B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6697/2014
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt (angeblich China),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 21. August 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der dort
durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 17. September 2013
und der Anhörungen vom 21. Juli 2014 und vom 6. Oktober 2014 zu den
Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und Mutterspra-
che – Chinesisch könne sie nur ganz wenig – und stamme aus dem Dorf
B._______ in der Gemeinde C._______. Sie habe stets im Dorf zusam-
men mit ihren Eltern und ihrem Bruder gelebt und im Haushalt sowie im
Stall geholfen. Eine ordentliche Schule habe sie nie besucht, jedoch sei
sie in die örtliche Klosterschule gegangen, um Tibetisch schreiben und
lesen zu lernen. Sie habe sich politisch nicht betätigt und keine Probleme
mit den Behörden gehabt, ausser dass sie sich allgemein an "Belehrun-
gen" durch chinesische Beamte gestört habe. Am 10. März 2013 jedoch
habe sie zusammen mit einer Freundin und auf deren Initiative im Ge-
meindehauptort C._______ Plakate antichinesischen Inhalts an das Ge-
meindebüro geklebt. Anschliessend sei sie nach Hause beziehungsweise
zum Onkel ins Nachbardorf gegangen. Nachdem ihre Freundin am Folge-
tag festgenommen worden sei, habe sie sich aus Angst vor ihrer eigenen
Festnahme entschlossen, China zu verlassen, beziehungsweise dies hät-
ten ihr Vater und ihr Onkel entschieden. Am 11. März 2013 sei sie in Be-
gleitung ihres Onkels weggezogen und zu Fuss und per Auto am
17. März 2013 nach Nepal gelangt. Nach einem mehrmonatigen Aufent-
halt in Katmandu sei sie am 19. August 2013 mit zwei verschiedenen
Flugzeugen unbekannter Gesellschaften über unbekannte Länder und
Transitorte in ein unbekanntes Land in Europa gereist. Der Schlepper ha-
be ihr für die Reise einen gefälschten Pass gegeben und diesen danach
wieder zurückgenommen. Am 21. August 2013 sei sie auf dem Landweg
in das EVZ gelangt.
Trotz einer schriftlichen Aufforderung vom 21. August 2013 zur Papierbe-
schaffung – mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP und der Anhörun-
gen – reichte die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente ein.
Hierzu erklärte sie, sie habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte
besessen oder beantragt und könne auch keine anderen Dokumente er-
hältlich machen, zumal sie mit niemandem im Tibet in Kontakt treten kön-
ne beziehungsweise weil sie niemanden in Gefahr bringen möchte.
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B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 verneinte das BFM das Bestehen
der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylge-
such ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug an, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzuges nach
China. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es
die behauptete tibetische Herkunft der Beschwerdeführerin sowie die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7
AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der
Ablehnung eines Asylgesuchs dar und der Wegweisungsvollzug sei we-
der unzulässig noch unzumutbar oder unmöglich. Einzig ein Vollzug nach
China bleibe ausgeschlossen. Auf die detaillierte Begründung der Verfü-
gung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 17. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
15. Oktober 2014. Darin beantragt Sie deren Aufhebung, die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnah-
me unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges so-
wie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Bei-
ordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a AsylG
und die Gewährung der Gelegenheit, "das Lingua-Gutachten anzuhören".
D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 20. November
2014 den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während
des Beschwerdeverfahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
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Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der prozessuale Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid in der Sache hinfällig.
Jener um Gewährung der Gelegenheit, "das Lingua-Gutachten anzuhö-
ren", ist zum Vornherein gegenstandslos, da kein solches erstellt wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
BFM die behauptete tibetische Herkunft der Beschwerdeführerin und die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG nicht erfülle. So seien die dargelegten Verfolgungsgründe
aufgrund zahlreicher oberflächlicher, vager, stereotyper, substanz- und
detailarmer Angaben sowie in Anbetracht ihres defensiven und bloss re-
aktiven Aussageverhaltens erheblich zweifelhaft. Die Unglaubhaftigkeit
der Plakataktion und der darauf basierenden Verfolgungslage werde
durch Widersprüche in wesentlichen Punkten bestärkt. Ferner bestreitet
das BFM zwar die tibetische Ethnie der Beschwerdeführerin ausdrücklich
nicht. Hingegen seien ihre Angaben zur tibetischen Herkunft infolge wie-
derum vager, oberflächlicher, unpersönlicher, substanzarmer, wider-
sprüchlicher, tatsachenwidriger und weder erlebnisechter noch nachvoll-
ziehbarer Angaben zur (Aus-)Reise, zum Alltagswissen, zum Schulwesen
und zu ihren Sprachkenntnissen mit überwiegenden Zweifeln behaftet.
Die Ungereimtheiten habe sie auf Konfrontation hin nicht schlüssig zu er-
klären vermocht. Es dränge sich der Schluss auf, sie habe die geschilder-
te Reise nicht selber erlebt und sei somit nicht illegal aus China ausge-
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reist. Ferner würden die Zweifel an der behaupteten tibetischen Herkunft
nebst den mangelhaften Regionalkenntnissen durch das nicht zureichend
erklärte Fehlen jeglicher Identitätsdokumente gestützt. Es müsse von ei-
ner Sozialisation der Beschwerdeführerin in der exiltibetischen Diaspora
eines Drittstaates ausgegangen werden, dessen Aufenthaltsrecht oder
gar Staatsangehörigkeit sie vermutlich besitze, den sie aber in Missach-
tung ihrer Mitwirkungspflicht offensichtlich verschleiere. Aufgrund der Pra-
xis und insbesondere der Praxispräzisierung des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss dem Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 dürfe davon
ausgegangen werden, es bestünden keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
an den bisherigen Aufenthaltsort und mithin keine Vollzugshindernisse im
Sinne der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit. Einzig ein
Vollzug der Wegweisung nach China bleibe ausgeschlossen. Für den de-
taillierten Inhalt der Begründung wird auf die Akten verwiesen.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin unter
Verweisung auf die Anhörungsprotokolle ihre Verfolgungsvorbringen, die
Reiseschilderungen und insbesondere die illegale Ausreise, ihre tibeti-
sche Herkunft und Sozialisation, ihre Identitätsangaben und Erklärungen
zur Papierlosigkeit sowie ihre fehlende chinesische Schulbildung. Die
Unglaubhaftigkeitsvorwürfe des BFM seien weder wahr noch berechtigt
noch verständlich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie es nicht ge-
wohnt sei, auf Fragen ausführlicher zu antworten. Eine Identitätskarte er-
hielten im Weiteren nur tibetische Personen, "die z.B. auf eine höhere
Schule gehen wollen". Zudem verkenne das BFM, dass viele Tibeter ih-
ren Töchtern den chinesischen Schulbesuch trotz bestehender Schul-
pflicht untersagen würden, um eine chinesische Indoktrinierung zu ver-
meiden. Das BFM möge ihre Sozialisation mittels eines Lingua-
Gutachtens überprüfen, falls es an der diesbezüglich Unglaubhaftigkeit
festhalte. Aufgrund ihrer somit glaubhaften Angaben habe sie begründete
und asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr nach
China und entsprechend Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und Gewährung des Asyls, insbesondere aufgrund ihrer illega-
len Ausreise und der dadurch zum Ausdruck gebrachten staatsfeindlichen
Haltung. Damit erweise sich der Vollzug der Wegweisung gleichsam als
unzulässig, weshalb ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
6.
6.1 Das BFM ist in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender,
ausgewogener und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung
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zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin betreffend ihre Herkunft, Sozialisation, (Aus-)Reiseumstände, Pa-
pierlosigkeit und Verfolgungsgründe würden den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und von Art. 8 AsylG an die Mit-
wirkungspflicht nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des
Asyls habe. Ebenso hat es die verfügte Wegweisung und die Anordnung
des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen. Auf
diese Erwägungen – insbesondere auch auf die dort erwähnte Praxisprä-
zisierung gemäss dem Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (nunmehr
publiziert unter BVGE 2014/12) – kann zur Vermeidung von Wiederho-
lungen verwiesen werden; es ist darin kein Beanstandungspotenzial zu
erblicken. Der Inhalt der Beschwerde öffnet keine andere Betrachtungs-
weise. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf,
die Wahrheitskonformität und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit ihrer
Vorbringen zu bekräftigen sowie Ausflüchte, Erklärungsversuche, Gegen-
behauptungen und nachträgliche Anpassungen geltend zu machen, die
aber offensichtlich jeglicher Stichhaltigkeit entbehren. Bloss am Rande
bleibt zu vermerken, dass die Akten weitere Unglaubhaftigkeitselemente
sowie bestätigende Hinweise auf Glaubwürdigkeitsdefizite und eine ei-
gentliche Mitwirkungsverweigerung der Beschwerdeführerin offenlegen,
auf deren Erörterung jedoch angesichts des klaren Ergebnisses verzich-
tet werden kann.
Es drängt sich in Übereinstimmung mit dem BFM der Schluss auf, dass
die Beschwerdeführerin unbestrittenerweise ethnische Tibeterin und wo-
möglich chinesische Staatsangehörige ist, jedoch mit klar überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht im Tibet sozialisiert wurde und somit die auf an-
geblichen Vorfluchtgründen oder illegaler Ausreise basierende Verfol-
gungssituation auch nicht auslösen konnte. Vielmehr missachtet sie of-
fensichtlich die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und
versucht die Asylbehörden durch Verschleierung und Unterdrückung von
Tatsachen und Beweismitteln zu täuschen.
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM das Bestehen
einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin deren be-
hauptungsgemässe Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls
zu Recht verneint hat und insbesondere auch keinen zureichend begrün-
deten Anlass zur Durchführung eines Lingua-Gutachtens hatte. Es erüb-
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rigt sich, diesbezüglich auf den Inhalt der Beschwerde vertiefter einzuge-
hen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach – unbestrittenermassen – zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30],
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter-
reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festge-
stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht wer-
den kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
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bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend er-
kannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine An-
wendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugs-
hindernissen erübrigt angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde-
führerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) hinsichtlich Herkunft und Identität nicht nachzukommen gewillt war
und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz
und ferner auf E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen wer-
den.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Gesuche um Kostenerlass und Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da die Begehren der angeblich be-
dürftigen Beschwerdeführerin gemäss vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen und die kumulativen Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6697/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: