B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6697/2018
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
B._______, geboren (…),
Beschwerdeführerin,
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Iran,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. November 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (Eltern) am 16. Juli 2018 für sich und ihr
Kind in der Schweiz um Asyl nachsuchten und per Zufallsprinzip dem Ver-
fahrenszentrums (VZ) Zürich zur Durchführung des Testphase-Verfahrens
zugewiesen wurden,
dass das Verfahren ihrer Asylgesuche demnach der Verordnung vom
4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) unter-
steht,
dass die Beschwerdeführenden nach den Erstbefragungen vom 24. August
2018 am 7. November 2018 gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vertieft zu
ihren Asylgesuchen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden als zentrale Begründung ihrer Asylgesu-
che geltend machten, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Tä-
tigkeit als Immobilienmakler regierungsoppositionellen Kreisen leerste-
hende Wohnungen oder Räumlichkeiten zur Durchführung von politischen
Geheimtreffen zur Verfügung gestellt,
dass iranische Sicherheitsdienste anfangs Juli 2018 ein solches Geheim-
treffen gestürmt und auch von den entsprechenden Vermittlungen des Be-
schwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, was ihn unmittelbar in grosse
Gefahr seitens des iranischen Regimes gebracht habe,
dass bezüglich der Asylvorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das SEM am 14. November 2018 dem im Testverfahren amtierenden
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen Entscheidentwurf betref-
fend die Asylgesuche zur Stellungnahme unterbreitete,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. November 2018 zum Ent-
scheidentwurf Stellung nahm,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. November
2018 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
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dass es in seinem Entscheid festhielt, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden würden auf den ersten Blick inhaltlich und chronologisch nachvoll-
ziehbar und zum Teil substanziiert wirken,
dass das SEM jedoch überzeugt sei, dass sämtliche Vorbringen frei erfun-
den seien und die Beschwerdeführenden ihre Asylvorbringen im Rahmen
eines „Asyl-Schlepperpaketes“ gekauft hätten,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, ihre zentralen
Vorbringen ab dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer als Immobilien-
makler zu arbeiten begonnen haben solle, bis zur Ankunft in der Schweiz
seien mit kleinen Einschränkungen auch in Bezug auf Detailbeschreibun-
gen identisch mit den Aussagen einer anderen iranischen Familie, die
ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe,
dass das SEM in Berücksichtigung der gesamten Vorbringen der Einschät-
zung Ausdruck verlieh, dass die detaillierte Übereinstimmung zweier Ge-
schichten nur durch gezieltes Auswendiglernen möglich sei und dies
voraussetze, dass den Beschwerdeführenden entweder ihre Geschichte in
schriftlicher Form vorgelegen habe oder ihnen wiederholt vorgetragen wor-
den sei,
dass auch nicht ersichtlich sei, wieso eine ihnen unbekannte iranische Fa-
milie die eigene Geschichte zur Verfügung gestellt und damit den eigenen
Erfolg für die Anerkennung als Flüchtling gefährdet haben sollte,
dass das SEM weiter in Erwägung zog, der Beschwerdeführer habe ohne
zwingenden Grund erst in seiner zweiten Anhörung geltend gemacht, auch
wegen Angehörigkeit zu einer Minderheit im Iran Verfolgung ausgesetzt zu
sein, weshalb der Wahrheitsgehalt diese Vorbringens zweifelhaft sei,
dass er zudem nach eigenen Angaben im Jahr 2015/2016 zweimal ins Aus-
land in die Ferien gefahren und wieder in den Iran zurückgekehrt sei und
aufgrund der zweimaligen freiwilligen Rückkehr in den Iran davon ausge-
gangen werden könne, dass er allfällige Benachteiligungen als Angehöri-
ger einer Minderheit selbst nicht als ernsthaft betrachtet habe,
dass mithin die Schilderungen der Verfolgungsvorbringen durch die Be-
schwerdeführenden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllten, so dass deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
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dass das SEM im Weiteren ausführte, an dieser Einschätzung würden
auch die Vorbringen der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Ver-
fügungsentwurf vom 15. November 2018 nichts zu ändern vermögen,
dass zum darin vertretenen Standpunkt, der Vorwurf des SEM, es handle
sich um eine „gekaufte“ Geschichte, erscheine nicht plausibel, anzumerken
sei, dass es online zahlreiche iranische Webseiten gebe, welche Tipps so-
wie kommerzielle Angebote in Zusammenhang mit der Asylgesuchstellung
in einem westlichen Land anbieten würden,
dass die kommerziellen Dienstleistungen z.B. die Erarbeitung eines Asyl-
dossiers in Übereinstimmung mit der Persönlichkeit des zukünftigen Ge-
suchstellers, die Überprüfbarkeit der Vorbringen, die Beratung durch einen
Rechtsberater und die weitere Beratung der Person bis zum Erhalt eines
festen Aufenthaltes im Zielland umfassen würden,
dass vor diesem Hintergrund die Einwände der Rechtsvertretung nicht
standhalten würden,
dass nach Ablehnung der Asylgesuche die Beschwerdeführenden zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der den Beschwerdeführenden im Testverfahren beigegebene
Rechtsvertreter mit schriftlicher Erklärung vom 16. November 2018 sein
Mandatsverhältnis beendete,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss im Namen der Beschwerdefüh-
renden die Verfügung des SEM vom 16. November 2018 mit Eingabe vom
26. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anficht und sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl beantragt,
dass der Eingabe die Kopie eines Dokumentes, das angeblich eine An-
klage und ein Stellungsbefehl der iranischen Regierung darstellen soll, bei-
gelegt und die Nachreichung des Originals angekündigt wurde,
dass der Eingang der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht am
28. November 2018 schriftlich bestätigt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass ein Gesuchsteller überdies persönlich glaubwürdig erscheinen muss,
wobei er insbesondere dann unglaubwürdig ist, wenn er Vorbringen im
Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert,
dass nach Überzeugung des Gerichts die Vorinstanz in Gesamtwürdigung
der Akten den zutreffenden Schluss gezogen hat, die Beschwerdeführen-
den stützten sich bei ihren zentralen und entscheidwesentlichen Vorbrin-
gen offensichtlich auf eine konstruierte Asylbegründung und hätten das Ge-
schilderte, soweit vorliegend relevant, nicht selbst erlebt,
dass das SEM zudem zu Recht festgestellt hat, dass die vom Beschwer-
deführer erst in seiner zweiten Anhörung geltend gemachte Verfolgung auf-
grund seiner Angehörigkeit zu einer Minderheit im Iran nicht als glaubhaft
zu erachten ist und aus diesem Vorbringen eine Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft offenkundig nicht abgeleitet werden kann,
dass auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden namentlich mit ihren Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzi-
elles entgegenzusetzen vermögen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, nicht er
habe den schweizerischen Asylbehörden die „kopierte“ Geschichte einer
anderen in der Schweiz asylsuchenden iranischen Familie vorgetragen,
sondern es sei umgekehrt der Fall,
dass der Beschwerdeführer vor fünf Tagen in einem Telefongespräch mit
seinem Cousin per Zufall erfahren habe, dass der Familienvater dieser an-
deren iranischen Familie (nachstehend F.) ein enger Freund seines Cous-
ins gewesen sei,
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dass sein Cousin anlässlich des Telefongespräches erklärt habe, er habe
die Geschichte des Beschwerdeführers im Vertrauen seinem Freund F.
weitererzählt,
dass der Beschwerdeführer dafür hält, dies sei der Grund, weshalb sich die
beiden Geschichten so stark überschneiden würden,
dass demnach F. die Geschichte des Beschwerdeführers übernommen
und diese für den Asylantrag in der Schweiz benutzt habe,
dass zudem alle von F. eingereichten Dokumente, die dessen politischen
Aktivitäten bestätigen sollten, gefälscht seien,
dass hierzu festzustellen ist, dass sich die Kernvorbringen der Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers
anfangs Juli 2018 zugetragen haben sollen,
dass weiter aufgrund des vom Gericht beigezogenen entsprechenden Dos-
siers aktenkundig feststeht, dass F. die in Frage stehende Kerngeschichte
anlässlich der Anhörung bei den schweizerischen Asylbehörden vom
6. Juni 2018 vorgetragen hatte,
dass bei dieser Sachlage den im vorliegenden Zusammenhang interessie-
renden und entscheidwesentlichen Vorbringen in der Beschwerdeeingabe
als ein in sich zeitlich unmögliches und somit konstruiertes Gebilde die
Grundlage entzogen bleibt,
dass es sich in Anwendung antizipierter Beweiswürdigung erübrigt, auf das
mit der Beschwerde in Kopie eingereichte Dokument einzugehen oder die
Nachreichung des Originals abzuwarten,
dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
zu Recht verneint und ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
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dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann, auch in Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechts-
situation im Iran, keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunfts-
staat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, das SEM sei zu Unrecht
davon ausgegangen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne der zu be-
achtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Iran weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdefüh-
renden könnten im Falle der Rückkehr in den Iran aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten,
dass daran die in der Beschwerdeeingabe erwähnte aktuelle Erkrankung
der Beschwerdeführerin an einer Allergie nichts zu ändern vermag, zumal
es der Beschwerdeführer nicht für notwendig und dringlich erachtete, me-
dizinische Unterlagen einzureichen und zudem das iranische Gesundheits-
wesen einen beachtlichen Standard aufweist und von adäquaten Behand-
lungsmöglichkeiten in jeder medizinischen Hinsicht ausgegangen werden
kann,
dass aufgrund der Aktenlage offenkundig keine individuellen Gründe vor-
liegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spre-
chen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung möglich ist und es den Beschwerdefüh-
renden obliegt, bei der Beschaffung benötigter Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG),
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvoll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger