie sämtliche Arbeiten habe erle-
digen müssen, die zuvor ihre ins Alter gekommenen Betreuungspersonen
ausgeführt hätten. Sie habe ausserdem niemanden mehr gehabt, der sie
hätte versorgen können. Ihre Geschwister seien entweder im Ausland oder
hätten selber eine Familie zu versorgen. Ihr Vater sei nach wie vor im Mili-
tärdienst.
C.
Mit Verfügung vom 26. September 2016 – eröffnet am 29. September 2016
– lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
31. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerken-
nung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme, eventu-
aliter die vorläufige Aufnahme wegen Unzuständigkeit, Unzulässigkeit oder
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Unmöglichkeit der Wegweisung, subeventualiter die Rückweisung der Sa-
che zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E.
Mit Verfügung vom 11. November 2016 gewährte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
F.
Das SEM reichte am 6. Januar 2017 eine Vernehmlassung ein, die der
Beschwerdeführerin am 12. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde.
G.
Die Beschwerdeführerin gab ihre Replik am 27. Januar 2017 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden sich unabhängig von der
Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant erweisen. Sie habe nicht mit zukünf-
tiger Verfolgung zu rechnen, da sie nicht gegen die Proclamation on
National Service aus dem Jahr 1995 verstossen habe und auch sonst keine
Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat bestünden. Ihre vorgebrachte illegale Ausreise allein be-
gründe keine Furcht vor staatlicher Verfolgung, weshalb sie die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle. Einer Wegweisung würde ebenfalls nichts entge-
genstehen. In Eritrea herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin habe die Schule bis
zur (…) Klasse besucht und könne bei einer Rückkehr die Schulausbildung
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wieder aufnehmen. Sie verfüge ausserdem über ein umfassendes familiä-
res Beziehungsnetz, mit dem sie trotz ihrer Ausreise in Kontakt stehe. Vor
ihrer Ausreise hätten die Pflegeeltern für sie gesorgt und danach eine ge-
wisse Zeit ihre Schwester in B._______. Ihr leiblicher Vater habe sie im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Inhaftierung unterstützt und ihr
Bruder habe ihr die Reise nach Europa finanziell ermöglicht. Es sei somit
von einer gesicherten Lebensunterhalts- und Wohnsituation in ihrem Hei-
matstaat auszugehen. Ihre gesundheitlichen Vorbringen würden schliess-
lich nicht auf massgebliche Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustan-
des hindeuten. Sie sei in diesem Zusammenhang auf die medizinische
Rückkehrhilfe zu verweisen.
4.2 Ihre Beschwerdeanträge begründete die Beschwerdeführerin zunächst
damit, dass die Vorinstanz ihre Vorbringen keiner sorgfältigen Abklärung
unterzogen habe. Indem die Vorinstanz ausserdem davon ausgehe, Min-
derjährige hätten in Eritrea aufgrund ihres noch nicht rekrutierfähigen Alters
keine drakonische Bestrafung zu befürchten, habe sie ihre Praxis derart
verschärft, dass sie mit gesicherten Quellen zu belegen sei. Das Bundes-
verwaltungsgericht halte nämlich an der bisherigen Praxis fest und habe in
einem publizierten Entscheid denn auch angeführt, das SEM habe Ände-
rungen der bisherigen Praxis entsprechend zu deklarieren. Vorliegend
habe die Vorinstanz somit die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts
missachtet. Insofern hätte die Vorinstanz auch die Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen der Beschwerdeführerin prüfen müssen. Es komme hinzu, dass die
Beschwerdeführerin einen ausgesprochen tiefen Reifegrad aufweise, wes-
halb sie sich derzeit in psychologischer Abklärung befinde. Auch dieser
Umstand sei vom SEM nicht berücksichtigt worden. Es müsse ihr folglich
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, weil sie Eritrea illegal verlas-
sen habe und sie bei einem zuvor misslungenen Fluchtversuch bereits ver-
haftet worden sei, weshalb sie bei einer Rückkehr mit drakonischer Bestra-
fung zu rechnen habe. In jedem Fall sei der Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar zu qualifizieren. Einerseits widerspreche die Vorinstanz mit
der Einschätzung, es bestünde keine konkrete Gefährdung in Eritrea, ins-
besondere den Einschätzungen internationaler Menschenrechtsorganisa-
tionen. Andererseits habe sie es auch versäumt, entsprechende Abklärun-
gen in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin als unbegleitete
Minderjährige durchzuführen und damit wiederum die Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts missachtet. Sie hätte demgemäss von Amtes wegen
abklären müssen, welche Situation sich für die unbegleitete minderjährige
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat realistischer-
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weise ergeben könnte. In diesem Rahmen müsse nicht nur abgeklärt wer-
den, ob das Kind im Heimatstaat konkret gefährdet sei im Sinn von Art. 83
Abs. 4 AuG (SR 142.20), sondern auch, ob es zu seinen Eltern oder ande-
ren Angehörigen zurückgeführt werden könne und diese in der Lage seien,
seine Bedürfnisse abzudecken. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei früh
verstorben, weshalb sie bei Pflegeeltern aufgewachsen sei. Diese seien
inzwischen alt und krank, weshalb sie sich selber um die Pflegeeltern habe
kümmern müssen. Durch ihr familiäres Umfeld sei sie kaum unterstützt
worden und dieses hätte ihr auch keine langfristige Wohnmöglichkeit zur
Verfügung stellen können. Ihr Vater sei nach wie vor und auf unbestimmte
Zeit im Militärdienst und könne deshalb seine Erziehungsverantwortung
nicht wahrnehmen.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung fest und führte weiter aus, es lägen keine Hin-
weise vor, wonach die vorgebrachten psychologischen Einschränkungen
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen ver-
möchten. Vielmehr würden diese Hinweise unter dem Gesichtspunkt des
Kindeswohles gerade dafür sprechen, die Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat zurückzuführen. So würden ihre engsten und vertrautesten Fami-
lienangehörigen dort leben, bei welchen sie aufgewachsen und gewohnt
habe. In der Schweiz hingegen halte sie sich erst seit kurzem auf. Die für
den Wegweisungsvollzug zuständige Behörde stelle zudem sicher, dass
die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat einem Familienmitglied, ei-
nem Vormund oder einer entsprechenden Aufnahmeeinrichtung überge-
ben werde.
4.4 In der Replik stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt,
ihre vermuteten kognitiven Einschränkungen würden entgegen der Ansicht
des SEM sehr wohl eine Rolle spielen, weshalb deren Auswirkungen auf
ihren Gesundheitszustand derzeit abgeklärt werde. Gerade in Bezug auf
ihre Angaben zum Gesundheitszustand habe das SEM seine Pflicht zur
vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt. Es verkenne ausserdem,
dass ihre Aussagen darauf hindeuten würden, dass die Unterstützungsfä-
higkeit ihrer in Eritrea verbliebenen Verwandten nicht vorhanden sei. Das
Bundesverwaltungsgericht habe ausserdem in Bezug auf unbegleitete
Minderjährige erst kürzlich auf seine langjährige Praxis verwiesen.
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5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt nicht vollständig abgeklärt. Diese verfahrensrechtliche Rüge wird
vom Gericht vorab geprüft.
5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen
festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist.
5.3
5.3.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden haben
aufgrund dieser Untersuchungspflicht für die richtige und vollständige Ab-
klärung des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhalts-
feststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachum-
stände berücksichtigt wurden; unrichtig ist sie, wenn dem Entscheid ein
falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde, wie dies
der Fall ist, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht ver-
neint und diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens
gemacht wurde. Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den
Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht ein-
geschränkt, wobei diese insbesondere bei der Anhörung vollständig anzu-
geben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen. Die Asylsuchenden haben
auch Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff.
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt.
5.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 28–33 VwVG
konkretisiert, wonach der Gehörsanspruch verschiedenen Teilaspekte um-
fasst, namentlich einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung
durch die Behörden (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf
erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung ei-
gener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf
Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde
(Art. 33 VwVG).
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Seite 8
5.3.3 Aus dem in Art. 32 Abs. 1 VwVG konkretisierten Anspruch auf recht-
liches Gehör ergibt sich, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des
Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent-
scheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidung
niederschlagen muss. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den
Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen
der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der
Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2 m.w.H.).
5.4 Das SEM prüfte im Rahmen der behördlichen Sachverhaltsabklärung
das verwandtschaftliche Verhältnis der Beschwerdeführerin zu deren Bru-
der, mit welchem sie in die Schweiz einreiste und der zusammen mit ihr ein
Asylgesuch stellte (Verfahren N […]). Nachdem das Geschwisterverhältnis
rechtsgenüglich festgestellt worden war, beendete das SEM das Dublin-
Verfahren des Bruders der Beschwerdeführerin und prüft nun dessen Asyl-
verfahren in der Schweiz; ein Entscheid über sein Asylgesuch ist bisher
nicht ergangen. Angesichts des zunächst koordinierten Vorgehens des
SEM sowie der potenziellen Wechselwirkungen zwischen den Verfahren
der beiden Geschwister (mit Bezug auf die Beurteilung der rechtlichen Re-
levanz aber auch der Glaubhaftigkeit der Vorbringen) drängt sich die Frage
auf, wieso das SEM im Herbst 2016 die Verfahrenskoordination beendet
und das Asylverfahren der Beschwerdeführerin vorgezogen zum Entscheid
gebracht hat. Den Akten ist kein sachlicher Grund für dieses prozessuale
Vorgehen zu entnehmen.
5.5
5.5.1 Zudem verfolgt das SEM nach Kenntnis des Bundesverwaltungsge-
richts bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs von Wegwei-
sungen nach Eritrea die Praxis, dass für die Zumutbarkeit des Vollzugs be-
günstigende individuelle Umstände (namentliche ein wirtschaftlich tragfä-
higes soziales oder familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integra-
tion ermöglichende Faktoren) vorliegen müssen (vgl. auch Entscheidungen
und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 12 E. 10.8).
5.5.2 Vorliegend rügte die Beschwerdeführerin zu Recht, das SEM habe
keine dieser Praxis angemessene Prüfung ihrer individuellen Situation im
Heimatstaat vorgenommen. Vielmehr sind in der angefochtenen Verfügung
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lediglich allgemeine Ausführungen zu finden, wonach die Beschwerdefüh-
rerin in ihrem Heimatstaat über ein umfassendes familiäres Beziehungs-
netz verfüge, welches ihr bis anhin Unterstützung habe bieten können. Aus
diesen Gründen würden ihr Lebensunterhalt und ihre Wohnsituation als
gesichert gelten. Das SEM hat sich nicht mit den konkreten diesbezügli-
chen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Diese gab
bereits an der BzP an, weil ihre Mutter unmittelbar nach ihrer Geburt ver-
storben sei und ihr Vater dauerhaften Militärdienst habe leisten müssen,
sei sie bei Pflegeeltern aufgewachsen. Ihre leiblichen Geschwister habe
sie lediglich an Feiertagen sehen können. Ihre Pflegeeltern seien inzwi-
schen alt und könnten sich nicht mehr um sie kümmern. Auch ihren in Erit-
rea verbliebenen Geschwistern sei dies nicht möglich. Ihre Schwester
müsse vier Kinder alleine aufziehen, zumal deren Ehemann ebenfalls Mili-
tärdienst leisten müsse, und ihre beiden Brüder seien selber noch minder-
jährig gewesen. Ihr volljähriger Bruder habe sich zudem bereits im Ausland
befunden (vgl. SEM-Akten, A12, S. 5 ff.). Der Verfügung des SEM ist nicht
zu entnehmen, aus welchen Gründen es davon ausgeht, die Beschwerde-
führerin gerate trotz den geltend gemachten widrigen Lebensbedingungen
nicht in eine existenzbedrohende Situation.
5.6 Hinzu kommt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unbe-
gleitete minderjährige Asylsuchende handelt. Das SEM wird bei seinem
neuen Entscheid die geltende Rechtsprechung zu berücksichtigen haben,
gemäss welcher bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohl des Kindes namentlich fol-
gende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeu-
tung sind: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit)
seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbeson-
dere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose be-
züglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Das SEM wird somit von
Amtes wegen verpflichtet sein, spezifische Abklärungen der persönlichen
Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Die zu-
ständige Behörde hat ausserdem gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Aus-
schaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass
diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer
Aufnahmeeinrichtung übergeben wird, welche den Schutz des Kindes ge-
währleistet (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.).
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Seite 10
5.7 Nach diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass die Ausführungen des
SEM in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung vom
6. Januar 2017 den genannten Anforderungen nicht genügen. Die Vor-
instanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt
und ihre Begründungspflicht verletzt.
5.8 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM
ist ausserdem anzuweisen, das Verfahren der Beschwerdeführerin – vor-
behältlich gewichtiger Gründe – weiterhin mit demjenigen ihres Bruders
(N […]) zu koordinieren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin wäre angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sie wurde indes vom
Amt für Jugend- und Berufsbildung, also einer dafür zuständigen Behörde,
vertreten, welche den vertretenen Personen keine Kosten in Rechnung
stellt. Demzufolge sind der Beschwerdeführerin keine notwendigen Kosten
entstanden und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung vom 26. September 2016 wird aufgehoben und die Sache
im Sinn der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens und zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: