Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6700/2011
U r t e i l v om 2 1 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Vertretung in (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer beantragte mit englischsprachiger Eingabe vom
28. Dezember 2010 (Poststempel) sinngemäss, ihm sei zwecks
Durchführung eines Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 klärte das BFM den
Beschwerdeführer über die anwendbaren Rechtsgrundlagen und seine
strenge Bewilligungspraxis auf und teilte ihm mit, dass die Aussichten auf
eine Einreisebewilligung gering seien. Weiter forderte das BFM den
Beschwerdeführer dazu auf, gegenüber der Schweizer Vertretung im
Sudan bis spätestens dem 4. März 2011 zu erklären, ob er an seinem
Gesuch festhalte. Im Unterlassungsfall würde sein Gesuch als
zurückgezogen abgeschrieben. Mit Eingabe vom 3. März 2011 (Eingang
beim BFM) bekräftigte der Beschwerdeführer seine Absicht, an seinem
Gesuch festzuhalten. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 6. Juni 2011 mit, dass im Asylverfahren eine
asylsuchende Person in der Regel zwar durch die Schweizerische
Vertretung vor Ort zu befragen sei, im vorliegenden Fall jedoch aus
kapazitätsbedingten und sicherheitstechnischen Gründen die Schweizer
Vertretung im Sudan nicht in der Lage sei, eine Befragung durchzuführen.
Da jedoch bezüglich seines Asylgesuchs noch einige Fragen offen seien,
ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts um eine ergänzende Stellungnahme zu
verschiedenen Punkten. Am 7. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer
auf der Schweizer Botschaft in Khartum ein Antwortschreiben ein.
Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen folgende
Gründe geltend: Er sei Sohn eines eritreischen und einer äthiopischen
Staatsangehörigen. Geboren sei er in Eritrea, wo er bis zum fünften
Altersjahr gelebt habe. Anschliessend sei er mit seinen Eltern zum
Geburtsort seiner Mutter, B._______ in Äthiopien, umgezogen, wo er
seither bis zu seiner Ausreise in den Sudan ununterbrochen gewohnt
habe. Im Zuge der Grenzkonflikte zwischen Eritrea und Äthiopien sei sein
Vater aufgrund seiner eritreischen Staatangehörigkeit der Spionage
verdächtigt, verhaftet, gefoltert und schliesslich nach Eritrea deportiert
worden, wo er seitdem spurlos verschwunden sei. Später sei seine Mutter
gestorben. Mit ihrem Tod habe er seinen Aufenthaltsstatus in Äthiopien
verloren und seine äthiopische Staatangehörigkeit sei aberkannt worden.
Seine Identität sei sowohl von eritreischer als auch äthiopischer Seite in
Frage gestellt worden. Aus Furcht vor politischer Verfolgung wegen
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seiner eritreischen Staatsagehörigkeit bzw. seiner eritreischen
Abstammung väterlicherseits habe er Äthiopien verlassen und sei in den
Sudan eingereist, wo er sich zunächst bei Freunden im Hinterland
aufgehalten habe, bis er schliesslich heimlich nach Khartum gereist sei,
um den Flüchtlingsstatus zu erlangen, indem er sowohl den
sudanesischen Staat als auch den Hohen Flüchtlingskommissar der
Vereinten Nationen (UNHCR) um seine Anerkennung als Flüchtling
ersucht habe. Im Sudan sei die medizinische Versorgung und die
Verpflegung mit Nahrungsmitteln ungenügend. Ausserdem genössen
eritreische Flüchtlinge keinen Schutz vor Entführung ("slave trade"). Er
befürchte auch, nach Eritrea deportiert zu werden, da der Sudan Eritreer,
selbst jene mit einem Flüchtlingsausweis, nach Eritrea ausschaffe.
B.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 (Eröffnung unbekannt) verweigerte
das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte
sein Asylgesuch ab.
C.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 29. November 2011 (bei der
Botschaft eingegangen) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Einreisebewilligung und die
Asylgewährung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
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vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in
einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch –
abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdeschrift ist vorliegend zwar nicht in einer der
erwähnten Sprachen verfasst, aus verfahrensökonomischen Gründen ist
die Beschwerde jedoch in der vorliegenden Form entgegenzunehmen.
Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.4. Da kein Zustellungsdatum ersichtlich ist, steht vorliegend der
Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Die
Beschwerdefrist wurde mit der am 29. November 2011 in der Schweizer
Vertretung in Khartum eingegangenen Beschwerde aber selbst dann,
wenn die Verfügung zum frühesten möglichen Termin eröffnet worden
sein sollte, eingehalten.
1.5. Die Beschwerde ist somit frist und im Übrigen formgerecht
eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst
im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
4.2. Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte,
wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu
prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es
gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung
erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). Dabei sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
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Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl.
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 ff.).
5.
Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben
entscheidreif erstellt sei, könne auf eine Anhörung des
Beschwerdeführers verzichtet werden, sofern ihm das rechtliche Gehör
gewährt werde. Unter Einbezug des Schreibens des Beschwerdeführers
vom 7. Juli 2011 sei die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt zu
erachten. Aus seinen Schilderungen im Asylgesuch vom 28. Dezember
2010 und seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 3. März 2011 sowie
vom 7. Juli 2011 gehe hervor, dass seine Schwierigkeiten mit den
eritreischen Behörden asylbeachtlich seien. Das BFM prüfte sodann, ob
aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sudan einer
Asylgewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe.
Dabei räumte es ein, es sei nicht zu verkennen, dass die Lage für die
eritreischen Flüchtlinge im Sudan nicht einfach sei. Es bestünden aber
keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib
im Sudan dem Beschwerdeführer nicht zumutbar oder nicht möglich sei.
Die von ihm geäusserte Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden,
sei klarerweise als unbegründet zu erachten. Das BFM verfüge mit der
Schweizer Botschaft im Sudan über sehr gute Informationen über die
Lage vor Ort. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer
Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan lebten, sehr
gering. In jüngster Vergangenheit seien auch keine Rückführungen nach
Eritrea bekannt geworden. Mit Verweis auf die Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zu ähnlich gelagerten Fällen stellte das BFM
fest, dass der weitere Verbleib im Sudan für den Beschwerdeführer
zumutbar sei, wobei er sich insbesondere vom UNHCR als Flüchtling
registrieren lassen könne, worauf er einem Flüchtlingslager zugeteilt
würde, wo er die nötige Versorgung erhielte. Auch wenn sich die
Aufenthaltsberechtigung solcher registrierter Flüchtlinge nicht auf den
ganzen Sudan erstrecke, sondern sich auf das zugeteilte Lager
beschränke, sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, in einem solchen
Lager Schutz zu suchen. Demnach seien gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG
die Einreise zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen.
6.
Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in casu den Sachverhalt in
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Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2007/30) festgestellt hat.
Ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat in asylbeachtlicher
Weise verfolgt wird, kann offen gelassen werden, weil, wie nachfolgend
aufzuzeigen ist, ihm der weitere Verbleib im Sudan im Sinne von Art. 52
Abs. 2 AsylG zugemutet werden kann und er dort nicht an Leib und
Leben oder der Freiheit nach einem Grund gemäss Art. 3 AsylG
unmittelbar gefährdet ist.
Die Vorinstanz hat mit Verweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 (D2047/2010) zu Recht
festgehalten, dass Deportationen nach Eritrea zwar vorgekommen seien,
aber nicht flächendeckend erfolgten, dass das Risiko einer
Verschleppung oder Deportation des Beschwerdeführers sehr gering sei,
zumal keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation vorlägen,
und die Befürchtung des Beschwerdeführers, verschleppt oder deportiert
zu werden, somit unbegründet sei. Mit Blick auf das zitierte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass
der Verbleib im Sudan bzw. das Bemühen um Aufnahme als Flüchtling in
einem der vom UNHCR geführten Lager aufgrund der dortigen Situation
zumutbar ist.
Die Auffassung des BFM, wonach das Asylgesuch abzulehnen und die
Einreise zu verweigern sei, ist auch deshalb zu bestätigen, weil die
Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz
gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG nicht erfüllt sind, zumal dem
Beschwerdeführer im Sudan keine unmittelbare asylrelevante
Gefährdung droht und er somit nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist, er ferner an keinen aktenkundigen gesundheitlichen
Problemen leidet und sich somit im Sudan auch nicht in einer
existenziellen Notlage befindet.
Auf Beschwerdeebene macht er geltend, Missverständnisse aufgrund
sprachlicher Verständigungsprobleme hätten den abweisenden Entscheid
des BFM verursacht. Er bringt aber nichts vor, was geeignet wäre, die
Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern, sondern
wiederholt im Wesentlichen seine im erstinstanzlichen Verfahren
gemachten Vorbringen, bestreitet insbesondere die Schutzwilligkeit und
–fähigkeit des sudanesischen Staates und beklagt sich über die
medizinische und anderweitige Versorgung im Sudan. Daher erübrigt es
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sich, darauf näher einzugehen. Insbesondere liegen keine konkreten
Hinweise vor, welche die Lagebeurteilung in Frage stellen würden.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts nicht erforderlich ist und ein
Asylausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG vorliegt. Das BFM hat
demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs.
1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in (…).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer