Abtei lung V
E-6700/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Felicina Proserpio,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6700/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2006 verliess und über den
Sudan, Libyen und Italien am 13. Dezember 2008 in die Schweiz
gelangte, wo er am 15. Dezember 2008 ein erstes Mal um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 7. Januar 2009 zur Begründung
seines Asylgesuchs geltend machte, er habe Militärdienst leisten
müssen und sei aufgrund der harten Bedingungen geflüchtet,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung in der Folge unangefochten geblieben und in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2009 von Italien herkommend
wieder in die Schweiz eingereist ist und im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel gleichentags sein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er zur Begründung auf seine anlässlich des ersten Asyl-
verfahrens gemachten Vorbringen verwies,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im
Rahmen des rechtlichen Gehörs mitteilte, dass mutmasslich Italien für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig
sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten
werde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf entsprechen-
de Frage antwortete, er werde hin- und hergeschickt und wisse nicht,
wo er landen werde und was er tun solle,
Seite 2
E-6700/2009
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das Bundesamt gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, dass der Beschwerde-
führer am 21. Oktober 2008 in Lampedusa und am 10. Dezember 2008
in Bari, jeweils Italien, im Zusammenhang mit einer illegalen Einreise
daktyloskopisch erfasst worden sei,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei,
dass die italienischen Behörden am 3. September 2009 der Über-
nahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten,
dass er mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Oktober 2009 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, sein
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asyl-
gesuch als zuständig zu erachten,
dass er in prozessualer Hinsicht darum ersucht, der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugs-
behörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen,
bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der ein-
gereichten Beschwerde entschieden hat,
Seite 3
E-6700/2009
dass er weiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
anwaltlicher Rechtsverbeiständung ersucht, ausserdem sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 26. Oktober 2009 aussetzte, bis es nach Eingang der
vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschieben-
den Wirkung befindet,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
Seite 4
E-6700/2009
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM und der Angaben des Be-
schwerdeführers feststeht, dass er in Italien daktyloskopisch erfasst
worden ist,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 10. Juni 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3
DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes.
Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO Dublin),
Seite 5
E-6700/2009
dass die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers innert Frist zugestimmt haben und dementsprechend
für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sind,
dass es sich angesichts der Sachlage erübrigt, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht ge-
eignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
Seite 6
E-6700/2009
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer bei einer allfälligen Wegweisung nach Italien im
Sinne der obgenannten Staatsverträge konkret gefährdet wäre,
dass in Italien keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner
Gewalt herrscht (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass kein Grund für die Annahme besteht, die Aufenthaltsbedingungen
für sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhaltende Perso-
nen stellten eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers dar,
dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien spre-
chen, und insbesondere von der Reisefähigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
faktisch möglich ist, weil die italienischen Behörden einer Aufnahme
des Beschwerdeführers zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, aufgrund des Direktentscheides in der Sache gegenstandslos
geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Frage der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die
Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als von vornherein aus-
sichtslos zu bezeichnen sind,
Seite 7
E-6700/2009
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Seite 8
E-6700/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abge-
wiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
Seite 9